Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 497/11

bei uns veröffentlicht am24.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 497/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 einstimmig

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die der Verurteilung vom 27. Juni 2007 zugrunde liegende Tat am 1. Juni 2006 und die der Verurteilung vom 26. März 2008 zugrunde liegenden Taten zwischen dem 26. Mai und dem 13. Juni 2006 begangen wurden, so dass der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2006 entgegenstand (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193 f.; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2011 – 4StR 6/11 und 4 StR 636/10). Der Angeklagte ist durch die Gesamtstrafenbildung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 497/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 497/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 497/11 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - 4 StR 636/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 636/10
vom
3. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch "der Angeklagte F. wird unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.05.2009 (Az. 11 KLs 2/08), dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird, und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.12.2007 (Az. 18 KLs 6/06) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt" entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Die Verurteilung des Angeklagten F. zu der im Beschlusstenor bezeichneten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).
2
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender