Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2020 - 3 StR 599/19
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 599/19
vom
4. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass
der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei
Fällen sowie des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls
schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom
19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Spaniol Wimmer
Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.
Anstötz Schäfer
ECLI:DE:BGH:2020:040320B3STR599.19.0 Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2020 - 3 StR 599/19
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