Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 5 StR 4/16

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 4/16
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR4.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich als Sachrüge bezeichnete Beanstandung „rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ hat auch ausgelegt als Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 279) keinen Erfolg: Zwar ist die Rüge noch fristgerecht erhoben worden, weshalb es einer Entscheidung über den angebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92).
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach Syrien zurückgekehrt war und dadurch das Verfahren gegen ihn über Jahre nicht weiterbetrieben werden konnte, liegt die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot, das Strafverfahren zügig zu führen, ersichtlich fern. Die Rüge wäre deshalb zudem unbegründet.
Sander Schneider König Berger Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 5 StR 4/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 5 StR 4/16

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 5 StR 4/16 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2008 - 1 StR 568/08

bei uns veröffentlicht am 18.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 568/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. August 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober
2008 bemerkt der Senat:
1. a) Soweit der Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
(Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) geltend macht, weil die schriftlichen Urteilsgründe
am 15. Oktober 2007 „zur Geschäftsstelle“ gelangt seien, die Zustellung
des Urteils aber erst am 6. Mai 2008 verfügt worden sei, ist diese Rüge schon
nicht in zulässiger Weise erhoben. Denn er trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in
der Revisionsbegründung vor, so dass dem Senat eine entsprechende Nachprüfung
nicht möglich ist.
Zwar dürfen die Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den
Mangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidri-
gen Verzögerung während eines wie hier mehrere Jahre währenden Verfahrens
nicht überzogen werden. Von einem Beschwerdeführer ist aber zu erwarten,
dass er einen realistischen Überblick über den tatsächlichen Ablauf des Strafverfahrens
gibt (BGH NJW 2008, 2451, 2452). Dieser Darstellung bedarf es
deswegen, weil für die Frage der Konventionswidrigkeit das Verfahren insgesamt
zu beurteilen ist, regelmäßig beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der
Beschuldigte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens
Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Angeklagte bei
seiner Darstellung des Verfahrensablaufs auf den Zeitraum zwischen der Verkündung
und der Zustellung des Urteils. Über den Verfahrensgang vor dieser
Zeit gibt er dagegen keinen Überblick.
Da auch die Sachrüge erhoben ist, kann der Senat zwar insoweit die Urteilsgründe
ergänzend heranziehen. Dort hat die Kammer eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd
gewertet, als zugrunde liegende Tatsachen aber lediglich festgestellt, dass die
polizeilichen Ermittlungen von Dezember 2002 bis Dezember 2003 geruht hätten
und von der Anklageerhebung im Mai 2005 bis zum Beginn der Hauptverhandlung
im Juli 2007 weitere zwei Jahre und zwei Monate verstrichen seien.
Dass der gesamte Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlungsbeginn
als konventionswidrig angesehen worden ist, lässt besorgen, dass
dem Angeklagten jedenfalls auch prozessual vorgesehene Handlungen und
Fristen - z. B. Mitteilung der Anklageschrift mit Erklärungsfrist, § 201 StPO, Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO, die der eingehenden
Vorbereitung bedarf (BGH NJW 2008, 2451, 2453), Terminierung in
Abstimmung möglichst mit der Verteidigung unter Einhaltung der Ladungsfrist,
§§ 217, 218 StPO - zu Unrecht zugute gehalten worden sind. Dies beschwert
ihn aber nicht. Jedenfalls lässt sich das Ausmaß der von dem Angeklagten ge-
rügten Verfahrensverzögerung somit auch nicht unter Heranziehung der schriftlichen
Urteilsgründe bestimmen.

b) Entgegen der Auffassung des Angeklagten hatte der Senat auch nicht
von Amts wegen zu überprüfen, ob eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung
gegeben ist, da der geltend gemachte Verfahrensverstoß vor Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist entstanden ist und der Angeklagte diesen daher ohne
weiteres mit der Verfahrensrüge hätte vortragen können (vgl. BGH NStZ
2001, 52).
2. Die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS - NJW
2008, 860) führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die
Kammer hat nämlich zur Kompensation der von ihr angenommenen konventionswidrigen
Verfahrensverzögerung sowohl bei der Höhe der jeweiligen Einzelstrafen
als auch bei der Höhe der Gesamtstrafe einen Abschlag von 20 % vorgenommen.
Dieser „doppelte Rabatt“ war rechtsfehlerhaft (Fischer, StGB
55. Aufl. § 46 Rdn. 62), indes belastet er den Angeklagten nicht. Denn wenn die
Kammer ihrem Urteil die Vollstreckungslösung zugrunde gelegt hätte, wäre eine
Anrechnung lediglich auf die Gesamtstrafe, aber nicht auf die Einzelstrafen vorzunehmen
gewesen (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der Senat schließt im
vorliegenden Fall daher aus, dass der Angeklagte angesichts des von der
Kammer - zu Unrecht - gewährten Umfangs der Kompensation durch die Nichtanwendung
der Vollstreckungslösung beschwert sein könnte. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass bei nicht reduzierten Einzelstrafen von der Kammer eine
höhere Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen worden wäre. Denn
insbesondere die Einsatzstrafe hätte nicht zwei Jahre und vier Monate, sondern
drei Jahre betragen.
3. Soweit der Angeklagte weiterhin rügt, dass er in den Fällen II. B 2) und

3) der Urteilsgründe wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt
worden sei, obwohl ihm in der Anklage insoweit jeweils eine Verletzung der
Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Last gelegt
worden sei und ihn die Kammer zuvor auch nicht auf den veränderten rechtlichen
Gesichtspunkt gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, ist die Revision
ebenfalls unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß. Es ist
im Hinblick auf die Ähnlichkeit der beiden Straftatbestände auszuschließen,
dass sich der geständige Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis
anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander