Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 74/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Verneinung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB von einem zu engen Maßstab ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 2 StR 427/11, StV 2012, 282, 283; Beschluss vom 25. Juli 2007 – 1 StR 332/07, NStZ 2007, 697). Denn die Feststellungen geben keinen Hinweis darauf, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem von dem Angeklagten geschilderten täglichen Cannabis-Konsum und der Tatbegehung bestanden haben könnte.
Franke Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 74/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
- 3
- 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 4
- 3. Hingegen hält die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte, der bereits im Alter von 15 Jahren mit dem Genuss von Marihuana begonnen und ab 1998 für zwei Jahre Ecstasy konsumiert hatte, ab 1999 - mit zeitlichen Unterbrechungen - regelmäßig, seit März 2010 täglich Amphetamin (UA S. 23 f.). Nach den Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen liegt bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Stimulanzien vor (UA S. 109 i.V.m. S. 69 ff.). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die urteilsgegenständlichen Taten des Angeklagten auf seiner Betäubungsmittelabhängigkeit beruhten. Die Kammer hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH NStZ 2004, 494 abgelehnt, in welcher der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt hatte, dass eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend sei, um einen Hang anzunehmen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der 1. Strafsenat hat in einer späteren Entscheidung (BGH NStZ 2007, 697) klargestellt, dass ein Hang i.S.d. § 64 StGB keine Depravation voraussetzt. "Depravation" und "erhebliche Persönlichkeitsstörung" können im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln nicht gleichgesetzt werden mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittelabhängigkeit stellt. Danach begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur ausnahmsweise, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat. Solche schwersten Persönlichkeitsstörungen müssen für die Bejahung eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln nicht vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07). Die Formulierungen in dem angefochtenen Urteil lassen besorgen, dass die Strafkammer insoweit zu hohe Anforderungen gestellt hat. Hang i.S.v. § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen, wobei auch das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz dem nicht entgegenstehen (BGH NStZ-RR 2010, 216; Fischer StGB 58. Aufl. § 64 Rn. 9 m.w.N.). Ein solches Verhalten legen die Urteilsfeststellungen zumindest nahe. Die festgestellten Umstände legen auch nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel im Übermaß konsumiert. Denn ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210; Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97 und vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07). Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität. Die Annahme, dass der Angeklagte seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem Zweck durchgeführt hat, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
- 5
- Dem folgt der Senat und schließt aus, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung für eine solche Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. „Im Übermaß“ bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106 st. Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB keine Depravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie dem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).
Das Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im Übermaß ist den Urteilsgründen hier nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die Entwicklungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten bereits frühzeitig gezeigt hätten und nicht auf einem Betäubungsmittelmissbrauch beruht hätten. Nach den Urteilsgründen ist schließlich auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum des Angeklagten und den Taten nicht gegeben. Der Angeklagte hatte sich mit seinen jeweiligen Mittätern unabhängig von seinem aktuellen Suchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren Ausführungen entschlossen. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf