Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 5 StR 177/19

bei uns veröffentlicht am05.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 177/19
vom
5. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 2018 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt klarstellend gefasst: Gegen den Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 39.857,90 €, gegen den Angeklagten M. in Höhe von 24.657,90 € und gegen den Angeklagten A. in Höhe von 500 € angeordnet. In Höhe von 500 € haften alle Angeklagten gesamtschuldnerisch, in Höhe von 24.157,90 € nur die Angeklagten W. und M. .
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
1. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klargestellt.
2
2. Betreffend die Beanstandung nicht erteilter Akteneinsicht durch den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts :
3
Sollte der Vortrag der Verteidigerin zutreffen, ihr sei nach Zustellung des Urteils trotz hinreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erteilt worden, hätte es ihr freigestanden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283). Dies hat sie jedoch nicht getan.
4
3. Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeitwert der erbeuteten Gegenstände ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 5 StR 177/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 5 StR 177/19

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 5 StR 177/19 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß §§ 44,

Referenzen

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 173/08
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Falls des Diebstahls in sechs Fällen - jeweils gemeinschaftlich handelnd -" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht habe § 338 Nr. 3 StPO, § 24 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil der Kammervorsitzende zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt weder den Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und die Beschlüsse mit, mit denen die drei Befangenheitsanträge zurückgewiesen worden sind. Der Senat kann daher allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht überprüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m. w. N.).
4
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfahrensrüge ist unzulässig.
5
Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Verteidiger war - wegen Mängel in der Aktenführung - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Der als Anlage zum Protokoll übergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007, die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter sowie die Entscheidungen über die Befangenheitsanträge befanden sich in einer als Band IVa geführten Nebenakte, die erst nach Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung und nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Verteidiger am 29. Februar 2008 in Kopie zur Einsicht übersandt wurde. Der Angeklagte hat jedoch nach vollständiger Akteneinsicht durch seinen Verteidiger die unzulässige Verfahrensrüge entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ordnungsgemäßen Begründung nachgeholt. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Schäfer