Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - BLw 3/11

bei uns veröffentlicht am28.04.2011
vorgehend
Amtsgericht Cloppenburg, 5 Lw 95/10, 17.09.2010
Oberlandesgericht Oldenburg, 10 W 18/10, 30.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 3/11
vom
28. April 2011
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die dem Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben , als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 31.320 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 und 2 machen Ansprüche auf Anpassung des Pachtzinses geltend, der in einem im Jahre 2004 mit dem Beteiligten zu 3 abgeschlossenen Landpachtvertrag mit 14.760 € jährlich vereinbart wurde. Der Vertrag enthält eine im Wortlaut mit § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB übereinstimmende Anpassungsklausel.
2
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag teilweise stattgegeben, durch eine vom Pachtjahr 2007/08 an geltende Neufestsetzung der Pacht auf 22.295 € jährlich. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat den Antrag auf Pachtzinserhöhung insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter.

II.

3
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
4
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
5
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
6
a) Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 5. März 1999 - BLw 53/98 (NJW-RR 1999, 890) zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz. Zu den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art, nach denen bei auf § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anpassungsverlangen zu entscheiden ist, ob sich für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so verändert haben, dass die gegenseitigen Leistungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, gehört insbesondere auch die Entwicklung der Pachtpreise.
7
b) Wenn sie dazu jedoch vorträgt, dass das Beschwerdegericht den sich daraus ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden sei, zeigt sie keinen von der zitierten Entscheidung des Senats abweichenden Rechtssatz in der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf, sondern rügt Rechtsanwendungsfehler, zu denen sie nachfolgend im Einzelnen ausführt. Wegen solcher Fehler ist jedoch - selbst wenn sie vorlägen - eine Divergenzrechtsbeschwerde , die von dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuzeigende Abweichungen in abstrakten Rechtssätzen voraussetzt, nicht statthaft.

III.

8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 17.09.2010 - 5 Lw 95/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.12.2010 - 10 W 18/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - BLw 3/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - BLw 3/11

Referenzen - Gesetze

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593 Änderung von Landpachtverträgen


(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - BLw 3/11 zitiert 2 §§.

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593 Änderung von Landpachtverträgen


(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2004 - BLw 24/03

bei uns veröffentlicht am 19.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 24/03 vom 19. Februar 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - BLw 3/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2011 - BLw 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/11 vom 17. Oktober 2011 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke

Referenzen

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 24/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000

Gründe:


I.


Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht - u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vorlage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in der Beschwerdeentscheidung.
Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be-
schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiert werden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des Antrags , das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.