Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2009 - 5 StR 418/09

bei uns veröffentlicht am08.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 418/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestrafung durch Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 5 StR 433/09 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Basdorf Brause Schaal Schneider König

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2009 - 5 StR 418/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2009 - 5 StR 418/09

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2009 - 5 StR 418/09 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2010 - 5 StR 433/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

5 StR 433/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss de

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 433/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschlüsse zurückgewiesen.
2
Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt hätte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befangenheitsantrag zu stellen.
3
Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabentscheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden.
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