Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2019 - AK 60/19

bei uns veröffentlicht am17.12.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 59 u. 60/19
vom
17. Dezember 2019
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.
zu 2.: Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit
ECLI:DE:BGH:2019:171219BAK59.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 17. Dezember 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.

Gründe:


I.


1
1. Der Angeschuldigte R. ist am 12. Februar 2019 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft , zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19), seit dem 29. November 2019 aufgrund des Haftbefehls des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19).
2
Dieser Haftbefehl wirft dem Angeschuldigten R. vor, er habe in Damaskus (Syrien) in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 7. September 2012 gemeinschaftlich handelnd durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung – 58 Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet, – mindestens 4.000 Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, diese mindestens 4.000 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter eine Waffe bei sich geführt habe, und eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen habe, die dieses besonders erniedrigt hätten, strafbar gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, 5, 9 VStGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1998 bis zum 9. November 2016 gültigen Fassung, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB.
3
Mit Beschluss vom 5. September 2019 (AK 47/19) hat der Senat - noch auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
4
2. Der Angeschuldigte A. ist ebenfalls am 12. Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis zum 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Dem Vollzug hat der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) zugrunde gelegen, den dieser mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) wieder aufgehoben hat.
5
Am 24. Juni 2019 ist der Angeschuldigte A. erneut festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Da der Senat auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 14/19) den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai 2019 aufgehoben hat, ist Grundlage des weiteren Untersuchungshaftvollzugs zunächst abermals der - wieder existente und vom Senat zugleich inhaltlich geänderte - Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Februar 2019 gewesen. Seit dem 29. November 2019 wird der bereits benannte Haftbefehl des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19) auch gegen den Angeschuldigten A. vollzogen.
6
Diesem Angeschuldigten legt der Haftbefehl zur Last, er habe in Damaskus und Douma (Syrien) vom 1. September oder bis zum 31. Oktober 2011 durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung einem anderen geholfen, mindestens 30 Menschen zu foltern, indem diesen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt worden seien, und diese mindestens 30 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, strafbar nach §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 VStGB, § 27 StGB.
7
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (AK 54/19) hat der Senat - noch auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters in Verbindung mit seinem auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts ergangenenBeschluss - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
8
3. Am 22. Oktober 2019 hat der Generalbundesanwalt Anklage gegen die Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach Verkün- dung des Haftbefehls vom 18. Oktober 2019 hat dieses dem Senat die Akten zur Haftprüfung vorgelegt.

II.


9
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen für beide Angeschuldigte vor. Hinsichtlich des Angeschuldigten A. ist der Senat nicht gehindert, schon vor Ende der Frist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO die Haftfortdauer anzuordnen (s. MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 122 Rn. 14 mwN).
10
1. Der vom Oberlandesgericht gegen beide Angeschuldigte erlassene Haftbefehl vom 18. November 2019 enthält im Kern die Tatvorwürfe, die auch Gegenstand der Sechs-Monats-Haftprüfungen des Senats vom 5. September und 9. Oktober 2019 gewesen sind. Das betrifft sowohl den gegen den Angeschuldigten R. erhobenen Vorwurf von unter seiner Führung und Verantwortung durchgeführten Folterungen an inhaftierten Zivilisten, namentlich den drei Zeugen K. , G. und T. , als auch den gegen den Angeschuldigten A. erhobenen Vorwurf der Hilfeleistung zu Folterungen von mindestens 30 gefangengenommenen Demonstranten, jeweils als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im Rahmen des vom AssadRegime angeordneten ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung anlässlich des sog. Arabischen Frühlings.
11
Diese Vorwürfe tragen weiterhin die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach wie vor bezieht sich der dringende Verdacht in rechtlicher Hinsicht auf ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Angeschuldigter R. ) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeschuldigter A. ). Für die Haftfrage ist es nicht entscheidend, dass der Haftbefehl die (Haupt-)Taten, die Gegenstand der bisherigen Haftprüfungen waren, in Bezug auf beide Angeschuldigte als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB beurteilt, während den Angeschuldigten nicht mehr die - idealkonkurrierende - Beteiligung an einfachen oder gefährlichen Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB) zur Last gelegt wird, weil der Generalbundesanwalt diese gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden hat. Denn das Verbrechen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB wiegt, gemessen am Strafrahmen, ohnehin schwerer als dasjenige nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB und die genannten Körperverletzungsdelikte.
12
Unbeschadet dessen, dass der im vorgelegten Haftbefehl gegen den Angeschuldigten R. erhobene weitergehende Tatvorwurf, ihm seien als Mittäter tateinheitliche Tötungen von 58 Menschen und Folterungen an weiteren 3.997 Menschen - mittels körperlicher Misshandlungen sowie sexueller Gewalt - zuzurechnen, ein deutlich höheres Gewicht hat, kommt es hierauf für die vorliegende Entscheidung über die Haftfortdauer nicht maßgebend an.
13
Der Senat lässt all dies im Hinblick auf die gebotene zügige Durchführung des Haftprüfungsverfahrens dahinstehen, zumal das Oberlandesgericht mitgeteilt hat, es werde erst nach Rückgang der Akten über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden.
14
2. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, auf die sich die SechsMonats -Haftprüfungen des Senats bezogen haben, des dringenden Tatverdachts , des Haftgrundes der Fluchtgefahr und der Versagung einer Haftverschonung wird Bezug genommen – für den Angeschuldigten R. auf die Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 5. September 2019, ferner den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 und den ihm zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019, – für den Angeschuldigten A. auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 und daneben den Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2019.
15
Die Gründe der beiden genannten Senatsentscheidungen gelten unvermindert fort. Zur Beweislage, insbesondere im Hinblick auf - auch den jeweiligen hier gegenständlichen dringenden Tatverdacht erhärtende - weitere systematische Folterungen, wird auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2019 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen.
16
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach den Senatsbeschlüssen über die Haftfortdauer vom 5. September und 9. Oktober 2019 hinreichend gefördert worden:
17
Der Generalbundesanwalt hat nach Abschluss der Auswertung der Asservate und Durchführung der letzten Zeugenvernehmungen am 18. Oktober 2019 die Anklageschrift fertiggestellt. Sie ist am 22. Oktober 2019 beim Ober- landesgericht Koblenz eingegangen. Dieses hat angekündigt, nach Rückgang der Akten zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
18
Der vom Oberlandesgericht für den Fall der Eröffnung beabsichtigte Beginn der Hauptverhandlung im Mai 2020 könnte unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes nicht frei von Bedenken sein. Zwar hat es pauschal mitgeteilt, bei der Terminierung seien "etwaige Urlaubspläne des Senats und der Verfahrensbeteiligten" zu berücksichtigen. Ohne dass derartige - grundsätzlich anerkennenswerte - Belange konkretisiert werden, scheint die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlungsbeginn von mehr als sechs Monaten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
19
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Gericke Berg

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2019 - AK 60/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2019 - AK 60/19

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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2019 - AK 60/19 zitiert 14 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 120 Aufhebung des Haftbefehls


(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sich

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit


(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung 1. einen Menschen tötet,2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die g

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 1 Anwendungsbereich


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Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
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5. September 2019
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gegen
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I.


1
Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19) wurde der Beschuldigte am 12. Februar 2019 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2011 bis Juli 2012 in mindestens vier Fällen, jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelnd, im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, sowie eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, strafbar als vier Fälle des Verbrechens gegen die Menschlichkeit jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte Leiter der für die Vernehmungen zuständigen Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts gewesen. Im Rahmen der Unterdrückung der Protestbewegung in Syrien seien unter seiner Führung und Verantwortung im Gefängnis dieser Abteilung planmäßig und rücksichtslos Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Zivilisten durchgeführt worden. Namentlich seien die drei Zeugen K. , H. und T. , teils wiederholt, massiv misshandelt worden.
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Am 7. August 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Akten zur Haftprüfung vorgelegt.

II.


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Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
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1. Der Beschuldigte ist der ihm mit Haftbefehl vom 7. Februar 2019 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig, die rechtlich jedenfalls als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu beurteilen ist.
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a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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aa) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken , um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von Daraa bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden Personen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel des Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Regimekritiker zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.
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Der syrische Allgemeine Geheimdienst war hierarchisch strukturiert und - anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland war die Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts mit Sitz in Damaskus zuständig, die in sieben Unterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikalislamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie ein Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland aus.
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Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts wurden - selbst für die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die Folterungen durch bestimmte schriftliche "Codes" an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Folter angewandt wurde. Die Haftbedingungen im in der Bagdad-Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig. Die Gefangenen hatten keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen.
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Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts verbracht. Das stark überbelegte Gefängnis im Keller des Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Das Gefängnisgebäude verfügte zu diesem Zweck eigens über Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) ein- gesetzt wurden, sondern beispielsweise auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.
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Für die Vernehmungen von (vermeintlichen) Oppositionellen unter Einsatz von Folter war in der Abteilung 251 die Unterabteilung "Ermittlungen" zuständig. Die Mitarbeiter dieser Unterabteilung wandten im Zuge der von ihnen durchgeführten Vernehmungen systematisch verschiedene Foltermethoden an; dabei misshandelten sie die Inhaftierten massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmungsbeamte oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen vorgesehen. Folter wurde jedenfalls immer dann eingesetzt, wenn ein Gefangener auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab.
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bb) Im Tatzeitraum vom 29. April 2011 bis Juli 2012 leitete der Beschuldigte im Rang eines Obersts die Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts.
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Das Büro des Beschuldigten befand sich im ersten Obergeschoss des Gefängnisgebäudes der Abteilung 251, während die Vernehmungsbeamten im Erdgeschoss - oberhalb des im Keller gelegenen Gefängnisses - untergebracht waren. Dem Beschuldigten unterstanden insgesamt 30 bis 40 Mitarbeiter, darunter sechs oder sieben Vernehmungsbeamte, des Weiteren Protokollführer sowie der Direktor und die Wärter des der Unterabteilung angegliederten Gefängnisses.
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Die Folterungen im Gefängnisgebäude der Abteilung 251 wurden unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt. Die Vernehmungsbeamten unterstanden seiner Befehlsgewalt. Infolge der organisatori- schen Angliederung des Gefängnisses war er ebenso militärischer Vorgesetzter dessen Personals. Der Beschuldigte teilte die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter zum Dienst ein und überwachte ihre Tätigkeiten. Er bestimmte die Arbeitsabläufe und hierbei auch die systematische Anwendung der Foltermethoden. Die Mitarbeiter setzten seine Befehle und Weisungen um. Der Beschuldigte trug somit wissentlich und willentlich maßgebend dazu bei, dass die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter planmäßig und rücksichtslos folterten.
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cc) Im Einzelnen wurden im Tatzeitraum - neben zahlreichen anderen Gefangenen - die syrischen Staatsbürger K. , H. und T. in den folgenden fünf Fällen (K. sowie H. jeweils zweifach ) massiv misshandelt:
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(1) K. wurde im Mai 2011 wegen seiner politischen Aktivitäten von syrischen Sicherheitskräften an seiner Arbeitsstelle bei G. in Damaskus festgenommen und mit einem Bus - nach vorübergehendem Aufenthalt in Douma - zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Nachdem er bereits während des Bustransports sowie auf dem weiteren zu Fuß zurückgelegten Weg in das unterirdische Gefängnis geschlagen worden war, fanden während seiner 35 bis 45 Tage andauernden Inhaftierung zwei Vernehmungen statt, anlässlich derer er wie folgt misshandelt wurde:
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Schon auf dem Weg zum Vernehmungsraum schlugen Wärter jeweils auf K. ein. Vor seiner ersten Einvernahme durfte er den Vernehmungsraum nicht sofort betreten, sondern musste vor diesem warten; auch dort wurde er von vorbeilaufenden Wärtern geschlagen. Während beider Vernehmungen musste er auf Anweisung des Vernehmungsbeamten den Raum mehrfach für kurze Zeit verlassen. Dies nutzten die den Flur entlanggehenden Wärter, um ihm - absprachegemäß - weitere Schläge zu versetzen. Auf dem Flur musste er zudem schwere Misshandlungen Mitgefangener ansehen. All dies sollte ihn einschüchtern. Im Vernehmungsraum selbst wurde der - angesichts der zuvor gegen ihn angewendeten und von ihm wahrgenommenen Gewaltentmutigte - Gefangene nicht körperlich misshandelt. Ihm stand allerdings stets vor Augen, was geschehen würde, wenn er nicht aussagen würde.
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(2) H. wurde am 24. Oktober 2011 von Sicherheitskräften festgenommen und nach einem kurzen Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Unterabteilung 40 der Abteilung 251 in deren Gefängnisgebäude verlegt. Dort war er mindestens zehn Tage zusammen mit zirka 20 bis 25 anderen Gefangenen in einer rund neun Quadratmeter großen Zelle eingesperrt.
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Am 25. Oktober 2011 verbrachte ein Wärter H. in einen Vernehmungsraum, in dem bereits ein Vernehmungsbeamter zugegen war. Dort musste H. seine Socken ausziehen und sich mit nach oben angewinkelten Beinen auf den Bauch legen. Sodann schlug ihm der Wärter, noch bevor die Vernehmung begonnen hatte, auf Befehl des Vernehmungsbeamten mit einem dicken Gürtel ungefähr 20-mal auf die entblößten Fußsohlen , bis der Vernehmungsbeamte befahl, aufzuhören. Während der anschließenden Vernehmung wurde H. nicht mehr körperlich misshandelt. Durch die vorausgegangenen Schläge schwollen seine Füße an. Er konnte nur unter starken Schmerzen zurück zu der Zelle gehen.
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Noch am selben Tag oder am Folgetag brachte ein Wärter H. erneut in den Vernehmungsraum. Derselbe Vernehmungsbeamte bezichtigte ihn dort der Lüge. Er musste sich abermals mit angewinkelten Beinen auf den Boden legen und erhielt mindestens 20 Schläge mit einem dicken Gürtel auf seine entblößten Fußsohlen. Wenn der Vernehmungsbeamte bei der anschließenden Vernehmung mit den Angaben nicht zufrieden war, schlug ihm der Wärter weitere Male auf die entblößten Füße. Hierdurch empfand H. unerträgliche Schmerzen, so dass er kaum noch stehen konnte. In der Folgezeit machte er - eingeschüchtert durch die Schläge und die Mitteilung, seine Ehefrau sei gleichsam inhaftiert - umfangreiche Angaben.
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(3) T. wurde Ende Juni/Anfang Juli 2012 bei einer von bewaffneten Anhängern des Assad-Regimes in Damaskus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zusammen mit weiteren 28 Personen in das Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Einige Tage nach seiner Einlieferung wurde er vernommen:
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Ein Wärter holte ihn aus der Sammelzelle ab und brachte ihn in den Vernehmungsraum. In diesem Raum waren ein Vernehmungsbeamter und ein weiterer Mitarbeiter anwesend. T. musste sich mit verbundenen Augen und auf den Rücken gefesselten Händen vor den Vernehmungsbeamten hinknien, derweil die andere Person hinter ihm stehen blieb. Während der halbstündigen Vernehmung erhielt T. von dieser Person mit einem Kabel Schläge auf seine barfüßigen Fußsohlen und Zehen, wenn er eine Frage nicht zur Zufriedenheit des Vernehmungsbeamten beantwortet hatte. Er versuchte daraufhin seine Füße schützend unter seinen Körper zu ziehen; der hinter ihm stehende Mitarbeiter zog diese indes immer wieder hervor, um sie besser treffen zu können. Durch die insgesamt mindestens vier Schläge waren die Fußsohlen geschwollen. Auf dem Weg zurück in die Zelle stolperte T. , weshalb ihn der ihn begleitende Wärter schlug. In der überfüllten Zelle musste T. aufgrund der räumlichen Enge in einer Sitzposition verharren, durch die er weitere Schmerzen erlitt.
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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
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aa) Der Beschuldigte hat sich als solcher nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Als Zeuge ist er zweifach nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO polizeilich einvernommen worden, nämlich am 27. Februar 2015 und am 26. Oktober 2017. Nach derzeitigem Ermittlungsstand bestehen gegen die Verwertung der Angaben keine Bedenken.
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Bei diesen Vernehmungen hat der Beschuldigte geäußert, im Jahr 2008 in die Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts versetzt worden zu sein. Er habe die Leitung der Unterabteilung "Untersuchungen" übernommen und sei am 1. Januar 2011 in dieser Funktion zum Oberst befördert worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, sich persönlich an Vernehmungen von Regimegegnern zu beteiligen oder diesen jedenfalls beizuwohnen. Die Vernehmungen seien sowohl mit Gewalt als auch friedlich durchgeführt worden. Es seien "hunderte Vernehmungen täglich" gewesen. Deshalb habe "man nicht immer höflich bleiben können". Bei Personen, die "bewaffneten Gruppen" angehört hätten, seien "strenge Vernehmungen durchgeführt" worden. Einen Befehl, Gewalt anzuwenden , habe es nicht gegeben. Letztlich hätten sie friedlich bleiben wollen.
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bb) Die konkreten Folterungen der drei inhaftierten syrischen Staatsbürger K. , H. und T. werden bestätigt durch deren detaillierte zeugenschaftliche Bekundungen. Zu einer Beteiligung des Beschuldigten an diesen Misshandlungen haben die Zeugen allerdings keine konkreten Erklärungen abgegeben.
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cc) Die Stellung und Tätigkeit des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts lässt sich insbesondere den Angaben der Zeugen A. und Al. sowie des gesperrten Zeugen " " entnehmen, ferner denjenigen des Mitbeschuldigten Alg. . So hat etwa der Zeuge A. den Beschuldigten als "Chef" bezeichnet und dessen persönliche Beteiligung an seiner Vernehmung bekundet. Der Beschuldigte habe das Verhör wegen einer irrtümlichen Verwechselung der zu vernehmenden Person abgebrochen; er - der Zeuge - habe anschließend gesehen, wie der Gefangene, dessen Verhör von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, anschließend massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Der Zeuge hat weiterhin geschildert, wie die Vernehmungsbeamten und Wärter den Beschuldigten mit der Respektsbezeichnung "Sidi" angesprochen hätten. Auch hätten die Wärter vor dem Beschuldigten salutiert.
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Die seit dem Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 durchgeführten weiteren Ermittlungen haben den insoweit bestehenden dringenden Verdacht noch verfestigt. Von Bedeutung sind vor allem folgende Aussagen: Die Zeugen R. und Alz. sowie die Zeugin M. haben insbesondere zur Position des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 Angaben gemacht, welche die Verdachtslage erhärten. Der gesperrte Zeuge " " hat ausgesagt, der bei seiner Vernehmung anwesende Beschuldigte habe seine Folterung befohlen. Der Zeuge Als. hatbekundet , er habe im Stehen einen dreitägigen Schlafentzug durchlitten, den der Beschuldigte persönlich angeordnet gehabt habe. Von dessen persönlicher Beteiligung an einer unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt durchgeführten Vernehmung hat der Zeuge Ha. berichtet. Der Zeuge F. hat geäußert , mutmaßlich der Beschuldigte habe ihm als Folteropfer bei einer Vernehmung gedroht, er werde "das Leben nicht wiedersehen"; von anderen Ge- fangenen aus seiner Zelle habe er erfahren, dass sie durch den Beschuldigten gefoltert worden seien.
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dd) Das Ermittlungsergebnis belegt außerdem den systematischen Einsatz der Folter. Der Zeuge " " und der Mitbeschuldigte Alg. haben angegeben, nach Ausbruch der Unruhen sei von Mitarbeitern der Abteilung 251 verstärkt gefoltert worden, ohne dass es in jedem Fall noch einer individuellen Anweisung bedurft hätte.
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ee) Die angeführten Beweismittel begründen die hohe Wahrscheinlichkeit , dass die systematischen Folterungen - wie dargestellt - unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt wurden. Er hat selbst angegeben , Leiter der Unterabteilung "Untersuchungen" gewesen zu sein, die andere Zeugen Unterabteilung "Ermittlungen" genannt haben. In dieser Funktion hatte der Beschuldigte, wie der Mitbeschuldigte Alg. berichtet hat, die Leitung des Gefängnisses der Abteilung 251 inne. Das wird bestätigt durch weitere Zeugenaussagen.
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Infolgedessen war der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der militärischen Hierarchie des Geheimdiensts der Vorgesetzte der Vernehmungsbeamten wie der Wärter. Diese hochrangige Stellung und die damit einhergehende Verantwortung für die Vernehmungsbeamten und Wärter lassen auf der Grundlage der Sachakten nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Arbeitsabläufe in seiner Abteilung bestimmte und somit die Durchführung der systematischen Folterungen anordnete.
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ff) Dass die Folterungen der inhaftierten Zivilisten mit hoher Wahrscheinlichkeit Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Zivilbevölkerung waren, wird belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 hierzu benannten Beweise. Bestätigt wird die Sachlage durch das Sachverständigengutachten der Ethnologin Th. vom 1. Juni 2019.
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gg) Zu weiteren Einzelheiten einer voraussichtlichen Beweisführung wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und dem zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 verwiesen.
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c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) schuldig ist. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ergibt sich diese Strafbarkeit aus nachfolgenden Erwägungen:
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aa) Die tätlichen Übergriffe auf die drei syrischen Staatsbürger K. , H. und T. erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB.
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(1) Die jeweiligen Misshandlungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden. Denn sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist. Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese Tatbestandsmerkmale spätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten von Daraa stattfanden (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 55 ff.).
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(2) Im Rahmen dieses Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten die der Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts angehörigen Wärter - dem Beschuldigten zurechenbar - jedenfalls in zwei Fällen an K. sowie in zwei Fällen an H. und in einem Fall an T. Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, welche § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB an die Einzeltaten stellt.
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(a) Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze. Anders als dort werden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 63 mwN; ferner MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen]).
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Die von den Wärtern vorgenommenen Misshandlungen des H. und des T. erfüllen diese Voraussetzungen unzweifelhaft. Die zahlreichen Schläge mit dem dicken Gürtel auf die entblößten Fußsohlen, die neben Schwellungen zu starken Schmerzen führten, bzw. die wiederholten Schläge mit einem Kabel auf die barfüßigen Fußsohlen und Zehen, die merkliche Schwellungen zur Folge hatten, erreichen diese Erheblichkeitsschwelle.
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Für die Schläge, die K. versetzt wurden, ergibt sich die Erheblichkeit nach Aktenlage aus dem Gesamtzusammenhang. Er hat zwar angegeben, er habe die - nicht näher bestimmten - Schläge nicht als Folter empfunden.
Auch hat er diejenigen, die er jeweils auf dem Weg zum Vernehmungsraum erhalten habe, als "leichtere Schläge" bezeichnet. Jedoch lässt sich bereits dem Umstand, dass er hinsichtlich der übrigen Schläge keinen solchen die Wirkung einschränkenden Zusatz erklärt hat, entnehmen, dass sie ein beträchtliches Gewicht hatten. Unter ergänzender Berücksichtigung dessen, dass er auf diese Weise anlässlich der Vernehmungen vielfach von verschiedenen Wärtern absprachegemäß geschlagen wurde, die Misshandlungen schon zuvor begonnen hatten (während des Bustransports und weiter auf dem Weg zum Gefängnisgebäude ) und er in dem stark überbelegten unterirdischen Gefängnis, in dem er mindestens 35 Tage inhaftiert war, einer von systematischer Gewaltanwendung geprägten Atmosphäre ausgesetzt war, ist im Rahmen der Entscheidung über die Haftfortdauer auch insoweit von der Verursachung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB auszugehen.
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(b) Dass die bei den drei Opfern eingetretenen Schäden und/oder Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung.
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(c) Für die Haftfrage kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, inwieweit - entsprechend der vom Generalbundesanwalt im Haftbefehlsantrag vertretenen Auffassung - die Schläge, die K. bereits auf dem Weg in das Gefängnis versetzt wurden, ebenfalls den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB erfüllen und der Beschuldigte hierfür mutmaßlich strafrechtlich verantwortlich ist. Ebenso wenig besteht Anlass, dem Beschuldigten weitere Folterungen von Zivilisten vorzuwerfen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit während des Tatzeitraums in dem Gefängnis der Abteilung 251 durchgeführt wurden. Die oben beschriebenen konkreten Misshandlungen der drei benannten Opfer tragen als in die Gesamttat eingebettete Einzeltaten die Fortdauer der Untersuchungshaft.
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bb) Die tätlichen Übergriffe auf H. (zweifach) und T. (einfach) sind zugleich als gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu beurteilen. Zum einen verwendeten die Wärter gefährliche Werkzeuge, nämlich einen dicken Gürtel sowie ein Kabel. Zum anderen handelten sie gemeinschaftlich mit dem Vernehmungsbeamten. Denn dieser war bei den Schlägen anwesend, ordnete sie jeweils an und wäre jederzeit zu einem Eingreifen in der Lage gewesen (s. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, juris Rn. 46 mwN).
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Demgegenüber stellen die Misshandlungen des K. (zweifach) nicht ohne weiteres gefährliche Körperverletzungen, zumindest aber Körperverletzungen nach § 223 Abs. 1 StGB dar. Es besteht kein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass auch nur in einem der Fälle ein Wärter ihm die Schläge mit einem gefährlichen Werkzeug versetzt hätte. Solches lässt sich der Zeugenaussage des K. nicht - mit dem notwendigen Verdachtsgrad - entnehmen. Ob ein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben ist, dass die Körperverletzungen an K. von dem jeweils tatausführenden Wärter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurden, ist hier für die Haftfrage ohne Bedeutung.
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Im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB liegt zwar weder ein von K. gegen den Beschuldigten gestellter Strafantrag vor (§ 230 Abs. 1 StGB), noch hat der Generalbundesanwalt ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Auch verkennt der Senat nicht, dass im Fall einer Anklageerhebung wegen des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 StGB diese nicht ohne weiteres als konkludente Be- jahung des besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB zu verstehen ist (s. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 Besonderes öffentliches Interesse 1 mwN). Indes kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein, dass der Generalbundesanwalt jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium die Misshandlungen des K. ebenso unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer (einfachen) Körperverletzung verfolgen wollte. Das gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Grundsatz erst mit der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) gehalten ist, sich zum besonderen öffentlichen Interesse auf hinlänglich sicherer Tatsachengrundlage zu erklären (s. MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl., § 230 Rn. 45). Der Frage, unter welchen Umständen im Ermittlungsverfahren behebbare Verfahrenshindernisse daran hindern können, Maßnahmen der Wahrheitserforschung und Verfahrenssicherung zu treffen (vgl. - speziell zum besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB - BeckOK StGB/Eschelbach, § 230 Rn. 14), braucht der Senat daher nicht nachzugehen.
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cc) Die einzelnen Folterungen, welche die Wärter jeweils auf konkreten Befehl des anwesenden Vernehmungsbeamten durchführten, sind dem Beschuldigten aufgrund Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) zuzurechnen.
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Als Leiter der Unterabteilung "Ermittlungen", der die systematische Anwendung der Foltermethoden bestimmte, ist er nach den allgemeinen Grundsätzen als Mittäter anzusehen, auch wenn er im Ausführungsstadium nicht persönlich mitwirkte und nicht jede einzelne Folterung befahl. Er war einer der vor Ort tätigen Verantwortlichen und setzte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Unterabteilung die zentrale Anordnung der Regierung in deren Sinne um. Ähnlich einem "Bandenchef" erbrachte er planende und organisatorische Beiträge im Vorfeld der jeweiligen Tatausführung , aufgrund derer er diese beherrschte (s. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67 mwN). Dass er nicht immer Kenntnis davon gehabt haben muss, wer wann mit welchen der vorgesehenen Methoden gefoltert wurde , schadet insoweit nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).
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Eines Rückgriffs auf die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate bedarf es infolgedessen nicht.
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dd) Was die Konkurrenzen betrifft, so spricht Vieles dafür, dass der Beschuldigte als Mittäter nur eine materiellrechtliche Tat beging. Hinsichtlich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit kommt eine tatbestandliche Handlungseinheit in Betracht, welche die zugleich verübten Körperverletzungsdelikte - drei gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil von H. und T. sowie zwei (einfache) Körperverletzungen zum Nachteil von K. - zu Tateinheit (§ 52 StGB, § 2 VStGB) verklammert. Im Einzelnen:
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(1) Für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, dass im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich zu einer Bewertungseinheit führt (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht , 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141). Unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat , dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 69).
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Der sachliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Einzeltaten ergibt sich hier daraus, dass es sich um im Kern gleichartige Ausführungshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB handelte und diese stets in demselben Gebäudeteil stattfanden. Dass verschiedene Opfer betroffen waren, steht dem nicht entgegen. Ob ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, ist hingegen fraglich. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat zum Nachteil des K. und denjenigen zum Nachteil des H. eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt und bis zu denjenigen zum Nachteil des T. sogar weitere zirka acht Monate vergingen. Andererseits waren - nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen - die Misshandlungen Teil der systematischen Folter, die während des gesamten Tatzeitraums auch gegen zahlreiche andere Gefangene auf vergleichbare Weise unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten eingesetzt wurde. Dies könnte es nahelegen, Unrecht und Schuld der einzelnen Misshandlungen der drei benannten Opfer im Hinblick auf § 7 VStGB nicht isoliert voneinander zu betrachten, zumal eine entsprechende Erweiterung des Vorwurfs denkbar wäre.
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(2) Bei Annahme nur eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit besteht zwischen diesem und den fünf Körperverletzungsdelikten wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hier kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht dringend verdächtig ist, zu jeder einzelnen Misshandlung einen individuellen Tatbeitrag erbracht zu haben; vielmehr wirkte er - mit hoher Wahrscheinlichkeit - auf der Organisationsebene mittels einer Vielzahl einzeltatübergreifender Beiträge bestimmend mit.
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ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 1 Satz 1 VStGB, für die - in Syrien ebenfalls strafbewehrten (s. Art. 540 bis 542 des syrischen Strafgesetzbuchs) - tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikte jedenfalls aus einer Annexkompetenz zum dort geregelten Weltrechtsprinzip (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 71).
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2. Neben dem dringenden Verdacht liegen die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
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a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
56
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Gesamtfreiheitstrafe zu rechnen, wobei der für § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB normierte Regelstrafrahmen für die Tat eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht. Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Der Beschuldigte lebt erst seit wenigen Jahren in Deutschland und verfügt über zahlreiche Verbindungen ins Ausland.
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b) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
58
c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
59
3. Desgleichen sind die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) gegeben.
60
a) Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 12. Februar 2019 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
61
Nach der Festnahme des Beschuldigten an diesem Tag sind weitere umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Das Bundeskriminalamt hat seither 27 Zeugen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland vernommen. So haben zahlreiche Vernehmungen in Norwegen und Frankreich stattgefunden. Darüber hinaus ist bei der am Tag der Festnahme vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten eine Vielzahl von schriftlichen Dokumenten und elektronischen Speichermedien sichergestellt worden, etwa ein Ringheft in arabischer Sprache sowie ein Notebook, ein Smartphone, USB-Sticks und CD-ROMs. Diese Asservate sind bereits weitgehend ausgewertet. Ferner sind nach der Festnahme Anfragen an die International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) sowie zwei Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu Erkenntnissen über die Abteilungen 251 und 285 des syrischen allgemeinen Geheimdiensts und speziell den Beschuldigten gestellt worden. Während die umfangreiche Antwort der CoI in englischer und arabischer Sprache bis zum 12. Juli 2019 ins Deutsche übersetzt worden ist, stehen die Antworten der NGOs noch aus. Schließlich hatte der Generalbundesanwalt bereits vor der Festnahme die Ethnologin Th. mit einem Sachverständigengutachten zur Lage in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 beauftragt, das seit dem 7. Juni 2019 vorliegt. Eine gutachterliche Rechtsauskunft zum syrischen Strafrecht, das von dem am Max-Planck-Institut in Freiburg tätigen Privatdozenten Dr. Ko. erstellt worden ist, ist ebenfalls zwischenzeitlich beim Generalbundesanwalt eingegangen.
62
b) Der Generalbundesanwalt ist ersichtlich auch weiterhin um den zügigen Fortgang und Abschluss der Ermittlungen bemüht. So hat er mitgeteilt, die noch ausstehenden weiteren Zeugenvernehmungen würden voraussichtlich Mitte September "2018" (gemeint: 2019) abgeschlossen sein und mit der Beendigung der Auswertung der Asservate sei gegen Ende September 2019 zu rechnen.
Gericke Wimmer Berg

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 54/19
vom
9. Oktober 2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:091019BAK54.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. Oktober 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:


I.


1
Der Beschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) am 12. Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl vom 7. Februar 2019 aufgehoben und die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet , welche noch am selben Tag erfolgte. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 14/19) den Beschluss vom 17. Mai 2019 aufgehoben und den Haftbefehl vom 7. Februar 2019 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, er habe im September oder Oktober 2011 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen allge- meinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in einem Gefängnisgebäude der Abteilung 251 dieses Geheimdienstes in Damaskus (Syrien) eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 30, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem diese ihnen erhebliche körperliche oder seelische Leiden zugefügt hätten, und zugleich die Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. Die weitergehende Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Senat verworfen , weil ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der übrigen im Haftbefehl vom 7. Februar 2019 genannten Tatvorwürfe nicht bestanden hat.
2
Aufgrund des Beschlusses vom 6. Juni 2019 in Verbindung mit dem Haftbefehl vom 7. Februar 2019 ist der Beschuldigte am 24. Juni 2019 erneut festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

II.


3
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
4
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2019 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
5
Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes wird Bezug genommen auf die Entscheidung vom 6. Juni 2019. Die Gründe dieser Entscheidung gelten unvermindert fort. Die zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen des Generalbundesanwalts - insbesondere die Vernehmungen der Zeugen A. , M. und F. - haben den Verdacht vertieft, dass es auch im Oktober 2011 zu systematischen Folterungen im Gefängnis der Abteilung 251 des Geheimdienstes in Damaskus kam.
6
2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.
7
Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 12. Februar 2019 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
8
Nach der Festnahme des Beschuldigten sind weitere umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Das Bundeskriminalamt hat seither 34 Zeugen vernommen. Eine Vielzahl der Vernehmungen hat in Norwegen und Frankreich stattgefunden. Die jeweiligen Rechtshilfemaßnahmen sind frühzeitig eingeleitet worden. Darüber hinaus sind bei der am Tag der Festnahme vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zwei Tablets, ein Mobiltelefon, drei USB-Sticks, sieben Speicherkarten und drei SIM-Karten sichergestellt worden. Diese Asservate sind bereits weitgehend ausgewertet. Schon vor der Festnahme hatte der Generalbundesanwalt die Ethnologin T. mit einem Sachverständigengutachten zur Lage in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 beauftragt, das seit dem 7. Juni 2019 vorliegt. Eine gutachterliche Rechtsauskunft zum syrischen Strafrecht, das von dem am Max-Planck-Institut in Freiburg tätigen Privatdozenten Dr. K. erstellt worden ist, ist zwischenzeitlich ebenfalls beim Generalbundesanwalt eingegangen. Ferner ist nach der Festnahme eine Anfrage an die International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (Col) zu deren Erkenntnissen über die Abteilungen 251 und 285 des syrischen allgemeinen Geheimdienstes gestellt worden. Die in englischer und zum Teil auch in arabischer Sprache abgefasste, umfangreiche Antwort ist am 13. Mai 2019 beim Generalbundesanwalt eingegangen. Die unverzüglich veranlassten Übersetzungen haben die Ermittlungsbehörde am 12. Juli 2019 erreicht.
9
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der Generalbundesanwalt beabsichtigt , noch im Oktober 2019 Anklage zu erheben.
10
3. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Wimmer Anstötz

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.