Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 53/19

bei uns veröffentlicht am19.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 53/19
vom
19. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR53.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. August 2018 wird
a) das oben bezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch unter Ziffer 1 dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. September 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger , übergegangen sind;
b) im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung, schuldig gesprochen und im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. September 2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
2
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der genannten Tat zu ersetzen, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Sie ist rechtsfehlerhaft, soweit hierdurch auch Ansprüche der Adhäsionsklägerin erfasst werden, die bereits entstanden sind. Durch die Urteilsfeststellungen wird nicht belegt, inwiefern die Adhäsionsklägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung auch ihrer bereits entstandenen Ansprüche hat und gegenwärtig noch nicht in der Lage ist, diese zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 4 StR 444/14 und vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14). Das in der Hauptverhandlung erklärte Anerkenntnis des Angeklagten entbindet nicht von der Prüfung der Sachur- teilsvoraussetzungen (Scheckenberger, in: Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens , 2. Aufl., VIII. Rn. 163).
4
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig , den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 53/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 53/19

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 53/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 StR 211/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR211/14 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

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bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR444/14 vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 53/19.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 152/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 152/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR152.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR444/14
vom
24. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2014 wird
a) das oben bezeichnete Urteil in Ziffer 4 des Tenors dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten S. , G. und H. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2012 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger , übergegangen sind;
b) im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten G. und S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (G. ) und zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren (S. ) verurteilt. Ferner hat das Landgericht „dem Grunde nach“ festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Antragstellern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der unerlaubten Handlung (dem Vorfall) vom 29. April 2012 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen und die künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
3
Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269; vgl. Beschluss vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14, Rn. 2 mwN). Dagegen ist hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse durch die vorgelegten Atteste und Gutachten belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13, Rn. 12).
4
2. Die weitere Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
Die Rüge des Angeklagten H. , das Landgericht habe gegen § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, weil es am 10. Verhandlungstag die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsgesuch des Mitangeklagten G. fortgesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung der Vorsitzenden, von § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen und die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 10). Auf die Frage, ob der Angeklagte H. diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte, nachdem er die Fortsetzungsentscheidung der Vorsitzenden – anders als der Angeklagte G. – in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 9 mwN).
6
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR211/14
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2013 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionsklägerin selbst.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 31. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionsklägerin S. Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zum Entfallen des Adhäsionsausspruchs; soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der von der Adhäsionsklägerin gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, die bereits entstandenen Schäden und einen Schmerzensgeldanspruch schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 6/06; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, Rn. 4, StV 2014, 127; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN). Die Feststellung muss daher entfallen.
3
Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksamer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127).
4
Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.