Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - 5 StR 114/12

bei uns veröffentlicht am27.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 114/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, sowie in dem ihn betreffenden gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mit seinen beiden nicht revidierenden Mitangeklagten gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 der Urteilsgründe entwendeten der Angeklagte M. und seine Mittäter N. und O. am 18. Dezember 2010 auf einem U-Bahnhof das Handy des stark betrunkenen Geschädigten E. . In Ausführung eines gemeinschaftlichen Tatplans schlug O. dem Geschädigten mit der Faust auf den Kopf. Auf den zu Boden gegangenen Geschädigten traten er und N. mit den Füßen ein und nahmen ihm das Handy weg, um es zu verkaufen und den Erlös für sich zu verwenden. Währenddessen stand der Angeklagte M. in unmittelbarer Nähe. Durch seine Präsenz bestärkte er die Mittäter in ihrem Vorgehen , weil er sie gewähren ließ und ihnen dadurch zu verstehen gab, dass er ihr Handeln billigte; zudem war ihm bewusst, dass allein seine Anwesenheit die Zahl der Gegner erhöhte, was die ohnehin geringen Verteidigungschancen und die Verteidigungsbereitschaft des Geschädigten noch weiter verringerte. Dabei kam es dem Angeklagten M. darauf an, dass seine Mittäter die Beute erfolgreich an sich bringen würden, um sie für sich zu verwenden.
3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
Der Schuldspruch gegen den sich am eigentlichen Geschehen nicht aktiv beteiligenden Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die Jugendkammer die notwendige Abgrenzung zur Beihilfe nicht durchgeführt hat. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Beteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will; ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 5 StR 506/09, NStZ-RR 2010, 139 mwN). Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 – 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).
5
Eine Bewertung nach diesen Grundsätzen hat die Jugendkammer nicht vorgenommen. Soweit sie im Rahmen der Beweiswürdigung eine Zeugenaussage vom Hörensagen referiert, wonach ein „Holländer“ gesehen habe , dass drei junge Männer auf den am Boden Liegenden eingeprügelt hätten , hat sie die Feststellungen hierauf nicht gestützt. Weitere Erwägungen zu einer gemeinsamen Flucht (UA S. 14) und einem zwischen N. und dem Bruder des Angeklagten geführten Telefongespräch (UA S. 15) bieten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme gerade von Mittäterschaft.
6
Wenngleich nach dem angefochtenen Urteil allenfalls die Voraussetzungen der Beihilfe nahe liegen, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können , die eine Verurteilung des Angeklagten M. wegen täterschaftlich begangenen Raubes tragen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
7
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der insoweit verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt indessen den gesamten Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine stimmige Strafbemessung zu ermöglichen. Das neue Tatgericht wird sich dabei sorgfältiger als bislang geschehen mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen zu befassen haben. Sollte es sich abermals von einer Beteiligung des Angeklagten zu überzeugen vermögen, werden die Voraussetzungen des minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB zu erörtern sein. Auch werden ausdrückliche Erwägungen zu § 21 StGB nahe liegen.
8
4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - 5 StR 114/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - 5 StR 114/12

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - 5 StR 114/12 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - 5 StR 506/09

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

5 StR 506/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum besonders schweren Raub Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angekla
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - 5 StR 114/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 4 StR 195/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR195/14 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 gemäß § 349 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2012 - 3 StR 37/12

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 37/12 vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen A

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 506/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verabredung zum besonders schweren Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Q. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten Q. und I. sowie den Nichtrevidenten S. wegen Verabredung zum (besonders) schweren Raub verurteilt. Gegen den Angeklagten Q. hat es hierwegen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Ihre Verurteilungen greifen die Angeklagten Q. und I. jeweils mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge an. Während das Rechtsmittel des Angeklagten I. keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten aufdeckt, dringt die Revision des Angeklagten Q. durch.
2
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten Q. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht mehr.
3
a) Dem Angeklagten liegt zur Last, sich mit I. und S. zu einem Überfall auf ein Autohaus verabredet zu haben. Nach dem gemeinsam gefassten Tatplan sollten zur Ausführung der Raubtat eine Soft-Air-Vorderschaftrepetierflinte sowie zwei Reizstoffsprühgeräte eingesetzt werden, die S. bei sich trug. Während I. und S. die Raubtat ausführen sollten , kam Q. die Aufgabe zu, das Fluchtfahrzeug nahe dem Tatort bereit zu halten und dieses nach Abschluss der Tat vorzufahren. Ob Q. ein Anteil an der Beute zufallen sollte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
4
b) Das Landgericht ist zur Annahme einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten Q. mit der Begründung gelangt, dass das Fahren des Fluchtfahrzeugs zu den wesentlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Überfalls gehöre, was für eine mittäterschaftliche Beteiligung spreche (UA S. 14). Weitere Erwägungen hat es nicht angestellt.
5
c) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH StraFo 1998, 166; NStZ 2006, 94).
6
Eine Bewertung nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht nicht vorgenommen. Zwar ist es richtig, dass Mittäterschaft nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen erfordert (vgl. BGH NStZ 2009, 25) und dass dem Fahren des Fluchtfahrzeugs als einem unverzichtbaren Beitrag für das Gelingen der Tat hinsichtlich der Frage der Täterschaft wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74). Entgegen der durch die Strafkammer wohl vertretenen Auffassung ist jedoch nicht grundsätzlich anerkannt , dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs stets zur Annahme von Mittäterschaft führt; vielmehr kann sich ein solches Verhalten – je nach den weiteren Tatumständen – auch als Beihilfe darstellen (vgl. etwa BGH aaO sowie BGH NStZ 2006, 94).
7
Der Senat schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten Q. wegen Verbrechensverabredung tragen. Das neue Tatgericht wird auf dieser Grundlage die notwendige vollständige wertende Betrachtung nachzuholen haben.
8
2. Hingegen ist die Revision des Angeklagten I. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
9
a) Die Verfahrensrüge wegen Verlesung und Verwertung der nicht durch die Ermittlungsrichterin unterzeichneten Niederschrift über die Vernehmung dieses Angeklagten vom 21. September 2008 greift nicht durch. Denn ausweislich der ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschrift über die Aussage des Angeklagten im Haftprüfungstermin vom 8. Oktober 2008 hat dieser das Eingeständnis seiner Tatverabredung dort in vollem Umfang, lediglich mit letztlich unerheblichen Ergänzungen wiederholt. Die inhaltliche Bewertung dieses Geständnisses hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommen, ohne dabei auf seine wiederholte Abgabe abzustellen. Im Hinblick darauf kann ein Beruhen des Urteils auf dem die Urkunde vom 21. September 2008 betreffenden Verfahrensfehler ausgeschlossen werden.
10
b) Keinen Bedenken begegnet es, dass die Strafkammer die Voraussetzungen eines Rücktritts nach dem hier allein in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Nach den Feststellungen haben die Angestellten des Autohauses die Eingangstüren verschlossen, nachdem sie I. und S. gesehen und wegen eines sechs Wochen zuvor erfolgten Überfalls den Verdacht eines bevorstehenden neuerlichen Überfalls geschöpft hatten. l. und S. , die zu dieser Zeit etwa fünf bis sechs Meter von der vorderen Ladentür entfernt waren, bemerkten dies und brachen die weitere Tatausführung ab, weil sie erkannten, dass ein Überfall auf das Autohaus jetzt nicht mehr möglich war (UA S. 7).
11
Diese Feststellungen, auf deren Grundlage eine freiwillige Aufgabe des Vorhabens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510; Fischer, StGB 57. Aufl. § 24 Rdn. 19a), hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise anhand der äußeren Umstände in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen K. und T. getroffen. Der Einlassung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten I. gemäß Vernehmungsniederschrift vom 8. Oktober 2008, er habe das Vorhaben aufgegeben, weil ihm seine frühere Strafverbüßung in den Sinn gekommen sei, musste die Strafkammer nicht folgen. Auf die überflüssige Anmerkung , dass I. bei dieser zweiten Aussage anwaltlich vertreten war, hat das Landgericht seine Beweiswürdigung dabei nicht gestützt. Die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung erhobene Inbegriffsrüge geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere.
Basdorf Raum Schaal Schneider König

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.