Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 4 StR 7/14

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR7/14
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 2014 bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte durch die Vernehmung des bei einer türkischen Telefongesellschaft bzw. einem türkischen Telefonanbieter zuständigen Zeugen bestimmte Tatsachen aufklären müssen, bereits unzulässig ist, weil weder der Name noch die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13, Rn. 7).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2013 - 4 StR 242/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 242/13 vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2013, a

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1. Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte H. vernehmen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist allerdings unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); es fehlt die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dieses Zeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 – 5 StR 120/03, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40, und vom 12. Juli 2006 – 5 StR 236/06, NStZ 2006, 713; Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468; Becker in LöweRosenberg , 26. Aufl., § 244 Rn. 368).