Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - 4 StR 136/18

bei uns veröffentlicht am14.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 136/18
vom
14. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR136.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung ) der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ (BGH, Beschluss vom 11. August 1995 – 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also – wie hier – mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.
Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der rechtlichen Nachprüfung stand, weil der symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Polytoxikomanie des Angeklagten nicht sicher festgestellt, sondern lediglich „nicht auszuschließen“ ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - 3 StR 413/11

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 413/11 vom 19. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 2012, an der teilgenommen h

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2004 - 4 StR 126/04

bei uns veröffentlicht am 27.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126/04 vom 27. April 2004 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 126/04
vom
27. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Dezember 2003, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung.
1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat.
Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte zwei Angestellte einer Postagentur mit einer ungeladenen Waffe und erpresste die Herausgabe von 9.520,21 DM. Das Landgericht ist aufgrund der Angaben der beiden Tatopfer davon ausgegangen, daß der Täter bei Begehung des Überfalls eine blaue Arbeitshose ("Blaumann"), eine schwarze Lederjacke, Arbeitshandschuhe und eine schwarze Wollmütze trug, die er mit Sehschlitzen versehen und über das Gesicht gezogen hatte. Diese Kleidungsstücke wurden nach der Tat sichergestellt. Der Angeklagte bestreitet, Täter des Überfalls gewesen zu sein. Er räumt zwar ein, die sichergestellten Kleidungsstücke von Bekannten ausgeliehen zu haben; er habe sie jedoch sofort an eine andere Person weitergegeben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt: "Auch wird der Angeklagte nicht durch das negative Untersuchungsergebnis bezüglich der aufgefundenen Zigarettenkippen entlastet. Der Zeuge O. hatte diesbezüglich angegeben, der Tatverdächtige habe eine Zigarette nach der anderen geraucht. Die Auswertung der Kippen hat keine Übereinstimmung mit der DNA des Angeklagten ergeben. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeuge O. nicht den späteren Täter, sondern eine andere Person beobachtet hat, zumal er im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge ausgeschlossen hat, die beobachtete Person habe einen Blaumann getragen" (UA 11).
Diese Ausführungen widersprechen einer zugesagten Wahrunterstellung. Um seine Täterschaft zu widerlegen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:
"Es wird beantragt, dem bereits vernommenen Zeugen O. erneut die sichergestellte blaue Hose zu zeigen. Bei der ersten Inaugenscheinnahme war die Hose "auf links" gezogen, "auf rechts" gezogen ist die Hose deutlich dunkler. Die Beweisaufnahme wird ergeben, daß Herr O. nun bekunden wird, daß die Person, die er beobachtet hat, durchaus eine derartige Hose getragen haben könnte. Von dieser Person wurden Zigarettenkippen sichergestellt; Herr K. [der Angeklagte ] scheidet insoweit als Spurenleger eindeutig aus. Die Gesamtumstände lassen darauf schließen, daß Herr O. den Täter des Überfalls vom 29. Dezember 2000beobachtet hat. Das DNA-Gutachten belegt allerdings, daß eine andere Person als Herr K. [der Angeklagte] sich am Tattag auffällig in der Nähe des Tatortes verhalten und mehrere Zigaretten geraucht hat."
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt , es könne als wahr unterstellt werden, daß der Zeuge O. bekunden werde, daß die Person, die er beobachtet habe, "die ihm gezeigte asservierte Hose getragen haben könnte". An diese Zusage hat sich das Landgericht nicht gehalten. Die Annahme, der Zeuge habe nicht den späteren Täter sondern eine andere Person beobachtet, hat es vielmehr maßgeblich darauf gestützt , daß die vom Zeugen beobachtete Person nach dessen Aussage gerade keine blaue Arbeitshose ("Blaumann") getragen habe.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei Einhaltung der Zusage wäre die Strafkammer möglicherweise zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge O. den späteren Täter des Überfalls beobachtet hatte, da die von ihm beschriebene Kleidung mit den Angaben der Geschädigten über die Täterbekleidung übereingestimmt hätte. Diese Schlußfolgerung hätte zu Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten Anlaß geben können, da die am Tag nach dem Überfall sichergestell-
ten Zigarettenkippen zwar von der vom Zeugen beobachteten Person, mithin vom Täter, herrühren konnten, der Angeklagte aber nicht als Verursacher der daran sichergestellten Spuren in Betracht kommt. Zwar hat das Landgericht als "denkbar" in Betracht gezogen, daß die sichergestellten Zigarettenkippen auch von einer nicht mit dem Täter identischen Person stammen könnten, die "am späten Abend oder am nächsten Morgen an dieser Stelle auf der Straße ebenfalls stand und geraucht hat" (UA 12). Diese Hilfserwägung ist jedoch nicht mit Tatsachen belegt und deshalb für den Senat anhand des Urteils nicht überprüfbar. Die Urteilsgründe enthalten weder Ausführungen zu den vom ZeugenO. beobachteten Örtlichkeiten noch zum Zeitpunkt seiner Beobachtungen , die die Annahme des Landgerichts tragfähig machen und damit ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen könnten. Gleiches gilt für die Erwägung der Strafkammer, möglicherweise hätten "die Stadtreinigung oder ordnungsliebende Personen die vom Angeklagten zurückgelassenen Zigarettenkippen ... entsorgt".
2. Auch die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht lastet dem Angeklagten unter anderem an, er habe sich, um das spätere Aufdecken der Tat zu verhindern, auf der Flucht der Tatkleidung entledigt mit der Folge, daß durch "Auswaschungen und Verschmutzungen" möglicherweise wichtige Spuren verloren gegangen seien, die die Überführung des Angeklagten erleichtert hätten (UA 13). Diese Erwägungen beanstandet die Revision ebenfalls zu Recht. Die einfache Beseitigung von Tatspuren darf bei der Strafzumessung
nicht strafschärfend verwertet werden, selbst wenn sich der Täter dabei umsichtig verhält (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13; BGH, Beschluß vom 2. Juli 2002 - 1 StR 195/02).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 413/11
vom
19. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,
Staatsanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Mai 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte bei zwei Gelegenheiten aus Verärgerung und Überforderung dem zwei Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin am Rücken mit einer heißen Flüssigkeit eine großflächige Verbrühung sowie weitere schwerwiegende, schmerzhafte Verletzungen zu, an deren Folgen das Kind verstarb.
2
Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung und hält insbesondere die verhängte Strafe für unvertretbar milde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
3
1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge abgelehnt und ist vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen. Innerhalb des Strafrahmens von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er noch jung sowie nur geringfügig vorbestraft ist, im Tatzeitraum innerlich angespannt und mit seiner Lebenssituation überfordert war, spontan handelte, erstmals Untersuchungshaft verbüßt und sich für ihn die Haftsituation vergleichsweise hart darstellt. Zu seinen Lasten hat sie das hohe Maß der in multipler Form angewendeten Gewalt, die sich gegen ein ihm wehrlos ausgeliefertes Opfer richtete, die Misshandlungen an besonders schmerzempfindlichen Körperregionen, die über eine Woche lang andauernden Schmerzen sowie die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen gewertet.
4
2. Die dem Tatgericht obliegende Strafzumessung hält sachlich rechtlicher Überprüfung stand. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsachen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 441/10, NStZ 2011, 270; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn. 34), liegen nicht vor.
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Den Umstand, dass der Angeklagte das Kleinkind mehrfach mit direktem Vorsatz grob und mit roher Gewalt misshandelte, hat das Landgericht ausdrücklich bei der Strafzumessung straferschwerend gewichtet. Dasselbe gilt für die ihm zugefügten intensiven körperlichen Schmerzen. Es ist nicht zu besorgen , dass es die seelischen Qualen sowie die psychischen Belastungen, die das Tatopfer in den letzten Wochen vor seinem Tod erleiden musste, und die Tatfolgen für dessen Familie dabei unberücksichtigt gelassen hat, zumal diese Gesichtspunkte in mehreren Urteilspassagen angesprochen sind. Dass in den Strafzumessungsgründen eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Tatgericht habe sie bei der Zumessung der Strafe übersehen (BGH, Beschluss vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18). Den Versuch des Angeklagten , Tatspuren zu beseitigen, durfte die Strafkammer nicht zu seinen Lasten werten (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 49 mwN), sein Verteidigungsverhalten (vgl. Fischer, aaO Rn. 52, 53) musste sie nicht zwingend als bestimmenden Strafzumessungsgrund ausdrücklich in die Strafzumessung einstellen. Mit der Formulierung "Strafmildernd war … zu berücksichtigen, dass er erstmals Untersuchungshaft verbüßt und dass sich für ihn die Haftsituation vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs und der damit verbundenen Reaktionen von Mitgefangenen härter gestaltet als bei anderen Gefangenen." hat sie ohne durchgreifenden Rechtsfehler eine besondere Haftempfindlichkeit zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NStZ 2006, 620 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 70-73). Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist die verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren angesichts der Strafzumessungstatsachen nicht offenkundig so unvertretbar milde, dass sie sich von ihrer Bestimmung löst, einen gerechten Schuldausgleich herbeizuführen , und somit außerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums liegt. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer