Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - 4 StR 424/10

bei uns veröffentlicht am12.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 424/10
vom
12. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Björn U. wird das Urteil des Landsgerichts Essen vom 25. März 2010 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und wegen Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei von der Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2009 abgesehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung im Fall II. 23 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die für die Taten zu II. 1 und II. 23 verwendeten Bonitätsunterlagen jeweils gesondert ausgedruckt hat und nicht die schon für die Tat II. 1 erstellten Urkunden bei der Tat II. 23 erneut gebraucht wurden.
3
2. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 ausgeführt: Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die – hier rechtsfehlerfrei gewählte – Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht dazu führt, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung entfällt (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 55 Rn. 9a; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 4 StR 666/07, jew. m.w.N.). Eine Zäsur kommt vorliegend nach der Tat 1. in Betracht, da nur diese Tat vor der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 18. März 2009 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB ‚begangen’ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Beendigung der Tat (Fischer, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Tat mit dem vollständigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Erfolges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig eingetreten ist (Fischer, aaO, § 263, Rn. 201 m.w.N.). Dies war hier spätestens mit Eingang des Betrages von 90.000 € auf dem Konto der R. - Liegenschaften GmbH (UA S. 56) beendet. Dass dies vor dem 18. März 2009 war, ist zwar im Urteil nicht festge- stellt, liegt im Hinblick auf die Überweisung des Kreditbetrages auf das Notaranderkonto am 26. Januar 2009, die “in der Folge“ veranlasste Überweisung der 90.000 € durch die T. GmbH und die Aufnahme der Ratenzahlung ab Februar 2009 (UA S. 55 f.) aber äußerst nahe. Der neue Tatrichter wird insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert. Die für die Tat 1. verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten (UA S. 162) liegt – im Falle einer Zäsur – im bewährungsfähigen Bereich (§ 56 Abs. 2 StGB). Wegen der übrigen verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat 2., zehn Monaten für die Tat 5., einem Jahr und drei Monaten für die Tat 12. und einem Jahr für die Tat 23. (UA S. 162) ist nicht auszuschließen, dass die Kammer auf eine – gesonderte – zwei Jahre nicht überschreitende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Strafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt hätte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).“
4
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Mutzbauer Bender

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - 4 StR 424/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - 4 StR 424/10

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - 4 StR 666/07

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 666/07 vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 666/07
vom
21. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2007 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter Beisichführung eines Schlagringes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ferner in der Urteilsformel ausgesprochen, von einer "Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 9.11.2005" abzusehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.
3
1. Zwar hat das Landgericht der Verurteilung durch das Amtsgericht Bielefeld vom 9. November 2005 zu der noch nicht vollständig erledigten Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 8 Euro rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung beigemessen. Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, wovon das Landgericht Gebrauch gemacht hat, führt nicht dazu, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung entfällt (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dies hat das Landgericht verkannt.
4
Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Berücksichtigung der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld wären zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen, nämlich eine solche aus den Einzelstrafen für die zwölf Taten des Tatkomplexes II 1 (je ein Jahr Freiheitsstrafe) und für die zwei Taten des Tatkomplexes II 2 (je ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den für die Taten II 3 und 4 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr neun Monaten. Die Ausführungen des Urteils (UA 17) belegen, dass das Landgericht diese Gesamtfreiheitsstrafen in ihrer Gesamtheit keinesfalls niedriger bemessen hätte, als die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
5
Nicht gänzlich auszuschließen ist zwar, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtstrafenbildung und unter Berücksichtigung eines insgesamt angemessenen Gesamtstrafenübels auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten hätten. In Anbetracht der Darlegungen des Landgerichts auf UA 17 und angesichts des Gewichts der Taten kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht in diesem Falle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zur Bewährung auszusetzen.
6
2. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Verfahren zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2006 und der eintägigen Hauptverhandlung am 10. August 2007 aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nicht angemessen gefördert und dieser Umstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ist.
7
Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet unter den hier gegebenen Umständen zwar einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Der Angeklagte, der bezüglich der abgeurteilten Taten bereits im Ermittlungsverfahren geständig war, war - nach Vollzug einer dreimonatigen Untersuchungshaft - wegen des seit dem 14. Februar 2006 bis zur Hauptverhandlung unter Meldeauflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls durch die lange Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausgesetzt. Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung betrieben werden (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88). Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen. Soweit sich die Strafkammer wegen der Bearbeitung von aus ihrer Sicht vordringlicheren Strafsachen an einer früheren Terminierung gehindert sah, vermag dieser ersichtlich nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität die eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226).
8
Die durch die späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverzögerung ist jedoch denkbar gering. Wäre die Hauptverhandlung nur wenige Monate früher als geschehen durchgeführt worden, hätte dies dem sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung genügt. Der Senat kann unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die insgesamt milde Gesamtstrafe deshalb ausschließen, dass die Strafkammer dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung über die bloße Feststellung des Rechtsverstoßes hinaus eine weitergehende Entschädigung zugebilligt hätte, indem sie - der Rechtslage bei Urteilserlass entsprechend - von den an sich verwirkten Strafen einen bezifferten Abschlag vorgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - Rdn. 56; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 - Rdn. 23). Die hier zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann der Senat nachholen. Dass durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 ein Systemwechsel bei der Vornahme der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung herbeigeführt worden ist, vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.