Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02

bei uns veröffentlicht am25.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 202/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Maßregelanordnung.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB entbehrt einer tragfähigen Begründung.

a) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung geht das Landgericht auf das Alter des am 28. November 1936 geborenen Angeklagten sowie dessen angegriffenen Gesundheitszustand (UA S. 4) nicht ein (vgl. Senat in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und Beschl. vom 29. November 2001 – 5 StR 507/01).

b) Maûgeblich für die Prognoseentscheidung sind (auch) ‚die in der Vergangenheit begangenen Taten‘ (UA S. 14), über die Näheres nicht mitgeteilt wird (vgl. UA S. 4).

c) ‚Ein wesentliches Indiz‘ für die negative Prognoseentscheidung des in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen Angeklagten leitet die Jugendschutzkammer ‚aus der Entwicklung seines Aussageverhaltens‘ her. Dies begründet die Besorgnis, der Tatrichter habe zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Juli 1996 – 5 StR 370/96 und BGH, Beschl. vom 21. Februar 1997 – 2 StR 30/97).
Die beantragte Teilaufhebung des Urteils läût den Strafausspruch unberührt (vgl. Senat, Urt. vom 21. März 2002 ± 5 StR 14/02).“ Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2002 - 5 StR 14/02

bei uns veröffentlicht am 21.03.2002

5 StR 14/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richteri

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2001 - 5 StR 507/01

bei uns veröffentlicht am 29.11.2001

5 StR 507/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2001 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2002 - 5 StR 202/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2007 - 1 StR 442/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 442/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2007, an der

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

5 StR 507/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2001 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Dessau vom 23. Juli 2001 nach §
349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe
und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
zehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu
einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung
des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten
hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung
bedarf lediglich folgendes:
1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Zwar ist das Landgericht, das die Anordnung der Sicherungsverwahrung
auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestützt hat, ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 StGB erfüllt sind. Das Landgericht hat jedoch bei der nach § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner
Taten wesentliche, für die Frage der Anordnung einer Sicherungsverwahrung
bedeutsame Umstände außer Betracht gelassen.

a) In den Urteilsgründen werden die persönlichen Verhältnisse des
Angeklagten nur knapp erörtert und keine näheren Ausführungen über seine
Lebensverhältnisse zwischen der Haftentlassung im November 1997 und
seiner erneuten Verhaftung im September 2000 gemacht. Die Feststellungen
lassen damit keine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu, ob sich die persönlichen
Lebensverhältnisse des Angeklagten zwischen den abgeurteilten
Taten und dem Verurteilungszeitpunkt etwa wesentlich positiv verändert haben.
Sollte der Angeklagte seit August 1997 keine weiteren Straftaten mehr
begangen haben, könnte dies Einfluß auf die Prognose zur zukünftigen Gefährlichkeit
des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB haben
(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH NStZ 1990, 334, 335).

b) Angesichts des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes
des Angeklagten hätte es im Rahmen der für die Beurteilung
der Gefährlichkeit des Angeklagten nötigen Gesamtbetrachtung zudem
näherer Erörterung bedurft, welche Bedeutung den vom Landgericht für
die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 StGB herangezogenen Bezugstaten für die Gefährlichkeitsprognose
noch zukommen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt
, daß diese Taten bereits in den Jahren 1976 bis 1983 begangen wurden.
Auch wenn diese Taten nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB deswegen noch
als Symptomtaten herangezogen werden können, weil der Angeklagte in den
letzten 25 Jahren nur etwa neun Jahre in Freiheit verbracht hat, kann der
Umstand, daû diese Taten viele Jahre zurückliegen, für die gegenwärtige
Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten nicht auûer Betracht gelassen
werden.
Hätte das Landgericht diesen Umstand bedacht, wäre es möglicherweise
zu einer anderen Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten gekommen.
Dies gilt umso mehr, als die Schäden, die der Angeklagte im Rahmen
der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen
Vortaten verursacht hat, durchwegs nicht übermäûig hoch waren. Höhere
Schadensbeträge ergaben sich lediglich dann, wenn die Verurteilung auf
eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten gestützt wurde.

c) Schlieûlich hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daû der Angeklagte
noch bis zum 17. August 2002 eine Reststrafe aus einer Vorverurteilung
verbüûen muû und damit die Vollstreckung der vom Landgericht verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe erst im August 2008 vollständig erledigt sein
kann. Dann wird der Angeklagte, der sich bereits heute in einem sehr “angegriffenen
Gesundheitszustand” befindet (UA S. 42), fast 74 Jahre alt sein.
Zwar ist für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt
der Aburteilung maûgeblich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR § 66 Abs. 1
Hang 3), so daû die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Entlassungszeitpunkt
aus der Strafhaft noch vorhanden ist, grundsätzlich einer Überprüfung nach
§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges vorbehalten bleiben muû. Dennoch
ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn
mit Sicherheit angenommen werden kann, daû sie bei Ende des Vollzugs
der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit
6). Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der vom Landgericht
getroffenen Feststellungen, die sich nur allgemein mit dem “Alter” und
dem nicht näher beschriebenen “angegriffenen Gesundheitszustand” des
Angeklagten auseinandersetzen, nicht überprüfen.

d) Der nunmehr berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die
Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen und die genannten
Umstände in eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner
Taten einzubeziehen.
2. Die Gesamtstrafenbildung ist für sich frei von Rechtsfehlern, nicht
indes im Blick auf die gleichzeitig erfolgte Anordnung von Sicherungsverwahrung.
Das Landgericht hat diese nämlich ªwegen der unterschiedlichen
Ziele von Strafe und Maûregelº bei der Strafzumessung ausdrücklich auûer
Betracht gelassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist indes die Berücksichtigung
einer Sicherungsverwahrung bei der Strafbemessung nicht
von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1
und § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und Hang 3; BGH NJW 1980, 1055, 1056;
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01). Die Berücksichtigung der
Maûregel darf lediglich nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen
Strafe führen (vgl. BGHSt 24, 132). Der Senat schlieût zwar aus, daû die
Höhe der verhängten Einzelstrafen auf dem Fehler beruht. Er vermag hingegen
nicht auszuschlieûen, daû das Landgericht die Gesamtstrafe milder
bemessen hätte, wenn es bei der Strafzumessung die Wirkungen der zugleich
angeordneten Sicherungsverwahrung auf das weitere Leben des Angeklagten
berücksichtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR
360/01; BGH NJW 1980, 1055, 1056). Dies bedingt die Aufhebung der vom
Landgericht gebildeten Gesamtstrafe.
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier ausschlieûlich
vorliegenden Wertungsfehlern indes nicht. Der neue Tatrichter
darf nur widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen treffen, wird indes
derartige weitere Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Ange-
klagten in jüngster Zeit zu treffen und wiederum einen Sachverständigen zu
hören haben (§ 246a StPO), sofern überhaupt erneut Sicherungsverwahrung
in Betracht gezogen werden sollte.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum
5 StR 14/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt S ,
Richterin am Landgericht B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt hat.

I.


Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung sei eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen D nicht getroffen worden, hat keinen Erfolg. Zwar enthält das Protokoll der Hauptverhandlung hierzu keine Feststellungen, so daß gemäß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist (Senge in KK 4. Aufl. § 59 Rdn. 13, 16). Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung beigemessen , vielmehr ausgeführt: “Sichere Schlußfolgerungen vermochte das Gericht aus den Bekundungen des Zeugen D nicht zu ziehen.” Der Senat schließt aus, daß der Zeuge unter Eid mehr oder anderes ausgesagt hätte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre (vgl. BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 1; BGH NStZ 1985, 182; BGH, Beschl. vom 8. Juli 1997 ± 5 StR 170/97).
2. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.

II.


Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGHSt 7, 101). Zwischen Strafe und nicht angeordneter Maûregel nach § 66 StGB besteht nur dann eine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung , wenn im Einzelfall den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daû die Strafe von dem Unterbleiben der Maûregel beeinfluût sein kann, sie insbesondere bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedriger ausgefallen wäre (BGH NStZ 1994, 280, 281; BGH, Urt. vom 10. März 1992 ± 5 StR 25/92, insoweit in NStZ 1992, 382 nicht abgedruckt). Das ist hier jedoch nach den Darlegungen zur Strafzumessung auszuschlieûen.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsgründen liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist wegen der beiden von ihm begangenen Vergewaltigungen, bei denen er seine Opfer mit einem Revolver bzw. einem Messer bedrohte, zu Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren verurteilt worden. Auûerdem war er bereits vom Amtsgericht ± Schöffengericht ± Potsdam durch Urteil vom 16. März 1995 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten (Einzelstrafen jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) verurteilt worden.
Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter auch die Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht. Das sachverständig beratene Landgericht führt aus, ein Hang zu erheblichen und für die Allgemeinheit gefährlichen Taten liege vor. Das Verhaltensmuster des Angeklagten sei nur durch einen Schock bzw. ein Trauma, das heiût eine Gewalterfahrung plötzlicher Art, die dem Einfluû des Angeklagten entzogen sei, oder durch eine tiefenpsychologische Behandlung abänderbar. Zu letzterer
fehle es dem Angeklagten jedoch an einer ernstlichen Motivation. Die Exploration habe ergeben, daû der Angeklagte Therapien ablehnend gegenüberstehe.
Dennoch hat das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil auch ohne Therapiebereitschaft eine Möglichkeit zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten bestehe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe zu erwarten, daû der vom Angeklagten zu verbüûende Freiheitsentzug das von dem Sachverständigen beschriebene Schockerlebnis hervorrufe und so eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Angeklagten herbeiführe. Für die Annahme, daû der langjährige Strafvollzug auf den Angeklagten ohne nachhaltigen Lernerfolg bleibe, fehle es an einer tatsächlichen Grundlage.

b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maûgeblich und nicht der ± bei Erlaû des Urteils noch nicht absehbare ± Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschlieûenden Strafhaft. Das gilt insbesondere angesichts dessen, daû der Gesetzgeber in § 67c Abs. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Maûregel die Unterbringung noch erfordert (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; BGH NStZ-RR 1999, 301 m.N. der Rspr.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 27). Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie ± nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) ± eine Verhaltensänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6). Das hat die Strafkammer aber nicht ausreichend dargelegt.

Der Sachverständige hat sich bei seinen im Urteil wiedergebenen Ausführungen zu einem Trauma naheliegend an ICD-10 V F 43.1 (vgl. Dilling /Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Störungen 4. Aufl. 2000) orientiert. Danach handelt es sich bei einem Trauma um ein belastendes Ereignis oder eine Situation auûergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaûes, die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, daû das Landgericht diesen Maûstab bei seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Damit handelt es sich bei den Erwägungen, wonach das vom Sachverständigen beschriebene Schockerlebnis durch den bevorstehenden Strafvollzug hervorgerufen werde, lediglich um durch Tatsachen nicht belegte Vermutungen und Erwartungen.
Zudem sind weitere erhebliche Umstände nicht ausreichend bedacht worden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster und eine zwischenzeitlich fest verwurzelte Neigung zu Vergewaltigungstaten vor. Deshalb wäre auch zu erörtern, ob der seine Taten abstreitende und nicht therapiebereite Angeklagte überhaupt
durch eine einmalige traumatische Erfahrung in seinem Verhalten verändert werden kann.
Harms Häger Raum Brause Schaal