Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17

bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 624/17
vom
26. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR624.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. September 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Vom Vorwurf einer weiteren vorsätzlichen Brandstiftung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die nicht ausgeführte Verfahrensbeanstandung ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an einer Hirnfunktionsstörung. Von 1987 bis 1993 war er wegen verschiedener Gewalttaten erstmals im Maßregelvollzug untergebracht. Kurz nach seiner Entlassung legte der Angeklagte bei drei Gelegenheiten Ende 1993 Brände, weil er sich nach Auseinandersetzungen mit seinem Arbeitgeber und seiner Mutter unter Druck gesetzt und frustriert fühlte und sich durch Feuer abreagieren wollte. Bei einer dieser Gelegenheiten zündete er im Waschkeller des Wohnhauses seines Arbeitgebers Wäsche an; das Feuer konnte nach kurzer Zeit gelöscht werden. Durch die Rauchentwicklung entstand ein Schaden von rund 4.000 DM. Aus Anlass dieser Taten wurde der Angeklagte im März 1995 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine erneute Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In der Klinik geriet der Angeklagte bereits bei geringfügigen Alltagskonflikten erheblich unter Druck, auf den er infolge seiner mangelhaft ausgeprägten Impulskontrolle mit heftigen Auseinandersetzungen mit Mitpatienten und mehrfachen Entweichungen aus der Klinik reagierte. Nach seiner Flucht im September 2003 bestritt der Angeklagte seinen Unterhalt, indem er als Mitglied einer „Drückerkolonne“ Spenden sammelte.Als er in einem Mehrfamilienhaus mehrfach schroff zurückgewiesen wurde, steckte er einen im Hausflur aufgestellten Schuhschrank in Brand. Das Feuer griff auf die angrenzende Wohnungstür über, die selbständig brannte. Die alarmierte Feuerwehr löschte den Brand, ehe Menschen verletzt wurden. Anfang Januar 2004 wurde der Angeklagte aufgegriffen, in den Maßregelvollzug zurückgebracht und wegen schwerer Brandstiftung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte mehr als elf Jahre und sechs Monate im Maßregelvollzug untergebracht war, wurde die Maßregel mit Wirkung vom 31. August 2015 trotz fortbestehenden Therapiebedarfs für erledigt erklärt und die Vollstreckung der beiden Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt.
4
2. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug bezog der Angeklagte eine Dachgeschosswohnung in einem E. er Mehrfamilienhaus. Am Vormittag des 14. September 2016 wurde seine Wohnung wegen des von einem Arbeitskollegen gegen ihn erhobenen Vorwurfs durchsucht, kinderpornografisches Material zu besitzen; sein Laptop wurde beschlagnahmt. Aus Frustration über die morgendliche Durchsuchung legte er gegen 22.15 Uhr in der im Keller eingerichteten Waschküche Feuer, indem er auf einem Wäschetrockner abgelegte Sitzauflagen und Kissen eines Nachbarn anzündete, die vollständig verbrannten. Während des mindestens 30-minütigen Brandgeschehens bildeten sich in der Waschküche Ruß und ein heißes Gas-Luft-Gemisch. Verkleidungen elektrischer Kabel und Leitungen schmorten durch. Aufgestellte Waschmaschinen und Trockner mussten ebenso ausgetauscht werden wie Hängeschränke, elektrische Leitungen, Wasserhähne und der Putz an Wänden und Decken. Als der Angeklagte gegen 23.00 Uhr zu seiner Dachgeschosswohnung hinaufziehenden Rauch bemerkte, alarmierte er die Mitbewohner des Hauses und die Feuerwehr. Dieser gelang es, letzte Brandgefahren zu beseitigen. Gegen Mitternacht konnten die Bewohner in ihre Wohnungen zurückkehren.
5
3. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Tatbestand einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er ein fremdes Gebäude durch Brandlegung teilweise zerstörte. Vom Versuch einer schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB sei er strafbefreiend zurückgetreten.
6
b) Bei Begehung der Tat sei der Angeklagte aufgrund einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen, aber nicht schuldunfähig. Die infolge der Hirnschädigung bestehenden kognitiven und affektiven Defizite hätten seine Impulskontrolle eingeschränkt. Trotz seiner rationalen Einsicht habe sich der Angeklagte nicht mehr vollständig steuern können.

II.


7
Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Der Schuldspruch begegnet sowohl bezüglich der Annahme einer (vollendeten) Brandstiftung als auch bezüglich der Ablehnung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten durchgreifenden Bedenken.
9
a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte ein fremdes Gebäude durch eine Brandlegung teilweise zerstörte (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
10
aa) Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 16. August 2017 – 4 StR 320/17, StraFo 2017, 474; vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17, Rn. 24; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 56). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97; Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 650). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52; vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124). Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu be- werten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht. Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124).
11
bb) Gemessen hieran belegen die Urteilsgründe eine Zerstörung der Waschküche nicht. Nach den Feststellungen mussten als Folge des Brandes elektrische Leitungen, Wasserhähne und der Putz an den Wänden und Decken – ebensowie die nicht zum Gebäude gehörenden Geräte – ausgetauscht werden. Zwar teilen die Urteilsgründe mit, die erforderlichen Renovierungsarbeiten „am Gebäude“ dauerten knapp zwei Monate und kosteten rund 12.300 Euro. Diesen Ausführungen kann der Senat jedoch auch im Gesamtzusammenhang des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 56, 94) nicht entnehmen, ob und wie lange der Waschkeller während der Renovierungsarbeiten nicht benutzt werden konnte.
12
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB abgelehnt hat, sind widersprüchlich.
13
Das Landgericht hat, gestütztauf das Gutachten des Sachverständigen, angenommen, dem Angeklagten fehle aufgrund einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung „teilweise“ die Impulskontrolle; trotz rationaler Einsicht habe er sich zum Tatzeitpunkt nicht mehr vollständig steuern können. Demgegenüber enthält das Urteil an mehreren Stellen Ausführungen, die für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen. Die von ihm geteilte Einschätzung des Sachverständigen hat das Landgericht damit wiedergegeben , der Angeklagte sei „nicht in der Lage“ gewesen, entsprechend seiner rationalen Einsicht zu handeln. Zur Gefährlichkeitsprognose hat es ausgeführt, obwohl der Angeklagte die rationale Einsicht habe, dem Impuls widerstehen zu müssen, und auch erkenne, dass er sich schnell frustrieren lasse, könne er die Handlung „doch nicht verhindern“. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Landgericht festgehalten, es gelinge dem Angeklagten „nicht (immer), entspre- chend seiner Einsicht zu handeln“.
14
2. Der Wegfall der Anlasstat einer (vollendeten) Brandstiftung entzieht der am Maßstab des § 63 Satz 1 StGB ausgerichteten Maßregelanordnung die Grundlage. Eine versuchte Brandstiftung liegt wegen des festgestellten Rücktritts nicht vor. Einer Heranziehung der jedenfalls verwirklichten Sachbeschädigung (§ 303 StGB) als Anlasstat steht entgegen, dass weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden ist (§ 303c StGB).

III.


15
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
16
Sollte sich der neue Tatrichter – entsprechend den insofern unbedenklich getroffenen Feststellungen – zwar davon, dass der Angeklagte den Brand in der Waschküche legte, nicht aber von einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes überzeugen können, wird bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Sachbeschädigung eine am Maßstab des § 63 Satz 2 StGB ausgerichtete Maßregelanordnung zu prüfen sein. Für die Begutachtung der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeit des Angeklagten wird der neue Tatrichter die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen zu erwägen haben.
Franke Roggenbuck Cierniak
Quentin Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17 zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Strafgesetzbuch - StGB | § 303c Strafantrag


In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts weg

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 628/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urtei

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - 4 StR 344/11

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 344/11 vom 20. Oktober 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 306 Abs. 1 Fall 2 Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes erf

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2013 - 1 StR 578/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578/12 vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19

bei uns veröffentlicht am 14.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 408/19 vom 14. November 2019 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstö

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 578/12
vom
6. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist (Fall II.2. der Urteilsgründe)
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung, besonders schwerer Brandstiftung, Bedrohung und versuchter Nötigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer deponierte der Angeklagte am 9. oder 10. März 2011 auf dem Dachboden eines aus sechzehn Wohn- und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er als Mieter lange gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verband er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren platzierte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte hatte er einen mit 40 Litern Benzin gefüllten Kunststoffkanister gestellt. Um die Platte gruppierte er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kanister sowie vier kleinere Kanister mit einer Füllmenge von jeweils vier Litern mineralischem Schmieröl. An der Zeitschaltuhr stellte er eine Zeit zwischen 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr ein und entfernte sich vom Dachboden. Er handelte in der Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich dadurch an der Eigentümerin für die Kündigung des Mietverhältnisses zu rächen.
3
Zu einem Einschalten der Herdplatte kam es nicht, weil ein von der Eigentümerin beauftragter Elektriker vor dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit zufällig das vorschriftswidrig an einem Dachbalken verlegte Verlängerungskabel entdeckte, das Uhr und Herdplatte mit Strom versorgen sollte. Er trennte das Kabel vom Stromnetz, ohne die Brandvorrichtung des Angeklagten aufgefunden zu haben. Dies geschah erst später im Zuge weiterer Elektroarbeiten auf dem Speicher (Fall II.1. der Urteilsgründe).
4
2. Zu einer nicht näher aufklärbaren Uhrzeit am 15. April 2011 verbrachte der Angeklagte wiederum eine elektrische Einzelherdplatte in den im Kellergeschoss desselben Gebäudes gelegenen Zählerraum. Er verband diese mit einer auf etwa 5.45 Uhr eingestellten Zeitschaltuhr und mit dem Stromnetz. Auf der Herdplatte deponierte er einen Kunststoffkanister mit zehn Litern Benzin.
Einen weiteren entsprechend befüllten Kanister stellte er unter die Stromzählerkästen des Hauses. Bei diesem Vorgehen handelte er in der Absicht, das gesamte Gebäude in Brand zu setzen oder zumindest massiv zu zerstören.
5
Nach dem Verlassen des Zählerraums verschloss er dessen Holzlattentür mit einem Vorhängeschloss. In das Schloss der zu dem Vorraum des Zählerraums führenden Holztür brachte er von außen Sekundenkleber ein. Durch beide Maßnahmen wollte er ein Vordringen zum Löschen bereiter Personen verhindern oder zumindest erschweren.
6
Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend wurde die Herdplatte aufgrund der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr kurz vor 5.45 Uhr mit Strom versorgt. Sie erhitzte sich und verursachte nachfolgend einen Brand. Dieser wurde kurze Zeit danach von dem Hausmeister des Gebäudes entdeckt. Er konnte jedoch wegen der Manipulationen des Angeklagten an den Türen nicht sogleich an den Brandherd gelangen. Die dadurch verzögert einsetzende Brandbekämpfung wurde erst möglich, nachdem die Feuerwehr die beiden betroffenen Türen gewaltsam hatte öffnen können.
7
Aufgrund des Brandes wurden sämtliche im Zählerraum verlaufenden Elektroleitungen einschließlich der zentralen Stromzuleitung zum Haus so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass sie vollständig ausgetauscht werden mussten. Sämtliche in dem Raum befindlichen Stromzähler waren verschmort und mussten ebenfalls erneuert werden. Die Austausch- und Reparaturarbeiten zur vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in dem Gebäude dauerten eine Woche. Noch am Tattag war allerdings eine Notstromversorgung eingerichtet worden, die den Betrieb weniger elektrischer Geräte in den Wohneinheiten gestattete. Da die elektrische Steuerung der Ölheizung durch die Brandwir- kungen betroffen war, blieben die Wohnungen für vier Tage ohne Heizung und warmes Wasser.
8
Außerhalb des Zählerraums wurden große Teile des Gemeinschaftskellers beschädigt; im gesamten Kellerbereich waren massive Rußniederschläge zu verzeichnen. Auch im Treppenhaus und - über die Lüftungsschächte - in Wohnungen kam es zu solchen Rußniederschlägen. Der Sachschaden betrug insgesamt knapp 100.000 Euro (Fall II.2. der Urteilsgründe).

II.


9
Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten im Fall II.1. als versuchte schwere Brandstiftung an einem Tatobjekt im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Im Fall II.2. ist es als Grunddelikt von einer durch Brandlegung bewirkten teilweisen Zerstörung eines solchen Tatobjekts ausgegangen und hat wegen der durch das Erschweren des Zugangs zum Zählerraum verursachten Verzögerung des Beginns der Löscharbeiten die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB als gegeben erachtet.
10
1. Diese Würdigung hält im Fall II.2. rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen bereits die Annahme nicht, der Angeklagte habe ein zum Wohnen von Menschen dienendes Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Brandlegung teilweise zerstört. Dementsprechend fehlt es an dem von dem Tatgericht angenommenen Grunddelikt der Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Da die Revision insoweit bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf eine zum Fall II.2. erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an.
11
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11). Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben , wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestim- mungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).
12
aa) Die sehr knappen tatrichterlichen Feststellungen tragen zwar gerade noch die Annahme eines nach der baulichen Beschaffenheit einheitlichen gemischt genutzten Gebäudes. Sie belegen aber nicht den Eintritt eines Taterfolges der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes, das Menschen zur Wohnung dient. Die vom Angeklagten bewirkten Zerstörungserfolge an den Stromleitungen und den Zählerkästen in dem im Keller gelegenen Zählerraum haben unmittelbar dem Wohnen dienende Teile des Gesamtgebäudes nicht betroffen. Gleiches gilt für die nicht näher bezeichneten Beschädigungen „großer Teile“ des Gemeinschaftskellers sowie die „massiven Rußniederschläge“ im Keller. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen , um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges. Das ist bei den festgestellten gravierenden Zerstörungen im Kellergeschoss ebenso wenig der Fall wie bei den Verrußungen im Treppenhaus.
13
bb) Die vom Tatgericht festgestellten, offenbar über das Gelangen der Rauchgase in die Lüftungsschächte verursachten Rußniederschläge in den Wohnungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Tat gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht. Dem Urteil lässt sich selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob es sich bei diesen in den Wohneinheiten eingetretenen Schäden um solche von Gewicht gehandelt hat. Dies wäre - wie angesprochen - nur dann der Fall, wenn für eine gewisse Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Tatobjekts wenigstens erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
14
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob es tatsächlich zu einer zeitweiligen Einschränkung oder Aufhebung der Nutzung wenigstens einzelner Wohnungen aufgrund der dortigen Rußniederschläge gekommen ist. Über das Ausmaß der Verrußungen in den Wohneinheiten hat das Tatgericht keine Feststellungen getroffen. Aus der Wiedergabe der Aussage der Hauseigentümerin, der Zeugin M. , im Rahmen der Beweiswürdigung kann lediglich entnommen werden, dass einige Wohnungen gestrichen werden mussten. Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten sowie dadurch möglicher- weise eingetretene Beeinträchtigungen der Nutzung der betroffenen Wohnungen enthält das Urteil nicht. Die von der Strafkammer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über den Aufbau einer notdürftigen Stromversorgung der Wohnungen noch am Tattag sowie über den Ausfall der Heizungsanlage des Hauses für vier Tage deuten eher auf eine tatsächlich ununterbrochene Benutzung der Wohnungen als auf deren zeitweiliges Unterbleiben wegen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen hin. Gesicherte tatsächliche Erkenntnisse darüber können dem Urteil aber nicht entnommen werden.
15
cc) Angesichts des Vorgenannten lässt sich die vom Tatgericht mit der teilweisen Zerstörung eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes begründeten Vollendung des Grunddelikts § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht auf das Fehlen der Warmwasserversorgung und einer funktionsfähigen Heizung für vier Tage sowie den Ausfall der Stromversorgung für acht Tage stützen. Soweit die Strafkammer auf Letzteres im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung abgestellt hat, mangelt es wiederum an ausreichenden Feststellungen. Von einem Ausfall der Stromversorgung für acht Tage konnte nicht ausgegangen werden, weil gerade das Einrichten einer eingeschränkten Stromversorgung , die jedenfalls den Betrieb von zwei elektrischen Geräten in den Wohnungen erlaubte, bereits ab dem Tattag selbst festgestellt worden ist. Wie sich dieses notdürftige Angebot der Versorgung mit elektrischem Strom auf die tatsächliche Nutzung der Wohnungen ausgewirkt hat, hat das Tatgericht nicht erörtert und in tatsächlicher Hinsicht offenbar nicht aufgeklärt. Mangels genügender Feststellungen zu einem Taterfolg in Gestalt des brandbedingten teilweisen Zerstörens von Wohneinheiten selbst findet die Annahme eines vollendeten Delikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine tragfähige Grundlage. Da Art und Ausmaß von (erheblichen) Einschränkungen der Nutzbarkeit der Wohnungen als solchen nicht genügend aufgeklärt sind, braucht der Senat nicht zu ent- scheiden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung an einem Objekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt.
16
b) Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB unter dem Aspekt des Inbrandsetzens eines dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes. Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an derSache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176). Ein solcher Taterfolg ist bereits in Bezug auf den Keller des Gebäudes nach den Feststellungen nicht ersichtlich. Bei den vom Feuer ergriffenen Teilen ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein Inbrandsetzen von Gebäudebestandteilen selbst nicht belegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden , in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).
17
c) Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - keine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu einer Verurteilung lediglich wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vornehmen.
18
aa) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen zwar einen solchen Schuldspruch. Denn der Angeklagte hat aufgrund der brandbedingten Schäden in den Kellerräumen, insbesondere im Zählerraum, ein für ihn fremdes Gebäude teilweise durch Brandlegung zerstört. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11). So verhält es sich nach den bisher getroffenen Feststellungen zumindest mit dem Zählerraum des Hauses. Dieser Raum konnte wegen der brandbedingten Zerstörung der dort verlaufenden Stromleitungen einschließlich der zentralen Stromleitung zum Gebäude sowie sämtlicher Stromzähler während der festgestellten Dauer der Reparaturarbeiten von acht Tagen nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden.
19
bb) Eine Schuldspruchberichtigung kommt jedoch dennoch nicht in Betracht , weil nicht ausgeschlossen ist, bei weitergehenden Feststellungen zum Fall II.2. zu einer Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB zu gelangen. Dieser Tatbestand nimmt mit dem Wortlaut „in den Fällen des § 306a“ StGB auf sämtliche Konstellationen der schweren Brandstiftung Bezug, erfasst mithin auch Taten nach § 306a Abs. 2 StGB (Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 306b Rn. 5; Norouzi in BeckOK-StGB, § 306b Rn. 4; zweifelnd Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306b Rn. 6), also Brandstiftungen an Tatobjekten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB, durch die es zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen gekommen ist.
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein „Ge- bäude“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10). Dafür genügen - wie ausgeführt (II.1.c) - brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH aaO).
21
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen belegen zwar für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung an einem Gebäude i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichende Beeinträchtigungen der funktionsentsprechenden Brauchbarkeit des Zählerraums. Es fehlen aber tragfähige Feststellungen zu der für die Verwirklichung des § 306a Abs. 2 StGB zusätzlich erforderlichen konkreten Gesundheitsgefahr für andere Menschen als den Täter. Allein der Mitteilung im Urteil, es sei über die Lüftungsschächte zu Rußniederschlägen auch in den Wohnungen gekommen, so dass einige davon gestrichen werden mussten, vermag der Senat eine solche konkrete Gefahr für die Be- wohner oder sonstige tatbestandlich geschützte Personen nicht zu entnehmen. Die Einrichtung einer notdürftigen Stromversorgung noch am Tattag lässt die Anwesenheit von Bewohnern im Tatzeitraum zwar vermuten. Ob diese aber in konkrete Gesundheitsgefahr, vor allem aufgrund der Ausbreitung von Rauchgasen , geraten sind, kann allein aus ihrer Anwesenheit nicht abgeleitet werden. Insoweit enthält das Urteil keine weiteren Anhaltspunkte, die, wie etwa die bauliche Beschaffenheit des Tatobjekts im Einzelnen, eine Alarmierung der Bewohner durch den Hausmeister, der den Brand kurz nach Ausbruch entdeckt zu haben scheint, die Zeitdauer bis zu einer eventuellen Evakuierung sowie der mögliche Eintritt von Rauchgasvergiftungen, für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gesundheitsgefahr von Bedeutung wären.
22
d) Im Hinblick auf mögliche weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es keiner Aufhebung der bisher zur Tat vom 15. April 2011 (Fall II.2.) getroffenen Feststellungen. Das Installieren der Brandvorrichtung , das Auslösen des Brandes sowie die dadurch eingetretenen Schäden hat die Strafkammer an sich ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die tatsächlichen Voraussetzungen der Qualifikation aus § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Von seiner rechtlichen Bewertung aus konsequent hat es lediglich weitergehende Feststellungen nicht getroffen. Solcher hätte es allerdings für die Annahme des Grunddelikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder § 306a Abs. 2 StGB bedurft. Der neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, den Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlich eingetretenen brandbedingten Schäden im gesamten Gebäude einschließlich der Wohnungen, auch deren möglicherweise zeitweilige Unbenutzbarkeit , sowie in Bezug auf konkrete Gesundheitsgefahren für Bewohner und sonstige Personen weiter aufzuklären. Dabei wird es sich anbieten, Fest- stellungen auch zu dem Verlauf der Brandbekämpfung und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Rettung von Bewohnern zu treffen.
23
Der Senat besorgt nicht, dass die neu zu treffenden Feststellungen in Widerspruch zu den bisher getroffenen, aufrechterhaltenen Feststellungen geraten können. Erforderlich sind vielmehr solche ergänzender Art, auf die für den Fall ihres Vorliegens die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt werden könnte. Die Voraussetzungen der genannten Qualifikation als solcher, das Erschweren des Löschens des Brandes, hat das Tatgericht mit den Manipulationen des Angeklagten an zwei zum Brandherd führenden Türen und dem dadurch verzögerten Beginn der Brandbekämpfung ohnehin ohne Rechtsfehler festgestellt.
24
2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten handelt es sich zwar um die Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB); der Senat schließt aber aus, dass die Bemessung dieser Strafe die rechtsfehlerfreien Strafaussprüche der sonstigen Taten beeinflusst hat.
25
3. Angesichts des Aufrechterhaltens der Feststellungen zum Fall II.2. der Urteilsgründe bedarf es keiner Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) und der dafür verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Fall II.5. der Urteilsgründe). Zwar hat das Tatgericht das der geschädigten Zeugin M. (konkludent) in Aussicht gestellte Verbrechen in einer Tat „wie der vom 15. April 2011“ verwirklicht gesehen. Unabhängig davon, dass die bisherigen Feststellungen die Annahme der Begehung eines Verbrechens der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) nicht tragen, liegt aber in der fraglichen Tat ein Verbrechen nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (oben II.1.c). Zumindest mit einem weiteren Verbrechen solcher Art hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen in seinem der Geschädigten am 14. September 2011 zugegangenen Schreiben konkludent gedroht.
26
4. Soweit sich der Angeklagte mit seiner Revision auch gegen die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung an einem Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der Tat vom 9. bzw. 10. März 2011 wendet (Fall II.1. der Urteilsgründe), bleibt sein Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos. Lediglich ergänzend und zugleich unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Februar 2013 bemerkt der Senat:
27
a) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe bei dem Aufstellen seiner Brandvorrichtung auf dem Dachboden des Gebäudes mit dem Vorsatz gehandelt, dieses in Brand zu setzen. Das wird durch die getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung getragen.
28
Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewollt, dass es zu brennen anfange, hat das Tatgericht auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt erachtet. Dabei hat es sich im Ergebnis zutreffend auf das hohe Maß der objektiven Gefährlichkeit der vom Angeklagten installierten Brandvorrichtung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81). Die knappen aber ausreichenden Feststellungen des Tatgerichts zeigen ein außerordentliches hohes Gefährlichkeitspotential der von dem Angeklagten auf dem Dachboden an versteckter Stelle installierten Vorrichtung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, wurde das Dach des Hauses von hölzernen und damit besonders feuerempfänglichen Dachbalken getragen. Die Einzelherdplatte war unter diesen Dachbalken so positioniert, dass der Zeuge G. trotz der von ihm durchgeführten Prüfung der auf dem Dachboden befindlichen Elektroleitungen die Vorrichtung nicht entdeckt hat. Zudem hat der Angeklagte eine beträchtliche Menge von Brandbeschleuniger in verschiedenen Kanistern um die vorgesehene Brandquelle gruppiert. Dementsprechend war nach diesen objektiven Umständen ein erhebliches Ausmaß der Brandentwicklung vom Dachgeschoss des Hauses aus zu erwarten. Auch wenn das Tatgericht keine über die genannten hinausgehenden Feststellungen zu der sonstigen baulichen Beschaffenheit des Gebäudes getroffen hat, bilden die vorgenannten objektiven Umstände in ihrer Gesamtschau eine genügende Grundlage für die Annahme eines auf eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ungeachtet der gemischten Nutzung die Einheitlichkeit des Gebäudes und damit seine Tatobjektseigenschaft als (auch) zur Wohnung von Menschen dienend ergeben, waren dem Angeklagten als langjährigem Bewohner ohnehin bekannt.
29
b) Das Tatgericht hat zudem zutreffend angenommen, der Angeklagte habe mit dem festgestellten Installieren der Brandvorrichtung zu der Begehung einer schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt. Für die Abgrenzung zwischen (grundsätzlich) straffreiem Vorbereitungs- und strafbarem Versuchssta- dium kommt es vor Beginn der eigentlichen tatbestandlichen Ausführungshandlung maßgeblich darauf an, ob aus Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dieser abstrakte Maßstab bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls; im Rahmen dessen können u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch sein bisheriges Verhalten bewirkt wird, Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f. mwN). Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222). Vorbehaltlich der Maßgeblichkeit der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwendung von - vom Täter als taugliche bewerteten - Zeitzündern zur Auslösung eines Brandes der Versuch einer Brandstiftung regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Installationsort verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt (Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 248 f.).
30
Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein unmittelbares Ansetzen vor. Mit dem Aufstellen der verschiedenen, mit Brandbeschleunigergefüllten Kanistern auf der bzw. um die Herdplatte sowie deren Verbindung mit der eingestellten Zeitschaltuhr und durch diese vermittelt mit dem Stromnetz war aus Sicht des Angeklagten alles zum Auslösen eines Brandes Erforderliche getan. Das Auslösen des Brandes hing bei ungestörtem Fortgang des vom Angeklagten vorgestellten Verlaufs lediglich noch von dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit, der dadurch bewirkten Erhitzung der Einzelherdplatte und dem Entzünden des in dem darauf stehenden Kanister befindlichen Benzins ab. Damit bedurfte es keiner weiteren Zwischenschritte seinerseits oder der unwissentlichen Mitwirkung einer dritten Person, um die Brandvorrichtung in Gang zu setzen und den Brand auszulösen. Da nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts die Brandvorrichtung vor 15.30 Uhr am Tattag installiert und die Zeitschaltuhr auf eine Zeit zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr eingestellt war, bestand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem erwarteten Auslösen des Brandes. Damit war aus der Sicht des Angeklagten auch bereits ein erhebliches Gefährdungspotential für das Tatobjekt und die tatbestandlich geschützten Rechtsgüter geschaffen. Dass dieses etwa durch das Trennen der Stromversorgung oder den vollständigen Abbau der Anlage vor Erreichen der eingestellten Uhrzeit wieder hätte aufgehoben werden können, steht dem unmittelbaren Ansetzen nicht entgegen. Die Aufhebung der zumindest nach der Vorstellung des Täters bewirkten Rechtsgutsgefährdung wird gerade über den Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) erfasst.
RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Rothfuß Wahl Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 344/11
vom
20. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes
erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen
Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude
für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen
oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar
gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für
einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine
einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an
Senatsurteil vom 12. September 2002
- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11 – LG München II
wegen Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II als Schwurgericht vom 21. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III. 7 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen , dass, soweit der Angeklagte wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma R. durch Beschädigung der Fensterscheibe zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen verurteilt worden ist (Fall III. 3 der Urteilsgründe), die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt wird.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Verleumdung und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht auf Freispruch erkannt.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
Die verfahrensrechtliche Beanstandung greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. August 2011 nicht durch.

II.


4
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen III. 1 bis III. 6 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung im Fall III. 7 der Gründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landge- richts, der Angeklagte habe ein fremdes Gebäude durch eine Brandlegung teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 2. Variante StGB), wird von den Feststellungen nicht getragen.
5
1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2009 unter Verwendung eines Nachschlüssels Zutritt zu dem Verwaltungsgebäude der Firma in I. verschaffte. Unter Mitnahme des Mobilteils eines Telefons begab er sich vom Büro des Betriebsleiters aus in die Küche des Gebäudes. Dort stellte er die üblicherweise auf einer Arbeitsplatte stehende Kaffeemaschine auf die linke hintere Herdplatte und schaltete diese auf die Maximalstufe, um die Kaffeemaschine in Brand zu setzen. Ihm war dabei bewusst, dass durch sein Vorgehen trotz des Vorhandenseins eines Rauchmelders die Gefahr erheblicher Brandschäden am Gebäude bestand. Dies nahm er billigend in Kauf, da er den Eindruck erwecken wollte, ein Mitarbeiter des inzwischen statt seines eigenen Unternehmens für die Firma tätigen Sicherheitsdienstes habe den Brand durch Unaufmerksamkeit verursacht. Wie vom Angeklagten beabsichtigt geriet die Kaffeemaschine in Brand, wodurch es an der Küchendecke zu Putzabplatzungen kam und von der Wandverkleidung über dem unmittelbaren Brandherd zwei Fliesen abfielen. Darüber hinaus wurde der gesamte Küchenraum bis zur Unbenutzbarkeit verrußt; ein Vollbrand konnte verhindert werden. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro.
6
2. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Strafbarkeit gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur in der Variante des teilweisen Zerstörens durch Brandlegung in Betracht kam. Die Voraussetzungen dieser Tatmodalität hat es indes nicht hinreichend belegt.
7
a) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der teilweisen Zerstörung bei den Brandstiftungsdelikten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Auslegung der gleichlautenden Tatbestandsfassung in den §§ 305, 305a StGB orientieren (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 88). Danach ist ein Gebäude im Sinne der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. Radtke, NStZ 2003, 432; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Wolters § 306 Rn. 14). Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (Senatsurteil aaO, S. 18). Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird, sondern erst dann, wenn eine zu Wohnzwecken bestimmte „Un- tereinheit“ wegen der Brandlegungsfolgen aus der Sicht eines „verständigen“ Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519, Tz. 2; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, Tz. 11). Dabei kann sich die länger andauernde Unbenutzbarkeit auch aus einer starken Verrußung ergeben (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01, StV 2002, 145).
8
Dieser Auslegungsmaßstab für das Merkmal des teilweisen Zerstörens gilt für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude gleichermaßen. In § 306 Abs. 1 StGB ist auch für diese Tatobjekte ein Strafrahmen vorgesehen, der den des § 305 StGB deutlich überschreitet, so dass an die Tathandlung der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung dieselben, soeben näher dargelegten erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der denkbaren Bandbreite von Zweckbestimmungen bei gewerblich genutzten Gebäuden wird der Tatrichter je nach den Umständen des einzelnen Falles den konkreten Zweck zu ermitteln und in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Gewichtigkeit des Taterfolgs zu beurteilen haben, ob die Feststellungen zu Art und Umfang der Unbrauchbarkeit des Gebäudes insgesamt oder seiner zwecknötigen Teile bzw. der gänzlichen Vernichtung einzelner Bestandteile die Annahme einer teilweisen Zerstörung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen. Dies muss in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegt werden.
9
b) Gemessen daran bedarf die Frage, ob sich der Angeklagte einer teilweisen Zerstörung des Verwaltungsgebäudes der Firma durch Inbrandsetzung der in dem Gebäude befindlichen Teeküche strafbar gemacht, erneuter tatrichterlicher Prüfung. Dass das Gebäude als Sitz der Verwaltung der Firma für eine seiner Zweckbestimmungen durch Inbrandsetzung der Teeküche für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbrauchbar gemacht wurde, ist den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher zu entnehmen und liegt insbesondere angesichts der – soweit aus den bisherigen Feststellungen ersichtlich – untergeordneten Bedeutung des betroffenen Raumes für den Widmungszweck des Gesamtgebäudes eher fern. Entsprechendes gilt erst recht für die Frage, ob die Teeküche als für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder als für einen selbständigen Gebrauch bestimmte und eingerichtete Abteilung anzusehen ist. Ob sich der Angeklagte, sollte das Landgericht zum Vorliegen zumindest einer dieser Voraussetzungen keine Feststellungen treffen können, eines Versuchs im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich einer Sachbeschädigung strafbar gemacht hat, wird im Wesentlichen davon abhängen, welche Vorstellungen des Angeklagten zum Tatverlauf der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter für erwiesen hält.
10
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung entzieht auch dem Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die Grundlage.

III.


11
Der Senat holt ferner in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe desTagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit der Angeklagte im Fall III. 3 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung durch Beschädigung der Fensterscheibe zum Nachteil der Firma R. zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen verurteilt worden ist. Dies ist auch dann erforderlich, wenn aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH, Beschluss vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
12
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da die verbliebenen Tatvorwürfe die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründen können.
Ernemann Roggenbuck Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 628/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen
:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 21. Juni 2013

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte
der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter
schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlichen
Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen
Fällen und mit Sachbeschädigung sowie im anderen
Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung
und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten
schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung
und der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.6. der Urteilsgründe
sowie im Gesamtstrafenausspruch unter Aufrechterhaltung
der jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. in zwei Fällen (B.3. und B.6. der Urteilsgründe) wegen schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten und teils mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich deren Revision, mit der sie zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge erhebt.
2
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.


3
Die vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen B.3. und B.6. der Urteilsgründe den Schuldspruch nicht in vollem Umfang. Der Senat hat diesen daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
4
1. a) Das Landgericht hat zum Fall B.3. der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte am Tattag in einem die Versorgungsanschlüsse des betroffenen Wohnanwesens beherbergenden Kellerraum ein Feuer verursachte, das sich u.a. auf die dort verlaufenden Leitungen, die Raumdecke sowie Fensterrahmen ausdehnte. Das Feuer beschädigte zudem die Heizungsanlage vollständig , führte eine starke Rauchentwicklung herbei und verursachte einen Sachschaden von wenigstens rund 62.000 Euro.
5
Wie der Angeklagten bekannt war, hielt sich eine Bewohnerin des Hauses zum Zeitpunkt des Brandes in ihrer Wohnung auf. Deren Verletzung durch die Einwirkung von Rauchgas oder durch ein sich auf das gesamte Gebäude ausbreitendes Feuer nahm die Angeklagte billigend in Kauf. Zu solchen Beeinträchtigungen kam es jedoch nicht, weil ein Zeuge den Brand bemerkte, die schlafende Bewohnerin durch Klingeln wecken und dadurch auf das Feuer aufmerksam machen konnte. Die Bewohnerin erlitt allerdings einen der ärztlichen Behandlung bedürfenden Schock.
6
b) Das Tatgericht hat die Angeklagte ausweislich des Urteilstenors wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser Ausspruch stimmt mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht überein. Unter dem Aspekt von Brandstiftungsdelikten ist es von einer tateinheitlichen Verwirklichung sowohl von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch von § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen (UA S. 66). Die zutreffende Annahme von Tateinheit zwischen § 306a Abs. 1 und Abs. 2 (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306a Rn. 15; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; Radtke in MünchKommStGB, 2. Aufl., § 306a Rn. 64) findet im Urteilstenor keinen Ausdruck.
7
c) Die Feststellungen belegen zudem das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB weder in der vom Tatrichter angenommenen Variante der teilweisen Zerstörung des Tatobjekts durch Brandlegung noch in der Variante des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes.
8
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnut- zung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).
9
Die vom Tatrichter festgestellten brandbedingten Schäden sind lediglich in dem unmittelbar brandbetroffenen Kellerraum eingetreten. Auswirkungen auf die zum Wohnen benutzten Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich insoweit mitgeteilt, dass es in der Wohnung eines Zeugen zu Verrußungen an Wohn- und Schlafzimmermöbeln gekommen sei (UA S. 26). Das belegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung nicht.
10
Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkre- ten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Er hat objektiv anhand des Maß- stabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
11
Nutzungseinschränkungen oder gar eine zeitweilige Aufhebung der Benutzbarkeit der Wohnung des betroffenen Zeugen werden vom Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt. Solche lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Die Mitteilung über vorhandene Verrußungen in der Wohnung genügt dafür nicht. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufener Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinne. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Hinweis auf Verrußungen an Möbeln und ein auf die Wohnung bezogener Schadensumfang von rund 1.500 Euro tragen einen entsprechenden Schluss ebenfalls nicht.
12
Ob es aufgrund der kompletten Beschädigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Wohnungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen siehe näher BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 f.).
13
bb) Ein vollendetes Inbrandsetzen eines Wohngebäudes ist ebenfalls nicht festgestellt. Zwar handelt es sich bei einem Fensterrahmen um einen wesentlichen Gebäudebestandteil (Nachw. bei Radtke in MünchKommStGB, aaO, § 306 Rn. 52), dessen Brennen an sich den Taterfolg des Inbrandsetzens begründet. Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dazu hat der Tatrichter nichts festgestellt.
14
cc) Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen auf das Inbrandsetzen oder die teilweise Zerstörung durch Brandlegung gerichteten Vorsatz der Angeklagten angenommen.
15
d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter die Voraussetzungen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen.

16
aa) Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das not- wendig stets auch ein „Gebäude“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen , wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, jeweils aaO). Das ist durch die komplette Zerstörung der Heizungsanlage sowie der erheblichen Beschädigungen der Elektroversorgungseinrichtungen im Kellerraum gegeben.
17
bb) Die rechtzeitige Information der schlafenden Bewohnerin hing lediglich von der zufälligen rechtzeitigen Entdeckung des Brandes ab. Die betroffene Bewohnerin befand sich ungeachtet fehlender Feststellungen über die weitere Brandentwicklung jedenfalls aufgrund der bereits vorhandenen starken Rauchgasentwicklung in konkreter Gesundheitsgefahr.
18
Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen. Es handelt sich um eine typische Opferreaktion bei überraschender Konfrontation mit einem Brand.
19
e) Der Senat ändert den Schuldspruch auf der Grundlage des vom Tatrichter Festgestellten. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, die zu einem Schuldspruch wegen tateinheitlich neben der vollendeten Tat aus § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichten vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB führen könnten, sind nicht mehr zu erwarten.
20
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
21
f) Ebenso vermag der Senat auszuschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer geringeren Einzelstrafe für die Tat B.3. als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gelangt wäre. Die tragenden Strafzumessungserwägungen mit dem Abstellen auf die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände und der Höhe des verursachten Schadens bleiben unberührt. Auch hätte das Tatgericht keinen minderschweren Fall (§ 306a Abs. 3 StGB) angenommen, weil die vollendete Tat aus § 306a Abs. 2 StGB weiterhin gegeben ist.
22
2. a) Nach den Feststellungen zu B.6. der Urteilsgründe verursachte die Angeklagte gegen 2.30 Uhr in einem näher bezeichneten Kellerraum des auch von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses durch Entzünden verschiedener leicht brennbarer Materialien einer Nachbarin ein Feuer. Dieses führte Beschädigungen der an der Kellerdecke geführten Leitungen sowie der Betonkellerdecke selbst herbei. Es kam zudem zu einer starken Rauchentwicklung, die mit Rußablagerungen bis in die in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hinein einherging. Die Verrußungen in den Wohnungen beseitigten die Mieter in Eigenregie (UA S. 59). Weitere Feststellungen hat das Tatgericht insoweit nicht getroffen. Den der Hauseigentümerin entstandenen Sachschaden hat es mit rund 70.000 Euro beziffert.
23
Die Bewohner waren durch einen Rauchmelder auf das Feuer im Keller aufmerksam geworden. Aufgrund der starken Rauchentwicklung kam es bei zwölf von ihnen zu Rauchgasvergiftungen. Die Bewohner wurden durch die Feuerwehr teils über die Balkone gerettet. Im Rahmen der Rettungsmaßnahmen , in einem Fall durch einen Sprung aus einem Fenster, kam es zu Verletzungen bzw. Traumatisierungen mit körperlichen Auswirkungen bei drei (weiteren ) Bewohnern.
24
b) Auf dieser Grundlage hat sich die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie wegen der aus dem Tenor des tatrichterlichen Urteils ersichtlichen, tateinheitlich damit verwirklichten Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigung strafbar gemacht.
25
Soweit das Tatgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung außer einer vollendeten Tat gemäß § 306a Abs. 2 StGB auch eine solche aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA S. 68), wird Letzteres durch die Feststellungen nicht getragen. Aus den zu I.1.a) bis c) dargelegten entsprechenden Gründen mangelt es an einem Taterfolg sowohl der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung als auch des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes.
26
Die festgestellten „Zerstörungen von Gewicht“ beschränken sich auf den betroffenen Keller. Erkenntnisse zu tatbestandsrelevanten Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Wohneinheiten selbst fehlen. Die Mitteilung von Verrußun- gen bis in die Wohnungen in den Obergeschossen bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme dort eingetretener, hinreichend erheblicher Nutzungsbeeinträchtigungen. Dass die Verschmutzungen von den Bewohnern in Eigenregie beseitigt worden sind, lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf den erforderlichen Taterfolg zu, zumal sich das Urteil zu der Dauer der entsprechenden Arbeiten nicht verhält. Die Ausbreitung des Feuers auf die Wohnungen in dem Gebäude hat das Tatgericht ebenfalls nicht festgestellt. Gleiches gilt für eine etwaige, über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Ausbreitungsgefahr vom Keller in die darüber liegenden Wohnungen.
27
c) Weitergehende Feststellungen sind zu Fall B.6. der Urteilsgründe ebenfalls nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht auch insoweit nicht entgegen.
28
d) Angesichts der Änderung des Schuldspruchs bedarf die verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe der Aufhebung. Im Hinblick auf die deutlich über die im Fall B.3. verhängte Einzelstrafe hinausgehende Strafe, vermag der Senat eine mildere Bestrafung bei Berücksichtigung des Umstandes, dass in Bezug auf § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tat lediglich das Versuchsstadium erreicht hat, nicht auszuschließen.
29
Der Aufhebung der entsprechenden Feststellungen bedarf es nicht, weil die Aufhebung des Einzelstrafenausspruchs lediglich auf einer rechtlich fehlerhaften Bewertung des Stadiums der verwirklichten Straftat beruht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.

30
3. Die Aufhebung der die Einsatzstrafe (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildenden Einzelstrafe im Fall B.6. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

II.


31
Die weitergehende Revision der Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 2013 genannten Gründen keinen Erfolg.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.