Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12

bei uns veröffentlicht am03.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 221/12
vom
3. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin
und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
2
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal- und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00

bei uns veröffentlicht am 22.05.2000

5 StR 129/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2000 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2012 - 3 StR 221/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 4 StR 163/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR163/14 vom 14. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2012 - 3 StR 426/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/12 vom 20. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes; hier: Revision der Nebenklägerin Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerd

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 3 StR 445/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/15 vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision der Nebenklägerin Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer

Referenzen

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

5 StR 129/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2000

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

G r ü n d e Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Totschlags – nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 – Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.