Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2018 - 3 StR 618/17

bei uns veröffentlicht am06.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 618/17
vom
6. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060918B3STR618.17.0

Dem Angeklagten wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus beigeordnet.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er der Nebenklägerin aus den Missbrauchshandlungen erwachsene, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Termin für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 20. September 2018 bestimmt.
2
Mit Schriftsatz vom 23. August 2018 hat der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
3
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
4
Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechtsanwalt G. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Spaniol Berg Hoch Hohoff Leplow

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2018 - 3 StR 618/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2018 - 3 StR 618/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2018 - 3 StR 618/17 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2018 - 3 StR 618/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2018 - 3 StR 618/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfa

Referenzen

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 103/09
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen:
Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. -R. aus Köln beigeordnet. Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin S. -R. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.

Gründe:

1
1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. aus Köln zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S. -R. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
2
2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131). Das Landgericht hat demgemäß der Nebenklägerin durch weiteren Beschluss vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3
Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. -R. insoweit zur Vertretung beizuordnen.
4
Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Nebenklägerin Rechtsanwältin S. -R. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Fischer Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt