Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2013 - 5 StR 29/13

bei uns veröffentlicht am10.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 29/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und L. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese Angeklagten betrifft, und gemäß § 357 StPO, soweit es die Angeklagten S. und F. betrifft, aufgehoben
a) in den Schuldsprüchen hinsichtlich der Fälle 1 bis 5 (1. bis 5. Mittelabruf); das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse nach § 206a StPO eingestellt, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt;
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und L. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung gegen die genannten vier Angeklagten in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe sowie über die verbliebenen Kosten der Rechtsmittel an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und den Angeklagten L. wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig hat das Landgericht bei beiden Angeklagten bestimmt, dass jeweils vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

I.


2
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich der durch die jeweiligen Mittelabrufe in der Zeit zwischen dem 23. Dezember 1999 und dem 23. Mai 2000 beendeten ersten fünf Taten steht der Verurteilung der Angeklagten K. , L. , S. , und F. das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Zwar löste die ILB die in den Fällen 1 bis 5 in Form einer Zwischenkreditierung von der HNB ausgezahlten Geldbeträge erst am 16. Juni 2000 ab (UA S. 27). Gleichwohl ist für die Frage der Tatbeendigung auf die jeweilige Erlangung der fünf Teilsubventionen abzustellen, weil dies jeweils gesonderte Mittelanforderungen mittels einzelner gefälschter Bautenstandsbescheinigungen gegenüber der ILB und deren Freigabeentscheidungen voraussetzte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 – 5 StR 415/03 –). Die für jedes Vergehen des Betruges im besonders schweren Fall gesondert zu berechnenden absoluten Verjährungsfristen von jeweils zehn Jahren waren in diesen fünf Fällen folglich bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 7. Juni 2010 abgelaufen (letzter Mittelabruf im Fall 5 am 23. Mai 2000; § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, § 78 b Abs. 4, § 78 c Abs. 3 StGB). Die Verurteilungen der beiden Revidenten und – gemäß § 357 StPO – der in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffenen Angeklagten S. und F. müssen daher in dem bean- tragten Umfang aufgehoben werden. In diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen (§ 206 a StPO). Dies erfordert auch die Aufhebung der in den verbleibenden Fällen 6 bis 9 gegen die vorgenannten Angeklagten jeweils verhängten Einzelstrafen, über deren Bemessung sowie Zusammenfassung zu einer Gesamtstrafe neu verhandelt werden muss.“
3
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass die erfolgten Ausgleichszahlungen der ILB gegenüber der HNB auch deshalb die frühere Beendigung der Taten nicht hindern, weil diese zu einer bloßen Schadensverlagerung geführt haben (soweit überhaupt auf den Schadenseintritt und nicht nur auf die endgültige Vorteilserlangung abgestellt werden soll – vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78a Rn. 8a; Saliger in NK-StGB, 3. Aufl., § 78a Rn.12). Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich auch gegenüber der HNB ein Mittelabruf nur aufgrund der tatsächlich erreichten Bautenstände gestattet, wobei die HNB lediglich die Zwischenfinanzierung sicherte (UA S. 17 f.). Dies belegt aber zugleich, dass nicht nur ein täuschungsbedingter rechtswidriger Mittelzufluss bei dem Unternehmen der Angeklagten, sondern auch ein Schaden endgültig mit der Auszahlung der Mittel eingetreten war.

II.


4
Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten S. und F. zu erstrecken, weil sich dieser Fehler auch bei ihnen ausgewirkt hat. Sie haben beide, nachdem sie vom Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 357 StPO hingewiesen wurden, der Anwendung des § 357 StPO nicht widersprochen.
5
Die Feststellungen zum Strafausspruch können ebenso wie die rechtsfehlerfreie Kompensationsentscheidung des Landgerichts bestehen bleiben, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Mangel nicht berührt sind. Das neue Tatgericht ist aber nicht gehindert, zusätzliche, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen und im Fall einer neuerlichen rechtsstaatswidrigen Verzögerung eine weitergehende Anrechnung vorzunehmen.
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2013 - 5 StR 29/13

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2013 - 5 StR 29/13 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - 5 StR 415/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

5 StR 415/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urtei

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 415/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) und nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen (II B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) verurteilt worden sind; die Staatskasse trägt die hierfür angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) hinsichtlich des Angeklagten W auch im übrigen , soweit er verurteilt wurde;
c) hinsichtlich des Angeklagten B weiterhin im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. In den unter 1. b) und c) genannten Fällen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs, Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen sowie Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten W hat es des Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs sowie der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 6. Februar 1996 und vom 20. Juni 1996 (B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: „Die Taten II B 1 a und II B 1 b (UA S. 28, 29) sind verjährt. Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) beginnt nach § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrug mit Erhalt des angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils und Abschluß der Tat im Ganzen (vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rdn. 273, 337; LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 3, 5). Entsteht der Schaden erst durch verschiedene Ereignisse und vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. BGHSt 27, 342, 343; BGHSt 46, 159, 166/167; BGH NStE Nr. 4 zu § 78a StGB; BGH wistra 2001, 339; BGH NStZ 2000, 85; OLG Koblenz MDR 1993, 70; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154). Legt man diese Erwägungen zugrunde, wäre die Tat mit dem letzten Zahlungseingang im Juni 1997 (UA S. 29 – Tat II B 1 d) beendet mit der Folge, daß der Lauf der Verjährung durch den Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 179 ff.) un- terbrochen wäre. Dafür würde sprechen, daß die Summe des insgesamt zu gewährenden Geldbetrages bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand (UA S. 22). Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen nicht, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß der Darlehensverträge (UA S. 22) den Vorsatz hatte, die einzelnen Darlehensbeträge allein durch Täuschung zu erlangen (vgl. BGH wistra 1992, 253, 254/255; BGH NJW 1994, 2966, 2967; OLG Stuttgart MDR 1970, 64). Vielmehr spricht der Umstand, daß für das Erlangen eines jeden Geldbetrages jeweils eine Täuschung durch Vorlage einer entsprechenden Bautenstandsbescheinigung erfolgen mußte, entscheidend dafür, daß jede einzelne Anforderung eine Tat darstellt. Daher ist auf den jeweiligen Eingang des überwiesenen Geldbetrages (hier: Februar und Juni 1996 – UA S. 28, 29) abzustellen. Das hat zur Folge, daß die Taten II B 1 a und II B 1 b zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 179 ff.) bereits verjährt waren. Sie sind einzustellen. Eine Aufklärung dahin gehend, daß das Tatgericht Betrugsvorsatz bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge (UA S. 22) feststellen wird, ist auf Grund des Zeitablaufs fern liegend.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Dies führt beim Angeklagten B zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Hinsichtlich des Angeklagten W kann das Urteil auch im übrigen keinen Bestand haben.

a) Soweit der Angeklagte W in weiteren Fällen des Betrugs bzw. versuchten Betrugs verurteilt wurde, ist im Urteil nicht hinreichend belegt, ob und inwieweit der Angeklagte jeweils Kenntnis von den unrichtigen Bautenstandsanzeigen hatte. Das Landgericht ist hier von einem Vorsatz des Angeklagten W ausgegangen, weil dieser aus Gesprächen mit dem Mitange- klagten B und aus der fehlenden Rechnungslegung gegebenenfalls be- auftragter Bauunternehmer hiervon gewußt habe. Dieser nicht näher erläuterte Passus läßt offen, wie sich dem Tatrichter der Inhalt der Gespräche erschlossen hat. Es ist nicht erkennbar, ob einer der beiden Angeklagten, deren Aussagen im übrigen allenfalls bruchstückhaft mitgeteilt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 12), dies in der Hauptverhandlung angegeben hat oder ob es sich hierbei um eine Schlußfolgerung des Landgerichts handelt. Ein entsprechender Schluß wäre hier jedenfalls schon deshalb erläuterungsbedürftig gewesen, weil der Angeklagte B den von ihm eingesetzten (formellen) Geschäftsführern keinen Handlungsspielraum einräumte und sie eher „in Form einer Sekretärin“ (UA S. 18) einsetzte, also die Geschäftsvorfälle mit ihnen nicht eingehend erörterte. Gleichermaßen hat er auch die Rechnungsunterlagen bei sich verwahrt , so daß es ebenfalls zweifelhaft erscheint, inwieweit der Mitangeklagte W sich ein klares Bild von den Bauaktivitäten des Unternehmens hätte machen können.

b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten W wegen Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB) in zwei Fällen verurteilt hat. Insoweit hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte W überhaupt aus tatsächlichen Gründen in der Lage war, diese Pflichten zu erfüllen. Wäre der Angeklagte nämlich tatsächlich gar nicht in der Lage gewesen, seinen Buchführungspflichten zu genügen, ließe dies den Tatbestand des § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB entfallen (BGH NStZ 2000, 206 f.).
Hier könnten schon deshalb Zweifel bestehen, weil der Angeklagte B die Buchhaltungsunterlagen bei sich verwahrte und somit möglicherweise für den Angeklagten W überhaupt kein Zugriff bestand. Weiterhin hätte erörtert werden müssen, inwieweit der Angeklagte W nach seinen Fähigkeiten zu einer solchen Buchführung überhaupt in der Lage gewesen wäre und ob gegebenenfalls das ersichtlich überschuldete Unternehmen über die notwendigen Finanzmittel verfügt hätte, die Bilanzierung durch einen Steuerberater zu finanzieren. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.