Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 StR 169/14

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: sofortige Beschwerde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 beschlossen
:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014
gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des
Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung
ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist
Basdorf Sander Dölp
König Berger

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 StR 169/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 StR 169/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 StR 169/14 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 5 StR 169/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/14 (alt: 5 StR 239/13) vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 169/14
(alt: 5 StR 239/13)
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (NStZ-RR 2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015 Folgendes ausgeführt: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Ja- nuar 2015 – 2 BvR 2055/14 – auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten G. den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 – 5 StR 169/14 –, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß des Landgerichts gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer Verständigung stattgefundenen Hinterzimmergesprächs des Tatgerichts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rechnung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienten insbesondere auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden ‚Schulterschluss‘ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt damit klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Ineinandergreifen der wesentlichen Kautelen des Verständigungsgesetzes für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche, nämlich die Aufklärungsmaxime, die Öffentlichkeit und die Aussagefreiheit , abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz der schmale Grat einer Beruhensprüfung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Angeklagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche hatten und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel entschiedenen Verfahren – 2 BvR 878/14 –, in dem die Verfas- sungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde

).

Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom 10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014 zeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden.“
3
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Sander Schneider Dölp
König Feilcke

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.