Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR472/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
2
Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
3
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt : "Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406
Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 m.w.N.)."
4
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - 3 StR 20/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 0 / 1 4 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf des

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 0 / 1 4
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenklä- ger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunktenüber dem Basis- zinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger jeden materiellen sowie jeden weiteren immateriellen auf der abgeurteilten Tat beruhenden Schaden zu ersetzen. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die nicht ausgeführte Formal- sowie die Sachrüge erhebt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.
2
Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht , die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN).
3
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol