Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - 4 StR 493/00

bei uns veröffentlicht am30.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 493/00
vom
30. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Juni 2000, soweit es ihn und den Mitangeklagten R. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten T. und den Mitangeklagten R. jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes für schuldig befunden; den Angeklagten T. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Mitangeklagten R. z u einer solchen von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte T. mit seiner Revision. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten R. betreffenden Straf-
ausspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten zunächst eine Spielothek und wenige Tage darauf einen Supermarkt. In beiden Fällen führte der Mitangeklagte R. eine mit Schreckschußmunition bestückte, nicht durchgeladene Schreckschußpistole, Kaliber 9 mm, mit sich, die so beschaffen war, daß bei Schußabgabe die Explosionsgase aus dem Lauf nach vorne austreten. Mit dieser Pistole bedrohte R. die jeweils anwesenden Mitarbeiter, um an das vorhandene Bargeld zu gelangen; bei dem Überfall auf die Spielothek richtete er die Waffe “aus einer Entfernung von 1 – 2 Metern direkt auf ... [den] Kopf” der Aufsichtskraft, bei dem Tatgeschehen im Supermarkt wurde die Pistole “aus einer Entfernung von 1 - 2 Metern direkt auf das Gesicht” einer Angestellten gerichtet.
2. Das Landgericht ist zur Auffassung gelangt , daß die Angeklagten in beiden Fällen den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben, und hat daher bei der Straffindung jeweils den Strafrahmen dieser Bestimmung zugrunde gelegt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00). Jedoch setzt eine “Waffe” im Sinne dieser Vorschrift voraus, daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
(st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486). Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Opfer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitgerissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 jeweils m.w.N.); er kann sogar tödlich sein. Wird jedoch eine geladene Schreckschußwaffe dem Opfer aus einer Entfernung – wovon hier nach den getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten auszugehen ist – von zwei Metern vorgehalten, so versteht sich dies nicht von selbst. Vielmehr hätte die nicht weiter begründete Auffassung des Landgerichts, daß eine aus einer solchen Distanz auf den Kopf oder das Gesicht des Opfers gerichtete Schreckschußpistole “objektiv gefährlich” ist und ein aus dieser Entfernung aus ihr abgegebener Schuß zu erheblichen Körperverletzungen führen kann, näherer Darlegung bedurft.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten T. und den Mitangeklagten R. (§ 357 StPO) festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafen. Eine Erstreckung auch auf die weitere Mit-
angeklagte S. kam nicht in Betracht, da das Landgericht insoweit bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat.
Meyer-Goßner Kuckein Athing

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - 4 StR 493/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - 4 StR 493/00

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - 4 StR 493/00 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00

bei uns veröffentlicht am 16.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/00 vom 16. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - 4 StR 493/00.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 1 ARs 5/02

bei uns veröffentlicht am 03.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 5/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001 – 2 StR 441/01 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 89/00
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt wird. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines versuchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.). An dieser finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt es, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nach-
folgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinandersetzung mit K. und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sich genommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Hosentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch – wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat – den Tatbestand des schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte nach vollendeter Wegnahme K. mit dem Teppichmesser, einem gefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser ”von ihm abließ und er so mit dem Geld entkommen konnte” (UA 8). Hierbei steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen die Klinge des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel ist auch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzen Handgriffs – hier: Hinausschieben der Klinge – bedarf, um seine Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß
vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Frage der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kann der Senat hier ausschließen, daß das Landgericht bei unveränderter Strafandrohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.