Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 5 StR 219/07

bei uns veröffentlicht am17.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 219/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Teilerfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Zur Tatzeit wohnte der Angeklagte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch das spätere Opfer, K. , in einer Dachgeschosswohnung lebte. Der Angeklagte half ihr gelegentlich beim Hinauftragen schwerer Einkaufskörbe oder führte Reparaturarbeiten in ihrer Wohnung durch. Einige Male tauschten beide auf Initiative des Angeklagten auch Zärtlichkeiten aus; zu intimen Kontakten kam es jedoch nicht. In den letzten Jahren ließ Frau K. den Angeklagten, wenn dieser alkoholisiert war, nicht mehr in ihre Wohnung, weil sie Angst vor seinen aggressiven Ausbrüchen hatte. Am Tattag hatte der Angeklagte bis etwa 21.00 Uhr maximal elf Flaschen Bier getrunken und fühlte sich angetrunken. In diesem Zustand beschloss er, Frau K. einen Besuch abzustatten, weil er einen „Trieb nach ihr“ hatte. Er klopfte und klingelte mehrfach an ihrer Wohnungstür; sie öffnete jedoch nicht. Da er zutreffend davon ausging, dass sie in ihrer Wohnung war und ihn nicht einlassen wollte, wurde er immer wütender und hatte das Gefühl, dass alles in ihm „hoch kocht“. Er entschloss sich, den Dachboden unmittelbar neben ihrer Wohnung anzuzünden, wobei er hoffte, dass das Feuer auf ihre Wohnung übergreifen würde. Einige Zeit später verschüttete er in unmittelbarer Nähe der Holzdachsparren verschiedene als Brandbeschleuniger geeignete Flüssigkeiten und zündete sie an. Danach zog er sich in seine Wohnung zurück, die unter der Dachgeschosswohnung von Frau K. lag. Gegen 23.00 Uhr – der gesamte Dachstuhl brannte schon lichterloh – alarmierte der Zeuge S. die Feuerwehr. Als der Angeklagte, der aus dem Fenster schaute, den Zeugen auf der Straße entdeckte und auch bemerkte, dass dieser ihn erblickt hatte, lief er zur Haustür, wobei er auf dem Weg nach unten bei den anderen Mietern klingelte, um sie zu warnen. Gefolgt von dem Angeklagten, lief S. dann nach oben, um K. herauszuholen; sie reagierte aber weder auf Rufe noch auf Klopfen. Der kurze Zeit später eingetroffenen Feuerwehr gelang es, K. , die schwerste Verbrennungen erlitten hatte, über eine Drehleiter zu bergen. Sie starb drei Tage später infolge einer Hirnschwellung , die sich durch die Rauchgasvergiftung entwickelt hatte.
4
Während der Löscharbeiten verhielt sich der Angeklagte hilfsbereit und kooperativ. Er zeigte den Feuerwehrmännern den Schieber für das Löschwasser und half, die Wasserhähne und die elektrischen Haussicherungen im Keller des Hauses abzustellen. Zur Tatzeit hatte er eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,52 Promille.
5
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Mordmerkmale (Heimtücke, niedrige Beweggründe und gemeingefährliche Begehungsweise) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
6
a) Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet, wobei es maßgeblich auf die alkoholische Beeinflussung und in diesem Zusammenhang auf sein Leistungsverhalten abgestellt hat. Das psychopathologische Verhalten des Angeklagten an diesem Abend gebe keinen Anlass für die Annahme eines Vollrauschs, aber auch keinen Anlass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Bei dem Angeklagten liege darüber hinaus keine Persönlichkeitsstörung vor. Er verfüge jedoch über eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur. Er sei leicht reizbar und erregbar, was durch Alkohol verstärkt werde.
7
Diese Erwägungen greifen zu kurz. Sie lassen die Erörterung der sich hier aufdrängenden Frage vermissen, welche Bedeutung dem Deliktstypus der Brandstiftung für eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1995 – 5 StR 530/95, vom 7. Dezember 1999 – 5 StR 548/99, vom 25. Juli 2001 – 5 StR 287/01, vom 20. Juli 2004 – 5 StR 193/04 und vom 10. Januar 2007, insoweit in BGH NStZ 2007, 270, 271 nicht abgedruckt). Immerhin hat der mehrfach wegen im Vollrausch begangener Körperverletzungen und Brandstiftungen vorbestrafte Angeklagte vor der hier in Frage stehenden Tat bereits dreimal in Holzschuppen und Gärten in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern Feuer gelegt, wobei er jeweils stark alkoholisiert (3,64; 3,66; 4,39 Promille) und/oder zornig war. So hat die Strafkammer auch festgestellt, dass der Angeklagte, wenn er wütend wird, „zum Zündeln neigt“ (UA S. 7). Angesichts dieser nach erheblichem Alkoholgenuss immer wieder auftreten- den aggressiven Ausbrüche des Angeklagten, überwiegend verknüpft mit seiner Vorliebe für Feuer, liegt eine erhebliche Persönlichkeitsstörung in Form einer anderen schweren seelischen Abartigkeit durchaus nahe. Für eine in diesem Sinne ausgeprägte pyromanische Neigung des Angeklagten könnte auch sprechen, dass er die Tat ohne Rücksicht auf eigene existentielle Interessen begangen und die Zerstörung seiner eigenen Wohnung in Kauf genommen hat. Aus diesen Gründen hätte die Affinität des Angeklagten zum Feuer bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit mitbedacht und erörtert werden müssen. Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte das Feuer nicht aus purer Lust am „Zündeln“ gelegt hat, sondern in erster Linie aus Wut über das abweisende Verhalten seines späteren Opfers.
8
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum Nachtatverhalten des Angeklagten, schließt der Senat aus, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Der Senat schließt auch aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen Mordmerkmale in Frage stellen würde. Denn die äußeren Umstände , welche die vorliegende Tat zu einer heimtückischen und gemeingefährlichen Tötung machen, sind ebenso wie die niedrigen Beweggründe der Tat derart offensichtlich, dass der Angeklagte dies auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erkannt hat.
9
b) Neben der lückenhaften Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit begegnet es darüber hinaus durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB ohne nähere Prüfung abgelehnt hat, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte seit langen Jahren Alkoholmissbrauch betreibe und dass allen strafrechtlichen Auffälligkeiten erheblicher Alkoholgenuss vorausgegangen sei. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Urteilsfeststellungen , wonach der Angeklagte im alkoholisierten Zustand dazu neigt, bei bestimmten ihn frustrierenden Anlässen Feuer zu legen oder gegenüber Personen gewalttätig zu werden bzw. – wie hier – sogar ein Haus anzuzünden. Auch die bei früheren Straftaten festgestellten sehr hohen Blutalkoholwerte sprechen für das Vorliegen eines Hanges. Deshalb bedarf die Frage der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prüfung. An der Verhängung einer solchen Maßregel wäre der neue Tatrichter nicht gehindert, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei sicherer Feststellung einer schweren seelischen Abartigkeit wäre das neue Tatgericht auch an der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB nicht gehindert.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 5 StR 219/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 5 StR 219/07

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 5 StR 219/07 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

5 StR 287/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und z um Vorsatz des Angeklagten aufrechterhalten.
Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte beging nach den Feststellungen zweimal durch Brände Sachbeschädigungen und legte dreimal Feuer in Wohnhäusern in der Umgebung seiner eigenen Wohnung. Bei den Taten, die innerhalb weniger Monate begangen wurden, war der Angeklagte jeweils leicht- bis mittelgradig alkoholisiert. Ein nachvollziehbares Motiv für die Begehung der Taten hat der Tatrichter nicht festgestellt. Wegen des Vorwurfs von neun weiteren Brandlegungen ist das Verfahren vorläufig eingestellt worden.
Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hinsichtlich sämtlicher Taten eine uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung und der teilweise zusätzlichen Einnahme von Psychopharmaka angenommen. Dabei hat es maßgeblich auf sein Leistungsverhalten abgestellt. Eine andere schwere seelische Abartigkeit hat es mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei “neurologisch und psychisch unauffällig”, ohne Denk- und Wahrnehmungsstörungen und “querulatorisch ohne jeglichen Krankheitswert”.
Die Begründung des Landgerichts trägt die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht. Insbesondere hat das Landgericht die zur Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderliche Ganzheitsbetrachtung nicht angestellt (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 4). Schon im Blick auf die Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1995 – 5 StR 530/95 –) und wegen des in der Tatserie des Angeklagten deutlich zutage getretenen erheblichen Anstiegs seiner Gefährlichkeit bedurfte all dies eingehender Erörterung. Weder das Fehlen eines nachvollziehbaren Tatmotivs noch die aktuelle Belastungssituation des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 5) noch seine auffälligen Reaktionen anläßlich zweier Festnahmen (UA S. 10, 18) wurden in die Prüfung einbezogen. Offenbar hat der psychiatrische Sachverständige den näheren Umständen der Taten wegen des Bestreitens des Angeklagten bei seiner Begutachtung allzu geringe Beachtung geschenkt. Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen – bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zu den sämtlich fehlerfrei getroffenen tatbezogenen Umständen – zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen umfassend neu zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 26).
Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Brause
5 StR 193/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung im Fall 1 entfällt, so daß der Angeklagte der versuchten schweren Brandstiftung, der Brandstiftung und der versuchten Brandstiftung schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter schwerer Brandstiftung und wegen Brandstiftung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu ändern.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Es hat eine leichte Debilität an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung festgestellt und befunden, daß die vom Angeklagten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten nicht auf eine psychische Störung, eine Fehlentwicklung oder Persönlichkeitsstörung im klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen, sondern vor dem Hintergrund einer sozialen Fehlentwicklung und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehen seien. Es liege zwar ein schädlicher Gebrauch, aber keine Abhängigkeit von Alkohol vor. Die leichte Intelligenzminderung, die soziale Fehlentwicklung, der schädliche Gebrauch von Alkohol und eine emotionale Erregbarkeit könnten auch nicht in Richtung von psychopathologischen Voraussetzungen addiert werden. Gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Zeit der unmittelbar nacheinander begangenen Taten sprächen – trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ – insbesondere die bei der Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodiagnostischen Kriterien.
Trotz der umfangreichen Abhandlung aller dieser Gesichtspunkte im angefochtenen Urteil vermißt der Senat die Erörterung der Frage, welche Bedeutung der Deliktstypus der Brandstiftung und das jeweilige Tatmotiv für eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben. Vor den hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte schon zweimal eine schwere Brandstiftung begangen. Weitere abgeurteilte Taten wegen Mißbrauchs von Notrufen mit Bezug zu angeblichen Bränden und früher festgestellte, aber nicht ausgeurteilte Brandlegungen kommen hinzu. In einem Fall blieb der Angeklagte zusammen mit einem dreijährigen Mädchen „seelenruhig“ neben dem von ihm in Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen. Dies alles indiziert eine Affinität des Angeklagten zum Feuer, deren etwaige Bedeutung für die Frage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten der Erörterung bedurfte.
Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre, muß jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben.
3. Der neue Tatrichter wird zunächst zu entscheiden haben, ob der Angeklagte bei den drei Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, und die Strafen neu zu bemessen haben.
Zu der weiteren Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel weist der Senat auf folgendes hin: Sollten die Merkmale des § 21 StGB sicher festgestellt werden, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß eine etwa festgestellte Alkoholsucht nur unter besonders engen Voraussetzungen zur Anordnung dieser Maßregel führen kann (BGHSt 44, 338 m.w.N.). Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.