Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - 3 StR 232/16

bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 232/16
vom
5. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: Berichtigungsanträge
ECLI:DE:BGH:2016:051016B3STR232.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 beschlossen :
Die Anträge der Nebenkläger auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2016 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Februar 2016 rechtswirksam zurückgenommen hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2016 darauf erkannt, dass die Staatskasse die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
2
Mit Schriftsätzen ihrer Vertreterinnen vom 22. September 2016 haben die Nebenkläger jeweils beantragt, den Beschluss vom 6. September 2016 dahin zu berichtigen, dass die ihnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ebenfalls von der Staatskasse getragen werden.

II.

3
Die Berichtigungsanträge sind zurückzuweisen. Die vom Senat getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision zurücknimmt oder diese erfolglos bleibt, sieht das Gesetz nicht vor, dass die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers der Staatskasse aufzuerlegen wären. Vielmehr trägt in diesen Fällen der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 2004 - 2 StR 149/04, juris Rn. 19; vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, juris Rn. 11; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 11; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 90).
4
Infolgedessen kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Senat seine Kosten- und Auslagenentscheidung nachträglich abändern kann. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2011 - 4 StR 331/11

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 331/11 vom 24. November 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 2011, an der

Referenzen

11
Bleibt die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos, hat der Nebenkläger seine im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2004 – 2 StR 149/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 65, 67; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 90).