Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 264/18

bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 264/18
vom
24. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR264.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenmilderung gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB verneint. Tätige Reue nach dieser Vorschrift erfordert - neben der hier gegebenen Freilassung der Geisel - den Verzicht auf die erstrebte Leistung. Dafür muss der Täter - im Sinne eines tatbestandsgerechten Verständnisses dieses Merkmals - von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, BGHR StGB § 239b Abs. 2 Tätige Reue 1).
Hat er sein Nötigungsziel bereits erreicht, scheidet ein Verzicht aus (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 516/99, BGHR StGB § 239a Abs. 3 Verzicht 2), sofern er die Leistung nicht im unmittelbaren Zusammenhang der Freigabe zurückgewährt (MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239b Rn. 44; LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 58; S/S-Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 239b Rn. 19). Letzteres war hier mit Blick auf die vom Angeklagten erstrebten und bereits vorgenommenen Anrufe der Nebenklägerin bei seiner geschiedenen Ehefrau nicht möglich. Ein Verzicht, der eine Wahlmöglichkeit voraussetzt (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 239a Rn. 10 mwN), kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - dies aus anderen Gründen nicht möglich ist, etwa wenn der Täter erkennt, dass er sein Nötigungsziel nicht mehr erreichen kann, weil seine Bemühungen, einen bestimmten Nötigungserfolg zu erzielen, fehlgeschlagen sind (so auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 239b Rn. 8a). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte bei Freilassung der Nebenklägerin erkannt, dass seine geschiedene Ehefrau nicht zu ihm zur Fortführung eines Gesprächs über das von ihm gewünschte Zusammenleben zu Dritt zurückkehren würde.
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 264/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 264/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges

Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu ein
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 264/18 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges

Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu ein

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 264/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03

bei uns veröffentlicht am 21.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 152/03 vom 21. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wir

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 152/03
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg, ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Angeklagte überfiel "in einem Zustand gesteigerter Verzweiflung" eine Filiale der Südwestbank in S. . Er verlangte dort unter der Bedrohung
von Bankbediensteten mit einem Gasalarmrevolver sowie einem geladenen, scharfen Revolver die Ausführung von drei Überweisungsaufträgen über hohe Beträge. Seiner Forderung wurde insoweit schließlich in der Weise nachgegeben , daß die Überweisungsaufträge in den Computer eingegeben wurden; sie verließen jedoch den Bereich der Südwestbank nicht. Nachdem der Angeklagte die noch anwesenden Bankbediensteten bis auf den Filialleiter freigelassen hatte oder diesen die Flucht gelungen war, hielt er den Filialeiter, den Zeugen A. , über mehrere Stunden hinweg als Geisel. Der Angeklagte, der keinen Ausweg für seine geschäftlichen Probleme sah, wollte sich in einer Art finaler Machtdemonstration Genugtuung verschaffen, indem er den Zeugen A. zu einem Gespräch über die Geschäftsbeziehung zwang, bei dem er, der Angeklagte , den Ton angab; zudem sollte der Zeuge seine Schuld an der geschäftlichen Misere des Angeklagten eingestehen. Nach mehrstündigen telefonischen Verhandlungen mit der Polizei gab er schließlich auf. Er entlud seinen scharfen Revolver, verstaute die Waffen in seiner Aktentasche, verließ die Bank und wurde festgenommen. Die Strafkammer hat es für nicht ausgeschlossen erachtet , daß der Angeklagte wegen des Zusammenwirkens von Alkohol (2,94 Promille Blutalkoholgehalt bei Tatbeginn) und Verzweifelung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB zugrundegelegt (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe). Einen minder schweren Fall hat es nicht angenommen.

II.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die fakultative Strafrahmenmilderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB zu prüfen. Diese ist eröffnet, wenn der Täter die Geisel unter "Verzicht auf die erstrebte Leistung" in seinen Lebensbereich zurückgelangen läßt. Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügte es hier, daß der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895 = NStZ 2001, 532). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muß von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten (vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239b Rdn. 14). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt gerade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat die Möglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohne eine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu beenden (Dies. aaO § 239a Rdn. 34). Die Vorschrift soll "dem Täter den Entschluß , das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern" (vgl. Sonderausschußbericht BTDrucks. VI/2722 S. 3). In der Praxis wird diese Gesetzeslage oft auch ein wichtiger Gesichtspunkt bei den "Verhandlungen" zwischen Geiselnehmer und Polizei sein, die letztlich mit dem Ziel der Aufgabe
des Täters geführt werden. Gerade im Blick darauf erhellt sich die Bedeutung einer ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter in den einschlägigen Fällen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß die Strafrahmenmilderung bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel vorzunehmen wäre. Eröffnet ist damit allerdings tatrichterliches Ermessen, das unter Berücksichtigung aller insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände ausgeübt werden muß. Daß dies geschehen ist, muß sich den Urteilsgründen entnehmen lassen. Der Angeklagte wollte hier dem Zeugen A. das Eingeständnis abpressen , daß dieser Schuld an seinem geschäftlichen Ruin trage. Im Rahmen einer Machtdemonstration ging es ihm darum, ein Gespräch zu erzwingen, bei dem er den Ton angab. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob er dieses Ziel auch zum Zeitpunkt seiner Aufgabe noch hätte weiter verfolgen können. Es lag nicht fern, daß er seine "Machtdemonstration" noch hätte fortführen können. Auch daß der Zeuge A. das vom Angeklagten erstrebte "Eingeständnis" abgelegt hätte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Daß die Aufgabe des Angeklagten naheliegender Weise auch unter dem Eindruck der Absperrung und Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmenmilderung nicht von vornherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob von dieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden (Dies. aaO § 239a Rdn. 39). 2. Der Erörterungsmangel setzt sich bei der konkreten Strafzumessung fort: Die Strafkammer hat den Umstand, daß der Angeklagte schließlich aufgab und sich festnehmen ließ, nicht als strafmildernd erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um einen Straffindungsgesichtspunkt bestimmenden Gewichts (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die unterbliebene Prüfung der Vorschrift über die "tätige Reue" durch Freilassung des Opfers und die Nichterwähnung dieses Umstandes in den konkreten Strafzumessungserwägungen den Angeklagten beschweren kann. Zwar erscheint die verhängte Strafe im Blick auf das Tatbild und die Täterpersönlichkeit nicht als zu hoch; da die Strafbemessung aber Sache des Tatrichters ist und hier bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB auch ein Einfluß auf die Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles (§ 239a Abs. 2 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB) nicht völlig ausgeschlossen werden kann, darüber hinaus auch bei der ideal konkurrierenden Strafbestimmung des § 250 Abs. 2 StGB Milderungen unter dem Gesichtspunkt der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen in Betracht gekommen wären (vgl. § 52 Abs. 2 StGB), muß die Strafe durch den Tatrichter neu zugemessen werden.
4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - auch zum Strafaus- spruch - sowie der Maßregelausspruch können bestehen bleiben, weil lediglich Wertungsmängel vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widerstreiten, sind möglich. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.