Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 4 StR 179/16

bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 179/16
vom
1. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR179.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2015 im Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2a der Urteilsgründe dahin geändert , dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 2a der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2013 mit unbekannt gebliebenen Mittätern auf das Gelände der C. GmbH in H. begab, mit einem mitgebrachten Schraubendreher ein Fenster aufhebelte und in das Gebäude eindrang. Die Tätergruppe durchsuchte zwei Büroräume und nahm aus einem eine Geldkassette im Wert von etwas weniger als 25 € mit unbekanntem Inhalt mit.
3
2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldkassette den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren verhängt. Er habe in der Absicht gehandelt, eine mehr als nur geringwertige Beute zu machen.
4
b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls nicht belegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe war die Tätergruppe in erster Linie auf der Suche nach wiederverkäuflichen Werkzeugen; außerdem wurde Bargeld mitgenommen. Dass sich die Täter die Geldkassette zueignen wollten, ist nicht festgestellt, vielmehr ist davon auszugehen , dass sie sich in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein deren vermuteten Inhalt aneignen wollten. Somit fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, StV 2010, 22; Beschluss vom 5. Mai 2010 – 4 StR 72/10). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehl- geschlagener – Versuch des Diebstahls vor.
5
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine Einzelstrafe in dieser Höhe hat das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe für einen versuchten Diebstahl verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 13 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung der Einzelstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 4 StR 179/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 4 StR 179/16

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 4 StR 179/16 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 4 StR 179/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2009 - 4 StR 354/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 354/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2010 - 4 StR 72/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/10 vom 5. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 354/09
vom
8. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. September 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und Strafausspruch in Fall II 8 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, versuchten Diebstahls in 5 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in Fall II 8 der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte am Vormittag des 20. Oktober 2008 in F. in einen Kindergarten begab und aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem Gruppenraum abgestellt war, eine Geldbörse entwendete. Entgegen seiner Erwar- tung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der Börse kein Geld, woraufhin sich der Angeklagte der Geldbörse entledigte.
3
2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldbörse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von fünf Monaten verhängt. Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und diese anschließend entsorgt.
4
b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.
5
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in fünf ähnlich gelagerten Fällen des versuchten Diebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 21 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen Monat auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.
6
4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rn. 26).
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 72/10
vom
5. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 9. November 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen , des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls in einem Fall schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich in geringem Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.
2
Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls im Fall 15 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2010 ausgeführt: "Hinsichtlich des Falles 15 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte und seine Mittäter aus dem Bürogebäude, in welches sie gewaltsam eingedrungen waren, einen verschlossenen Tresor entwendeten, in dem sie Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände vermuteten. Tatsächlich befanden sich in dem Tresor nur Papiere der geschädigten Firma. Der Tresor wurde sodann in einem See versenkt (UA S. 18).
Diese Feststellungen belegen einen vollendeten schweren Bandendiebstahl nicht. Will sich der Täter, wie hier, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein den vermuteten Inhalt aneignen, so fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme. Es liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des Täters fehlgeschlagener - Versuch vor (Senat, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09 - unter Hinweis auf BGH NStZ 2004, 333).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst abändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Das Gericht hat für diese Tat eine Einzelstrafe in Höhe von neun Monaten verhängt (UA S. 39). Unter Berücksichtigung der von der Strafkammer für die im Versuchsstadium stecken gebliebenen Fälle 13 und 24 verhängten Strafen von sieben und acht Monaten (UA S. 40) kann der Senat selbst entscheiden und analog der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten erkennen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kammer bei richtiger Beurteilung der Tat (nur) als Versuch eine noch niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch nicht berührt. Angesichts der Summe der vom Landgericht für die 31 Taten verhängten Einzelstrafen ist ein Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um zwei Monate auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgeschlossen (vgl. Senat, ebd.)."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den Kosten des Revisionsverfahrens zu entlasten (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 25 f.).
Athing Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.