Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13

bei uns veröffentlicht am01.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 189/13
vom
1. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von welcher ein Monat als verbüßt gilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte suchte am 16. Juni 1997 gegen 2.30 Uhr den Kontakthof eines Bordells in Hamm auf und sprach die dort als Prostituierte tätige Zeugin H. -P. an. Er erkundigte sich bei ihr, was der Geschlechtsverkehr koste, wenn sie dabei „Strapse“ trage. Auf die Erwiderung der Zeugin, dass der Preis 100 DM betrage, setzte der Angeklagte seinen Gang an den Fenstern des Kontakthofes zunächst fort, kehrte kurze Zeit später aber zu der Zeugin zurück und gab auf deren Frage, ob er jetzt zu ihr in das Zimmer kommen wolle, sein Einverständnis zu verstehen. Die Zeugin ließ den Angeklagten daraufhin in das Gebäude ein und begab sich mit ihm in ihr Zimmer. Dort fragte der Angeklagte, was man denn machen könne, wenn er mehr als 100 DM bezahle, ließ sich dann aber auf eine von der Zeugin vorgeschlagene Variante nicht ein. Schließlich forderte die Zeugin den Angeklagten auf, zunächst die vereinbarten 100 DM zu bezahlen.
4
Der Angeklagte, der als Drosselungswerkzeug einen schwarzen Strumpf und als Fesselungsmittel zwei bereits miteinander verbundene Kabelbinder mit sich führte, war nicht bereit, der Zeugin das Geld zu geben. Er war zu diesem Zeitpunkt vielmehr entschlossen, die Zeugin mit Gewalt – unter Drosselung – zu überwältigen und anschließend zu fesseln, um dann mit ihr nach seinem Belieben zu verfahren. Er hatte vor, sie zu zwingen, entweder den ausgehandelten Geschlechtsverkehr ohne Entgelt oder die Wegnahme ihrer Einnahmen oder nacheinander beides zu dulden. Letztlich ging es ihm darum, durch Gewalt gegen das Opfer eine vermögenswerte Leistung – den sexuellen Dienst einer Prostituierten – und/oder Vermögensgegenstände des Opfers an sich zu bringen , worauf er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte.
5
Der Angeklagte zog nunmehr den Strumpf aus der Tasche, stieß die Zeugin auf die Schlafcouch, warf sich auf sie und begann sie zu würgen, um sie durch Drosselung mit dem Strumpf am Schreien zu hindern und sie zur Verwirklichung seiner weiter gehenden Absichten entscheidend zu schwächen. Da es dem Angeklagten auf Grund der Gegenwehr der Zeugin, die große Angst um Leib und Leben hatte und sich deshalb nach Leibeskräften wehrte, nicht gelang, den Strumpf um ihren Hals festzuziehen, setzte er seinen Entschluss weiter in die Tat um, indem er das Opfer mit bloßen Händen würgte. Als eine weitere in dem Bordell tätige Prostituierte, die durch die Schreie des Opfers auf das Geschehen aufmerksam geworden war, gemeinsam mit der Wirtschafterin des Bordells in das Zimmer des Opfers eilte und den Angeklagten anschrie, er solle aufhören und die Frau loslassen, sah sich der Angeklagte nicht mehr in der Lage , die geplante Tat zu Ende zu führen. Er ließ von dem unter ihm auf der Couch liegenden Opfer ab und ergriff die Flucht.

II.


6
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand. Die Begründung des Landgerichts für die eindeutige Verurteilung wegen eines Versuchs der schweren räuberischen Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil bei einem von der Schwurgerichtskammer für möglich gehaltenen Handlungsziel des Angeklagten – der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ohne Entgelt – die Tat nicht auf die Erlangung eines Vermögenswertes zum Nachteil des Tatopfers gerichtet war.
7
1. a) Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung der verschiedenen in subjektiver Hinsicht alternativ angenommenen Sachverhaltsvarianten davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten unabhängig davon, ob er den unentgeltlichen Geschlechtsverkehr oder die Preisgabe der Einnahmen des Opfers oder beides habe erzwingen wollen, um die Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile gegangen sei, auf die er keinen Anspruch gehabt habe.
Dies gelte – nach Auffassung der Schwurgerichtskammer – auch dann, wenn sich sein Vorhaben darin erschöpfte, das Tatopfer zur unentgeltlichen Gewährung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen, weil sexuelle Dienstleistungen einer Prostituierten, die grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht werden, nach inzwischen gewandelter Einstellung der Rechtsgemeinschaft als vermögenswerte Leistung anzusehen seien.
8
b) Dieser Ansicht des Landgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – Prostitutionsgesetz – vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) einen schon im Tatzeitraum eingetretenen Wandel in der gesellschaftlichen und rechtlichen Bewertung der Ausübung der Prostitution zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, BT-Drucks. 14/5958, S. 4; einerseits BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02, StV 2003, 616; Urteil vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03, BGHZ 168, 314, 318 f.; andererseits Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278; zum Streitstand Fischinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, Anh. zu § 138: § 1 ProstG Rn. 10 ff.). Denn auch die Regelungen des Prostitutionsgesetzes haben nichts daran geändert, dass jedwede bindende Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem in Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Menschenwürde unvereinbar ist und nicht rechtswirksam begründet werden kann (vgl. Fischinger aaO Rn. 15; MüKoBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 57 und § 1 ProstG Rn. 7, 19). Von einer durch die Rechtsordnung nicht missbilligten Dienstleistung, die typischerweise gegen Entgelt erbracht wird und deshalb im Rahmen einer entgeltlichen Vertragsbeziehung als Vermögensbestandteil anzusehen ist (vgl. zu § 263 StGB BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 – 4 StR 315/00, NStZ 2001, 258; Be- schluss vom 28. April 1987 – 5 StR 566/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rn. 98, 102; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 – 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), kann daher allenfalls bei freiwillig erbrachten sexuellen Handlungen einer Prostituierten die Rede sein. Nichts anderes ergibt sich aus der erst nach der Tat am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 1 Satz 1 ProstG. Danach erwirbt eine Prostituierte erst dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Handlung gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden ist. Die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, kommt demgemäß nur in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10 aaO). Dem gegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt hiergegen kein Vermögenswert im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zu (vgl. Zimmermann, NStZ 2012, 211, 213). Die Rechtsgutverletzung erschöpft sich in diesen Fällen vielmehr in einem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung, deren Schutz vor Zwangseinwirkungen das geltende Strafrecht mit den Tatbeständen des § 177 StGB und § 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB umfassend gewährleistet.
9
2. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf alternativer Tatsachengrundlage erweist sich demnach als rechtsfehlerhaft. Da zu besorgen ist, dass sich die unzutreffende rechtliche Würdigung des Landgerichts bereits auf die Feststellung des Tatgeschehens ausgewirkt hat, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf und verweist die Sache zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
10
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten ist, zu Gunsten des Angeklagten von Sachverhaltsvarianten auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196; vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, 91).
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13 zitiert 12 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Prostitutionsgesetz - ProstG | § 1


Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für d

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - 4 StR 33/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 33/12 vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verletzung von Privatgeheimnissen u.a. zu 2.: Verdachts der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen u.a. Der 4.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2001 - 2 StR 128/01

bei uns veröffentlicht am 02.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/01 vom 2. Mai 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 467/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - 5 StR 536/02

bei uns veröffentlicht am 07.05.2003

5 StR 536/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen: I. Dem Angeklagten T wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2008 - 1 StR 292/08

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 292/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2008, an der teilgenommen haben
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 4 StR 189/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 466/18

bei uns veröffentlicht am 16.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 466/18 vom 16. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u. a. ECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR466.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

5 StR 536/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003

beschlossen:
I. Dem Angeklagten T wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Revision des Angeklagten T wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn betrifft ,
a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution in Wegfall kommen, und
b) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
IV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen Förderung der Prostitution in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , mit Zuhälterei, mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie mit Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit tateinheitlich in vier Fällen begangener Zuhälterei, mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen die §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AuslG sowie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Bestand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspruches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile außer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. Insoweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Ange- klagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen. Das Landgericht hat seine Auffassung darauf gestützt, daß diese Frauen im Hinblick auf ihre gesetz- und sittenwidrigen Einkünfte keine Ansprüche gegen den Angeklagten T hätten. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob diese Rechtsauffassung vor der Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten zutreffend war. Jedenfalls nach der nunmehr getroffenen Wertentscheidung (§ 1 ProstG) sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres (jedenfalls auch) aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen könnten. Da die Strafvorschrift des § 181a StGB gerade auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), ist diese Regelung auch Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, inwieweit – über die vom Angeklagten im Vergleichswege bereits zugesagten Schadensersatzzahlungen in Höhe von 104.000 DM an die Nebenklägerinnen hinaus – entsprechende Schadensersatzansprüche bestehen. Dabei sind die Möglichkeiten der Zurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu ziehen. Weiterhin sind, da Gegenstand des Verfalls nach dem Wegfall des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. nur noch die Vorteile aus den verbleibenden ausländerrechtlichen Taten sein können, nur diese aus dem Gesamtumfang der Prostitutionserlöse zu berücksichtigen. Die hierzu noch vorzunehmenden Ermittlungen berühren die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht, weshalb diese im vollen Umfang aufrechterhalten werden können. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, zusätzliche Feststellungen zu treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lange Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt erst ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung) zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Harms Häger Basdorf Raum Brause

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 128/01
vom
2. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. November 2000, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie jeweils des schweren Raubes in zwei Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Nötigung schuldig sind;
b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung zu Gesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren (Angeklagter M. - unter Einbeziehung
von Einzelstrafen einer Vorverurteilung) und sechs Jahren (Angeklagter B. ) verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. März 2001 ausgeführt: "Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der von beiden Beschwerdeführern erhobenen allgemeinen Sachrüge führt zu dem Ergebnis, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung in den Fällen II.1. und II.4. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Strafkammer hält in beiden Fällen den Tatbestand des § 253 StGB für gegeben, weil sie den Vermögensvorteil, den die Angeklagten erlangten, darin erblickt, daß der Mitangeklagte Tr. zu einer unentgeltlichen Tätigkeit als Lagerverwalter unverzollter Zigaretten und z u Kurierfahrten mit entsprechender Ware gezwungen wurde (UA S. 7, 11); durch die erzwungenermaßen unentgeltliche Erbringung dieser Leistungen habe der Mitangeklagte Tr. einen Vermögensschaden erlitten, weil für die ihm abgenötigten Leistungen üblicherweise ein Entgelt geschuldet werde (UA S. 21). Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Handlungen der festgestellten Art, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt kein messbarer wirtschaftlicher Wert inne, so daß ihre erzwungene Vornahme zu keinem Vermögensschaden führen kann. Insbesondere ist auch auszuschließen , daß sich die Angeklagten durch diese dem Mittäter Tr. abgenötigten
Handlungen bereichern wollten, so daß auch aus diesem Grunde der Tatbestand des § 253 StGB nicht gegeben ist. Er kann zudem nicht aufgrund der Überlegung bejaht werden, daß die Angeklagten Tr. zwar als Tatgehilfen einsetzten, ihm aber seinen Beuteanteil, der üblicherweise auf einen Tatbeteiligten entfallen mag, vorenthielten, und sich auf diese Weise am Beuteanteil desTr. bereicherten. Denn ein solcher denkbarer Beuteanteil desTr. hat keinen Vermögenswert im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Ein Teilnehmer an einer Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten, rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff des § 253 StGB unterfallen kann (vgl. dazu Fischer in Fischer/Tröndle 50. Aufl. § 263 Rdn. 29 b). Im Falle II.1. der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten nach den Feststellungen daher der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Im Falle II.4. der Urteilsgründe unternahmen die Angeklagten unter Einsatz eines Werkzeuges im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den Versuch, Tr. zur rechtsgrundlosen Zahlung von 40.000 DM zu nötigen (UA S. 12, 13). Von diesen wiederholten Bemühungen (unbeendeter Versuch) sind die Angeklagten nicht freiwillig zurückgetreten. Der Fortsetzung ihres Tuns stand entgegen, daß der Mitangeklagte Tr. im Juli 1996 in Abschiebehaft genommen wurde. Die Beschwerdeführer sind deshalb im Falle II.4. der Urteilsgründe der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig. Der Umstellung der Schuldsprüche in den Fällen II.1. und II.4. steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführer nach einem entsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders verteidigen könnten als bisher. Die Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und der jeweilige Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nach der Umstellung der
Schuldsprüche ebenfalls keinen Bestand haben. Im Falle II.1. der Urteilsgründe wird der neu entscheidende Tatrichter besonders zu prüfen haben, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB a.F. in Betracht kommt." Dem schließt sich der Senat an. Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an die Jugendkammer zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267 ff.). Bode Otten Rothfuß Fischer Elf

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 467/10
vom
18. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
18. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. August 2010 - im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung schuldig ist; - im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dessen Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch auch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand.
3
a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Geschädigte, die in einem Wohnmobil der Prostitution nachging, durch Bedrohung mit einem ungeladenen Schreckschussrevolver dazu zwingen, ihn mit der Hand sexuell zu befriedigen. Er ließ sich von ihr die Preise für die Ausübung von Oral- und Vaginalverkehr nennen und erklärte sich damit einverstanden. Darauf ließ ihn die Geschädigte in das Wohnmobil ein und setzte sich vor ihm auf die Bettkante. Nun zog der Angeklagte den Schreckschussrevolver hervor, hielt ihn der Geschädigten an den Kopf und bedeutete ihr, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren. Zwei Fluchtversuche der Geschädigten unterband er dadurch, dass er sie mit der freien Hand auf das Bett zurückdrückte. Aus Angst kam die Geschädigte dem Ansinnen schließlich nach. Nach kurzer Zeit gelang es ihr indes, unter dem erhobenen rechten Arm des Angeklagten, mit dem er immer noch den Revolver hielt, hindurchzuschlüpfen und das Wohnmobil zu verlassen.
4
b) Der Ansicht des Landgerichts, damit habe der Angeklagte die Geschädigte nicht nur genötigt, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (§ 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB), sondern auch dazu, auf die Geltendmachung einer Forderung in Höhe dessen, was "die Leistung des erwünschten sexuellen Dienstes … üblicherweise kostet", zu verzichten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, §§ 253, 255 StGB), kann sich der Senat nicht anschließen. Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus , wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 177 StGB, §§ 249, 253 BGB). Dienstvertragliche Ansprüche werden hierdurch nicht begründet. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Täter zunächst das Vertrauen der Prostituierten dadurch erschleicht, dass er sich als normaler Freier ausgibt und Zahlungsbereitschaft vortäuscht. Aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind. Sie ist Ausnahmevorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB und bestimmt die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Zur Anwendbarkeit weitergehender allgemeiner Regelungen des Dienstvertragsrechts, wie § 612 Abs. 1 und 2 BGB, führt die Vorschrift nicht. Demgemäß kommt die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist.
5
Dies war hier ersichtlich nicht der Fall; denn die Geschädigte hat die Manipulationen am Geschlechtsteil des Angeklagten nicht einvernehmlich in der Erwartung einer zugesagten Entlohnung vorgenommen, sondern wurde hierzu gegen ihren Willen gezwungen. Danach bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Flucht der Geschädigten überhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95 f.) - Forderung gewertet werden könnte.
6
Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung kommt nicht in Betracht. Zwar ist es grundsätzlich denkbar , dass sich der Täter, der irrtümlich davon ausgeht, er werde sich durch die dem Opfer abgepresste Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtswidrig bereichern , der versuchten Erpressung schuldig macht (untauglicher Versuch; s. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214).
Auch hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dem Angeklagten sei es bei der Tat neben der Erzwingung der sexuellen Handlung auch darum gegangen, die Geschädigte zum Verzicht auf den für die manuelle Stimulation "üblichen Dirnenlohn" zu nötigen. Diese Feststellung findet indes in der Beweiswürdigung keine Stütze. Worauf das Landgericht seine entsprechende Überzeugung gründet , wird nicht dargelegt. Dessen hätte es aber bedurft, da entsprechende Überlegungen eines Sexualstraftäters mehr als fern liegen. Dass in einer erneuten Hauptverhandlung eine derartige subjektive Vorstellung des Angeklagten noch belegbar sein wird, erscheint ausgeschlossen. Mit Recht ist in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - bisher auch nicht erwogen worden, der Täter eines Gewalt-, Sexual- oder sonstigen Nichtvermögensdelikts, der sein Opfer nötigt, nach der Tat zu fliehen oder die Flucht des Täters zu dulden, könne sich deswegen der Erpressung schuldig gemacht haben, weil er hierdurch das Opfer zum Verzicht auf die durch die Tat begründeten Schadenersatzund /oder Schmerzensgeldansprüche gezwungen habe. Der Senat lässt daher die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
7
2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs , denn es ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Strafe auf der Annahme beruht, der Angeklagte habe tateinheitlich zur schweren sexuellen Nötigung einen weiteren Verbrechenstatbestand verwirklicht (s. UA S. 15). Auf die zugehörigen Feststellungen hätte dieser Wertungsfehler keinen Einfluss; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 33/12
vom
13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Verletzung von Privatgeheimnissen u.a.
zu 2.: Verdachts der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember
2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt für die Angeklagte H. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten B.
als Verteidiger,
der Angeklagte B. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte S. H. , geb. B. , wegen Verletzung von Privatgeheimnissen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € vorbehalten. Den Angeklagten M. B. hat es vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und zur Verletzung von Privatgeheimnissen freigesprochen. Mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten B. sowie dagegen, dass die Angeklagte H. nicht auch der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gesprochen worden ist; außerdem greift sie die Strafzumessung an. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.

I.


2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
Der Angeklagte B. ist Landtagsabgeordneter und war Mitglied des am eingesetzten Unter- suchungsausschusses „N. “. Der Untersuchungsausschuss be- fasste sich mit dem – in den Medien seit langem intensiv begleiteten – gescheiterten Versuch der landespolitisch Verantwortlichen, privates Kapital für die Erweiterung der Rennstrecke um einen Vergnügungspark und den privaten Betrieb der Anlage zu gewinnen. Am 11. November 2009 fand zu diesem Thema im Rahmen einer Plenarsitzung des Landtags eine Aussprache statt, in der der Landesinnenminister dazu Stellung nahm, ob und inwieweit Erkenntnisse zum Vorleben der Projektentwickler Bö. und M. sowie des ebenfalls am Projekt Beteiligten R. vorlagen und ob entsprechende Abfragen in polizeilichen Datenbanken vorgenommen worden waren. Hintergrund der Erörterung waren Presseberichte, dass diese Geschäftspartner der N. bereits früher mit vergleichbaren Großprojekten gescheitert waren.
4
Die Aussprache war im Folgenden Gegenstand der Presseberichterstattung , so auch eines Artikels in der „R. “ vom 12. November 2009, in dem auch von einer früheren strafrechtlichen Verurteilung M. s wegen Insolvenzverschleppung berichtet wurde.
5
Am 16. November 2009 veranlasste die Angeklagte H. , Tochter des Angeklagten B. und als Polizeikommissarin bei der Polizeiinspektion beschäftigt, ihre Kollegen Sch. , D. und Ba.
ohne dienstlichen Anlass, zu den „Partnern “ Abfragen im Polizeilichen Informationssystem (POLIS) durchzuführen, woraufhin zunächst der Polizeibeamte Sch. um 12.39 Uhr erfolglos eine Abfrage nach M. M. (UA 27) ohne Angabe weiterer Kriterien wie das des Geburtsdatums vornahm; weitere Abfragen – nunmehr unter Angabe der Geburtsdaten, welche die Angeklagte H. zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hatte – wurden durch Sch. von 19.45 Uhr bis 19.47 Uhr (zu M. , R. und Bö. ), durch Ba. beginnend um 20.05 Uhr (zu R. und M. ) und durch D. um 20.23 Uhr (M. betreffend), außerdem – nur zur Person des Bö. – durch die Angeklagte selbst um 19.58 Uhr getätigt. Zum Beweggrund gab sie in einer polizeilichen Vernehmung an, sie sei politisch sehr interessiert und ärgere sich darüber, dass es offenbar möglich sei, auf einfachste Weise Steuergelder zu erschleichen; sie habe sich dazu „verleiten“ lassen, einmal herauszufinden, ob „diese Herren“ bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien (UA 14).
6
Die anlässlich der Datenabfrage zu M. und R. erstellten Computerausdrucke waren mit den POLIS-internen ID-Nummern versehen und ergaben für R. eine auf die Personalien beschränkte Registrierung im polizeilichen Informationssystem und für M. einen Eintrag aus dem Jahr 2007 wegen Unterschlagung. Diese Ausdrucke nahm die Angeklagte an sich und übergab drei Exemplare am 20. November 2009 dem Angeklagten B. bei dessen Besuch in ihrem Hause; nicht ausschließbar tat sie dies, um ihm – vor dem Hintergrund der von ihr in der Presse verfolgten Debatte vom 11. November 2009 – „Klarheit im Umgang mit dem politischen Gegner zu verschaf- fen“ (UA 8).
7
Am Montag, den 23. November 2009 erschienen in den Tageszeitungen „R. “ und „T. “ Artikel, die sich u.a. mit der Frage befassten, wann Vertreter der Landesregierung von polizeilichen Erkenntnissen zu ihren Geschäftspartnern Kenntnis hatten oder hätten haben können. In der „R. “ wurde unter Angabe der POLIS-internenID-Nummer die Vorbelastung M. s wegen Unterschlagung aufgeführt, im „T. “ – ebenfallsunter Angabe der ID-Nummer – die Tatsache, dass R. im POLIS-System registriert war.
8
2. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Angeklagte H. hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. November 2009 angegeben, die Abfragen aus eigener Neugier und eigenem politischen Interesse veranlasst und hierfür die Geburtsdaten der Betroffenen „gegoogelt“ zu haben. Später habe sie drei der insgesamt etwa sechs Ausdrucke ihrem Vater überlassen. In ihrer richterlichen Vernehmung vom 8. August 2011 als Zeugin in dem Strafverfahren gegen POK Ba. hat sie „den ihr zur Last gelegten Tatvorwurf“ erneut eingeräumt. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass – so der Vorwurf nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2011 – die Initiative zu den durch die Angeklagte H. veranlassten Abfragen vom Angeklagten B. ausging und dass dieser seiner Tochter die für eine erfolgreiche Abfrage im POLIS-System notwendigen Geburtsdaten von Bö. , M. und R. mitteilte. Auch hat es sich die Gewissheit, dass der Angeklagte B. die ihm von seiner Tochter überlassenen Informationen an die Zeitungen weitergegeben hat, nicht verschaffen können. Ebenso hat es einen hierauf gerichteten Vorsatz der Angeklagten H. nicht feststellen können. Das Landgericht hat daher bei ihr die Voraussetzungen der Verletzung des Dienstgeheimnisses als nicht erfüllt angesehen; beim Angeklagten B. hat es eine Strafbarkeit insgesamt verneint.

II.


9
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich beider Angeklagter Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN). Insbesondere sind Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Be- weiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteile vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 aaO, und vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten , zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vor- liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02 aaO).
11
2. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
12
a) Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten H. in ihrer polizeilichen Erstvernehmung als glaubhaft erachtet. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
13
aa) Die Würdigung der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussage der Angeklagten ist bereits lückenhaft: Das Landgericht hat jene Angaben als „voll und ganz geständig“ (UA 15) gewertet und ausgeführt, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche nicht, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erklärt habe, zu welchem Zweck sie ihrem Vater die Daten überlassen habe (UA 16); das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung sei nur rudimentär geführt worden und in diesem Punkt lückenhaft. Ausweislich der Urteilsgründe ist die Aussage der Angeklagten H. bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung jedoch durch die Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA 18). Ob und ggf. was dieser über Angaben der Angeklagten zu ihren Motiven für die Weitergabe der Daten an ihren Vater berichtet hat, teilt das Urteil nicht mit (s.a. UA 24 f.). Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht, indem es auf den Inhalt des Protokolls abhebt, den Blick dafür verstellt hat, dass hier nicht dieses, sondern der erwiesene Inhalt der Aussage zu würdigen war und zudem ein teilweises Schweigen der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einzubeziehen gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN).
14
bb) Die Beweiswürdigung dazu, wie die Angeklagte H. an die für eine erfolgreiche POLIS-Abfrage erforderlichen Geburtsdaten M. s, R. s und Bö. s gelangt ist, begegnet auch für sich genommen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
15
(1) Das Landgericht ist den Angaben der Angeklagten gefolgt, sie habe die Geburtsdaten im Internet über die Suchmaschine Google recherchiert. Zwar konnte bei einer im Zuge der Ermittlungen vorgenommenen Auswertung der Dienstcomputer der Wache der Polizeiinspektion L. kein Aufruf entsprechender Internetseiten im relevanten Zeitraum festgestellt werden; diese Untersuchung hat das Landgericht jedoch als für Rückschlüsse auf den gegenüber dem Angeklagten B. erhobenen Vorwurf, seiner Tochter die Daten übermittelt zu haben, „völlig ungeeignet“ (UA 46) und zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten H. „unbehelflich“ (UA 47) angesehen. Zum einen sei nicht sichergestellt, dass es sich bei den untersuchten Computern tatsächlich um diejenigen Geräte gehandelt habe, die auch am 16. November 2009 eingesetzt gewesen seien, weil es nach Angabe eines Zeugen „natürlich auch vorkomme, dass Geräteeinheiten ausgetauscht würden“; zum anderen lasse die durchgeführte Untersuchung der Geräte keine verlässliche Aussage dahin zu, dass dann, wenn Daten einer Recherche nicht gefunden würden, diese auch nicht stattgefunden habe, weil das Computersystem sukzessive für überflüssig erachtete alte Daten so lösche, dass sie mit der bei der Untersuchung verwendeten Software nicht mehr rekonstruierbar seien.
16
Soweit das Landgericht meint, die Auswertung der Computer auf der Wache der Polizeiinspektion wegen der möglichen Auswechslung einzelner Dienstcomputer zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten H. nicht heranziehen zu können, hat es dem Ergebnis der Untersuchung den Beweis- wert rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem 16. November 2009 und der Auswertung tatsächlich Geräteeinheiten im Bereich der Wache durch andere ersetzt worden sind, haben sich ausweislich der Urteilsgründe nicht ergeben. Nähere Feststellungen dazu, wie wahrscheinlich eine automatische Löschung von Daten der Google-Suche ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen. Soweit es daher die Auswertung als „völlig ungeeignet“ bzw. „unbehelflich“ eingeordnet hat, hat es sich den Blick darauf verstellt, dass dem Ergebnis der Untersuchung nur deshalb, weil es für sich allein die Widerlegung der Angaben der Angeklagten H. nicht zuließ, ein Indizwert in der Zusammenschau mit anderen Beweisanzeichen nicht von vornherein abgesprochen werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, StraFo 2012, 146).
17
(2) Hieran ändern die vom Landgericht angeführten Erwägungen nichts, dass es der Angeklagten H. auch möglich gewesen wäre, die Geburtsdaten von einem Dienstcomputer bei einem Kollegen außerhalb der Wache, von einem internetfähigen Mobiltelefon oder über eine für die Polizei zugäng- liche Datenbank wie „EWOIS“ zu ermitteln. Dass die Angeklagte die Informatio- nen aus einer solchen Datenbank abgerufen hat, hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung, bei der sie angegeben hat, die Daten bei Google recherchiert zu haben, nicht einmal selbst behauptet. Feststellungen dazu, dass die Angeklagte ein Mobiltelefon besaß, mit dem eine Suche über Google hätte erfolgen können und hinsichtlich aller drei Personen Erfolg gehabt hätte, hat das Landgericht nicht getroffen, und für eine Google-Recherche auf dem Computer eines Kollegen außerhalb des Bereichs der Wache fehlen nicht nur konkrete Anknüpfungspunkte ; bei Annahme einer solchen Vorgehensweise wäre die sich aufdrängende Frage zu erörtern gewesen, warum die Angeklagte den Computer zur Suche nach den Geburtsdaten, nicht aber auch zur Abfrage der Personen M. , R. und Bö. im POLIS-System nutzte.
18
cc) Feststellung und Beweiswürdigung zum Motiv der Angeklagten H. für die Datenabfrage sind widersprüchlich. Nach den Feststellungen handelte sie „aus politisch motivierter Neugier“ (UA 6). Hierzu referiert das Landgericht aus ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe „aus eigener Neugier und eigenem politischen Interesse“ gehandelt (UA 13; s.a. UA 11, 31). Andererseits teilt die Strafkammer mit, die Angeklagte habe in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 8. August 2011 „den ihr zur Last gelegten Tatvorwurf“ eingeräumt (UA 14). Zu diesem Zeitpunkt ging nach der Beschwerdeentscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2011 der Vorwurf dahin, dass sie vom Angeklagten B. zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und zur Verletzung von Privatgeheimnissen angestiftet worden sei (UA 12). Selbst wenn es sich insoweit um ein Fassungsversehen handeln sollte – wofür die Wendung, sie habe den Vorwurf „erneut“ eingeräumt, sprechen mag –, bleibt der Umstand, dass das Landgericht wiederholt hervorgehoben hat, die Angeklagte habe „zweifelsfrei bekundet“, die Unterlagen „für ihren Vater gefertigt“ und sie ihm später überlassen zu haben; diese Angaben bewertet das Landgericht ausdrücklich als glaubhaft (UA 18). Das ist mit dem von der Strafkammer angenommenen Beweggrund, dass die Tat auf politisch motivierter Neugier und eigenem politischen Interesse der Angeklagten H. beruhe (UA 17), nicht bzw. nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden, in dem es u.a. um die Frage geht, ob der Datenabfrage eine Anstiftung seitens des Angeklagten B. zugrunde liegt, begründet der aufgezeigte Widerspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler.
19
dd) Ebenso hält die Beweiswürdigung zur Vorstellung der Angeklagten H. bei Weitergabe der Daten an ihren Vater rechtlicher Überprüfung nicht stand.
20
(1) Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe „nicht ausschließbar darauf vertraut, dass ihr Vater mit den über sie gewonnenen Informationen als Mitglied des Landtags und als Mitglied des Untersuchungsausschusses ‚N. ‛ vertrauens- und verantwortungsvoll umgehen“ (UA 36) und die Daten „keinesfalls auch noch unter Weitergabe von rückverfolgbaren POLIS-internen ID-Nummern zur Veröffentlichung bringen“ werde (UA 32).
21
(2) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist widersprüchlich und lückenhaft:
22
Sie findet bereits in der – vom Landgericht für glaubhaft erachteten (UA 15, 16, 18, 31) – Aussage der Angeklagten H. bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Stütze. Dort hatte sie sich dahin eingelassen, sie habe nicht gewusst, was ihr Vater mit den ihm überlassenen POLIS-Ausdrucken machen werde, ihr Vater habe sich diesbezüglich auch nicht geäußert. Aus dieser Einlassung lässt sich das vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angenommene Vertrauen ebenso wenig ableiten wie aus der (Plausibilitäts-)Erwägung, der Vater werde seine eigene Tochter nicht in die aus der Rückverfolgbarkeit der POLIS-Auskünfte resultierende Gefahr der Strafverfolgung bringen; dass auch der Angeklagte B. um diese Gefahr wusste, ist nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst. Die Aussage der Angeklagten, sie habe die Unterlagen ihrem Vater überlassen, ohne gewusst zu haben, was dieser damit machen würde (UA 14), legt vielmehr jedenfalls im Hinblick auf die damals in der Öffentlichkeit geführte Diskussion nahe, dass ihr – was sogar für Vorsatz ausreichen würde – zumindest gleichgültig war, ob dieser die Informationen an die Presse weitergibt.
23
Darüber hinaus hat das Landgericht den – zu einer Abfrage aus eigener politischer Neugierde nicht passenden – Umstand, dass die Angeklagte H. die POLIS-Abfragen weitgehend nicht selbst durchgeführt, sondern drei Kollegen hierzu veranlasst hat, damit begründet, sie habe „zu den entspre- chenden Zeiten keinen eigenen Zugang zu einem PC“ gehabt (UA 6). Dies widerspricht zum einen der Feststellung, dass die Angeklagte ihre eigene Abfrage nach Bö. um 19.58 Uhr und damit zwischen denen ihrer Kollegen Sch. (ab 19.45 Uhr) und Ba. (ab 20.05 Uhr) sowie D. (20.23 Uhr) vornahm, zum anderen der vom Landgericht zur angeblichen Google-Recherche der Angeklagten nach den Geburtsdaten M. s, R. s und Bö. s angestellten Erwägung, diese könne sie von einem Dienstcomputer außerhalb der Wache vorgenommen haben. Aufgrund der nicht tragfähigen Begründung für die Einschaltung der Berufskollegen hat das Landgericht die gebotene Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Erklärung unterlassen, dass die Angeklagte ihre drei Kollegen zu der Abfrage veranlasste, weil sie von Anfang an um die beabsichtigte Veröffentlichung der so gewonnenen Informationen wusste: Da die Angeklagte selbst eine Abfrage tätigte, deren Entdeckung bei einer Auswertung der Logbänder nicht fern lag, konnte die Tatsache, dass auch weitere Personen Daten zu M. , R. und Bö. abgefragt hatten, die vorschriftswidrige Erhebung der Daten durch die Angeklagte nicht verschleiern, wohl aber eine anschließende Weitergabe,weil bei dann geführten Ermittlungen mehrere Abfragende in Betracht kommen würden. Gerade im Hinblick darauf, dass die Angeklagte H. im Unterschied zu ihren Kollegen eine POLIS-Abfrage nur hinsichtlich Bö. vornahm und anders als diese keinen Ausdruck fertigte, hätte das Landgericht diese nahe liegende Möglichkeit erörtern müssen.
24
b) Auch die Beweiswürdigung zu der dem Angeklagten B. mit der Anklage vorgeworfenen Weitergabe der POLIS-Daten an die Presse begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
25
aa) Das Landgericht hat Zweifel daran, dass der Angeklagte B. die Daten an „R. “ und „T. “ übermittelt hat, trotz des unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Landtagsdebatte am 11. November 2009, der von der Angeklagten H. veranlassten POLIS-Abfragen am 16. November 2009, der Weitergabe der Daten an den Angeklagten B. am 20. November 2009 (Freitag) und der Veröffentlichung in den Tageszeitungen am 23. November 2009 (Montag) sowie trotz weiterer Indizien nicht überwinden können. Es sei denkbar, dass statt des Angeklagten B. der Zeuge D. – zur Tatzeit ebenfalls Landtagsabgeordneter und stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses – die Daten über den ihm bekannten KOK Bo. , einen anderen Polizeibediensteten oder aus den Unterlagen des Untersuchungsausschusses erlangt und weitergegeben habe; auch komme die Weitergabe von Daten aus den Ausschussakten durch unbekannte Dritte in Betracht. Schließlich sei denkbar, dass einer der 111 Polizeibediensteten in , die nach einer landesweiten Auswertung der Logbänder der Polizeicomputer zwischen dem 5. Januar 2008 und dem 23. November 2009 die Namen M. , R. oder Bö. im POLISSystem abgefragt haben, oder eine andere Person aus einem anderen Bundesland die Informationen an die Presse lanciert habe.
26
Die Erwägung einer möglichenWeitergabe durch D. hat es zum einen darauf gestützt, dass dieser im November 2009 versucht hatte, den ihm bekannten KOK Bo. und einen weiteren Polizeibediensteten, KHK Mü. , zu einer entsprechenden Datenabfrage zu bestimmen, und diesen gleichzeitig geraten hatte, eine solche von einem anderen Bundesland aus vorzunehmen, zum anderen darauf, dass eine Überprüfung, von welchen Polizeicomputern aus die Daten M. s, R. s und Bö. s aufgerufen worden sind, für , nicht aber bundesweit erfolgt ist. Wegen der unterbliebenen – und wegen Zeitablaufs nicht nachholbaren – bundesweiten Überprüfung hat das Landgericht auch eine Abfrage durch Unbekannte außerhalb von nicht ausschließen können. Schließlich seien die in der Presse veröffentlichten Informationen in den Akten des Untersuchungsausschusses enthalten gewesen, weshalb D. oder eine andere einsichtsberechtigte Person sie auf diesem Wege erlangt und an die Presse gegeben haben könne.
27
bb) Soweit die Strafkammer die Weitergabe der POLIS-Daten durch den Zeugen D. als nicht ausschließbares Alternativszenario angesehen hat, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Der Zeuge D. ist in der Hauptverhandlung gehört worden und hat Versuche, über ehemalige Kollegen – u.a. KOK Bo. – an die POLIS-Daten zu gelangen, eingeräumt. Er hat aber auch bekundet , die Daten von den von ihm angesprochenen Kollegen nicht erhalten zu haben, was der Zeuge KOK Bo. und der ebenfalls von D. kontaktierte Zeuge KHK Mü. bestätigt haben. Auch hat der Zeuge D. die Weitergabe von Informationen an die Presse abgestritten. Dass der Zeuge die Daten dennoch von KOK Bo. erhalten und der Presse zugespielt haben könnte, begründet das Landgericht lediglich damit, dass eine bundesweite Auswertung der Polizeicomputer nicht erfolgt sei. Eine Würdigung der eher knapp mitgeteilten Aussagen der Zeugen D. , Bo. und Mü. hat es damit nicht vorge- nommen. Eine solche Würdigung wäre jedoch erforderlich gewesen: Ebenso wie der Beweiswert einer Aussage nicht maßgeblich davon abhängt, ob ein Zeuge oder ein Angeklagter sie getätigt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar1963 – 1 StR 265/62, BGHSt 18, 283), ist er nicht von vornherein deshalb zu vernei- nen, weil der Zeuge ebenfalls als Täter der inmitten stehenden Tat in Betracht kommt.
28
Für die Weitergabe der Daten durch unbekannte Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder andere Unbekannte auf Grund einer außerhalb von vorgenommenen POLIS-Abfrage fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Dass die theoretische Möglichkeit einer solchen Abfrage mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht ausgeschlossen werden kann, reicht zur Begründung von Zweifeln nicht aus; dies stellt eine Überspannung der an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit dar.
29
Soweit das Landgericht meint, dass (irgend-)einer der „111 Abfragenden in “ (UA 56) die POLIS-Ausdrucke gefertigt und weitergegeben haben könnte, steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen: Danach hatte die Auswertung der Logbänder der Polizeicomputer ergeben, dass im Überprüfungszeitraum 111 Beamte in Abfragen mit den Namen M. , R. und Bö. getätigt hatten. Abfragen unter – für eine erfolgreiche Recherche nach den Feststellungen erforderlicher – zusätzlicher Angabe des Vornamens oder des Geburtsdatums wurden jedoch lediglich von (höchstens) 36 Personen durchgeführt, kombinierte Abfragen zu M. s und R. – über die von der Angeklagten H. veranlassten hinaus – sogar nur von vier weiteren Personen: dem LKA-Beamten Boh. , dessen Abfrage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dienstlich veranlasst war, der Polizeibediensteten Re. , welche die Abfrage auf Initiative des Zeugen D. bereits im Februar 2009 getätigt und diesem die Ergebnisse telefonisch mitgeteilt hatte (ob sie – was sich bei telefonischer Übermittlung jedenfalls nicht von selbst versteht – auch die dreizehnstelligen ID-Nummern weitergab, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen) und den Polizeibeamten Ber. und K. , zu deren Motivation für die Abfrage das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat.
30
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich hinsichtlich der Angeklagten H. auf die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Als (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift kann eine mittelbare Gefährdung ausreichen, die darin besteht, dass durch die Offenbarung der Weitergabe der polizeiinternen Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität staatlicher Stellen beeinträchtigt ist (BGH, Urteile vom 19. Juni 1958 – 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, vom 22. Juni 2000 – 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, und vom 9. Dezember 2002 – 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126). Zur Klärung der Frage, ob eine solche Gefährdung gegeben ist, bedarf es einer Gesamtabwägung im Einzelfall, bei der Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 – 5 StR 268/99 aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – III-1 RVs 218/11 u.a., juris); so kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Daten einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 – 5 StR 268/99 aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Juni 1958 – 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404 f., und vom 15. November 2012 – 2 StR 388/12).
31
Hinsichtlich des Angeklagten B. haben die Fehler in der Beweiswürdigung Auswirkung auf die Beurteilung einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Haupttat seiner Tochter bzw. einer – in der Übermittlung der Geburtsdaten M. s, R. s und Bö. s oder auch in der vom Vorsatz seiner Tochter getragenen Weiterleitung der Daten an die Presse liegenden (vgl. BayObLG NStZ 1999, 568; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 353b Rn. 14a; s. ferner BVerfG NJW 2007, 1117, 1119) – Beihilfe hierzu. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

III.


32
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 StPO Gebrauch gemacht.
33
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird ggf. bei der Gesamtabwägung zu § 353b StGB – anders als im angefochtenen Urteil (UA 36, 40) – nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die von der Angeklagten H. beschafften Informationen über M. M. bereits bekannt waren. Die in der Ausgabe der „R. “ vom 12. November 2009 erwähnte Insolvenzverschleppung beruhte auf einem Vorgang aus dem Jahr 1998, während der Ausdruck aus POLIS den dort am 31. August 2007 eingestellten Eintrag „Unterschlagung“ enthielt. Für eine Identität der zugrunde liegenden Vorgänge spricht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nichts.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 292/08
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte - in der Verhandlung - und
Justizangestellte - bei der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge.
2
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Der Angeklagte bewohnte gemeinsam mit dem Geschädigten S. das Doppelzimmer Nr. 24 des Männerwohnheims der C. in Stutt- gart. Zwischen ihnen bestand ein freundschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte unterstützte S. in privaten sowie behördlichen Angelegenheiten und hat ihm auch den Platz im Wohnheim beschafft. Beide sind dem Trinkermilieu zuzurechnen.
5
Am Vormittag des 2. Juni 2007 erhielten sie Besuch von dem Mitbewohner K. , der ebenfalls "russlanddeutscher Aussiedler" war und sich mit S. angefreundet hatte. Das Verhältnis des Angeklagten zu K. war dagegen aufgrund nicht aufgeklärter Vorfälle belastet. Die drei Personen tranken im Zimmer eine 0,7 Liter fassende Flasche Wodka aus.
6
Um die Mittagszeit - nach 11.30 Uhr - verließen S. und K. das Wohnheim, während der Angeklagte allein im Zimmer 24 zurückblieb. Die beiden suchten eine Tankstelle auf, wo sie eine weitere Flasche Wodka und einige Flaschen Bier konsumierten, die S. , der am Tag zuvor sein Arbeitslosengeld II erhalten hatte, bezahlte. Im Laufe des Nachmittags - der genaue Zeitpunkt ließ sich nicht feststellen - kehrten sie ins Wohnheim zurück. S. war so betrunken, dass er nur von K. gestützt sein Zimmer erreichen konnte. Die dem später Geschädigten um 19.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,2 ‰. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte bei der Rückkehr S. s sich in ihrem Zimmer aufhielt. K. ging in sein eigenes Zimmer Nr. 20.
7
Der Angeklagte kaufte sich um 15.37 Uhr in einem Kiosk am Stuttgarter Hauptbahnhof zwei Schachteln der von ihm gerauchten Zigarillos der Marke "Basic Blue". Die Uhrzeit ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Registrierkasse. Der Weg vom Wohnheim dorthin beträgt ca. zehn Gehminuten.
8
Am Nachmittag des 2. Juni 2007 vor 17.45 Uhr wurde der Zeuge S. von einer unbekannten Person in seinem Zimmer angegriffen und schwer verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Er erlitt eine stark blutende, doppelte offene Unterkiefer- sowie Nasenbeinfraktur und verschiedene Schürfwunden. Außerdem wurde er am Hals mit einem kabelartigen Gegenstand, dessen Adern teilweise freilagen, gedrosselt, wodurch im Halsbereich deutlich sichtbare Strangmarken entstanden. Ein Stahldraht - ein Teil des Tatwerkzeugs - wurde am 5. Juni 2007 in der Nähe des Bettes des Angeklagten unter dort abgestellten Badezimmerpantoffeln aufgefunden.
9
Der verletzte S. wurde am Tattag gegen 17.45 Uhr vom Pförtner L. in nicht ansprechbarem, blutverschmiertem Zustand, auf einem Treppenabsatz liegend, vorgefunden. Mit Hilfe eines weiteren Bewohners brachte dieser ihn zurück in sein Zimmer. Herbeigerufene Polizeibeamte, Rettungssanitäter und Notarzt hielten sich dort von ca. 18.00 Uhr bis 19.05 Uhr auf. In diesem Zeitraum war der Angeklagte nicht im gemeinsam bewohnten Zimmer. Der Geschädigte wurde ins Krankenhaus verbracht und auf der Intensivstation behandelt.
10
Um 20.20 Uhr versuchten Kriminalbeamte, die inzwischen den Fall übernommen hatten, die Tür zum Zimmer 24 mit einem überlassenen Schlüssel zu öffnen. Sie trafen in dem von innen verschlossenen Raum den Angeklagten an und nahmen ihn mit zur Kriminalwache. Die Beamten hatten mehrere blutverdächtige Antragungen an Hemd und Hose des Angeklagten festgestellt. Die sachverständig beratene Kammer gelangt auf der Grundlage eines molekulargenetischen Gutachtens zu der Überzeugung, dass diese Blutspuren vom Geschädigten S. herrühren.
11
2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruht auf folgenden Erkenntnissen:
12
a) Die wechselnden Einlassungen des einschlägig vorbestraften Angeklagten :
13
Gegenüber KOK T. gab er am Tattag um 20.20 Uhr an, er habe gegen 18.00 Uhr das Wohnheim verlassen. Zu dem Zeitpunkt sei es S. noch gut gegangen. Vor dem Haftrichter führte er aus, als er gegen 16.30 Uhr das Wohnheim verlassen habe, seien S. und K. bereits zurück gewesen. In der Hauptverhandlung ließ er sich dahin ein, er habe S. am Tattag nicht mehr gesehen, nachdem dieser mit K. fortgegangen sei. Er selbst habe das Wohnheim gegen 15.00 Uhr verlassen, habe nach dem Zigarillokauf noch zwei Bekannte getroffen und sei um 18.30 Uhr in das Zimmer zurückgekehrt. Zu dem Zeitpunkt sei niemand darin gewesen. Beim Haftrichter sei er falsch verstanden worden.
14
b) Die Blutspuren des Geschädigten auf Hemd und Hose des Angeklagten :
15
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich ferner dahin eingelassen , das Blut des Geschädigten auf seiner Kleidung sei dadurch zu erklären, dass S. am Vormittag des Tattages in einem Krampfanfall mit dem Kopf auf den Tisch geschlagen sei und Nasenbluten bekommen habe. Hierbei müsse er selbst mit dem Blut des Geschädigten in Kontakt gekommen sein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sind die Blutspuren nicht mit einem Nasenbluten zu vereinbaren, weil es sich um Spritzspuren handele.
16
3. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht.
17
a) Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten sieht es zwar hinsichtlich der zeitlichen Einordnung seines Verlassens und seiner Rückkehr zum Wohnheim als widerlegt an, zumal auch die benannten Bekannten sich an ein Treffen mit dem Angeklagten nicht erinnern konnten. Gleichwohl ist das Landgericht der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, die Tat sei in der Abwesenheit des Angeklagten von mindestens einer halben Stunde, die er zum Zigarillokauf um 15.37 Uhr gebraucht habe, begangen worden.
18
b) Die Blutspuren, bei denen auch das Landgericht von Spritzspuren ausgeht, die nicht von einem Nasenbluten herrühren, seien "nicht geeignet die volle Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen , da das Alter dieser Blutantragungen nicht geklärt werden konnte". In diesem Zusammenhang führt die Kammer u.a. aus, im Trinkermilieu, dem der Angeklagte und S. zuzuordnen seien, stünden Sauberkeit und Hygiene nicht an erster Stelle, sodass nicht damit gerechnet werden könne, dass Kleidungsstücke regelmäßig gewaschen werden. Deshalb sei "es nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar zu einem gewissen Grad wahrscheinlich", dass die auf der Kleidung des Angeklagten gefundenen Blutspuren des Geschädigten schon älter seien.
19
c) Den aufgefundenen Stahldraht hat der Sachverständige B. als Teil des Tatwerkzeugs qualifiziert, weil sich mit diesem zwar nicht alle am Hals des Geschädigten festgestellten Strangmarken erklären ließen, jedoch ein großer Teil. Die molekulargenetische Untersuchung dieses Stahldrahtstückes hat eine Mischspur von zumindest zwei Personen ergeben, die im Hauptspurenanteil dem Geschädigten zuzuordnen ist. Der Angeklagte war aber als Mischspurenverursacher sicher auszuschließen. Nach Meinung der Kammer liege es nicht fern, dass der zweite Verursacher, eine unbekannte Person, der Täter der Körperverletzung sei. Sie könne mit Sicherheit ausschließen, dass nach der Tat jemand mit dem Stahldrahtstück in Berührung gekommen sei, da das Zimmer nach dem Antreffen des Angeklagten um 20.20 Uhr des Tattages von den Kri- minalbeamten verschlossen und danach von niemandem mehr betreten worden sei.
20
d) Ein beim Angeklagten bestehendes Motiv "sei nicht zu erkennen". Es spreche nichts dafür, dass es vor der Tat zu einem Bruch im guten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und S. gekommen sei. Bei dieser Sachlage sei "das fehlende Motiv des Angeklagten als ein ihn nicht unerheblich entlastender Gesichtspunkt zu bewerten".

II.

21
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
22
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft , wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.).
23
2. Das Landgericht hat umfänglich die den Angeklagten belastenden Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt. Gleichwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht in vollem Umfang gerecht. Insbesondere hat das Landgericht den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewendet.
24
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichende Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).
25
a) Das Landgericht hatte u.a. als besonders gewichtiges Belastungsindiz zu prüfen, ob die dem Geschädigten zuzuordnenden Blutspuren auf Hemd und Hose des Angeklagten dessen Täterschaft belegen können. Soweit es eine vor der Tat liegende Entstehung der Blutspuren in Form von Spritzspuren unter Hinweis auf das Trinkermilieu und die in Augenschein genommenen Fotos des Tatortes, die ein vermülltes und unaufgeräumtes Zimmer zeigen, für wahrscheinlich hält, fehlt es an jeglichen Anknüpfungstatsachen, zumal nicht festgestellt werden konnte, wann die betreffenden Kleidungsstücke zuletzt gewaschen oder gereinigt wurden. Das Landgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass sich frühere Übergriffe des Angeklagten auf den Geschädigten nicht feststellen ließen. Der Sachverständige hat Kontakt- oder Tropfspuren ausgeschlossen, das Blut müsse vielmehr auf die Kleidungsstücke gespritzt sein. Das spricht für eine massive Gewalteinwirkung und nicht etwa für eine bloße Verletzung im Alltag. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass im Trinkermilieu Blutanhaftungen in Form von Spritzspuren üblicherweise entstehen. Bei der früheren Entstehung handelt es sich daher um eine rein denktheoretische Möglichkeit ohne verlässliche Tatsachengrundlage. Der Angeklagte selbst hat sich auf eine Entstehung vor dem Tattag nicht berufen. Seine Einlassung, die Ursache sei in einem Nasenbluten des Geschädigten zu sehen, wurde widerlegt. Allein das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten eine frühere Entstehung angenommen, was besorgen lässt, dass der Zweifelssatz auf eine einzelne Indiztatsache angewendet wurde. Dafür spricht auch die Formulierung, die Blutspuren seien nicht geeignet, die volle Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen.
26
b) Im Rahmen der Motivprüfung stellt die Kammer fest, ein Motiv für einen Angriff auf S. sei beim Angeklagten "nicht zu erkennen". Daraus zieht sie zu Gunsten des Angeklagten den Schluss, ein Motiv "fehle", was sie als einen ihn nicht unerheblich entlastenden Gesichtspunkt bewertet. Bei diesem Schluss wurde der Zweifelssatz - was hier durchgreifend rechtsfehlerhaft ist - auf ein einzelnes Indiz, das Tatmotiv, angewendet. Das Landgericht konnte nämlich ein Tatmotiv lediglich "nicht erkennen", hat daraus aber gleichwohl den Schluss gezogen, dass ein Tatmotiv "fehle". Ein bloß unaufklärbares Motiv ist aber nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlich fehlenden Tatmotiv, welches in der Tat ein nicht unerhebliches Entlastungsindiz wäre.
27
3. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen.

III.

28
Die Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf