Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 497/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die der Verurteilung vom 27. Juni 2007 zugrunde liegende Tat am 1. Juni 2006 und die der Verurteilung vom 26. März 2008 zugrunde liegenden Taten zwischen dem 26. Mai und dem 13. Juni 2006 begangen wurden, so dass der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2006 entgegenstand (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193 f.; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2011 – 4StR 6/11 und 4 StR 636/10). Der Angeklagte ist durch die Gesamtstrafenbildung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 497/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Verurteilung des Angeklagten F. zu der im Beschlusstenor bezeichneten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).
- 2
- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3
- Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Mutzbauer Bender