Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11

bei uns veröffentlicht am28.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 411/11
vom
28. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten vom 4. und 8. August 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 werden verworfen. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Diebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten ver- hängt und die Einziehung seines Kraftfahrzeugs angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 669/10 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufgehoben. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat erneut eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt, die es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auf zehn Monate reduziert hat, und wiederum das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und mit Verfahrensrügen.
2
Soweit der Beschwerdeführer für die Nachholung weiterer Verfahrensrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleiben seine Anträge vom 4. und 8. August 2011 ohne Erfolg. Ist die Revision, wie hier, zumindest mit der Sachrüge bereits in zulässiger Weise begründet worden, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrügen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 erläuterten Gründen nicht ein.
3
Aufgrund der zulässigen Revision ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern , dass der Maßregelausspruch und der Ausspruch über die Einziehung entfallen. Über beides ist bereits im ersten Urteil entschieden worden, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dem erneuten Ausspruch steht diese Rechtskraft entgegen, weshalb er aufzuheben ist. Das Verschlechterungsverbot hindert den Senat nicht daran. Der neue Maßregelausspruch hat zwar die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Blick auf den Zeitablauf seit dem ersten Urteil um acht Monate gekürzt. Ein entsprechender Zeitablauf ist aber auch bei der Bestimmung der Restdauer der ursprünglich bestimmten Sperrfrist zu berücksichtigen. Die im ersten Urteil verhängte Sperre begann gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der (Teil-) Rechtskraft am 10. März 2011; seither sind ebenfalls mehr als acht Monate verstrichen.
4
Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Berger Eschelbach

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - 2 StR 669/10

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 669/10 vom 10. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 1
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - 1 StR 6/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 6/12 vom 7. März 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StPO §§ 209, 209a, 210, 309, 338 Nr. 4; GVG §§ 24, 26, 74b. Die Jugendschutzkammer hat i

Referenzen

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 669/10
vom
10. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am
10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 16. September 2010 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch. Der Schuldspruch, der Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen II.1. bis II.3. und der Maßregelausspruch sind auch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4. nicht aufrechterhalten werden. Nach dem Wegfall dieser Einsatzstrafe kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
3
Das Landgericht hat in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte jeweils 1.400 Liter Dieselkraftstoff entwendet hatte, Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Eine gleich hohe Strafe war bei einer früher abgeurteilten Tat, bei welcher der Angeklagte ebenfalls rund 1.400 Liter Kraftstoff gestohlen und eine Bodenverunreinigung verursacht hatte, ausgesprochen worden. Im Fall II.4. hatte der Angeklagte dagegen nach der Wegnahme von 156 Litern Dieselkraftstoff die Tatausführung abgebrochen und war mit seinem Kraftfahrzeug vom Tatort geflohen, wobei er den Zeugen I. , der ihn festnehmen wollte, zum Ausweichen genötigt hatte. Wegen dieser Tat hat das Landgericht unter Heranziehung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt. Begründet hat es die Erhöhung dieser Strafe gegenüber den anderen mit einem Hinweis auf die Art und Weise der Flucht des Angeklagten unter Gefährdung des Zeugen I. . Diese Begründung trägt nicht.
4
Die Strafkammer ist bezüglich der tateinheitlich begangenen Nötigung von einem Fall des § 240 Abs. 1 StGB ausgegangen, für den das Gesetz einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ei- nen unbenannten besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB hat es nicht angenommen. Schon der Vergleich der Strafrahmen von § 240 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 StGB zeigt, dass der Nötigung gegenüber dem Diebstahl im besonders schweren Fall, für den eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren angedroht wird, bei der Bemessung der Einzelstrafe (§ 52 Abs. 1 StGB) eine mindere Bedeutung zukommt. Die Erhöhung der Einsatzstrafe gegenüber den Einzelstrafen für die anderen Diebstähle, bei denen der Angeklagte jeweils eine größere Beute erzielt hatte, um ein Mehrfaches konnte die Strafkammer daher nicht alleine mit einem Hinweis auf die tateinheitliche Verwirklichung des Nötigungstatbestandes nachvollziehbar begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Gefährdung des Zeugen I. . Die Einsatzstrafe muss daher neu zugemessen und die Gesamtstrafe neu bestimmt werden.
5
Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.