Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - 3 StR 453/11

bei uns veröffentlicht am31.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 453/11
vom
31. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch zur Tat 1 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor Vollziehung der Maßregel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1), wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2
Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der Strafausspruch zur Tat 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
4
1. Nach den Feststellungen zu dieser Tat wollte der Angeklagte den Geschädigten aus Wut abstrafen, weil dieser ihn einige Zeit zuvor angespuckt und ihm eine Ohrfeige gegeben hatte. Er schlug ihm von hinten mit der Faust gegen den Kopf, wobei er dessen Arglosigkeit bewusst ausnutzte. Anschließend trat er mit Turnschuhen an den Füßen mindestens sieben Mal wuchtig auf den Kopf des Tatopfers ein und nahm dabei dessen möglichen Tod billigend in Kauf. Die - sachverständig beratene - Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch das Zusammenwirken seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,89 ‰) und einer massiven affektiven Erregung nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet , dass er mit einem erschreckenden Ausmaß von roher und brutaler Gewalt gegen sein Opfer vorging.
5
2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32). Damit , ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene "rohe und brutale Gewalt" seines Vorgehens trotz der Umstände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein.
6
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zur Tat 1 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zur Folge.
7
3. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Strafzumessung sorgfältig auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) zu achten ist. Ein versuchter Mord durch wuchtige Tritte mit den Füßen gegen den Kopf ist regelmäßig mit roher und brutaler Gewalt verbunden. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe sich zunächst nicht durch einen Dritten von der Fortsetzung seiner Tritte abhalten lassen, ist rechtsfehler- haft, wenn ihm dadurch vorgeworfen wird, vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten zu sein (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 76 f.).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - 3 StR 453/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - 3 StR 453/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - 3 StR 453/11 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 223/00
vom
29. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. Februar 2000 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg. 1. Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte hatte als Krankenpfleger im Bezirkskrankenhaus K., wo er seit langem "tadelsfrei" tätig war, in der Nacht vom 14./15. Februar 1999 Nachtdienst. Die Patientin H. hatte zu dieser Zeit eine manische Phase, die wegen einer zugleich vorliegenden Herzerkrankung nicht medikamentös behandelt werden konnte. Sie war daher, wie schon in den
Tagen zuvor - sie hatte z.B. Kot verschmiert, geschrieen und geschimpft - äußerst "umtriebig". Der Angeklagte fand sie letztlich in einer Urinlache sitzend vor. Er geriet in einen "hochgradigen Erregungszustand", faßte Frau H. unter den Armen und wollte sie ins Bett bringen. Diese wehrte sich und versuchte den Angeklagten "zu liebkosen und zu küssen", was diesem "zutiefst zuwider" war. "In seiner Rage" drückte er sie mit dem Bauch nach unten auf das Bett. Da sie sich weiter heftig wehrte und "strampelte", wollte sie der Angeklagte "endlich ruhig stellen". Daher kniete sich der 100 kg schwere Angeklagte so fest auf den Rücken von Frau H. , daß ein Leberriß eintrat. Gleichzeitig packte er sie am Nacken und drückte ihr Gesicht so stark in das Kissen, daß sie alsbald infolge Sauerstoffnot verstarb. 2. Der auf diese Feststellungen gestützte Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO):
a) Sachverständig beraten hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB nicht ausschließen können. Bei der "völlig persönlichkeitsfremden" Tat habe ein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vorgelegen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Zyste, die auf die Luftröhre drückte und deshalb Schmerzen und Atemnot verursachte. Darüber hinaus befand er sich in erheblicher Sorge, da er Hautkrebs hatte und noch unklar war, ob sich Metastasen bilden würden. Damit verbunden war die Sorge um seinen psychotisch erkrankten, in ständiger Behandlung stehenden Sohn. In dieser Situation hätten das Auffinden der in einer Urinlache sitzenden Frau H. und deren "Annäherungsversuche" zu einem Anstei-
gen der Affektspannung geführt. Diese habe sich bei der Tatausführung entladen.
b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des (nur) im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB und sonstige strafmildernde Umstände angenommenen Strafrahmens des § 227 Abs.2 StGB hat die Strafkammer "das Ausmaß der Gewaltanwendung" zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die vom Angeklagten verursachten Verletzungen der Geschädigten - z.B. der durch das Aufknien verursachte Leberriß - mit dem psychischen Zustand des Angeklagten "korrespondieren". Tatmodalitäten dürfen einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich , so daß für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH NStZ 1992, 538; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 257 a ff., jew. m.w.N.). Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als derartige Umstände vor allem bei insgesamt sinnlosen Taten nur geringes strafschärfendes Gewicht haben (vgl. BGH NStZ 1987,
321 f; G. Schäfer aaO Rdn. 257 c). Hinzu kommt, daß Strafzumessungserwägungen um so umfassender sein müssen, je knapper die verhängte Strafe eine grundsätzlich noch bewährungsfähige Strafe (§ 56 StGB) übersteigt (vgl. BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer aaO Rdn. 618 a jew. m.w.N.). 4. Der aufgezeigte Mangel führt zwar zur Aufhebung des Strafausspruchs , berührt jedoch die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig. 5. Im Hinblick auf das durch den Fall erregte beträchtliche lokale Aufsehen erschien es dem Senat angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99 m.w.N.).
Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 105/03
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
als Nebenklägerin in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2002 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dies gilt auch für den Strafausspruch. Die sachverständig beratene Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer affektbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sowie einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB verneint. Auch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht die Höhe der dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe begründet, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht zu bean- standen, daß die Strafkammer "die lange Tatanlaufzeit, während der er [der Angeklagte] alle Warnungen, eine Gefährderansprache durch die Polizei und gerichtliche Verbote in Verfolgung seiner eigenen egoistischen Interessen mißachtete", berücksichtigt hat. Es wäre allerdings rechtsfehlerhaft, wenn sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem geistig-seelischen Ausnahmezustand befunden und das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 3). Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar weist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Persönlichkeitsauffälligkeiten auf, die Zeichen einer durch Zwanghaftigkeit geprägten (anankastischen ) Persönlichkeit mit starken narzißtischen Anteilen sind; sie äußern sich in abnormem Geiz, Fixiertheit auf das Geld und Starrsinn sowie darin, daß er seiner Ehefrau und seinen Kindern nichts, sich selbst dagegen alles zubilligte. Das Landgericht hat aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nachvollziehbar ausgeschlossen, daß diese Auffälligkeiten einen forensisch relevanten Schweregrad erreicht haben, und hat deswegen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint. Es ist daher im Hinblick auf die Persönlichkeitsauffälligkeiten rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Hartnäkkigkeit , mit der der Angeklagte seiner Ehefrau trotz aller Warnungen über einen längeren Zeitraum nachstellte, straferschwerend gewertet wurde. Im übrigen ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen gewissen Zusammenhang zwischen den Persönlichkeitsauffälligkeiten und dem aggressiven Vorgehen gegen das Tatopfer nicht bedacht haben könnte, da sie bei den Milderungsgründen ausdrücklich die besondere Persönlichkeitsstruktur erwähnt.
Die strafschärfende Erwägung, daß die Tötung "objektiv" Besonderheiten aufweise, die sich "am Rande von Mordmerkmalen wie Heimtücke und niedrigen Beweggründen bewegen", begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht die subjektive Tatseite dieser Mordmerkmale verneint, da der Angeklagte aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsanteile möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sowie die Umstände, welche die niedrigen Beweggründe ausmachen könnten, rational zu erfassen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1). Wie sich den Urteilsausführungen entnehmen läßt, mit denen die Strafkammer auf die objektive Nähe zu den Mordmerkmalen hinweist, war sie sich dessen bewußt, daß diese Tatumstände bzw. Beweggründe dem Angeklagten nur eingeschränkt anzulasten sind. Die Bemessung der Strafhöhe läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die für die Strafzumessung im engeren Sinn bestimmenden Gesichtspunkte ausreichend dargelegt. Die erkannte Strafe nähert sich zwar dem gesetzlichen Höchstmaß. Angesichts der konkreten Tatschwere und der gewichtigen Strafschärfungsgründe löst sie sich aber keineswegs nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie
liegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Tepperwien Maatz Kuckein
5 StR 365/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002

beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Es begegnet schon Bedenken, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, offensichtlich nur die zweite Alternative des § 213 StGB in Betracht gezogen hat. Ob das Verhalten des Tatopfers (Drohen mit dem Messer) angesichts der Vorgeschichte als Provokation im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu bewerten ist, kann indes dahinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Bestand : Das Landgericht hält der Angeklagten zugute, daß ihre Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund erheblicher affektiver Erregung in Verbindung mit akutem Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). Bei der Strafzumessung wertet es das „massive, äußerst brutale und nachhaltige“ Vorgehen zu ihren Lasten. Sie habe ihrem Opfer mehrere , teilweise ganz erhebliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt.
Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Tröndle /Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen ). Doch muß das Urteil erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat. Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe, in denen die Tatintensität als maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehoben wird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer der Art der Tatausführung zum Nachteil der Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafrahmenwahl und die anschließende Strafzumessung auf der Grundlage der bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, die er allenfalls durch weitere Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigen nicht widersprechen.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 251/03
vom
16. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Februar 2003 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf offener Straße von hinten erschossen. Anschließend schoß er sich in Selbstmordabsicht in den Kopf und trug schwere Dauerfolgen - Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen, Erblindung auf einem Auge - davon. Die Revision des Angeklagten ist auf die nur zum Strafausspruch näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die nach sachverständiger Beratung getroffene Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen : Der Verlauf der Ehe des Angeklagten war von grundloser starker Eifersucht des Angeklagten (Eifersuchtswahn) gekennzeichnet, die letztlich auch dazu führte, daß die Ehefrau den Angeklagten verließ. Er war schon vor Jahren bewaffnet in ein Zimmer gestürmt, in dem er seine Ehefrau mit einem Liebhaber vermutete, tatsächlich hielt sie sich dort mit einem Sohn auf. Seine Annahme , seine Ehefrau sei in einen anderen Mann verliebt, stützte er etwa darauf, daß sie im Schlaf "ungewöhnlich atme". Immer wieder bedrohte er sie mit Gewalttätigkeiten bis zum Tode, wenn sie ihm ihren Liebhaber nicht nenne. Er war überzeugt, daß sie ihn wegen eines anderen Mannes verlassen hatte. Er bot einem Sohn Geld und andere Belohnungen an, wenn er die Mutter zurückbringe , zeigte depressive Züge mit Selbstmorddrohungen und hatte auch noch einen "Dermatozoenwahn", glaubte also, er sei von Ungeziefer befallen. Schließlich kam auch noch vermehrter Alkoholkonsum hinzu. Von den genannten, fest umschriebenen Wahnvorstellungen abgesehen , kam es nicht zu einem Realitätsverlust, der Angeklagte ging seiner Arbeit als Richtmeister in einem Klärwerk kompetent und zuverlässig nach. Jedenfalls im Hinblick auf die Kombination der genannten Störungen und einen zur Tatzeit vorliegenden "leichtgradigen" Alkoholrausch konnte die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen und hat den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß sein Verhalten "eigensüchtig" gewesen sei. Er habe nicht verwinden können, daß seine Ehefrau "sich nach seiner Vorstellung
einem anderen Mann zugewandt" hatte. Diese Erwägung hält unter den hier gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.). Für Tatmotive kann nichts anderes gelten. Die Vorstellung, seine Frau habe sich einem anderen Mann zugewandt, ist Kern des Eifersuchtswahns, der wesentlich mit zur Annahme erheblich verminderter Schuld geführt hat. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH aaO m.N.). Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau. 3. Der aufgezeigte Wertungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitere Vorbringen der Revision, mit dem zusätzliche Wertungsfehler geltend gemacht werden, kann daher auf sich beruhen. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Revision, daß die gegen den Angeklagten wegen des von ihm begangenen Mordes verhängte Strafe schon allein wegen ihrer Höhe auf jeden Fall rechtsfehlerhaft sei. Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende,
zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig. Herr RiBGH Schluckebier befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Kolz Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 375/11
vom
29. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Juni 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
3
1. Am 12. November 2010 suchte der Angeklagte die 2004 von ihm geschiedene S. in deren Wohnung auf. Es störte ihn, dass Frau S. in den Wochen zuvor ein Verhältnis mit dem Zeugen Sch. eingegangen war; insbesondere "hegte er einen Groll" darüber, dass dieser nun an den Unterhaltszahlungen partizipierte, die er - der Angeklagte - seiner geschiedenen Ehefrau leistete. In der Küche kam es deswegen zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau S. . Der Angeklagte "verlor die Kontrolle". Um Frau S. zu töten, fügte er ihr unter Verwendung zweier (vorgefundener) Messer zwölf Stichverletzungen zu, davon zehn im zentralen Bauchbereich, die teilweise die Bauchhöhle eröffneten und innere Organe verletzten. Anschließend versetzte er ihr mit einem Hammer zwei Schläge gegen den Kopf; jedenfalls beim zweiten Schlag lag FrauS. bereits auf dem Boden. Infolge der Bauchverletzungen verblutete sie nach wenigen Minuten. Die Hammerschläge verursachten Impressionsfrakturen mit Eröffnung der Hirnhaut, waren aber für sich nicht tödlich. Infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung "in Gestalt affektiver Entladung", verbunden mit einem "extrem aggressiven Impulsdurchbruch", war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert.
4
2. Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten den "brutalen Tathergang" berücksichtigt. Der Angeklagte habe "über den eigentlichen Tötungsakt hinaus" in erheblichem Maße Gewalt angewandt, indem er seinem Opfer zunächst eine Vielzahl schwerer Stichverletzungen und sodann, auch als es bereits am Boden lag, noch erhebliche Kopfverletzungen beigebracht habe.
5
Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362). Damit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene "Brutalität" seines Vorgehens trotz des affektbedingten "extrem aggressiven Impulsdurchbruchs" uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander.
Becker Pfister Hubert
Mayer Menges

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.