Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 47/16

bei uns veröffentlicht am01.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 47/16
vom
1. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR47.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Die Annahme mittäterschaftlicher Tatbegehung durch den Angeklagten hält der Überprüfung nicht stand.
3
a) Bei der Entscheidung, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die Bejahung mittäterschaftlicher Tatbegehung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht daher selbst dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 – 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236 mwN). Dabei werden für die „Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte“ zwar häufig schon die Urteilsfeststellungen ausreichen. Eine ausdrückliche Begründung zur (angenommenen) Mittäterschaft ist aber unverzichtbar , wenn sich diese Bewertung aus den tatsächlichen Feststellungen nicht ohne weiteres ergibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 – 2 StR 134/03).
4
b) So verhält es sich hier.
5
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ohne die Bewertung seines Handelns als Mittäter zu begründen; vielmehr enthalten die Urteilsgründe keine über die Wiedergabe der Straftatbestände hinausgehende Subsumtion. Dies genügt jedenfalls angesichts der Besonderheiten des Falles nicht. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte schon bei einem ersten Besuch des Lieferanten angesichts der schlechten Qualität des Haschisch davon Abstand genommen , sein ursprüngliches Vorhaben weiterzuverfolgen, von O. S. , den er schon damals begleitete, 1 kg Haschisch zum Weiterverkauf zu übernehmen. Er hat dann zwar O. S. auch bei dem schließlich durchgeführten Ankauf von insgesamt 18 kg Haschisch begleitet, darüber hinaus hat O. S. vor dem Ankauf „Rücksprache“ beim Angeklagten gehalten und der Angeklagte , der für seine Mitwirkung ca. 3000 bis 4000 € erhalten sollte, hat bei der anschließenden Rückfahrt nach Polizeikontrollen Ausschau gehalten, wobei er mit seinem Pkw vor O. S. fuhr, der das Haschisch transportierte. Bei dem (zweiten) Verkaufsgespräch zwischen dem Lieferanten undO. S. und der Übergabe der Betäubungsmittel war er aber nicht zugegen, sondern wartete in seinem Pkw; zum Inhalt der „Rücksprache“ des O. S. beim Angeklagten hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Auch am Verkauf des Haschisch durch O. S. war der Angeklagte nicht beteiligt; die ihm zugesagte „Entlohnung“ hat er nicht erhalten.
6
Angesichts dieser Feststellungen versteht sich eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat des O. S. nicht von selbst. Einen eigenen Einfluss auf die angekauften Mengen, deren Preise sowie deren jeweiligen Weiterverkauf hatte er nach den bisherigen Feststellungen nicht. Die bloße Begleitung und das Dabeisein rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2012 – 3 StR 178/12, StraFo 2012, 331). Auch die Absicherung des Transports stellt in der Regel nur eine Beihilfehandlung dar (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 – 3 StR 7/13).
7
2. Da es dem Tatrichter obliegt, im Rahmen der Prüfung, ob Mittäterschaft vorliegt, die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu bewerten und es auch seine Sache ist, hierbei Schlüsse aus dem festgestellten Ablauf zur Bedeutung der „Rückspra- che“ des O. S. beim Angeklagten zu ziehen, für die O. S. das Verkaufsgespräch mit dem Drogenlieferanten unterbrach und nach der er ohne weitere Verhandlungen den Kauf vornahm, ist das Urteil – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insbesondere nicht ausschließen, dass zum Inhalt der „Rücksprache“ des O. S. beim (geständigen) Angeklagten nähere Feststellungen getroffen werden können.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 47/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 47/16

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 47/16 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2013 - 3 StR 7/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/13 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten Z. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhör

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2010 - 4 StR 522/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 522/09 vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2010, an der teilgen

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2012 - 3 StR 178/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 178/12 vom 31. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und d

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 522/09
vom
25. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
in Untervollmacht für Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2009 im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den Vorstrafen des Angeklagten bleiben aufrecht erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie den Strafausspruch ; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ; im Übrigen ist es unbegründet.

I.


2
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Beteiligung an den Misshandlungen des Geschädigten H. (lediglich) wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt hat.
3
a) Nach den Feststellungen wollte der gesondert verfolgte S. G. den Zeugen M. A. für Misshandlungen, die dieser der Zeugin M. S. nach deren Schilderung in der Vergangenheit zugefügt hatte, zur Rede stellen und gegebenenfalls verprügeln. Zu diesem Zweck traf er sich mit fünf weiteren männlichen Personen, unter denen sich auch der Angeklagte sowie die Mitangeklagten P. M. und K. An. befanden. Alle fünf erklärten sich bereit, S. G. zur Wohnung des M. A. zu begleiten und bei seinem Vorhaben zu unterstützen. Nachdem die sechs Personen unter Führung des Mitangeklagten P. M. die Wohnung des Zeugen A. gestürmt hatten, stürzte sich M. auf den ihm unbekannten, in der Wohnung ebenfalls anwesenden Geschädigten R. H. und schlug unter Verwendung eines mitgebrachten Nothammers massiv auf diesen ein. Der Geschädigte ging bereits nach dem ersten Schlag zu Boden und verlor das Bewusstsein. Gleichwohl fuhr M. mit seinen Schlägen fort und trat auf den weiterhin am Boden Liegenden auch mit seinen Springerstiefeln ein. Entweder der Angeklagte oder der Mitangeklagte An. schlug mit einem Holzstück ebenfalls auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt lebensgefährliche Verletzungen und trug bleibende gesundheitliche Schäden davon.
4
b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen liegt in der unterbliebenen Verurteilung wegen einer mittäterschaftlich mit dem Mitangeklagten M. begangenen gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Ergebnis kein Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
5
aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Personen , von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH aaO). Dabei ist dem Tatrichter, vor allem in Grenzfällen, ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (Fischer StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12 m. Nachw. zur Rspr.). Auch bei der gefährlichen Körperverletzung in der Tatvariante "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" sind die Tatbeiträge nach diesen allgemeinen Regeln abzugrenzen.
6
bb) Eine Verurteilung des Angeklagten als (Mit-)Täter der gefährlichen Körperverletzung kommt im vorliegenden Fall nicht schon deshalb in Betracht, weil der Mitangeklagte M. die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als Täter erfüllt hat. Zwar ist gemeinschaftliches Handeln, wie es § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt, auch ein Kennzeichen der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, aber weder deren einzige Voraussetzung noch auf diese Beteiligungsform beschränkt (LK/Lilie StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 34). Dass das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann (vgl. dazu BGHSt 47, 383, 386), führt nicht dazu, dass der Gehilfe schon deshalb als Mittäter zu bestrafen wäre (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 StR 286/08, NStZRR 2009, 10).
7
cc) Auch im Übrigen hält sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe gewesen, noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums. Allerdings erweist sich die Erwägung der Strafkammer, Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB liege schon deshalb vor, weil dem Angeklagten eine konkrete Verletzungshandlung nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können, für sich genommen als nicht tragfähig. Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann vielmehr auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (Senatsurteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83, StV 1984, 190). Nach den vom Landgericht getroffenen weiteren Feststellungen wirkte der Angeklagte jedoch ohne eigenen Vorteil lediglich zur Unterstützung eines von dem gesondert verfolgten G. mit dem Mitangeklagten M. abgesprochenen Vorhabens mit, das ausschließlich auf dem persönlichen Motiv des G. beruhte, den Zeugen A. für die Misshandlung seiner Freundin M. S. zu bestrafen. Ein maßgebliches Tatinteresse des Angeklagten, etwa in Form einer für die Mitwirkung zugesagten Belohnung, ergibt sich aus den Urteilsgründen ebenso wenig wie ein auch nur ansatzweiser Einfluss auf Einzelheiten der Tatausführung. Auch wenn vor dem Hintergrund der zur konkreten Tatausführung getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, nimmt der Senat den Schuldspruch daher hin.
8
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
9
a) Die Beschwerdeführerin sieht den Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer bei der Straffestsetzung irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei. Dies beruhe darauf, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug, der tatsächlich keine Eintragung enthielt, unter einem falschen Geburtsdatum (25.10.1985 statt 22.10.1985) angefordert worden sei. Angesichts des polizeilichen Vermerks vom 24. März 2009 sowie der Angaben des Angeklagten zur Person in der Hauptverhandlung, aus denen sich die Unrichtigkeit dieses auch in der Anklageschrift aufgeführten Geburtsdatums ergeben habe, hätte sich das Landgericht veranlasst sehen müssen, einen neuen Registerauszug unter Angabe des zutreffenden Geburtsdatums beizuziehen; aus diesem Auszug hätte sich ergeben , dass der Angeklagte mehrfach, u.a. auch wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz, zu Jugendstrafe verurteilt worden war und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand.
10
b) Diese zulässig erhobene Rüge greift durch. Das gegen den Angeklagten im Wege der Abtrennung aus einem weiteren Verfahren eingeleitete Ermittlungsverfahren enthielt keinen Personalbogen, woraufhin der Bundeszentralregisterauszug versehentlich unter dem falschen Geburtsdatum "25.10.1985“ angefordert wurde, der keine Eintragung aufwies. Erst nach Anklageerhebung – ebenfalls unter diesem unzutreffenden Geburtsdatum – gelangte im Zuge einer von der Strafkammer angeordneten Aufenthaltsüberprüfung das zutreffende Geburtsdatum durch einen polizeilichen Vermerk zu den Sachakten und wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bei der Erörterung seiner persönlichen Verhältnisse bestätigt. Ein neuer Registerauszug unter dem richtigen Geburtsdatum wurde jedoch nicht angefordert.
11
c) Die Rüge scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass auch der Staatsanwaltschaft anzulasten ist, sich mit der negativen Registerauskunft zufrieden gegeben zu haben. Denn das Aufklärungsgebot richtet sich an das Gericht ; das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist deshalb grundsätzlich ohne Einfluss auf die dem Gericht aus diesem Gebot erwachsenden Pflichten (Senatsurteil vom 11. März 1993 – 4 StR 70/93, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 5). Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es auch nicht eines Antrags oder einer Anregung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, um dem Gericht die Kenntnis derjenigen Umstände zu verschaffen, die zu weiterer Aufklärung Anlass gaben, zumal sich die Sachakten hier (nach Anklageerhebung) bereits beim Landgericht befanden, als der Irrtum bemerkt wurde (vgl. dazu Senat aaO).

III.


12
Auf dem dargelegten Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruht der gesamte Strafausspruch, denn zur Begründung der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat sich die Strafkammer ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs nicht vorbestraft sei. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Erwägungen darzulegen sind. Wird jedoch – wie im vorliegenden Fall – zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs lediglich ein tragender Gesichtspunkt herangezogen, ist zu besorgen, dass der Tatrichter die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise rechtsfehlerfrei vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1983 – 4 StR 667/82, NStZ 1983, 217).
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 178/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin
und des Generalbundesanwalts am 31. Mai 2012 gemäß §§ 44, 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Oktober 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 2012, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil , soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen begleitete die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe den nicht revidierenden Mitangeklagten L. , mit dem sie befreundet war, bis zur niederländischen Grenze. L. begab sich zu Fuß in die Niederlande und erwarb dort 130 Gramm eines Heroingemischs. Anschließend rief er die Angeklagte, die auf deutscher Seite auf ihn wartete, an, um zu erfahren, ob sich Bedienstete des deutschen Zolls in der Nähe befänden. Die Angeklagte, die nicht wollte, dass L. "vom Zoll aufgegriffen und die Einfuhr der Betäubungsmittel verhindert werde", fasste "spätestens in diesem Moment den Entschluss, ihn zu warnen, sollte der Zoll vorbeigefahren oder noch in der Nähe sein. Da dies nicht der Fall war, musste sie keine entsprechende Warnung aussprechen". Dies verstand - wie der Angeklagten bewusst und von ihr gewollt - L. "als Entwarnung". Teilmengen betreffend telefonierte die Angeklagte nach der gemeinsamen Rückkehr mit zwei Abnehmern.
3
Im Fall II. 3. der Urteilsgründe beschaffte L. erneut 140 Gramm eines Heroingemischs in den Niederlanden, von dem er 110 Gramm gewinn- bringend an Abnehmer weiterveräußerte. Die Angeklagte, die "grundsätzlich dazu bereit" war, einem Abnehmer einen nicht näher bestimmten Teil des Gemischs zu übergeben, lehnte das Ansinnen des L. ab, die Betäubungsmittel in dessen Abwesenheit dem Abnehmer aus dem Fenster zuzuwerfen, da sie deren Verlust fürchtete. Mit einem anderen Abnehmer besprach sie in Abwesenheit des L. einen Rückruf in dem Bestreben, L. bei dem "gewinnbringenden Absatz" der ihr "bekannten Gesamtmenge" zu unterstützen.
4
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
5
a) Den Urteilsgründen ist im Fall II. 1. nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte die Einfuhr von Betäubungsmitteln durch L. mittels aktiven Tuns gefördert hätte. In dem Schweigen auf die Frage, ob sich Bedienstete des Zolls in der Nähe befänden, liegt für sich keine aktive Hilfeleistung. Eine Abrede zwischen der Angeklagten und L. des Inhalts, die Unbedenklichkeit eines Grenzübertritts durch ein Schweigen auf eine entsprechende Nachfrage zu kommunizieren, belegen die Urteilsgründe nicht, zumal das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, die Angeklagte habe spätestens - und damit zu ihren Gunsten zu unterstellen erst - anlässlich des Anrufs des L. (also in dessen Abwesenheit) den Entschluss gefasst, ihn - sofern nötig - zu warnen.
6
Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die bloße Begleitung des L. rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch die Angeklagte nicht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12; Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 18; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42).
7
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen , dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.
8
b) Im Fall II. 3. der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass das Handeltreiben des L. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Weigerung der Angeklagten, einen Teil des Gemischs mittels eines Wurfs aus einem Fenster an einen Abnehmer weiterzugeben, oder die Vereinbarung eines Rückrufs mit einem weiteren Abnehmer - wie für die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN) - erleichtert oder gefördert wurde. Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass einem Gehilfen, der nur einen Teil der zu einer Bewertungseinheit verbundenen Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters fördert, nur im Umfang seiner Tatbeiträge ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, StV 2012, 286).
9
3. Mit dem Schuldspruch unterliegen die verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt samt den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) der Aufhebung.
Becker Pfister Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 7/13
vom
19. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Angeklagten Z.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -
am 19. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Juli 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Z. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit es die Angeklagten Z. und C. betrifft , hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, bb) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Ausspruch über die Jugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Betrugs und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten C. hat es wegen einer Serie von Betäubungsmitteltaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen den Mitangeklagten D. aus gleichem Grund unter Einbeziehung von vier Verurteilungen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf eine Verfahrensrüge sowie auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten Z. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, Gegenstand der Einfuhr und des Handeltreibens sei eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln gewesen, bleibt sie ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498, 499; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339) keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des in den Niederlanden erworbenen Marihuanas getroffen. Dies gefährdet den Schuldspruch hier indes nicht, da es wegen der Gesamtmenge von eineinhalb Kilogramm und dem gezahlten Kilo- preis von 4.600 € außer Frage steht, dass der Grenzwert von 7,5 Gramm THC überschritten worden ist.
3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (in Tateinheit zur Einfuhr stehenden) mittäterschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 5. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Nach den Feststellungen verabredeten der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten den Kauf von Marihuana in den Niederlanden und das gemeinsame Verbringen des Rauschgifts in die Bundesrepublik, um es hier gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte war weder an der Entscheidung hinsichtlich der zu erwerbenden Menge, noch an der Finanzierung des Betäubungsmittels beteiligt, noch sollte er davon einen Anteil oder eine finanzielle Entlohnung oder eine Beteiligung am erwarteten Verkaufserlös erhalten. Er begleitete die Mitangeklagten nach Amsterdam lediglich zu dem Zweck, den Kontakt mit dem nur ihm bekannten Lieferanten herzustellen. Sein Motiv bestand allein darin, dem Mitangeklagten D. , den er - von diesem unerkannt - bei einem früheren Rauschgiftgeschäft um 2.750 € betrogen hatte, die Möglichkeit zu geben, durch den Weiterverkauf des Rauschgifts diesen Verlust wieder auszugleichen. Nachdem der Lieferant erschienen war, übernahm absprachegemäß der Mitangeklagte C. die Abwicklung des Kaufs. Danach fuhren alle drei Angeklagten nach Venlo. Von dort aus transportierte der Mitangeklagte D. das Rauschgift in einem Taxi nach Deutschland, während die beiden anderen im Auto vorausfuhren, um die Betäubungsmittel sicher ohne Kontrolle über die Grenze bringen zu können.
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Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt nicht (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 579 mwN). Eigennütziges Tun des Angeklagten ist nicht festgestellt. Damit ist lediglich belegt, dass der Angeklagte zum Handelsgeschäft der beiden Nichtrevidenten Beihilfe geleistet hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen zu einem eigennützigen Handeln des Angeklagten getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf in seiner abweichenden rechtlichen Bewertung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr der Betäubungsmittel weist dagegen keinen Rechtsfehler auf. Die Einfuhr lag im Interesse des Angeklagten. Mit der Absicherung des Transports aus dem vorausfahrenden Begleitfahrzeug hat er einen sich in die Tatbeiträge der Mittäter einfügenden Tatbeitrag geleistet.
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3. Die für die Tat zu II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe kann, unabhängig davon, ob der Senat das Beruhen des Strafausspruchs auf der rechtsfehlerhaften Einordnung als in Tateinheit zur Einfuhr stehendem täterschaftlichen Handeltreiben ausschließen könnte, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts nicht festgestellt. Hierauf kann aber wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht nicht verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498, 499). Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
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Die für den Betrug verhängte dreimonatige Einzelfreiheitsstrafe bleibt von dem Fehler unberührt. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert; angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist das Landgericht indes erkennbar davon ausgegangen, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.
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4. Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe erstreckt sich auch auf die entsprechende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe des Mitangeklagten C. sowie auf den Ausspruch über die einheitliche Jugendstrafe des Mitangeklag- ten D. (§ 357 StPO), denn die fehlende Grundlage für die Zumessung der Einzelstrafe betrifft alle Angeklagten in gleicher Weise. PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Gericke