Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2001 - 4 StR 329/01

bei uns veröffentlicht am04.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 329/01
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision beanstandet mit der zu § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge zu Recht, daß die zu der Vorverurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Bielefeld vom 8. Mai 1998 getroffenen Urteilsfeststellungen nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld, dessen Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe das Landgericht gemäß § 55 StGB einbezogen hat, lag - wie der Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. Juni 2001 bestätigt - in der Hauptverhandlung nicht vor. Es konnte daher weder durch Verlesung noch durch Vorhalt eingeführt werden. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß die - weitgehend wörtlich wiedergegebenen (vgl. UA 4 - 6) - Feststellungen dieses Urteils auf andere Weise innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind. Die vom Landgericht insoweit nachträglich gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe beruht jedoch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoû. Das Landgericht hat für die hier von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung betroffene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Die Höhe der im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld aus zwölf Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren konnte es bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unterschreiten (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 28). Der Senat schlieût daher aus, daû das Landgericht, das - ausweislich des Sitzungsprotokolls - die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Bielefeld mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung "ausführlich erörtert" hat, ohne den Rechtsverstoû auf eine (noch) niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen erkannt hätte. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2001 - 4 StR 329/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2001 - 4 StR 329/01

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2001 - 4 StR 329/01 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.