Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09

bei uns veröffentlicht am29.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 430/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die "generalpräventiven Überlegungen" des Landgerichts zu Lasten der Angeklagten, "Kurieren und deren Auftraggebern ist nachhaltig vor Augen zu führen, dass das Verbringen von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet ein hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt", sind hier zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StraFo 2008, 336 m. w. N.). Angesichts der (wiederum) sehr milden Strafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Einfuhr von rund einem Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 40 % und das Kassieren des Kaufpreises von den Abnehmern) kann der Senat indes ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.
Zu Recht hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angenommen; denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die eingetretene Verzögerung des Strafverfahrens ihre Ursache (allein) im Bereich der Strafverfolgungsbehörden: Nach Aufhebung des ersten Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache durch den Senat gingen die Verfahrensakten Ende Juli 2007 bei der Strafkammer ein. Im November 2007 fertigte der damalige Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, dass "die Vorstellungen zur Strafhöhe von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so weit auseinander liegen, dass eine Verständigung nicht möglich erscheint". Danach fand keine nachhaltige Förderung des Verfahrens mehr statt. Dieses wurde erst ab März 2009 wieder betrieben. Da nur noch die Strafe neu festzusetzen war, ist das schwer verständlich. Dass die Strafkammer die festgestellte Verzögerung von einem Jahr und vier Monaten durch die Anrechnung von sechs Monaten großzügig kompensiert hat, beschwert die Angeklagte nicht (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - Rdn. 35 f., insoweit in StraFo 2009, 338 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09 - Rdn. 46 ff. jew. m. w. N.). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 148/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 89/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlu

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 89/09
vom
18. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7.
Mai 2009 in der Sitzung am 18. Juni 2009, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -
als Verteidiger,
Justizangestellte - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -,
Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 18. Juni 2009 -
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass zur "Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" ein Jahr und zehn Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen das Urteil insgesamt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision die Kompensationsentscheidung und - hieran anknüpfend - die Gesamtstrafenbildung.
2
I. Revision des Angeklagten
3
1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung mit (nur) zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 338 Nr. 1 StPO). Im Einzelnen:
4
a) Die Staatsanwaltschaft hat den vier (früheren) Mitangeklagten des Beschwerdeführers in ihrer zunächst erhobenen Anklage vom 2. Juni 2005 folgende Straftaten vorgeworfen: • Avni M. : Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, hiervon in vier Fällen bandenmäßig begangen; • Sherif M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen; • Shkelqim M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in drei dieser Fälle als Gehilfe handelnd sowie • Sokol M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen.
5
Unter dem 15. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft sodann gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben und ihm - teilweise gemeinsam mit den vorgenannten Personen begangen - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, in vier dieser Fälle in Tateinheit mit Anstiftung zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Last gelegt. Beide Anklagen haben Handels- und Schmuggeltätigkeiten der Angeklagten mit Betäubungsmitteln in mehreren europäischen Ländern zum Gegenstand.
6
In den Anklageschriften hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 23 Zeugen und mehrere Sachverständige sowie deren Gutachten zu Finger- und DNASpuren , zur Qualitätsbestimmung der aufgefundenen Betäubungsmittel, zum Stimmenvergleich sowie zur Abstammung der Angeschuldigten Besim und Sokol M. benannt bzw. vorgelegt. Neben insgesamt rund 250 "Überführungsstücken" und "Einziehungsgegenständen" sowie mehreren "Augenscheinsobjekten" hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht in beiden Verfahren jeweils die Übersetzung von (denselben) rund 600 Telefonüberwachungsprotokollen vorgelegt. Die Akten haben damals aus 20 Bänden und mehreren - teils umfangreichen - Sonderheften bestanden. Im Rahmen der Ermittlungsverfahren waren - was dem Landgericht bekannt war - darüber hinaus insgesamt rund 82.500 Telefonate überwacht und aufgezeichnet worden.

7
Das Landgericht hat beide Anklagen am 11. Oktober 2005 zur Hauptverhandlung zugelassen, die Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig bestimmt, dass die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines Beisitzers stattfinden soll. Zugleich sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Strafkammer hat zunächst zehn Hauptverhandlungstage bestimmt. Hierzu sind die zum damaligen Zeitpunkt gewählten bzw. bestellten sechs Verteidiger der Angeklagten sowie ein Dolmetscher (für die albanische Sprache), Zeugen indes "noch nicht" geladen worden.
8
Letztlich hat die Hauptverhandlung ab dem 31. Oktober 2005 an insgesamt 88 Verhandlungstagen bis zum 28. Mai 2008 stattgefunden. Dabei sind u. a. rund 80 der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das Protokoll füllt vier Stehordner.
9
Den vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache von der Verteidigung des Angeklagten gegen die Besetzung der Kammer mit nur zwei Berufsrichtern erhobenen Einwand hat das Landgericht zurückgewiesen.
10
b) Bei dieser Sachlage ist die - nicht präkludierte (§ 222 b Abs. 1, § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO analog; vgl. BGHSt 44, 328, 332 f.) - Besetzungsrüge begründet. Der Umfang der Sache machte die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters unumgänglich.
11
Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die - nicht als Schwurgericht zuständige - große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten (Berufs-)Richters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Dreierbesetzung zu beschließen, wenn dies nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint. Jedoch ist der großen Strafkammer bei der Auslegung dieser gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, bei dessen Ausfüllung allerdings die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251). Maßgebend für die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten , Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Zahl der dem oder den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, die Anzahl der Zeugen und anderen Beweismittel, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten, der Umfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung. In Zweifelsfällen verdient die Dreierbesetzung den Vorzug.
12
Jedoch begründet nicht jeder Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG eine durchgreifende Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat, so dass die Besetzungsreduktion objektiv willkürlich erscheint (s. insgesamt BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGH NStZ 2005, 56).
13
So liegt es hier. Die Hauptverhandlung war gegen fünf Angeklagte zu führen, denen eine Vielzahl schwerster, in je unterschiedlicher Zusammensetzung begangener Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz angelastet wurde. Den Angeklagten standen sechs Verteidiger zur Seite. Es war eine erhebliche Anzahl von Zeugen zu vernehmen, etliche Sachverständige waren zu hören und umfangreiche weitere Beweiserhebungen durchzuführen, für die die Strafkammer von vornherein mehr als zehn Hauptverhandlungstage als erfor- derlich ansah. Hierbei war namentlich für die Einführung der für den Tatnachweis entscheidenden Ergebnisse der Telefonüberwachung mit einem weit über das Übliche hinausgehenden Verhandlungsaufwand zu rechnen. Schon die Staatsanwaltschaft hatte von den rund 82.000 abgehörten Telefonaten ca. 600 für potentiell entscheidungsrelevant gehalten und dementsprechend hiervon übersetzte Protokolle der Gespräche vorgelegt. Deren Beteiligte waren zu identifizieren (Stimmvergleichsgutachten waren bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt worden), die Richtigkeit der Übersetzungen war gegebenenfalls zu prüfen und deren Inhalt zu bewerten. Angesichts dieses Umfangs der Sache war die Reduzierung der Richterbank auch bei Beachtung des der Kammer eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht mehr vertretbar. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - wie sich dem Verfahrensgang, der Terminsverfügung und dem Revisionsvortrag entnehmen lässt - die Strafkammer zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG offensichtlich davon ausgegangen ist, das Verfahren durch eine Absprache einverständlich und damit kurzfristig erledigen zu können. Dies hätte eine Besetzungsreduktion aber allenfalls dann rechtfertigen können, wenn die Kammer nach dem bisherigen Verfahrensgang konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend den Anklagevorwürfen geständig zeigen werden und daher eine deutliche Beschränkung der ansonsten anstehenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Dafür ist indes nichts ersichtlich.
14
Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur Folge (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
15
2. Auf die sonstigen Beanstandungen der Revision des Angeklagten kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weitere Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
16
a) Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, also die Möglichkeit einer konkretkausalen Beziehung zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Urteil, in hinreichender Weise dargelegt hat (vgl. BGHSt 30, 131, 135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 59 m. w. N.), macht er jedenfalls im Ausgangspunkt zutreffend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (§ 147 Abs. 1 StPO) geltend.
17
aa) Dem liegt Folgendes zugrunde: Im Rahmen der Ermittlungen, die zu den Anklagen in vorliegendem Verfahren führten, hörten Polizei und Zoll in einem Zeitraum von zehn Monaten rund 82.500 Telefonate ab und zeichneten sie auf. Hiervon legte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht mit Erhebung der Anklage die Aufzeichnungen von rund 600 als beweiserheblich eingeschätzten Telefongesprächen und deren vollständige deutsche Übersetzungen vor. Von den übrigen rund 81.900 Gesprächen wurden keine vollständigen Übersetzungen in die deutsche Sprache gefertigt, sondern (lediglich) inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache und Kurzübersetzungen ins Deutsche. Diese wurden als Dateien auf dem Computer des Landeskriminalamts gespeichert; der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht wurden sie nicht zur Kenntnis gebracht.
18
Kurz nach Beginn der Hauptverhandlung stellte das Gericht den Angeklagten und ihren Verteidigern die Mitschnitte aller 82.500 in albanischer Spra- che geführten Telefonate auf Datenträgern zur Verfügung. Außerdem sorgte es dafür, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger mit Hilfe ebenfalls ausgehändigter Laptops sowie gerichtlich gestellter Dolmetscher die Möglichkeit erhielten, diese Originalaufzeichnungen in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam abzuhören.
19
Nachdem die Angeklagten und ihre Verteidiger im Rahmen der Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers im April 2006 Kenntnis davon erhalten hatten, dass von allen 82.500 Telefongesprächen inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache sowie Kurzübersetzungen ins Deutsche als Dateien im Computer des Landeskriminalamtes gespeichert waren und jederzeit ausgedruckt werden konnten, verlangten die Verteidiger Einsicht in diese Unterlagen und beantragten, das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vorlage veranlassen. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 30. August 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handele sich bei den von der polizeilichen Ermittlungsgruppe gefertigten Dateien nicht um Aktenbestandteile im Sinne des § 147 StPO, sondern lediglich um ein "internes Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde", welches selbst nicht zu den Beweismitteln gehöre und als solches nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidigung unterliege. Durch die Beiziehung der Aufzeichnungen sämtlicher überwachten Telefonate habe die Kammer diese zwar zum Aktenbestandteil gemacht. Auch dadurch seien jedoch die durch die Ermittlungsorgane gefertigten internen Vermerke und Inhaltszusammenfassungen zur Abschätzung der Relevanz des jeweils aufgezeichneten Telefongespräches nicht Aktenbestandteil geworden.
20
bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die in Rede stehenden Dateien Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO. Dieses Recht bezieht sich auf die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind nach herrschender Meinung die von der Staatsanwaltschaft nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehören - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 63, 45; hierzu auch Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 35 ff.) - zwar (nur) diejenigen, die durch die Identität der Tat und der des Täters konkretisiert werden ("formeller Aktenbegriff", vgl. BGHSt 30, 131, 138 f.; zu den sog. "materiellen und funktionalen Aktenbegriffen" vgl. Wohlers in SK-StPO § 147 Rdn. 27 ff.; Lüderssen/Jahn aaO § 147 Rdn. 41 ff.; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 199 Rdn. 8 ff.). Jedoch muss danach jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen nebst hiervon gefertigter Verschriftungen, zugänglich gemacht werden, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 15; zum Begriff der Akten vgl. auch Schäfer NStZ 1984, 203). Eine Ausnahme gilt nur für Unterlagen oder Daten, denen eine allein innerdienstliche Bedeutung zukommt. Dies können etwa polizeiliche Arbeitsvermerke im Fortgang der Ermittlungen unter Bewertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse oder sonstige rein interne polizeilichen Hilfsoder Arbeitsmittel nebst entsprechender Dateien sein (vgl. Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 18 a). Im Bereich der Justizbehörden sind vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen etwa entsprechende Bestandteile der staatsanwaltschaftlichen Handakten, Notizen von Mitgliedern des Gerichts während der Hauptverhandlung oder so genannte Senatshefte (vgl. Wohlers aaO § 147 Rdn. 32 ff.).
21
Nach diesen Maßstäben gehören die beim Landeskriminalamt als Computerdateien gespeicherten Unterlagen zu den nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht vorzulegenden Akten. Sie sind konkret in den gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen, die letztlich Gegenstand der Anklageschriften geworden sind. Sie sind daher nicht mit Spurenakten vergleichbar, die Ermittlungsergebnisse zwar zu den nämlichen Straftaten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe der Ermittlungen (vorübergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht wurden (s. dazu BGHSt 30, 131; BVerfGE 63, 59). Es handelt sich auch nicht um rein polizeiinterne Hilfs- und Arbeitsmittel. Nach dem Vortrag der Revision, der im Kern im Einklang mit den - zum genauen Inhalt der Dateien allerdings knappen - Gründen des zurückweisenden Beschlusses der Strafkammer vom 30. August 2006 steht und dem im Revisionsverfahren auch nicht - etwa durch eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft - widersprochen worden ist, wurden von den auf albanisch geführten Telefonaten Kurzübersetzungen ins Deutsche und inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache erstellt und gespeichert. Derartige Kurzübersetzungen und inhaltliche Zusammenfassungen sind aber Auswertungen gewonnenen Beweismaterials und als solche selbst potentielle Beweismittel. Dies unterscheidet sie von reinen Bewertungen, die an eine derartige Auswertung anknüpfen können und allein polizeiinternes Arbeitsmittel sind, wenn sie etwa der Strukturierung der weiteren Ermittlungen dienen. Den Verteidigern durfte danach die Einsichtnahme in die gespeicherten Dateien nicht verweigert werden.
22
b) Das angefochtene Urteil lässt im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Fall 11 der Anklageschrift) die Möglichkeit offen, dass die Kuriere, die das Rauschgift vom Angeklagten übernahmen, schon zuvor fest entschlossen waren, die Betäubungsmittel zum Weitertransport nach Italien in die Bundesrepublik einzufüh- ren (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 26 Rdn. 3 b m. w. N.). Zum Beleg einer diesbezüglichen Anstiftung durch den Angeklagten bedarf es daher gegebenenfalls weiterer Feststellungen.
23
c) Im Falle einer erneuten Verurteilung ist für die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte in Frankreich erlitten hat, der Anrechnungsmaßstab festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. Fischer aaO § 51 Rdn. 23).
24
II. Revision der Staatsanwaltschaft
25
Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und auf die Kompensationsentscheidung sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat nur zur Kompensation Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
26
1. Die Beschränkung der Revision ist wirksam; nicht etwa erfasst das Rechtsmittel wegen fehlender Trennbarkeit auch die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in der Sache allein gegen die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Kompensation, durch die sie auch den Gesamtstrafenausspruch berührt sieht. Ein derartig eingeschränkter Rechtsmittelangriff ist in aller Regel möglich, ebenso wie es eine allein auf die Kompensationsentscheidung abzielende Beanstandung wäre.
27
Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nach der Vollstreckungslösung getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen; denn diese Form der Kompensation stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumes- sung dar (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863 f., 866; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt). Deshalb sind der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar. Nur wenn etwa die Verfahrensdauer oder die durch diese entstandenen besonderen Belastungen des Angeklagten rechtsfehlerhaft festgestellt werden, kann der Strafausspruch im Einzelfall untrennbar mit der Kompensation verknüpft sein, da diese Tatsachen für beide Entscheidungsteile gleichermaßen relevant sind (vgl. BGH aaO 865 f.).
28
So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Landgericht die Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei - beginnend ab der Festnahme des Beschwerdeführers in Frankreich bis zur Verkündung des Urteils - festgestellt, ebenso die mit der Verfahrensdauer für den Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Ihre Rüge betrifft allein die Frage, ob die Verfahrensdauer teilweise auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht und in welchem Umfang diese gegebenenfalls zu entschädigen ist.
29
2. Die Rüge hat zum Kompensationsausspruch Erfolg.
30
a) Nach Auffassung des Landgerichts wurde das Strafverfahren gegen den Angeklagten - gemessen an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG - aus folgenden Gründen in rechtsstaatswidriger Weise verzögert : Während der vom 31. Oktober 2005 bis zum 28. Mai 2008 dauernden Hauptverhandlung habe - wegen anderweitiger Belastungen der Strafkammer mit Haftsachen - nur an 88 Tagen und damit mit einer Frequenz von (lediglich) 0,7 Verhandlungstagen pro Woche verhandelt werden können. Angesichts des Maßstabes des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei Verfahren mit länger andauernder Untersuchungshaft monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln sei, ergebe sich rechnerisch, dass das vorliegende Strafverfahren etwa ein Jahr und fünf Monate länger gedauert habe, als dies nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (und angemessen ) gewesen wäre. Diese Verzögerung des Strafverfahrens sei jedoch nicht allein den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht zuzurechnen. Zwar habe es der Angeklagte nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelange, weil dem Gericht die personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich seien; jedoch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verzögerung des Strafverfahrens jedenfalls teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzuführen sei, dessen Verteidiger Prozess- und Beweisanträge nur sukzessive und auch noch nach Verstreichenlassen der von der Strafkammer zur Stellung von Beweis- und sonstigen Anträgen gesetzten Frist angebracht hätten.
31
Das Landgericht ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund genüge lediglich die ausdrückliche Feststellung, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei, zur Kompensation nicht. Daher sei auszusprechen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelte. Unter Beachtung der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs sei bei nochmaliger Würdigung der Ursachen für die rechtsstaatswidrige Verzögerung dieses Strafverfahrens festzulegen, dass ein Jahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
32
b) Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
33
aa) Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maßstab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 m. w. N.).
34
Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfahrensverzögerung "teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzuführen ist". Den hierdurch verursachten Teil der Verfahrensdauer hat es indessen nicht benannt. Mit allen anderen Gesichtspunkten hat es sich aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Ausspruch über die Kompensation kann daher wegen des schon im Ansatz rechtsirrigen rechnerischen Maßstabs und des Fehlens der gebotenen Gesamtabwägung nicht bestehen bleiben.
35
bb) Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß der Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil - wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden - der in der Urteilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wiederum die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH NStZ 2008, 527).
36
Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Strafkammer mit (höchstens) einem Jahr und fünf Monaten festgestellt: Durch die Anordnung, zu deren Entschädigung seien von der Gesamtstrafe ein Jahr und zehn Monate als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation höher bemessen als es selbst nach dem vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlossenen Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB möglich gewesen wäre (BGH - GS - aaO). Das Landgericht hat dem Angeklagten damit eine Strafreduzierung zugebilligt , die zu einer Verkürzung der verhängten Strafe in einem Umfang geführt hat, der nicht einmal durch Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensverzögerung entsprechenden inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht werden können. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477).
37
3. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist der Gesamtstrafenausspruch nicht betroffen. Er hat daher Bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
38
4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen, so wird sie bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken haben, dass neben dem Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch einer gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte (vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGH - GS - NJW 2008, 860, 864 f.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 31; BGH StV 2008, 633, 634).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 148/09
vom
16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
der Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Y. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. September 2008, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen und mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Taten 3 und 6 der Urteilsgründe ) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 5 der Urteilsgrün- de) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat 5 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) bezüglich des Angeklagten Y. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen;
b) bezüglich aller Angeklagter im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen , hinsichtlich des Angeklagten Y. mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
5. Die weitergehenden Revisionen aller Beschwerdeführer werden verworfen. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 2007 unter Auflösung der dort nachträglich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es von beiden Strafen jeweils sechs Monate als vollstreckt erklärt.
2
Den Angeklagten K. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladepistole sowie mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es davon ein Jahr als vollstreckt erklärt.
3
Den Angeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es hiervon ein Jahr als vollstreckt erklärt.
4
Die Revision des Angeklagten Y. rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit Einzelausführungen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung, hält den Zweifelssatz für verletzt, beanstandet die Verurteilung wegen des Waffendelikts und rügt eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung.
5
Die Revision des Angeklagten K. rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit Einzelausführungen beanstandet sie das Urteil hinsichtlich der Zahl der abgeurteilten Taten als widersprüchlich und hält in den Fällen 3, 5 und 6 der Urteilsgründe die Feststellungen nicht für ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen.
6
Die Revision des Angeklagten M. erhebt die allgemeine Sachrüge.
7
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision ausschließlich dagegen, dass die Angeklagten in drei Fällen (Fälle 3, 5 und 6 der Urteilsgründe) nicht wegen bandenmäßig begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind, sowie gegen die Gesamtstrafen, hinsichtlich des Angeklagten Y. aber nur ge- gen die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Außerdem beanstandet sie die Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die dafür vorgenommenen Kompensationen.
8
I. Die Revision des Angeklagten Y.
9
Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
10
1. Der Schuldspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf der Grundlage einer Beweiswürdigung, die den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) standhält, hat das Landgericht ausreichende, den jeweiligen Schuldspruch tragende Feststellungen getroffen. Dies gilt - entgegen dem Bedenken des Generalbundesanwalts - auch für die Tat 8. Den unerlaubten Besitz des Angeklagten an einem Einsteckmagazin für Selbstladepistolen des Modells 08 mit 6 Patronen, Kaliber 9 mm, sowie an einer weiteren Patrone desselben Kalibers hat das Landgericht hinreichend festgestellt. Die Munition wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten "in einer Jacke" gefunden. Mit der theoretischen Möglichkeit, es könnte sich dabei um ein nicht dem Angeklagten gehörendes Kleidungsstück handeln, musste sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzen; denn der Angeklagte war wenige Monate zuvor wegen einschlägiger Taten (er bewahrte u. a. eine Pistole Mauser P 08 und entsprechende Patronen in seiner Wohnung auf) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
11
Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten 1 und 2 hält rechtlicher Prüfung stand. Nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten Y. und K. das im Fall 1 erworbene Heroin bei dem Zeugen Yi. und bestellten bei der Geldübergabe weitere Betäubungsmittel, die ihnen zwei Wochen später geliefert werden sollten. Die Bestellung weiterer Betäubungsmittel anlässlich der Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel verbindet die beiden Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben Zeit begründet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grundsätzlich vielmehr die (Teil-)Identität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Bezahlung der Erstlieferung und die Bestellung der Zweitlieferung sind gesonderte Handlungen , die je nur für die einzelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen. Schon deswegen unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der Rechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvorgängen für mehrere Betäubungsmittelkäufe angenommen worden ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; ebenso BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 m. w. N. und Beschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07; zu den Bedenken hiergegen vgl. BGH NStZ 2009, 392).
12
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
13
2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts fehlerhaft ist. Die Strafkammer hat dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 "Zäsurwirkung" beigemessen und aus den Strafen für die (verfahrensgegenständlichen) Taten 1 und 2 und der Strafe für die durch das Amtsgericht Hamm abgeurteilte Tat eine Gesamtstrafe gebil- det. Daneben hat sie aus den Strafen für die weiteren Taten 3 bis 6 sowie 8 und aus der Strafe für eine vom Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Dezember 2007 abgeurteilte Tat eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Taten 1 und 2, die sich aus einer "im Sommer 2004" entstandenen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen C. entwickelten (UA S. 14), erkennbar nach dem 26. Mai 2004 begangen worden sind. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm bleibt deshalb für die Gesamtstrafenbildung aus den Einzelstrafen für die hier verfahrensgegenständlichen Taten ohne Bedeutung. Weder die Einzelstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil noch die für ein im Februar/März 2004 begangenes Betäubungsmitteldelikt vom Landgericht Hannover im Urteil von 21. Dezember 2007 verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten waren mit einer der hier abgeurteilten Taten gesamtstrafenfähig.
14
Zudem hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstreckungsstand hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 festzustellen, durch das der Angeklagte wegen eines Ende Oktober 2005 begangenen Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Für diesen Fall würde dieses Urteil keine Zäsurwirkung mehr entfalten, so dass aus sämtlichen gegen den Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen in vorliegender Sache nur eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Damit ist der Angeklagte durch die fehlenden Feststellungen im angefochtenen Urteil beschwert. Die Gesamtstrafenbildung muss erneut vorgenommen werden.
15
Sollte der neue Tatrichter feststellen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 am 4. September 2008 (bei Zurückverweisung kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Urteils an, vgl. BGH NStZ 2009, 263 m. w. N.) noch nicht erledigt war, so wird er aus der Strafe dieses Urteils und den hier für die Taten 1 und 2 verhängten Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
16
Die Entscheidung über die neue Gesamtstrafe kann im Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO getroffen werden (§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO). Dabei ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Eine Entscheidung hierüber durch den Senat kommt nicht in Betracht, da der Erfolg des Rechtsmittels im Einzelnen derzeit nicht absehbar ist.
17
II. Die Revision des Angeklagten K.
18
Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
19
1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen , dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4 und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - juris).
20
Nach diesen Maßstäben hält die Verurteilung des Angeklagten hinsichtlich der Taten 3 und 6 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
21
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tat 3 hatten die Angeklagten Y. und M. beschlossen, Marihuana im Kilobereich zu erwerben, um es sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte Y. fuhr in die Niederlande, erwarb dem Tatplan entsprechend 4 kg Marihuana und brachte sie nach Hannover in ein Hotel, wo er von M. erwartet wurde, der sodann zwei Kilo des Betäubungsmittels übernahm. Danach bat der Angeklagte Y. den Angeklagten K. in das Hotel. "Dort informierte Y. den K. von dem Kauf." Der gesondert verfolgte N. verkaufte später die anderen beiden Kilo Marihuana "für die Angeklagten Y. und K. " (UA S. 19).
22
Damit ist eine aktive Mitwirkung des Angeklagten an dem Betäubungsmittelgeschäft der Mitangeklagten nicht belegt. Festgestellt ist allein die nachträglich erlangte Kenntnis des Angeklagten von der Betäubungsmitteleinfuhr. Was zu dem Verkauf "für" (auch) den Angeklagten K. geführt hat, bleibt offen. Wenn sich das tatrichterliche Urteil fehlerhaft auf die Mitteilung von Indiztatsachen beschränkt, kann es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, aus diesen eigene Schlüsse zu ziehen und die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen.
23
b) Auch bezüglich der Tat 6 fehlt es, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, an einer Feststellung, die eine strafbare Beteiligung des Angeklagten K. an dem mit der VP "R. " angebahnten Handel der Mitangeklagten mit 70 kg Haschisch belegen könnte. Der Umstand, dass die Mitangeklagten ihrem Geschäftspartner gegenüber den geforderten Preis mit der Behauptung zu rechtfertigen suchten, sie müssten auch den Angeklagten "an dem Gewinn beteiligen", was sie auch von vorneherein vorhatten, reicht hierfür nicht aus. Zudem hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte K. "mit dem geplanten Haschischgeschäft nichts zu tun hatte" (UA S. 21, 56).
24
2. Die Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass deren Höhe von der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 6 beeinflusst ist.
25
3. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Zwischen den Taten 1 und 2 hat das Landgericht zutreffend Tatmehrheit angenommen (vgl. oben I. 1.). Soweit es dem Angeklagten in der rechtlichen Würdigung auch die Tat 4 zugerechnet hat, handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Der Angeklagte ist für diese Tat weder verurteilt, noch ist für diese Tat eine Strafe festgesetzt worden.
26
III. Die Revision des Angeklagten M.
27
Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
28
1. Im Fall 5 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen planten die Angeklagten Y. und K. , Kokain in den Niederlanden zu erwerben, mit einem Auto nach Deutschland zu verbringen und gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte M. besorgte auf ihre Bitten hin den P. als Fahrer. Als P. ohne Betäubungsmittel zurückkam, nahm der Angeklagte den Wagen entgegen und brachte ihn sodann zum Angeklagten K. , der daraufhin seinerseits mit dem Auto in die Niederlande fuhr, dort gemeinsam mit Y. 500 g Kokain erwarb und dies zwei Tage später nach Deutschland verbrachte. Danach traf sich der Angeklagte M. mit den beiden. Telefonisch kontaktierten sie potentielle Abnehmer, um das Rauschgift zu verkaufen.
29
Diese Feststellungen belegen noch ausreichend die Mittäterschaft des Angeklagten M. am Handeltreiben, nicht aber an der Einfuhr der Betäubungsmittel. Zwar verlangt der Tatbestand kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts über die Grenze. Mittäter kann auch der sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen transportieren lässt. So lag es hier jedoch nicht. Alle maßgeblichen Schritte zur Organisation und Durchführung der Einfuhrfahrt nahmen die beiden Mitangeklagten vor. Demgegenüber war der Beitrag des Angeklagten zur Förderung der Tat von nur untergeordneter Bedeutung. Eine Tatherrschaft hatte er im Hinblick auf den Einfuhrvorgang nicht.
30
2. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen in diesem Fall nicht mehr zu erwarten sind, den Schuldspruch auf tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende Beihilfe zu deren Einfuhr umgestellt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
31
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
32
3. Der Schuldspruch gibt zum Vorteil des Angeklagten nicht wieder, dass der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Der Senat hat deshalb (wie schon im Fall 5) den Schuldspruch bezüglich der weiteren Taten des Angeklagten entsprechend geändert.
33
4. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
34
IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft
35
1. Die Beschränkung der Revision auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich als unwirksam, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Taten 3, 5 und 6 auch den Bestand der ersten Gesamtfreiheitsstrafe berührt; denn wegen der unter I. 2. aufgezeigten Fehler des angegriffenen Urteils bei der Bildung der Gesamtstrafen könnte im Fall der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe eine zutreffende neue Gesamtstrafenbildung nicht ohne Mitberücksichtigung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 der Urteilsgründe sowie (gegebenenfalls ) der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 vorgenommen werden. Angefochten ist damit auch die vom Landgericht gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
36
Mit diesem Anfechtungsumfang hat die Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
37
2. Das Rechtsmittel greift nicht durch, soweit es beanstandet, das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten die Taten 3, 5 und 6 als Mitglieder einer Bande begangen hätten.
38
Das Landgericht hat bezogen auf die Taten 5 und 6 im Einzelnen dargelegt (UA S. 56), warum es einen Zusammenschluss der Angeklagten zu einer Bande nicht festzustellen vermochte. Der Maßstab revisionsgerichtlicher Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Fällen, in denen sich der Tatrichter nicht vom Vorliegen eines Umstands überzeugen kann, kein anderer als in den Fällen, in denen er die erforderliche Überzeugung gewonnen hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Indizien hätten einen Schluss auf einen bandenmäßigen Zusammenschluss ermöglicht, das macht indes das entgegengesetzte Ergebnis des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, dass in den Fällen 3 und 6 eine Mitwirkung des Angeklagten K. nicht belegt ist (vgl. oben II. 1.).
39
3. Der Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten Y. hält rechtlicher Überprüfung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht stand.
40
Die vom Landgericht ausgesprochenen beiden Gesamtstrafen erweisen sich aus den unter I. 2. dargelegten Gründen auch zu Gunsten des Angeklagten als rechtsfehlerhaft; denn war die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 zum Zeitpunkt der Verkündung der hier ange- fochtenen Entscheidung noch nicht erledigt, so hätte unter Einbeziehung dieser Strafe mit den Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 eine gesonderte Gesamtstrafe gebildet werden müssen, wodurch naheliegend die vom Amtsgericht Hannover bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre.
41
Zuletzt unterliegt die Gesamtstrafenbildung auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch wegen § 301 StPO der Aufhebung. Über sie muss erneut entschieden werden.
42
4. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Angeklagter auch die Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Landgericht hat sich bei der Feststellung , ob und in welchem Umfang das Verfahren nicht in dem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotenen Umfang betrieben worden ist, darauf beschränkt auszuführen, dass das Verfahren bei der erforderlichen konzentrierten Durchführung an zwei Hauptverhandlungstagen in der Woche "schätzungsweise nach 6 Monaten Hauptverhandlung" hätte abgeschlossen werden können. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an 52 Tagen vom 20. November 2006 bis zum 4. September 2008, also ein Jahr und neuneinhalb Monate angedauert. Das Landgericht geht demnach von einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr und dreieinhalb Monaten aus. Es hat hierfür zur Kompensation (vgl. BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860) jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe (bei dem Angeklagten Y. in der Form einer Kompensation von jeweils 6 Monaten hinsichtlich der beiden Gesamtfreiheitsstrafen) für vollstreckt erklärt.
43
a) Damit hat das Landgericht bereits den Umfang einer Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 (3 StR 89/09 - juris) ausgeführt:
44
"Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maßstab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO [StPO 52. Aufl.] Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 m. w. N)."
45
Eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen lässt das angefochtene Urteil vermissen.
46
b) Zudem erweist sich der Umfang der Kompensation als rechtsfehlerhaft. Hierzu hat der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt:
47
"Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß der Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil der in der Urteilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wiederum die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH NStZ 2008, 527)."
48
Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Strafkammer mit (höchstens) einem Jahr und dreieinhalb Monaten festgestellt: Durch die Anordnung, zu deren Entschädigung seien von den Gesamtstrafen jeweils ein Jahr als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation nahezu in der Höhe des vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlossenen Maßstabs des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt (BGHSt 52, 124, 146 f.). Das Landgericht hat den Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der verhängten Strafen in einem Umfang geführt hat, der nahezu durch Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensverzögerung entsprechenden inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht werden können. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafen die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477).
49
c) Über die Kompensationen muss deshalb erneut entschieden werden. Sollte dabei wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt werden, so wird bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken sein, dass neben dem Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch ein solcher gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte (vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGHSt 52, 124, 143; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 31; BGH StV 2008, 633, 634).
50
d) Die Entscheidung kann bezüglich des Angeklagten Y. zusammen mit der erforderlichen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung im Beschlussweg nach §§ 460, 462 StPO ergehen. Die dazu notwendigen Feststellungen können im Freibeweis getroffen werden und erfordern keine erneute Hauptverhandlung. Auch andere Formen der Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen - etwa Verfahrenseinstellungen oder -beschränkungen nach §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO (vgl. BGHSt 52, 124, 132 f.) - werden in Beschlussform vorgenommen. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer