Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - 3 StR 36/11

bei uns veröffentlicht am09.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
9. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 22. November 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren
eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der
Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH,
Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).
Schäfer Pfister von Lienen
Hubert Mayer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - 3 StR 36/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - 3 StR 36/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - 3 StR 36/11 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - 3 StR 36/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - 3 StR 36/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2010 - 4 StR 536/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 gemä

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2011 - 3 StR 36/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Ver

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 36/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 gemäß § 356a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2011 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 mit Beschluss vom 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 14. Februar 2011 vorlag. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925; vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten weist der Senat im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Anlass für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN). Becker von Lienen Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 536/09
vom
12. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor einer Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen. Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach ein- fachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer