Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10

bei uns veröffentlicht am18.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 479/10
vom
18. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.
2
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.
3
Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - 3 StR 292/12

bei uns veröffentlicht am 14.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292/12 vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2012 - 3 StR 321/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 321/11 vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2012 in der Sitzung

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2011 - 3 StR 139/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 139/11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gene

Referenzen

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.