Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2006 - 5 StR 464/06
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungskarten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht – ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2006 - 5 StR 464/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die – von der Strafkammer nicht näher erläuterte – Qualifikation nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB angenommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die angenommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwertungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB – ebenso wie diejenige nach § 152b Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex – der Tenorierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der angenommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) – ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.
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