Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 2 StR 85/19

bei uns veröffentlicht am29.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 85/19
vom
29. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290819B2STR85.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ - richtig: des Wertes von Taterträgen - in Höhe von 18.330 € sowie eines näher bezeichneten CS-Gases angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte von September 2014 bis zu seiner Kündigung im September 2017 in einer T. -Filiale in F. als Verkäufer angestellt. Anfang Dezember 2017 beschloss er, unter Ausnutzung der während seiner Beschäftigung erworbenen Kenntnisse zu den dortigen Räumlichkeiten und Betriebsabläufen Bargeld aus dem Tresor dieser T. -Filiale zu entwenden.
3
In Umsetzung des Tatplanes hatte der Angeklagte ausgekundschaftet, dass die Zeugin A. , mit der er längere Zeit zusammengearbeitet hatte, am 12. Dezember 2017 in der „Spätschicht“ arbeiten und nach Schichtende die zur Filiale gehörigen Schlüssel mit nach Hause nehmen würde. Er lauerte ihr an diesem Abend gegen 21:25 Uhr an der ihm bekannten Wohnanschrift in einem Hinterhof auf und sprühte ihr „ohne Vorwarnung“ mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht, um aus ihrer Handtasche die Filialschlüssel - und mit diesen das im Tresor deponierte Bargeld - zu entwenden. Dem zufällig anwesenden Passanten S. , der der Zeugin A. zur Hilfe eilte, sprühte er ebenfalls mit dem Reizstoffsprühgerät ins Gesicht. Es gelang dem Angeklagten daraufhin, der Zeugin A. die Handtasche zu entreißen und damit davonzulaufen. S. lief dem Angeklagten hinterher, gab die Verfolgung allerdings auf, als dieser ihm - um sich „das Diebesgut“ zu sichern - nochmals „das Pfefferspray“ ins Gesicht sprühte.
4
Der Angeklagte entnahm der Handtasche der Zeugin A. die Filialschlüssel , entledigte sich der Tasche mit deren übrigen Inhalt auf seinem weiteren Fluchtweg und ließ sich unmittelbar von einem Taxi zur Filiale der T.
GmbH fahren, wo er zwischen 21:30 und 22:18 Uhr eintraf. Mit den entwendeten Schlüsseln öffnete er die Räumlichkeiten und den dort befindlichen Tresor. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend entnahm er aus diesem 18.330 € Bargeld und verließ die Filiale über den Hinterausgang.

II.


5
Die sachrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.
6
1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Diebstahls hat keinen Bestand. Der Schuldspruch ist dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
7
a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe die Tatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, indem er sowohl der Zeugin A. als auch dem ihr zur Hilfe eilenden Zeugen S. jeweils mit dem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht sprühte, um sodann der Zeugin

A.

die Handtasche entreißen zu können. Dabei erfolgte der nochmalige Einsatz des Sprühgeräts gegen den Zeugen S. noch „bei der Tat“ und weist keine eigenständige Bedeutung auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343; vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 250 Rn. 18 mwN).
8
Die Strafkammer hat indes versäumt, die Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der gebotenen Weise im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, soweit sie lediglich auf „schweren“ und nicht auf „besonders schweren Raub“ erkannt hat. Zudem hat sie im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte - im Rahmen eines Raubgeschehens in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang - die körperliche Unversehrtheit zweier verschiedener Rechtsgutträger verletzte und somit der besonders schwere Raub tateinheitlich mit zwei Fällen der Körperverletzung zusammentrifft (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 StR 498/06, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 518/86, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1), was entsprechend in den Urteilstenor aufzunehmen ist.
9
b) Der weitere Schuldspruch wegen Diebstahls, auf den das Landgericht im Fall II.2. der Urteilsgründe erkannt hat, hat zu entfallen. Die Strafkammer hat verkannt, dass es sich bei der Wegnahme des Bargeldes aus dem Tresor nicht um eine zum Vorgeschehen im Verhältnis der Tatmehrheit stehende selbstständige Tat, sondern um einen rechtlich unselbstständigen Teilakt des mit Fall II.1. der Urteilsgründe begonnenen besonders schweren Raub handelte.
10
Kennzeichnend für das Vorliegen einer Raubtat i.S.d. §§ 249 ff. StGB ist die Wegnahme einer Sache „mit Gewalt gegen eine Person“ oder „unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“. Die raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ist gegeben , wenn zwischen beiden Elementen sowohl eine subjektiv-finale Verknüpfung als auch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, MDR/H 1984, 276; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 ff.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 199 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Für den räumlich-zeitlichen Zusammenhang ist weder erforderlich, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind, noch bestehen verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, aaO). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei es vor allem darauf ankommt, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, aaO, 148; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, aaO, 201).
11
Nach diesen Maßstäben bildet das hier zu beurteilende Tatgeschehen bei natürlicher Betrachtung eine Einheit, bei der sich die Entwendung des Bargeldes aus dem Tresor lediglich als unselbstständiger Teil des mit Abnötigung der Filialschlüssel begonnenen Raubes darstellt. Der Angeklagte hatte von Anfang an - ausschließlich - die Absicht, der Zeugin A. die zur T. – Filiale gehörigen Schlüssel zu entwenden, um damit das im dort befindlichen Tresor deponierte Bargeld an sich zu bringen. Mit der Gewaltanwendung hat er die Wegnahme der Schlüssel lediglich als Zwischenziel zur beabsichtigten Entwendung des Bargeldes erstrebt. Entsprechend seinem Tatplan begab er sich ohne Zäsur nach dem um 21:25 Uhr in F. -N. verübten Überfall auf die Zeugin A. in einer festgestellten Fahrzeit von lediglich 15 bis 20 Minuten zur T. -Filiale in die F. Innenstadt, wo er vor 22:18 Uhr mit den entwendeten Schlüsseln die im Tresor befindlichen 18.330 € wegnahm.
12
Der Einsatz des Reizgases gegen die Zeugen führte zu einer Schwächung der Verteidigungsfähigkeit der Zeugin A. hinsichtlich des Gewahr- sams an dem im Tresor befindlichen Bargeld, die im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes noch fortwirkte, was sich der Angeklagte zunutze machte. Die Zeugin Sc. , die als Leiterin der T. -Filiale ebenfalls über einen Schlüssel zu den Geschäftsräumen und zum Tresor verfügte, erfuhr erst um 22:00 Uhr von dem Überfall und erreichte die Filiale erst um 22:32 Uhr und damit zu spät, um den Angeklagten noch an der Wegnahme des Bargeldes zu hindern.
13
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 16 mwN).
14
2. Die Schuldspruchänderung von Tatmehrheit zu Tateinheit führt zum Wegfall der von der Strafkammer festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von einem Jahr. Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12, juris Rn. 5; vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2013 - 5 StR 279/13, juris Rn. 4; MeyerGoßner /Schmitt, aaO, § 354 Rn. 22 mwN). Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie bei der Strafzumessung zutreffend von einer einheitlichen Tat des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen ausgegangen wäre. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass das Landgericht - auf der Grundlage der rechtsfehlerhaften Aufspaltung des Geschehens in zwei Taten - die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB insbesondere auch mit der Erwägung begründet hat, dass „mit Ausnahme der Schlüssel“ die geraubte Tatbeute „unmittelbar sichergestellt und der Geschädig- ten A. zu- rückgegeben“ worden ist. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wärenhinge- gen auch die aus dem Tresor entwendeten 18.330 € als Raubbeute in Rechnung zu stellen gewesen.

III.


15
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl Krehl Zeng
RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schmidt Appl

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 2 StR 85/19

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 2 StR 85/19 zitiert 9 §§.

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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 229/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe
a) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und
b) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2
Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Angeklagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen H. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgeführte Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst danach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
3
Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die Waffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen H. damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten D. zurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung - ein, was für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.).
4
Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe erhalten habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließenden räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hinge- gen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessiven Mittäterschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen He. entstandene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abgegebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen beteiligte.
5
Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zurechenbar , war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw.
"besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).
Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 398/15
vom
20. Januar 2016
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung
zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme
sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer
nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers
über das Tatobjekt gekommen ist.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15 – LG München II
in der Strafsache
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:200116U1STR398.15.0


wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte über die Website „P. “, die der Anbahnung homosexueller Kontakte dient, den späteren Geschädigten K. kennen. Der Angeklagte, der selbst ohne Wohnung und mittellos war, besuchte ihn am 10. Juli 2014. Sie verabredeten einen weiteren Besuch des Angeklagten für den Abend desselben Tages. Am Ende des Abends legten sie sich gemeinsam schlafen.
4
Spätestens gegen 5.00 Uhr am nächsten Morgen fasste der Angeklagte den Entschluss, den Geschädigten durch Schläge auf den Kopf „kampfunfähig“ zu machen, um ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Er holte aus der Küche einen hölzernen Fleischhammer mit einer Stiellänge von 29 cm, der an den Schlagflächen mit Metallplatten von 5 cm Durchmesser versehen war, und eine ungeöffnete Flasche Sekt mit einem Inhalt von 0,75 l und einem Gewicht von 1,6 kg. Den Hals der Flasche umwickelte er mit einer Serviette, um sich beim Zerbrechen der Flasche nicht zu verletzen.
5
Ihm war bewusst, dass heftige Schläge mit harten Gegenständen gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Dies und den möglichen Tod des Geschädigten als Folge seines Handelns nahm der Angeklagte billigend in Kauf.
6
Mit dem Fleischhammer und der Sektflasche in den Händen trat der Angeklagte an das Bett des schlafenden Geschädigten heran und schlug ihm die Flasche und den Fleischhammer gegen den Kopf. Hierbei ging die Flasche zu Bruch. Der Geschädigte wachte auf und lief in den Flur. Dort schlug der Angeklagte dem Geschädigten ein Blumentopfgestell aus Acryl gegen den Kopf oder gegen die Schulter. Dabei zerbrach das Gestell. Das Geschehen verlagerte sich in die Küche und der Angeklagte schlug nunmehr mit einem Barhocker auf den Geschädigten ein. Als es dem Geschädigten gelang, den Angeklagten wegzudrücken, ließ dieser von weiteren Attacken ab. Insgesamt versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mindestens fünf Schläge gegen den Kopf.
7
Der Geschädigte erlitt einen Schädelbasisbruch mit einem Bruch im Bereich der rechten Stirnhöhlen mit Verbringung von Fragmenten in die Stirnhöhle , einen Bruch des Nasenbeins sowie einen Bruch der unteren linken Augenhöhle , der inneren linken Augenhöhle und des Augenhöhlendachs links sowie weitere Verletzungen.
8
Aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen blutete er stark, weswegen er fast nichts sah. Er ging deshalb ins Badezimmer, um sich zu säubern, und anschließend ins Schlafzimmer, um sich anzuziehen. Während dessen duschte der Angeklagte im Badezimmer. Dort nahm er aus einem Schrank eine im Ei- gentum des Geschädigten stehende Goldkette im Wert von mindestens 930 € an sich und kleidete sich in der Küche an. Das in der Küche liegende Smartphone des Geschädigten steckte er ebenfalls ein und begab sich zur Wohnungstür. Es gelang ihm aber nicht, den Mechanismus der Sperrkette zu öffnen , so dass ihm der Geschädigte öffnen musste.
9
Nachdem der Angeklagte gegangen war, verständigte der Geschädigte den Rettungsdienst.
10
Die Goldkette versetzte der Angeklagte in einem Leihhaus, erhielt 930 € und zahlte von diesem Geld Schulden zurück.
11
2. Die Strafkammer hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Tatgeschehen als (besonders) schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Von dem Versuch des Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten.
12
Der Tatbestand des schweren Raubes sei gegeben, da der Angeklagte dem Geschädigten mit Gewalt in Form von Schlägen die Goldkette und das Smartphone weggenommen habe. Darauf sei sein Vorsatz von vorneherein gerichtet gewesen. Bei dem Raub habe er die Flasche Sekt und den Fleischhammer – zwei in der konkreten Verwendung gefährliche Werkzeuge – verwendet.

II.

13
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
14
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist.
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse vom 16. Januar 2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).
16
Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 156, 157).
17
Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalzusammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331 und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160).
18
Dieser maßgebliche Finalzusammenhang als solcher ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der räumlichen und zeitlichen Einordnung der Wegnahmehandlung in das zweiaktige Tatgeschehen eines Raubes (vgl.Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes (§ 249 Abs. 1 StGB), 2011, S. 103).
19
b) Nach den Feststellungen war der „subjektiv-finale Konnex“ gegeben. Der Angeklagte handelte während der Gewaltanwendung mit Zueignungsabsicht ; er wollte gegen das Opfer Gewalt ausüben, um nach der Gewaltanwendung ungehindert Wertgegenstände aus der Wohnung entwenden zu können und er hat die Gewalt gegen das Opfer zu diesem Zweck verübt. Aus seiner Sicht war die Anwendung von Gewalt erforderlich, um den Gewahrsam des Opfers zu brechen.
20
Der einzige Mangel des inneren Tatbestands betraf die Wirkungsweise der Gewalt. Während der Angeklagte bei der Gewaltanwendung annahm, der Geschädigte werde keinen Widerstand leisten, weil er ihn betäubt oder erschlagen hat, blieb er bei der Suche nach Wertgegenständen deshalb unbehelligt , weil sein Gewalteinsatz dazu geführt hatte, dass das Opfer schwer verletzt war, kaum noch etwas sah, sich vom Blut reinigte, anzog und dann den Rettungsdienst verständigte.
21
Diese Abweichung der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung über die Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme von der Verknüpfung, wie sie sich dann tatsächlich darstellte, hebt den Finalzusammenhang aber nicht auf; denn es handelte sich nur um eine unerhebliche Abweichung. Die angewendete Gewalt nötigte das Opfer, die Weg- nahme zu dulden und die Wegnahme wurde bei ununterbrochen fortbestehendem Wegnahmevorsatz (mit Zueignungsabsicht) auch umgesetzt.
22
In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGH, Urteile vom 21. April 1955 – 4 StB 552/54, BGHSt 7, 325, 329, vom 9. Oktober 1969 – 2 StR 376/69, BGHSt 23, 133, 135 und vom 10. April 2002 – 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34, Fischer, StGB, 63. Aufl., § 16 Rn. 7).
23
Dieser Gedanke gilt auch für Abweichungen des vorgestellten Finalzusammenhangs von der tatsächlichen Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme. Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf sind für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (vgl. entsprechend zum „Kausal- verlauf“, BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34).
24
Demnach ist es unerheblich, ob sich das Opfer nach Abschluss der vom Täter zum Zweck der Duldung der Wegnahme verübten Tathandlung entschließt , die Wegnahme wegen des zuvor angewendeten Nötigungsmittels zu dulden oder infolge des Einsatzes des Nötigungsmittels nicht mehr in der Lage ist, einen entsprechenden Willen zu bilden und umzusetzen wie dies bei Bewusstlosigkeit , schweren Verletzungen oder Fesselung der Fall ist. Ergreift das Opfer vor der Wegnahme die Flucht, liegt in diesem Verhalten die konkludente Preisgabe seines Eigentums. Aus Sicht des Opfers ist es gleichgültig, ob das Dulden der Wegnahme oder die Unmöglichkeit Widerstand zu leisten auf Fesselung , Bewusstlosigkeit oder verletzungsbedingter Wehrlosigkeit beruht (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 12b; vgl. Albrecht, aaO, S. 147 „Schwächung der … Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft des Opfers als Nöti- gungserfolg“). Die je nach Konstitution und Persönlichkeit des Opfers unter- schiedlichen Reaktionen auf die Gewalthandlung des Täters sind für das Fortbestehen eines Finalzusammenhangs ohne Relevanz.
25
Der Finalzusammenhang war daher gegeben.
26
c) Über den Finalzusammenhang hinaus müssen Nötigung und Wegnahme aber im Hinblick auf den spezifischen Unrechtsgehalt des Raubes auch in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinanderstehen.
27
Dieses neben den Finalzusammenhang tretende eigenständige Merkmal folgt aus der gegenüber einem Diebstahl erhöhten Strafdrohung bei Raub. Sie beruht auf dem wesentlich höheren Schuld- und Unrechtsgehalt, der an den Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln zur Herbeiführung des Gewahrsamsbruchs beim Opfer anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236; Streng GA 2010, 671, 675). Aus der unrechtssteigernden Funktionalisierung von Nötigungsmitteln für den Eingriff in fremdes Eigentum folgt, dass der subjektiv-final auf „Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gerichtete Tatentschluss sich auch tatsächlich in einer „Wegnahme mit Gewalt“ oder „unter Anwendung von Drohungen“ realisieren muss und die den Raub konstituierenden Elemente der Nötigungshandlung und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit bilden (vgl. Streng, aaO, S. 675). Sie dürfen nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern müssen das typische Tatbild eines Raubes ergeben. Eine solche raubspezifische Einheit von qualifizier- ter Nötigung und Wegnahme liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn es zu einer – in der Vorstellung des Täters nachvollzogenen – nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist (vgl. Albrecht, aaO, S. 134 und S. 141).
28
Daran könnte es dann fehlen, wenn ein durch die Nötigung hervorgerufenes Verhalten des Opfers nach Abschluss der qualifizierten Nötigungshandlung weder objektiv noch nach der Tätervorstellung ein notwendiges Zwischenziel zur Begründung des Gewahrsams ist (vgl. Albrecht, aaO, S. 127).
29
Nicht gefordert für den raubspezifischen Zusammenhang ist, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Wegnahmehandlung identisch sind oder ein bestimmtes Maß an zeitlicher oder örtlicher Differenz zwischen Nötigung und Wegnahme nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276 und Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; MünchKommStGB/Sander, 2. Aufl., § 249, Rn. 27). Es entscheiden jeweils die Umstände des Einzelfalls.
30
d) Ob der raubspezifische, also auf die nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Opfers über das Tatobjekt bezogene, zeitliche und räumliche Zusammenhang vorlag, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht hinreichend sicher entnehmen.
31
Es bleibt offen, warum der Geschädigte nicht sofort nach Abschluss der Gewaltanwendung den Rettungsdienst verständigte, weshalb er später dem Angeklagten sogar beim Verlassen der Wohnung behilflich war, und weshalb der Angeklagte seinen nach den Feststellungen fortbestehenden Wegnahmevorsatz nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Geschädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte im Badezimmerschrank, in der Küche oder anderswo nach Wertsachen suchte und welche Zeit in etwa zwischen dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und der Wegnahme verstrichen ist.
32
Eine nähere Erklärung, weshalb der Angeklagte sich veranlasst sah, erst zu duschen und sich anzukleiden und nicht sofort mit etwaiger Beute die Flucht ergriff, findet sich im Urteil nicht.
33
Gab der Geschädigte die Wertgegenstände dem ungehinderten Zugriff des Angeklagten preis, weil er sich infolge der verübten Gewalt nicht mehr willens und in der Lage sah, seinen Gewahrsam zu schützen, spräche dies trotz der verstrichenen Zeit und der wiederholten Ortsveränderung von Täter und Opfer für den erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme. Dasselbe gilt, soweit das Verhalten des Angeklagten der Vorbereitung seiner Flucht mit etwaiger Beute diente oder die vorangegangene Anwendung von Gewalt durch ausdrückliche oder konkludente Drohung aktualisiert wurde.
34
e) Wirkte die vorangegangene Gewaltanwendung bei der Wegnahme nicht willensbeugend, gab also der Geschädigte die Wertgegenstände in seiner Wohnung dem Zugriff des Angeklagten aus anderen Gründen preis, käme wegen des einen Gewahrsamsbruch ausschließenden Einverständnisses mit der Wegnahme lediglich ein versuchter Raub in Betracht.
35
2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung , da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurteilung wegen Raubes stützen. Der Senat hebt deshalb das Urteil einschließlich der Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Raum Graf Jäger Radtke Fischer
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist
maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten
Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -
bereitschaft gekommen ist.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 5 StR 98/16
LG Dresden
ECLI:DE:BGH:2016:220616U5STR98.16.0
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 98/16
vom 22. Juni 2016 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:220616U5STR98.16.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der zur Tatzeit 58 Jahre alte Angeklagte morgens seine Mutter in deren Wohnung. Spätestens nach Beendigung eines gemeinsamen Kaffeetrinkens gegen 8:40 Uhr fasste er den Entschluss, ihr Bargeld, Schmuck und das Auto zu entwenden. Einen Widerstand seiner Mutter gegen die Wegnahme der Gegenstände wollte er von vornherein gewaltsam verhindern. Er bat sie unter einem Vorwand, die Augen zu schließen. Als sie der Aufforderung nachkam, versetzte er ihr mit einem stumpfen Gegenstand einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf. Hierdurch erlitt sie eine Impressionsfraktur des Schädels mit kleineren Knochenbruchstücken, Lufteinschlüssen und mehreren Blutungen. Allerdings verlor sie nicht das Bewusstsein , sondern war lediglich benommen und kurzzeitig in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt.
3
Der Angeklagte bemerkte, dass seine Mutter zwar die blutende Wunde an ihrem Kopf wahrgenommen, aber nicht realisiert hatte, dass er die Verletzung durch seinen Schlag verursacht hatte. Er verständigte den Rettungsdienst und erkannte die Möglichkeit, seinen Tatplan modifiziert doch noch zu verwirklichen. Er wollte nunmehr den Krankenhausaufenthalt seiner Mutter zur Vollendung der Tat nutzen. Um wieder in die Wohnung gelangen zu können, steckte er ihren Wohnungstürschlüssel ein, als die Rettungskräfte die von ihm begleitete Geschädigte gegen 9:40 Uhr ins Krankenhaus transportierten.
4
In Fortführung seines Vorhabens begab er sich alsbald nach der gegen 10:00 Uhr erfolgten stationären Aufnahme der Geschädigten zurück in die Wohnung. Dort entwendete er mindestens 4.500 Euro Bargeld sowie Goldschmuck. Außerdem nahm er den Schlüssel zum Auto seiner Mutter an sich, mit dem er wegfuhr.
5
2. Die Strafkammer hat den Tatbestand eines vollendeten besonders schweren Raubes als erfüllt angesehen. Der erforderliche zeitlich-räumliche Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme sei durch den dazwischen liegenden Zeitraum, insbesondere durch die Mitfahrt des An- geklagten ins Krankenhaus, nicht in Frage gestellt. Dabei sei zu berücksichtigen , dass die Gewaltwirkung zum Zeitpunkt der Wegnahme wegen der erforderlichen intensivmedizinischen Versorgung der Geschädigten im Krankenhaus noch angedauert habe.
6
Der Irrtum des Angeklagten über den objektiven Kausalverlauf sei nicht als erheblich zu werten. Zwar habe die Geschädigte entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung nach der Gewaltanwendung nicht das Bewusstsein verloren, sodass er eine Bewusstlosigkeit nicht unmittelbar zur Wegnahme habe ausnutzen können. Letztlich habe er dieses Ziel aber dennoch zeitnah als Folge seiner Gewaltanwendung erreicht.

II.


7
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erweist sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten (besonders) schweren Raubes im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.
8
1. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine subjektiv-finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme. Gewalt oder Drohung müssen aus Sicht des Täters das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Nach seiner Vorstellung soll mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es ihm hierdurch ermöglicht werden, den Gewahrsam zu brechen (BGH, Urteile vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331, und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5).
9
Hier handelte der Angeklagte während seiner Gewaltanwendung mit Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht. Er wollte gegen das Opfer Gewalt ausüben, um anschließend ungehindert Wertgegenstände aus der Wohnung entwenden zu können. Die zum Zeitpunkt des Gewalteinsatzes bestehende subjektiv-finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme ist durch die Fehlvorstellung des Angeklagten von der Wirkungsweise seiner Gewalthandlung , die zum Eintritt der Bewusstlosigkeit der Geschädigten führen sollte (UA S. 25), auch nicht aufgehoben worden. Aufgrund der von ihm verübten Gewalt und der hierdurch bewirkten schweren Verletzungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderten, war die Geschädigte nicht mehr in der Lage, sich dem Gewahrsamsbruch zu widersetzen. Diesen führte der Angeklagte bei ununterbrochen fortbestehendem Wegnahmevorsatz nachfolgend durch. Die Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf ist deshalb unerheblich. Sie hat sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren gehalten und rechtfertigt keine andere Bewertung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, Rn. 21 ff., zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
10
2. Über die finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme hinaus müssen beide den Raubtatbestand konstituierenden Elemente in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276, mit Anm. Seier, JA 1984, 441, 442; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Für diesen Zusammenhang ist allerdings nicht erforderlich, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs iden- tisch sind (vgl. BGH, aaO). Auch lassen sich verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme nicht benennen (vgl. MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 27). Vielmehr entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist vielmehr, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, Rn. 27, wo allerdings der vermögensrechtliche Begriff der Dispositionsfreiheit verwendet wird; siehe auch Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes, 2011, S. 134, 141, 147). Das in § 252 StGB enthaltene Erfordernis „auf frischer Tat“ steht dieser Auslegung schon im Hinblick auf die andersartige Struktur dieses Tatbestands nicht entgegen.
11
Mit der nötigungsbedingten Beseitigung der Fähigkeit der Geschädigten, die in ihrer Gewahrsamssphäre befindlichen Wertsachen zu verteidigen, hat nach den Urteilsfeststellungen ein raubspezifischer Zusammenhang zwischen der Gewalthandlung des Angeklagten und seiner nachfolgenden Wegnahme der Tatobjekte vorgelegen. Die Geschädigte war aufgrund ihrer schweren Verletzungen nach der deswegen erforderlichen Verbringung ins Krankenhaus ähnlich wie bei einer Bewusstlosigkeit schon nicht mehr in der Lage, einen gegen den Gewahrsamsbruch des Angeklagten gerichteten Abwehrwillen zu bilden. Diesen von ihm im Wege der Modifizierung des Tatplans nachvollzogenen Umstand nutzte der Angeklagte auch „alsbald“ nach der Aufnahme der Ge- schädigten im Krankenhaus aus (UA S. 8). Mit der Einlieferung ins Krankenhaus erlangte er nach seiner Vorstellung erst den ungehinderten Zugriff auf die Wertsachen in der Wohnung seiner Mutter. Dabei betrug nach den zu den Zeitpunkten der Gewalthandlung und der Krankenhauseinlieferung sowie zur Dauer des Transports der Geschädigten von ihrer Wohnung zum Krankenhaus getroffenen Feststellungen (UA S. 7 f.) – entgegen der hierzu in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts enthaltenen missverständlichen Formulierung (UA S. 25) – die zeitliche Differenz zwischen der Gewaltanwendung und den Wegnahmehandlungen jedenfalls nicht mehr als zwei Stunden. Deshalb bilden beide Tatbestandselemente noch die das typische Tatbild eines Raubes begründende Einheit.
Sander Dölp König
Berger Bellay
5 StR 366/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Mai 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die AngeklagtenB und K wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsanwalts unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuldspruch abzuändern.
Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo das dabei erbeutete Geld – 45.000 Euro in registrierten Scheinen – versteckt sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an einen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die Lage des angeblichen Geldverstecks „unter den Wurzeln einer Eiche“ preiszugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be- zeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort benannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hofften , die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden.
Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als versuchter schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar. Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb gefesselt , geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewachung und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dementsprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpressung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB 2003 § 249 Rdn. 27).
Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO).
Harms Häger Gerhardt Raum Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 398/15
vom
20. Januar 2016
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung
zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme
sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer
nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers
über das Tatobjekt gekommen ist.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15 – LG München II
in der Strafsache
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:200116U1STR398.15.0


wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte über die Website „P. “, die der Anbahnung homosexueller Kontakte dient, den späteren Geschädigten K. kennen. Der Angeklagte, der selbst ohne Wohnung und mittellos war, besuchte ihn am 10. Juli 2014. Sie verabredeten einen weiteren Besuch des Angeklagten für den Abend desselben Tages. Am Ende des Abends legten sie sich gemeinsam schlafen.
4
Spätestens gegen 5.00 Uhr am nächsten Morgen fasste der Angeklagte den Entschluss, den Geschädigten durch Schläge auf den Kopf „kampfunfähig“ zu machen, um ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Er holte aus der Küche einen hölzernen Fleischhammer mit einer Stiellänge von 29 cm, der an den Schlagflächen mit Metallplatten von 5 cm Durchmesser versehen war, und eine ungeöffnete Flasche Sekt mit einem Inhalt von 0,75 l und einem Gewicht von 1,6 kg. Den Hals der Flasche umwickelte er mit einer Serviette, um sich beim Zerbrechen der Flasche nicht zu verletzen.
5
Ihm war bewusst, dass heftige Schläge mit harten Gegenständen gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Dies und den möglichen Tod des Geschädigten als Folge seines Handelns nahm der Angeklagte billigend in Kauf.
6
Mit dem Fleischhammer und der Sektflasche in den Händen trat der Angeklagte an das Bett des schlafenden Geschädigten heran und schlug ihm die Flasche und den Fleischhammer gegen den Kopf. Hierbei ging die Flasche zu Bruch. Der Geschädigte wachte auf und lief in den Flur. Dort schlug der Angeklagte dem Geschädigten ein Blumentopfgestell aus Acryl gegen den Kopf oder gegen die Schulter. Dabei zerbrach das Gestell. Das Geschehen verlagerte sich in die Küche und der Angeklagte schlug nunmehr mit einem Barhocker auf den Geschädigten ein. Als es dem Geschädigten gelang, den Angeklagten wegzudrücken, ließ dieser von weiteren Attacken ab. Insgesamt versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mindestens fünf Schläge gegen den Kopf.
7
Der Geschädigte erlitt einen Schädelbasisbruch mit einem Bruch im Bereich der rechten Stirnhöhlen mit Verbringung von Fragmenten in die Stirnhöhle , einen Bruch des Nasenbeins sowie einen Bruch der unteren linken Augenhöhle , der inneren linken Augenhöhle und des Augenhöhlendachs links sowie weitere Verletzungen.
8
Aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen blutete er stark, weswegen er fast nichts sah. Er ging deshalb ins Badezimmer, um sich zu säubern, und anschließend ins Schlafzimmer, um sich anzuziehen. Während dessen duschte der Angeklagte im Badezimmer. Dort nahm er aus einem Schrank eine im Ei- gentum des Geschädigten stehende Goldkette im Wert von mindestens 930 € an sich und kleidete sich in der Küche an. Das in der Küche liegende Smartphone des Geschädigten steckte er ebenfalls ein und begab sich zur Wohnungstür. Es gelang ihm aber nicht, den Mechanismus der Sperrkette zu öffnen , so dass ihm der Geschädigte öffnen musste.
9
Nachdem der Angeklagte gegangen war, verständigte der Geschädigte den Rettungsdienst.
10
Die Goldkette versetzte der Angeklagte in einem Leihhaus, erhielt 930 € und zahlte von diesem Geld Schulden zurück.
11
2. Die Strafkammer hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Tatgeschehen als (besonders) schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Von dem Versuch des Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten.
12
Der Tatbestand des schweren Raubes sei gegeben, da der Angeklagte dem Geschädigten mit Gewalt in Form von Schlägen die Goldkette und das Smartphone weggenommen habe. Darauf sei sein Vorsatz von vorneherein gerichtet gewesen. Bei dem Raub habe er die Flasche Sekt und den Fleischhammer – zwei in der konkreten Verwendung gefährliche Werkzeuge – verwendet.

II.

13
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
14
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist.
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse vom 16. Januar 2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).
16
Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 156, 157).
17
Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalzusammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331 und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160).
18
Dieser maßgebliche Finalzusammenhang als solcher ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der räumlichen und zeitlichen Einordnung der Wegnahmehandlung in das zweiaktige Tatgeschehen eines Raubes (vgl.Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes (§ 249 Abs. 1 StGB), 2011, S. 103).
19
b) Nach den Feststellungen war der „subjektiv-finale Konnex“ gegeben. Der Angeklagte handelte während der Gewaltanwendung mit Zueignungsabsicht ; er wollte gegen das Opfer Gewalt ausüben, um nach der Gewaltanwendung ungehindert Wertgegenstände aus der Wohnung entwenden zu können und er hat die Gewalt gegen das Opfer zu diesem Zweck verübt. Aus seiner Sicht war die Anwendung von Gewalt erforderlich, um den Gewahrsam des Opfers zu brechen.
20
Der einzige Mangel des inneren Tatbestands betraf die Wirkungsweise der Gewalt. Während der Angeklagte bei der Gewaltanwendung annahm, der Geschädigte werde keinen Widerstand leisten, weil er ihn betäubt oder erschlagen hat, blieb er bei der Suche nach Wertgegenständen deshalb unbehelligt , weil sein Gewalteinsatz dazu geführt hatte, dass das Opfer schwer verletzt war, kaum noch etwas sah, sich vom Blut reinigte, anzog und dann den Rettungsdienst verständigte.
21
Diese Abweichung der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung über die Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme von der Verknüpfung, wie sie sich dann tatsächlich darstellte, hebt den Finalzusammenhang aber nicht auf; denn es handelte sich nur um eine unerhebliche Abweichung. Die angewendete Gewalt nötigte das Opfer, die Weg- nahme zu dulden und die Wegnahme wurde bei ununterbrochen fortbestehendem Wegnahmevorsatz (mit Zueignungsabsicht) auch umgesetzt.
22
In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGH, Urteile vom 21. April 1955 – 4 StB 552/54, BGHSt 7, 325, 329, vom 9. Oktober 1969 – 2 StR 376/69, BGHSt 23, 133, 135 und vom 10. April 2002 – 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34, Fischer, StGB, 63. Aufl., § 16 Rn. 7).
23
Dieser Gedanke gilt auch für Abweichungen des vorgestellten Finalzusammenhangs von der tatsächlichen Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme. Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf sind für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (vgl. entsprechend zum „Kausal- verlauf“, BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34).
24
Demnach ist es unerheblich, ob sich das Opfer nach Abschluss der vom Täter zum Zweck der Duldung der Wegnahme verübten Tathandlung entschließt , die Wegnahme wegen des zuvor angewendeten Nötigungsmittels zu dulden oder infolge des Einsatzes des Nötigungsmittels nicht mehr in der Lage ist, einen entsprechenden Willen zu bilden und umzusetzen wie dies bei Bewusstlosigkeit , schweren Verletzungen oder Fesselung der Fall ist. Ergreift das Opfer vor der Wegnahme die Flucht, liegt in diesem Verhalten die konkludente Preisgabe seines Eigentums. Aus Sicht des Opfers ist es gleichgültig, ob das Dulden der Wegnahme oder die Unmöglichkeit Widerstand zu leisten auf Fesselung , Bewusstlosigkeit oder verletzungsbedingter Wehrlosigkeit beruht (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 12b; vgl. Albrecht, aaO, S. 147 „Schwächung der … Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft des Opfers als Nöti- gungserfolg“). Die je nach Konstitution und Persönlichkeit des Opfers unter- schiedlichen Reaktionen auf die Gewalthandlung des Täters sind für das Fortbestehen eines Finalzusammenhangs ohne Relevanz.
25
Der Finalzusammenhang war daher gegeben.
26
c) Über den Finalzusammenhang hinaus müssen Nötigung und Wegnahme aber im Hinblick auf den spezifischen Unrechtsgehalt des Raubes auch in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinanderstehen.
27
Dieses neben den Finalzusammenhang tretende eigenständige Merkmal folgt aus der gegenüber einem Diebstahl erhöhten Strafdrohung bei Raub. Sie beruht auf dem wesentlich höheren Schuld- und Unrechtsgehalt, der an den Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln zur Herbeiführung des Gewahrsamsbruchs beim Opfer anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236; Streng GA 2010, 671, 675). Aus der unrechtssteigernden Funktionalisierung von Nötigungsmitteln für den Eingriff in fremdes Eigentum folgt, dass der subjektiv-final auf „Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gerichtete Tatentschluss sich auch tatsächlich in einer „Wegnahme mit Gewalt“ oder „unter Anwendung von Drohungen“ realisieren muss und die den Raub konstituierenden Elemente der Nötigungshandlung und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit bilden (vgl. Streng, aaO, S. 675). Sie dürfen nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern müssen das typische Tatbild eines Raubes ergeben. Eine solche raubspezifische Einheit von qualifizier- ter Nötigung und Wegnahme liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn es zu einer – in der Vorstellung des Täters nachvollzogenen – nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist (vgl. Albrecht, aaO, S. 134 und S. 141).
28
Daran könnte es dann fehlen, wenn ein durch die Nötigung hervorgerufenes Verhalten des Opfers nach Abschluss der qualifizierten Nötigungshandlung weder objektiv noch nach der Tätervorstellung ein notwendiges Zwischenziel zur Begründung des Gewahrsams ist (vgl. Albrecht, aaO, S. 127).
29
Nicht gefordert für den raubspezifischen Zusammenhang ist, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Wegnahmehandlung identisch sind oder ein bestimmtes Maß an zeitlicher oder örtlicher Differenz zwischen Nötigung und Wegnahme nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276 und Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; MünchKommStGB/Sander, 2. Aufl., § 249, Rn. 27). Es entscheiden jeweils die Umstände des Einzelfalls.
30
d) Ob der raubspezifische, also auf die nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Opfers über das Tatobjekt bezogene, zeitliche und räumliche Zusammenhang vorlag, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht hinreichend sicher entnehmen.
31
Es bleibt offen, warum der Geschädigte nicht sofort nach Abschluss der Gewaltanwendung den Rettungsdienst verständigte, weshalb er später dem Angeklagten sogar beim Verlassen der Wohnung behilflich war, und weshalb der Angeklagte seinen nach den Feststellungen fortbestehenden Wegnahmevorsatz nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Geschädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte im Badezimmerschrank, in der Küche oder anderswo nach Wertsachen suchte und welche Zeit in etwa zwischen dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und der Wegnahme verstrichen ist.
32
Eine nähere Erklärung, weshalb der Angeklagte sich veranlasst sah, erst zu duschen und sich anzukleiden und nicht sofort mit etwaiger Beute die Flucht ergriff, findet sich im Urteil nicht.
33
Gab der Geschädigte die Wertgegenstände dem ungehinderten Zugriff des Angeklagten preis, weil er sich infolge der verübten Gewalt nicht mehr willens und in der Lage sah, seinen Gewahrsam zu schützen, spräche dies trotz der verstrichenen Zeit und der wiederholten Ortsveränderung von Täter und Opfer für den erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme. Dasselbe gilt, soweit das Verhalten des Angeklagten der Vorbereitung seiner Flucht mit etwaiger Beute diente oder die vorangegangene Anwendung von Gewalt durch ausdrückliche oder konkludente Drohung aktualisiert wurde.
34
e) Wirkte die vorangegangene Gewaltanwendung bei der Wegnahme nicht willensbeugend, gab also der Geschädigte die Wertgegenstände in seiner Wohnung dem Zugriff des Angeklagten aus anderen Gründen preis, käme wegen des einen Gewahrsamsbruch ausschließenden Einverständnisses mit der Wegnahme lediglich ein versuchter Raub in Betracht.
35
2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung , da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurteilung wegen Raubes stützen. Der Senat hebt deshalb das Urteil einschließlich der Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Raum Graf Jäger Radtke Fischer
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist
maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten
Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -
bereitschaft gekommen ist.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 5 StR 98/16
LG Dresden
ECLI:DE:BGH:2016:220616U5STR98.16.0
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 98/16
vom 22. Juni 2016 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:220616U5STR98.16.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der zur Tatzeit 58 Jahre alte Angeklagte morgens seine Mutter in deren Wohnung. Spätestens nach Beendigung eines gemeinsamen Kaffeetrinkens gegen 8:40 Uhr fasste er den Entschluss, ihr Bargeld, Schmuck und das Auto zu entwenden. Einen Widerstand seiner Mutter gegen die Wegnahme der Gegenstände wollte er von vornherein gewaltsam verhindern. Er bat sie unter einem Vorwand, die Augen zu schließen. Als sie der Aufforderung nachkam, versetzte er ihr mit einem stumpfen Gegenstand einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf. Hierdurch erlitt sie eine Impressionsfraktur des Schädels mit kleineren Knochenbruchstücken, Lufteinschlüssen und mehreren Blutungen. Allerdings verlor sie nicht das Bewusstsein , sondern war lediglich benommen und kurzzeitig in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt.
3
Der Angeklagte bemerkte, dass seine Mutter zwar die blutende Wunde an ihrem Kopf wahrgenommen, aber nicht realisiert hatte, dass er die Verletzung durch seinen Schlag verursacht hatte. Er verständigte den Rettungsdienst und erkannte die Möglichkeit, seinen Tatplan modifiziert doch noch zu verwirklichen. Er wollte nunmehr den Krankenhausaufenthalt seiner Mutter zur Vollendung der Tat nutzen. Um wieder in die Wohnung gelangen zu können, steckte er ihren Wohnungstürschlüssel ein, als die Rettungskräfte die von ihm begleitete Geschädigte gegen 9:40 Uhr ins Krankenhaus transportierten.
4
In Fortführung seines Vorhabens begab er sich alsbald nach der gegen 10:00 Uhr erfolgten stationären Aufnahme der Geschädigten zurück in die Wohnung. Dort entwendete er mindestens 4.500 Euro Bargeld sowie Goldschmuck. Außerdem nahm er den Schlüssel zum Auto seiner Mutter an sich, mit dem er wegfuhr.
5
2. Die Strafkammer hat den Tatbestand eines vollendeten besonders schweren Raubes als erfüllt angesehen. Der erforderliche zeitlich-räumliche Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme sei durch den dazwischen liegenden Zeitraum, insbesondere durch die Mitfahrt des An- geklagten ins Krankenhaus, nicht in Frage gestellt. Dabei sei zu berücksichtigen , dass die Gewaltwirkung zum Zeitpunkt der Wegnahme wegen der erforderlichen intensivmedizinischen Versorgung der Geschädigten im Krankenhaus noch angedauert habe.
6
Der Irrtum des Angeklagten über den objektiven Kausalverlauf sei nicht als erheblich zu werten. Zwar habe die Geschädigte entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung nach der Gewaltanwendung nicht das Bewusstsein verloren, sodass er eine Bewusstlosigkeit nicht unmittelbar zur Wegnahme habe ausnutzen können. Letztlich habe er dieses Ziel aber dennoch zeitnah als Folge seiner Gewaltanwendung erreicht.

II.


7
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erweist sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten (besonders) schweren Raubes im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.
8
1. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine subjektiv-finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme. Gewalt oder Drohung müssen aus Sicht des Täters das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Nach seiner Vorstellung soll mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es ihm hierdurch ermöglicht werden, den Gewahrsam zu brechen (BGH, Urteile vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331, und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5).
9
Hier handelte der Angeklagte während seiner Gewaltanwendung mit Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht. Er wollte gegen das Opfer Gewalt ausüben, um anschließend ungehindert Wertgegenstände aus der Wohnung entwenden zu können. Die zum Zeitpunkt des Gewalteinsatzes bestehende subjektiv-finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme ist durch die Fehlvorstellung des Angeklagten von der Wirkungsweise seiner Gewalthandlung , die zum Eintritt der Bewusstlosigkeit der Geschädigten führen sollte (UA S. 25), auch nicht aufgehoben worden. Aufgrund der von ihm verübten Gewalt und der hierdurch bewirkten schweren Verletzungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderten, war die Geschädigte nicht mehr in der Lage, sich dem Gewahrsamsbruch zu widersetzen. Diesen führte der Angeklagte bei ununterbrochen fortbestehendem Wegnahmevorsatz nachfolgend durch. Die Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf ist deshalb unerheblich. Sie hat sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren gehalten und rechtfertigt keine andere Bewertung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, Rn. 21 ff., zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
10
2. Über die finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme hinaus müssen beide den Raubtatbestand konstituierenden Elemente in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276, mit Anm. Seier, JA 1984, 441, 442; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Für diesen Zusammenhang ist allerdings nicht erforderlich, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs iden- tisch sind (vgl. BGH, aaO). Auch lassen sich verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme nicht benennen (vgl. MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 27). Vielmehr entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist vielmehr, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, Rn. 27, wo allerdings der vermögensrechtliche Begriff der Dispositionsfreiheit verwendet wird; siehe auch Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes, 2011, S. 134, 141, 147). Das in § 252 StGB enthaltene Erfordernis „auf frischer Tat“ steht dieser Auslegung schon im Hinblick auf die andersartige Struktur dieses Tatbestands nicht entgegen.
11
Mit der nötigungsbedingten Beseitigung der Fähigkeit der Geschädigten, die in ihrer Gewahrsamssphäre befindlichen Wertsachen zu verteidigen, hat nach den Urteilsfeststellungen ein raubspezifischer Zusammenhang zwischen der Gewalthandlung des Angeklagten und seiner nachfolgenden Wegnahme der Tatobjekte vorgelegen. Die Geschädigte war aufgrund ihrer schweren Verletzungen nach der deswegen erforderlichen Verbringung ins Krankenhaus ähnlich wie bei einer Bewusstlosigkeit schon nicht mehr in der Lage, einen gegen den Gewahrsamsbruch des Angeklagten gerichteten Abwehrwillen zu bilden. Diesen von ihm im Wege der Modifizierung des Tatplans nachvollzogenen Umstand nutzte der Angeklagte auch „alsbald“ nach der Aufnahme der Ge- schädigten im Krankenhaus aus (UA S. 8). Mit der Einlieferung ins Krankenhaus erlangte er nach seiner Vorstellung erst den ungehinderten Zugriff auf die Wertsachen in der Wohnung seiner Mutter. Dabei betrug nach den zu den Zeitpunkten der Gewalthandlung und der Krankenhauseinlieferung sowie zur Dauer des Transports der Geschädigten von ihrer Wohnung zum Krankenhaus getroffenen Feststellungen (UA S. 7 f.) – entgegen der hierzu in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts enthaltenen missverständlichen Formulierung (UA S. 25) – die zeitliche Differenz zwischen der Gewaltanwendung und den Wegnahmehandlungen jedenfalls nicht mehr als zwei Stunden. Deshalb bilden beide Tatbestandselemente noch die das typische Tatbild eines Raubes begründende Einheit.
Sander Dölp König
Berger Bellay

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

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2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 544/02, NStZ-RR 2005, 199, 200).
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b) Mit der Annahme nur einer Tat entfallen die festgesetzten Einzelstrafen. Die Strafzumessungserwägungen sind für sich genommen rechtsfehlerfrei. Auf dieser Grundlage kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 5 StR 279/13, juris Rn. 4). Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei Annahme nur einer Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden , dass das Tatgericht bei zutreffender Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.