Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2019 - 4 StR 437/19

bei uns veröffentlicht am19.11.2019
vorgehend
Landgericht Essen, 1, Js 989/18
Landgericht Essen, 2, KLs 37/18

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 437/19
vom
19. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR437.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben , ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der rechtswidrigen Taten; diese bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
Am 17. November 2018 betrat der Angeklagte den Media Markt in D. , um dort etwas zu stehlen. Er nahm zwei CDs an sich und entfernte mit einem kleinen Messer mit sechs bis sieben Zentimeter Klingenlänge die Sicherungsetiketten. Ein weiteres Messer mit längerer Klinge führte er in seiner Hosentasche mit sich. Der Angeklagte wurde von dem Ladendetektiv über ein Videoüberwachungssystem beobachtet. Der Ladendetektiv ging in das Ladenlokal und sprach den Angeklagten an. Als der Angeklagte weiter in Richtung Ausgang ging, ergriff ihn der Ladendetektiv mit der rechten Hand am rechten Arm und mit der linken Hand an der linken Schulter, um ihn aufzuhalten. Der Angeklagte , der immer noch das kleine Messer in der rechten Hand hielt, riss seinen rechten Arm hoch und versuchte, sich zu befreien. Er übernahm das Messer mit der linken Hand und setzte zu einem Stich gegen den Ladendetektiv an, damit dieser ihn loslasse und er das Geschäft verlassen könne, wobei er die Verletzung des Mannes zumindest billigend in Kauf nahm. Ein Mitarbeiter des Media Marktes rief dem Ladendetektiv eine Warnung zu und ergriff den linken Arm des Angeklagten. Der Ladendetektiv brachte den Angeklagten daraufhinzu Boden, und der Mitarbeiter nahm ihm das Messer ab.
4
Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Tatgeschehen erheblich vermindert. Er leide – abweichend von früheren Gutachten, die die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt hätten – an einer schizophrenen Psychose vom paranoiden Prägnanztyp. Der begleitende Substanzmissbrauch sei ledig- lich ein „penetranter Risikofaktor“. Die diagnostischen Kriterien einer paranoi- den Schizophrenie seien erfüllt, er leide an akustischen Halluzinationen. Auch am Tattag – allerdings nicht in der unmittelbaren Tatsituation – habe er wie schon in der Vergangenheit Stimmen gehört. In Folge der Erkrankung könne der Angeklagte aufkommende aggressive Impulse nicht kontrollieren. Der Einsatz des Messers gegen den Ladendetektiv sei Ausdruck dieser eingeschränkten Impulskontrolle. Die versuchte gefährliche Körperverletzung und der Diebstahl mit Waffen seien erhebliche rechtswidrige Taten. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB).
5
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
a) Eine Anordnung gemäß § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten positiv festgestellt werden kann und wenn der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09; Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 371/15). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
7
b) Bereits das Bestehen eines „Zustands“ im Sinne des § 20 StGB ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Die nach dem Referat des Sachverständigengutachtens im Urteil von diesem für seine Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie herangezogenen Symptome des Stimmenhörens beruhen auf eigenen Berichten des Angeklagten. Konkrete äußere Verhaltensauffälligkeiten, die auf das Bestehen einer paranoiden Schizophrenie bei ihm schließen lassen könnten , teilt das Urteil nicht mit. Der Angeklagte ist zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Sachverständige hat ihm ein „relativ gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau“ attestiert. In dem Entlassbericht der LWL- Klinik H. – nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erfolgte die Entlassung des Angeklagten kurz vor der Tat – und im Gutachten der Sachverständigen Dr. T. vom 28. Mai 2018 wurde die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt. Weshalb der von der Strafkammer gehörte Sachverständige diesen Diagnosen nicht folgt, wird im Urteil nicht wiedergegeben. Der Angeklagte hat nach der Entlassung aus der LWL-Klinik H. die ihm dort verschriebenen Medikamente selbständig abgesetzt. Ob dadurch am Tattag bereits wieder ein akuter Schub der Erkrankung vorlag, ist nicht festgestellt. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, dass der Angeklagte in diesem Zeitraum mehrfach polizeilich auffällig geworden sei, wird dies nicht näher dargelegt. Auch ein nach der Auffassung des gehörten Sachverständigen psychopathologisch auffälliges Verhalten des Angeklagten während der Tat erschließt sich nicht ohne Weiteres. Die Anlasstaten als solche sind auch normalpsychologisch unschwer zu erklären, wobei auch eine auffällige Erregung während der Tatsituation durch die Situation der Ingewahrsamsnahme durch den Ladendetektiv erklärbar sein kann. Danach ist auch der symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat nicht belegt.
8
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung erneut eine psychotische Erkrankung des Angeklagten festgestellt wird, die möglicherweise sogar zu einer Aufhebung seiner Schuldfähigkeit ge- führt hat. Er hat deshalb das Urteil insgesamt – mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen – aufgehoben.
9
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
10
a) Soweit die Strafkammer bei der Abwägung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Diebstahls mit Waffen erwogen hat, dass der Angeklagte die Benutzung des Messers nicht gestanden habe, ist dies als Fehlen eines weiteren Milderungsgrundes noch nicht durchgreifend rechtlich bedenklich ; eine strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands wäre allerdings rechtsfehlerhaft.
11
b) Soweit die Strafkammer die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mit der Begründung versagt hat, der Angeklagte lebe in „ungeordneten Verhältnissen“, wird dies durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.

Zwar ist der Angeklagte obdachlos, er hat aber zur Tatzeit Leistungen nach Hartz IV bezogen, um deren Bewilligung er sich selbständig gekümmert hat. Auch wurde für den Angeklagten eine gerichtliche Betreuung eingerichtet. Hiermit setzt sich das Urteil nicht näher auseinander.
Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Bartel
Vorinstanz:
Essen, LG, 14.05.2019 - 10 Js 989/18 27 KLs 37/18

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2019 - 4 StR 437/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2019 - 4 StR 437/19

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2019 - 4 StR 437/19 zitiert 5 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2010 - 4 StR 596/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 596/09 vom 25. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 2010, an

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - 4 StR 371/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371/15 vom 23. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2015:230915B4STR371.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 596/09
vom
25. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 26. Februar 2009 eine gefährliche Körperverletzung (Fall III 2. der Urteilsgründe) zur Last gelegt wird. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens im Fall III 2. der Urteilsgründe.

I.

2
1. Der Angeklagte leidet seit seinem 15. Lebensjahr an einer paranoidhalluzinatorischen Psychose und hat sich seit mehr als zehn Jahren regelmäßig stationären psychiatrischen Behandlungen unterzogen. In dem Zeitraum von Juli 2007 bis zum November 2008 wurde der Angeklagte im Abstand von 14 Tagen mit Depotspritzen behandelt, die für einen stabilen Zustand sorgten. Als der Angeklagte diese Behandlung im Frühjahr 2008 vernachlässigte, kam es zu einem Selbstmordversuch und zu einer mehrere Wochen dauernden stationären psychiatrischen Behandlung. In der Zeit von November 2008 bis Januar 2009 wurde die Behandlung mit Depotspritzen erneut unterbrochen. Seit seinem letzten Klinikaufenthalt im Februar 2009 befindet sich der Angeklagte in regelmäßiger ambulanter Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und erhält im Abstand von 14 Tagen Depotspritzen.
3
2. Zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
4
Fall III 1. der Urteilsgründe (Anklageschrift vom 19. Februar 2008):
5
Bei dem Versuch, sich nach einer Fahrausweiskontrolle in der U-Bahn der Feststellung der Personalien zu entziehen, zog der Angeklagte ein Küchenmesser aus der Tasche und „fuchtelte damit wild herum.“ Dabei nahm er Verletzungen der ihn verfolgenden Fahrausweisprüfer billigend in Kauf. Er verletzte einen von ihnen an der Hand und einen anderen am Oberarm. In den Urteilsgründen werden zum Tattag widersprüchliche Angaben gemacht. So wird zum einen das Datum 27. August 2007 und zum anderen das Datum 12. Februar 2008 genannt. Im Rahmen der Feststellungen zur Person und zur Schuldfähigkeit wird dagegen mitgeteilt, dass der Angeklagte die Tat in dem Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009, in dem er nicht behandelt wurde, beging.
6
Fall III 2. der Urteilsgründe (Anklageschrift vom 26. Februar 2009):
7
Während eines Aufenthalts in einer Spielhalle wurde der Angeklagte gegenüber der Spielhallenaufsicht aggressiv und warf einen Glasaschenbecher auf die Theke, an der der Zeuge F. stand. Der Zeuge wurde durch einen Glassplitter an der Nase verletzt. Der Angeklagte hätte dies vorhersehen können und müssen.
8
3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil "jedenfalls" nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte aufgrund seiner zu den jeweiligen Tatzeitpunkten virulenten paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat das Landgericht abgelehnt, weil von dem Angeklagten "bei sichergestellter Medikation keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht", und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behandlung des Angeklagten derzeit sichergestellt sei.

II.

9
Das Urteil hat insgesamt keinen Bestand.
10
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall III 2. der Urteilsgründe freigesprochen hat, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Dieses Verfahrenshindernis ist - unbeschadet der Frage, ob die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.N.).
11
Das Landgericht hat die ihm im Hinblick auf die bei ihm bereits anhängige Sache 85 Js 2688/07 (Anklageschrift vom 19. Februar 2008) vorgelegte Sache 85 Js 119/09 (Anklageschrift vom 26. Februar 2009) erst in der Hauptverhandlung am 19. August 2009 "durch Kammerbeschluss" zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlossen. Dies war rechtsfehlerhaft.
12
Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 9. Juni 2009, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (Senat, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267).
13
2. Auch der Freispruch wegen der Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen (III 1. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam. Die Feststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht deshalb nicht die isolierte Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259). Es ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, als seine paranoide Schizophrenie virulent war,weil er nicht mit Depotspritzen behandelt wurde. Sowohl der in den Urteilsgründen als Tattag genannte 27. August 2007 als auch der 12. Februar 2008 fallen in den Zeitraum, in dem der Angeklagte nach den Feststellungen im Abstand von 14 Tagen mit Depotspritzen behandelt wurde.

III.

14
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
15
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB oder die des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86; Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.w.N.). Auf die Feststellung, dass eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen sei, kann die Anordnung der Maßregel nicht gestützt werden, weil damit weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch die des § 21 StGB festgestellt sind, denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 437/09; Fischer aaO, jew. m.w.N.). Ist das nicht der Fall, wird der neue Tatrichter, sofern die paranoide Schizophrenie des Angeklagten zur Tatzeit virulent war, auch die Frage einer (sicheren) erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben.
16
2. Im Falle einer ohne Behandlung bestehenden Gefährlichkeit wird die Notwendigkeit einer Unterbringung gemäß § 63 StGB entgegen der Auffassung der Strafkammer in der Regel nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben. Vorrangig wird eine Minderung der Gefährlichkeit durch flankierende Maßnahmen bei der Frage der Vollstreckung, nicht aber bei der Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu beachten sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 m.N.). Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 371/15
vom
23. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:230915B4STR371.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge erhebt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
1. Eine Anordnung gemäß § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten positiv festgestellt werden kann und wenn der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09; Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 9/10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
4
a) Das Landgericht hat – darin der psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB befunden. Er habe an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schizoaffektiven Psychose gelitten, begleitet von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Ausprägung als depressive Episode mit psychotischem Erleben, ferner an einer leichten Minderbegabung und einer Polytoxikomanie. Diese „komplexe psychische Erkrankung“ habe nicht ausschließbar zu einer mindestens nicht ausschließbaren Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt. Daher sei der Angeklagte, bei einer der Anlasstaten verstärkt durch vorherigen Alkoholkonsum, nicht mehr in der Lage gewesen, bei noch vorhandener Unrechtseinsicht danach zu handeln und seine starken aggressiven Impulse zu steuern.
5
b) Mit diesen widersprüchlichen Ausführungen ist der für den Maßregelausspruch erforderliche positive Nachweis eines andauernden Defekts vom Schweregrad des § 21 StGB nicht erbracht. Er lässt sich auch dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Dass die Strafkammer nicht ausschließbar von aufgehobener Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Anwendung des Zweifelssatzes steht der für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten positiven Feststellung eines dauerhaften Zustandes entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 9/10 für § 21 StGB).
6
2. Die Voraussetzungen der Maßregel nach § 63 StGB sind auch in einem weiteren Punkt nicht hinreichend belegt.
7
a) Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Seine Gefährlichkeit muss sich dabei aus demjenigen Zustand ergeben, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat begründet. Es bedarf danach eines symptomatischen Zusammenhangs dergestalt, dass die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist und dass sich auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – 2 StR 614/11 mwN).
8
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Anlasstaten auf einen Zustand des Angeklagten zurückzuführen, der zum einen auf der „kom- plexen psychischen Erkrankung“, zum anderen auf einer gleichzeitig bestehenden Abhängigkeitserkrankung beruht. Erneuter Drogen- und Alkoholkonsum, mit dem beim Angeklagten zu rechnen sei, lasse befürchten, dass es zu einer Verschlimmerung der psychotischen Symptomatik kommen könnte und der Angeklagte in seinem Verhalten noch unberechenbarer werde, so dass jederzeit mit erneuten Gewalthandlungen zu rechnen sei.
9
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die psychische Störung beim Angeklagten nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit der vorübergehenden Alkoholisierung zu Straftaten im Zustand zumindest erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit führen wird. In einem solchen Fall kann ein die Unterbringung rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB aber nur angenommen werden, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet , in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN). Schon mit Blick darauf, dass der Tatrichter die positive Feststellung zumindest der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht getroffen hat, lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erkennen, dass dieser rechtliche Maßstab hinreichend bedacht worden ist. Entsprechende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung erscheinen allerdings möglich.

II.


10
1. Der Senat weist darauf hin, dass er den Gründen des angefochtenen Urteils eine ausdrückliche Erörterung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung (§ 62 StGB) ebenfalls nicht entnehmen kann. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht wurde. Deren Nichterörterung begründet aber im Rahmen der Prüfung einer Maßregel nach § 63 StGB schon für sich genommen regelmäßig einen durchgreifenden Erörterungsmangel.
11
2. Sollte der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Ange- klagte unter einer schizoaffektiven Störung leidet, wird er mit Blick auf das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des psychischen Defekts als Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB insbesondere bedenken müssen, dass schizoaffektive Störungen phasenhaft verlaufen, wobei es auch zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 – 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170; BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15). Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Voraussetzun- gen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht vorliegen, wird § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten sein, da der Freispruch ebenfalls der Aufhebung unterliegt und das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung einer Strafe nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 271/14 mwN). Mit Blick auf die festgestellte Polytoxikomanie des Angeklagten wird auch eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen sein.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Bender Quentin

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.