Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2001 - 5 StR 386/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e 1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger : “Ich nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln”. Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag – wie sich aus den dienstlichen Ä ußerungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt – der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten die Zusage einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen einer außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft , Verteidigung und dem Angeklagten zugrunde, die möglicherweise auch einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zum Gegenstand hatte. Dies berührt jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht. Ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a. BGH NStZ 1997, 611; 2000, 386; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 –). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind nicht ersichtlich, zumal da er nach der Rechtsmittelbelehrung und vor dem erklärten Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hat. Daß ihm das Bewußtsein über die Tragweite seiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.
2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 – m.w.N.), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der Angeklagten , die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben , nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenommen."Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzuziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißverständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich gebilligt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer darauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386). Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam , wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.). Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen verworfen werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998 - 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf