Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 4 StR 448/15

bei uns veröffentlicht am03.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 448/15
vom
3. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR448.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2016 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13. Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2015, der am 21. Mai 2015 beim Landgericht einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2015 beantragte der Generalbundesanwalt, die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfungsantrag wurde am 8. Oktober 2015 dem Verteidiger mit Empfangsbekenntnis zugestellt und formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.
2
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.
3
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, aaO; vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11 aaO).
4
Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen ist lediglich zu entneh- men, dass der Verteidiger des Angeklagten, der aus der „jüngsten Lektüre“ der Stellungnahme des Generalbundesanwalts von dem verspäteten Eingang des Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt am 4. Dezember 2015 mit dem Angeklagten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des Generalbundesanwalts ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8. Oktober 2015 veranlassten formlosen Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten nicht fern.
5
2. Das nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 4 StR 448/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 4 StR 448/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2005 - 4 StR 399/05

bei uns veröffentlicht am 13.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 399/05 vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2011 - 4 StR 430/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430/11 vom 8. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 4 StR 448/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 3 StR 104/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR104.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 4 StR 224/18

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 399/05
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai 2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005 beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel. Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger, zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR 114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3). Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KKMaul , StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."
Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom Antragsteller nicht vorgetragen wird.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 121/13
vom
22. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Mai
2013 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. November 2012 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge („fehlendes Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO“) ist unzulässig.
3
Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, StV 2008, 394; vom 11. Mai 2010 – 4 StR 117/10, Rn. 1; vom 28. Dezember 2011 – 2 StR 411/11, Rn. 2).
4
Ob hier im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Verständigungsgesetzes (BVerfG, NJW 2013, 1058 ff.) eine besondere Verfahrenslage gegeben ist, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, wistra 1993, 347, zur Wiedereinsetzung bei Änderung der Rechtsprechung), bedarf keiner Entscheidung. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch entspricht nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, die auch bei der Nachholung von Verfahrensrügen zu beachten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283, und vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173 f.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 44 Rn. 7a). Danach ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2008 – 2 StR 365/10, Rn. 3; vom 11. Mai 2011 – 2 StR 77/11, Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung vom 24. April 2013 verhält sich indes nicht dazu, wann der Angeklagte, dessen Kenntnis für den Fristbeginn entscheidend ist, über das verfassungsgerichtliche Urteil und die mögliche Rüge des fehlenden Negativattestes (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) unterrichtet wurde. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht entbehrlich. Da dem Verteidiger nach seinem Vortrag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 frühzeitig bekannt war und Gründe, die einer zeitnahen Unterrichtung des Angeklagten und fristgerechten Antragstellung entgegenstanden, nicht ersichtlich sind, bestand im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf bis zur Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs Anlass, auch dazu vorzutragen, wann der Angeklagte über die neue Rechtslage in Kenntnis gesetzt wurde.
5
2. Auch bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe die Rüge ohne Erfolg; denn sie wäre unbegründet. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich, dass Verständigungsgespräche zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben (Schriftsatz vom 24. April 2013, S. 5 f.). Es kann somit sicher ausge- schlossen werden, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Abspra- che oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067).
6
3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
7
Zu der Verfahrensrüge, die Angaben des Polizeibeamten S. über die körperliche Reaktion des Angeklagten nach Konfrontation mit dem Tod des Unfallopfers seien unter Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO verwertet worden, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
8
Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt der Angeklagte einen „Zusammenbruch“, als der ermittelnde Polizeibeamte ihn an seinem Arbeitsplatz „mit dem Tod C. s konfrontierte“ (UA S. 19). Die körperliche Reaktion des Angeklagten, der die Strafkammer indizielle Bedeutung beigemessen hat, erfolgte somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eröffnung des Tatvorwurfs nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO und vor der Einlassung des Angeklagten zur Sache. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. HK-StPOAhlbrecht , 5. Aufl., § 136 Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 136 Rn. 6).
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 399/05
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai 2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005 beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel. Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger, zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR 114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3). Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KKMaul , StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."
Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom Antragsteller nicht vorgetragen wird.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 430/11
vom
8. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Näherer Darlegung bedürfen lediglich die auf die Verletzung der „§§ 245 II, 244 III StPO" gestützten Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung der von der Verteidigung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 24. September 2010 gestellten Zeugen C. , L. , G .
und N . beanstandet wird (RB 23-43). Diese Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Die Revision trägt vor, die Verteidigung habe die Zeugen, die sich am Tag der Antragstellung vor dem Gerichtssaal eingefunden hätten, vor dem 24. September 2010 selbst geladen; dies werde auch anwaltlich versichert. Damit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, dass es sich um präsente Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt. Ein Angeklagter kann die Vorladung von Beweispersonen im Sinne dieser Vorschrift gemäß §§ 220, 38 StPO nur mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers bewirken (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 385/81, NStZ 1981, 401; ebenso bereits BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 2 StR 567/51, NJW 1952, 836 zu § 245 StPO a.F.); er hat die förmliche Ladung nachzuweisen, wenn diese nicht aktenkundig ist (MeyerGoßner , StPO, 54. Aufl., § 245 Rn. 16 a.E.). Zur Einhaltung dieser Formvorschriften verhält sich die Revision unter Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. LR-Becker, StPO, 25. Aufl., § 245 Rn. 77); entgegen ihrer Auffassung erübrigt sich „die Einhaltung der Ladungsform gemäß § 38 StPO" nicht dadurch, dass die Verteidigung einen nach § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO ohnehin erforderlichen Beweisantrag stellt. Die Revision trägt lediglich vor, dass die in Rede stehenden Ablehnungsbeschlüsse, die auf Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (aus rechtlichen Gründen) gestützt sind, die Voraussetzungen des (engeren) Katalogs der sachlichen Ablehnungsgründe gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht erfüllten; bloße Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen genüge danach nicht. Im Übrigen liege Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor, so dass auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gegeben sei.
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Abgesehen davon, dass diese von der Revision offenbar verfolgte „Al- ternativität“ nicht über die Unzulänglichkeit ihres Vortrags zu § 245 Abs. 2 StPO hinweghilft, kann aufgrund ihres nicht eindeutigen Vorbringens auch nicht entschieden werden, ob die angegriffenen Ablehnungsbeschlüsse an dem Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 Satz 3 oder des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu messen sind. Eine zulässige Verfahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass der behauptete Verstoß gegen formelles Recht so konkret und bestimmt vorgetragen wird, dass keine Zweifel verbleiben, welche Verfahrensvorschrift verletzt sein und anhand welcher Norm der gerügte Verstoß geprüft werden soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 24). Dies gilt namentlich dann, wenn zwei Vorschriften inmitten stehen, die ähnliche Regelungen enthalten, sich aber im entscheidungserheblichen Punkt doch unterscheiden : § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO erlaubt die Ablehnung eines Beweisantrags – soweit hier von Interesse – nur, wenn zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt hingegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen genügen (vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 54 bis 56, § 245 Rn. 25; LR-Becker, StPO, 25. Aufl., § 245 Rn. 61 f.). Da somit der Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO aufgrund der unmittelbaren Verfügbarkeit der Beweismittel wesentlich enger ist als der des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, hätte es vorliegend eines konkreten, die Voraussetzungen der als verletzt bezeichneten Norm ausfüllenden Vortrags der Revision bedurft.
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Der Senat kann daher offen lassen, ob auch der vom Generalbundesanwalt geltend gemachte Vortragsmangel die Behandlung der vier Verfahrensrügen als unzulässig trägt.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.