Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2000 - 4 StR 561/99

bei uns veröffentlicht am18.01.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 561/99
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000
gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
a) im Fall II 14 der Urteilsgründe hinsichtlich der im Straßenverkehr begangenen Straftat auf den Vorwurf der Nötigung sowie
b) in den Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 1999
a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung , wegen Nötigung, versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen Bedrohung verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft dahin klargestellt , daß diese im Maßstab 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung , wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und bestimmt, daß "die von dem Angeklagten in der Zeit vom 23.12.1998 bis 07.02.1999 in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet (wird)". Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen der auf der Insel Mallorca (Spanien) begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzung zu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Im Fall II 14 beschränkt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung der im Straßenverkehr begangenen Straftat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von Roland G. . Ergänzend bemerkt der Senat, daß der tateinheitlich abgeurteilte gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in der vom Landgericht angenommenen VorsatzFahrlässigkeits -Kombination des § 315 b Abs. 4 StGB nicht zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung, sondern zur Verurteilung wegen Vorsatztat hätte führen müssen (§ 11 Abs. 2 StGB). Schließlich beschränkt der Senat das Verfahren in den beiden Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung; nach der bisherigen Rechtsprechung tritt die Drohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurück (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; dagegen Maatz NStZ 1995, 209, 212 f.).
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. November 1999. Allerdings ist der Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft dahin - wie vom Landgericht gewollt (UA 17, 39) - klarzustellen , daß die gesamte Dauer der Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Ein anderer Umrechnungsmaßstab kommt nicht in Betracht.
3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung in den Fällen II 14 und 16 läßt die maßvollen Einzelstrafen unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auch aus, daß das Landgericht ohne die von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 5 verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Die Abfassung der Urteilsgründe geben dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie hier - die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich leidet, wenn die Ordnungsziffern der festgestellten Taten im Abschnitt II der Urteilsgründe weder bei der Beweiswürdigung , noch bei der rechtlichen Würdigung und auch nicht bei der Strafzumessung (Abschnitte III, IV und V) aufgeführt werden, sondern sie dort gänzlich fehlen. Die Prüfung wird hier zusätzlich dadurch erschwert, daß in den Urteilsgründen bei der Sachverhaltsschilderung einerseits auch die vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle unter eigenen Ordnungsziffern wiedergegeben werden, andererseits teilweise mehrere rechtlich und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle II 14 der Urteilsgründe) zusammengefaßt werden. Eine derartige Unübersichtlichkeit birgt auch die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand des Urteils gefährden können. Es empfiehlt sich deshalb, innerhalb eines Urteils einheitlich Ordnungsziffern für die einzelnen abgeurteilten Fälle jeweils bei dem Sachverhalt, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu verwenden (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1998 - 3 StR
558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goßner Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Ernemann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2000 - 4 StR 561/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2000 - 4 StR 561/99

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2000 - 4 StR 561/99 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2001 - 4 StR 59/01

bei uns veröffentlicht am 03.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/01 vom 3. Mai 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Mai 200

Referenzen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.