Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - 5 StR 339/04

bei uns veröffentlicht am29.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 339/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. März 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO – auch im Hinblick auf die Mitangeklagten J und V – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit es diese Angeklagten betrifft,
a) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II.1b), 2b) und 7 der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch der Gesamtstrafen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt: „In den Fällen II.1b), 2b) und 7 hält die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand.
Danach wurden bei den Taten II.1b) und 2b) durch die Angeklagten jeweils ungeladene Pistolen verwendet; zur Tat II.7 ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß die verwendeten Pistolen geladen waren. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz neu gefaßten Tatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß jedoch objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach dieser Vorschrift rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. In den genannten Fällen konnten die Angeklagten die Pistolen anders als zur Drohung nicht einsetzen. Das Schießen war ihnen objektiv unmöglich. Auch als Schlagwerkzeug wurden sie nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schußwaffe nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 2004 – 4 StR 64/04; BGH NStZ 2000, 156, 157 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 4. August 1998 – 5 StR 362/98).
Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001 – 3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 – 3 StR 487/03); denn die vom Landgericht festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 – 3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen können.“ Dem folgt der Senat.
Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hat der Senat gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten J und V erstreckt, weil die An- nahme der weitergehenden Qualifikation sie in gleicher Weise betraf. Die Nichtrevidenten sind zur Anwendung des § 357 StPO über ihre bisherigen Verteidiger angehört worden und haben ihr nicht widersprochen.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - 5 StR 339/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - 5 StR 339/04

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - 5 StR 339/04 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - 5 StR 339/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2004 - 4 StR 64/04

bei uns veröffentlicht am 25.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/04 vom 25. März 2004 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - 5 StR 339/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2004 - 5 StR 276/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

5 StR 276/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2004, an der teilgenommen haben: Vo

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 64/04
vom
25. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem Überfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther, Modell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die Sparkassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor hatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA S. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danach nicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes muss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vorliegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum Drohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl. BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pistole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit der objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 [BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren
Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1)." Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend , auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßregelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte Strafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Tepperwien Kuckein Athing

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.