Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13

bei uns veröffentlicht am27.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 13/13
vom
27. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 10. August 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen , dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung (Fall 1 der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Es hat den Angeklagten außerdem verurteilt, an den Nebenkläger 15.000 € zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte einen Fahrzeugkauf bei der Bank finanziert. Aufgrund von Kurzarbeit geriet er mit der Ratenzahlung in Rückstand. Die Bank beauftragte die I. GmbH, die rückständigen Raten einzuziehen und im Fall der Uneintreibbarkeit das Fahrzeug sicherzustellen. Mit dem bei der I. GmbH angestellten Nebenkläger S. vereinbarte der Angeklagte, am 18. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 1.905,28 € einschließlich der Januarrate zu entrichten. Der Nebenkläger nahm gegen 16.00 Uhr das Geld in der Wohnung des Angeklagten entgegen und quittierte die Zahlung. Anschließend teilte er dem Angeklagten mit, dass er für Januar 2012 noch eine weitere Rate in Höhe von 560 € einschließlich Kosten zu zahlen habe. Der Angeklagte reagierte mit Unverständnis und Unmut. Beide einigten sich, dass er diese Rate Ende des Monats direkt bei der Bank in K. einzahlen solle. Als der Nebenkläger die Wohnung verlassen wollte, beschloss der Angeklagte, ihm das Geld wieder abzunehmen. Er schlug dem Nebenkläger mit einem Stuhlbein aus Hartholz von hinten mit großer Wucht auf den Kopf, so dass er zu Boden ging. Dann nahm der Angeklagte das Geld an sich und zog den stark blutenden Nebenkläger ins Wohnzimmer, wo er ihn unter Drohung mit dem Stuhlbein aufforderte , ruhig liegen zu bleiben.
3
Etwa eine halbe Stunde später versuchte der Nebenkläger, der den Angeklagten nicht mehr in seiner unmittelbaren Nähe wähnte, aufzustehen. Der Angeklagte schlug ihm erneut mit dem Holz auf den Hinterkopf, um seine Flucht zu verhindern. Der Nebenkläger wandte sich um und hielt eine Hand schützend vor den Kopf. Ein weiterer Schlag traf ihn im Bereich des linken Auges und der linken Schläfe, wobei er einen Bruch des linken Mittelhandknochens erlitt. Der Nebenkläger ging wieder zu Boden. Der Angeklagte überprüfte seinen Puls und fesselte ihn dann an Händen und Füßen. Gegen 18.40 Uhr erschien die Ehefrau des Angeklagten und bestand darauf, die Polizei zu verständigen. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung.
4
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten im ersten Tatkomplex lediglich darauf angekommen sei, das Geld zurück zu erlangen. Die beiden späteren Schläge habe er sodann mit Tötungsvorsatz ausgeführt , um das vorangegangene Tatgeschehen zu verdecken. Von dem Versuch des Mordes sei der Angeklagte nicht zurückgetreten. Das Landgericht hat offen gelassen, „ob der zu beurteilende Tötungsversuch wegen ‚sinnlos gewordenen Tatplans‛ als fehlgeschlagen betrachtet oder aber wegen unterbleibender Tat- aufgabe und/oder fehlender Freiwilligkeit als untauglicher Versuch des Rücktritts vom unbeendeten Versuch zu qualifizieren ist“. Ein strafbefreiender Rücktritt sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte bis zum Erscheinen seiner Ehefrau am Tatort und seiner Entdeckung als Täter von der weiteren Tatausführung keinen Abstand genommen habe und das sich anschließende Verlassen der Wohnung nicht als freiwilliger Rücktritt gewertet werden könne.
5
2. Die Verneinung des Rücktritts vom Versuch des Mordes im Fall 2 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs „wegen sinnlos gewordenen Tatplans“ oder fehlender Freiwilligkeit setzte jedenfalls voraus, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz nicht bereits vor der Aufdeckung der Tat durch seine Ehefrau aufgegeben hatte. Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte bis zum Erscheinen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar 2010 – 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage.
6
Das Landgericht hat keine Feststellungen zur inneren Tatseite bzw. zum sogenannten Rücktrittshorizont im Zeitpunkt nach den beiden Schlägen im Wohnzimmer getroffen. Es geht zwar einerseits von einem unbeendeten Versuch aus, hält es aber andererseits für möglich, dass der Angeklagte habe sehen wollen, ob der Nebenkläger im weiteren Verlauf des Geschehens versterbe. Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Angeklagte den Todeseintritt für möglich hielt und für den Fall, dass der Nebenkläger nicht versterbe, weitere Tötungshandlungen vornehmen wollte, hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte den Nebenkläger fesselte, nachdem er seinen Puls überprüft hatte, belegt für sich ebenso wenig einen fortbestehenden Tötungsvorsatz wie die Tatsache, dass er versuchte, seine Ehefrau von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Zudem hat das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Möglichkeit versäumt, dass der Angeklagte weiterhin mit der Situation überfordert und unschlüssig war, wie er sich weiter verhalten sollte, wovon es selbst für den vorangegangenen Zeitabschnitt nach dem ersten Niederschlagen des Nebenklägers ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach den zur Verhinderung der Flucht des Nebenklägers ausgeführten Schlägen im Wohnzimmer weiter dessen Tod anstrebte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
7
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bestehen bleibenden nicht im Widerspruch stehen dürfen.
8
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs und damit der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Aufgrund der Aufhebung im Fall 2 kann auch der an beide Taten anknüpfende Adhäsionsausspruch zugunsten des Nebenklägers keinen Bestand haben. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. Das Landgericht hat die andauernden psychischen Tatfolgen für den Nebenkläger lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe und des Schmerzensgeldes berücksichtigt.
9
4. Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen klarzustellen. Die begangene Tat stellt sich nach den Fest- stellungen des Landgerichts als besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; dies ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Reiter

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2010 - 4 StR 605/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 605/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 13/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - 2 StR 353/17

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/17 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR353.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 605/09
vom
19. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

I.


2
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
3
1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlass:
4
Am Abend des 11. Juli 2008 hielten sich die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, D. M. , und deren Tochter im Haus der Familie S. auf. Kurz nach Mitternacht verschaffte sich der Angeklagte gewaltsam Zutritt zum Haus. Unter lauten Beschimpfungen schlug der Angeklagte mit einer Axt zunächst auf den Kopf von D. M. ein, sodann auf den Kopf von C. S. . C. S. wurde daraufhin ohnmächtig. Während sich der Angeklagte erneut D. M. zuwandte, betrat U. S. das Wohnzimmer. Der Angeklagte hieb mit der Axt sofort auf den Kopf des Geschädigten S. ein und zerschlug dabei zwei Stühle, mit denen dieser den Angriff des Angeklagten abzuwehren versuchte. U. S. gelang schließlich die Flucht zum Nachbarhaus.
5
2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen bestand Anlass für die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vom unbeendeten oder beendeten Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs.1 Satz 1 StGB).
6
a) Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227; 35, 90; 33, 295, 298; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 29). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet und damit ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Absehen von weiteren tatbestandsmäßigen Handlungen nicht möglich. Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist (BGHSt 39, 221, 227), so dass die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügt.
7
b) Der neue Tatrichter wird die Rücktrittsvoraussetzungen – für jeden Geschädigten gesondert – unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluss der jeweils letzten konkret vorgenommenen Ausführungshandlung prüfen müssen, da sich die Gründe des angefochtenen Urteils dazu nicht verhalten. Dabei wird es hinsichtlich der Geschädigten C. S. auf die Vorstellungen des Angeklagten zu dem Zeitpunkt ankommen, in dem diese infolge seiner Axthiebe ohnmächtig wurde, woraufhin er von ihr abließ. Hätte er sich bei Aufgabe der weiteren Tatausführung hier keine Vorstellungen über die Folgen seines Angriffs auf die Geschädigte gemacht, kommt ein beendeter Versuch in Betracht (BGHSt 40, 304, 306). Was einen möglichen Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch des Totschlags im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zum Nachteil der D. M. angeht, als sich der Angeklagte von dieser Geschädigten ab- und dem U. S. zuwandte, wird das Landgericht insbesondere bedenken müssen, dass Strafbefreiung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB den Entschluss des Täters voraussetzt, auf die weitere Durchführung der Tat im Ganzen und endgültig zu verzichten (BGHSt 7, 296, 297; 35, 184, 187). Nicht aufgegeben ist die Tat dagegen, solange der Täter mit dem Versuch ihrer Begehung lediglich vorübergehend innehält (BGH, Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501). Im Hinblick auf den Geschädigten U. S. wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte die Vorstellung hatte, er könne U. S. noch erreichen, als dieser sich nach der letzten Angriffshandlung des Angeklagten zur Flucht wandte, ob also aus seiner Sicht eine Vollendung noch möglich war. Anderenfalls und auch dann, wenn der Ange- klagte zu diesem Zeitpunkt davon ausging, der Geschädigte S. werde die Polizei alarmieren oder Hilfe holen, wird ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein.

II.


8
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die bisher zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen und Bewertungen nicht geeignet sind, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.
9
1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Davon geht zwar auch das Landgericht aus. Es hat jedoch die erforderliche, objektiv festzustellende erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (nur) vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens der akuten Alkoholintoxikation (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,31 ‰) mit einer - in den Urteilsgründen im Übrigen an keiner Stelle näher belegten - Alkoholabhängigkeit sowie einer wahnhaften Störung auf der Basis einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur bejaht. Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB setzt aber voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Hat letztlich der Genuss von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert , so ist für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder der Täter an einer länger dauernden krankhaften seelisch-geistigen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies im konkreten Fall getan haben (BGHSt 44, 338, 339; 44, 369, 373).
10
2. Rechtlichen Bedenken begegnet der Maßregelausspruch auch deshalb , weil sich das Landgericht nur unzureichend mit der Gefährlichkeitsprognose auseinandergesetzt hat. Insoweit beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung , die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ergebe sich aus den Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, wonach nicht nur die wahnhafte Störung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur, sondern auch die Alkoholabhängigkeit beim Angeklagten untherapiert fortbestünden; Behandlungsangebote habe der vorläufig untergebrachte Angeklagte bislang nicht angenommen. Diese Erwägungen genügen unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, dass bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19). Dies gilt umso mehr, als (einschlägige) Vorstrafen des Angeklagten in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt werden und die Motivation zur Tat wesentlich in konstellativen Faktoren zu sehen ist, die dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin zuzuordnen sind, die sich kurz zuvor von ihm getrennt hatte. Insoweit genügt die bloße Wiederholungsmöglichkeit ebenso wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 283/99, NStZ 1999, 610). Auch die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher er- neuter Prüfung, gegebenenfalls unter Einschaltung eines neuen Sachverständigen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Franke

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.