Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 33/02

bei uns veröffentlicht am03.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 33/02
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.


Die Antragstellerin macht als früheres Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von ! " $# %& ' 22.526,28 DM (11.517,50 sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe "entscheidungserheblich verkannt", daß das nachträgliche Verhalten einer Vertragspartei von Bedeutung ist, wenn es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthält. Dies begründet keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Das Beschwerdegericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegenstünde, der sich aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt. Das Beschwerdegericht ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines Vertrages allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Was die Rechtsbeschwerde dagegensetzt, hat mit der Frage der Auslegung eines Vertrages nichts zu tun, sondern betrifft die Feststellung des übereinstimmenden Willens der Parteien, der, wenn er festgestellt werden kann, jeder Auslegung vorgeht und für den ein nachvertragliches Verhalten einer Partei Bedeutung erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1997, XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Über die Frage, ob die Parteien des Abfindungsvertrages einen übereinstimmenden Willen des
Inhalts hatten, wie ihn die Antragsgegnerin dem Vertrag beimessen will, verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat daher auch keinen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderlaufenden Rechtssatz aufgestellt. Ob die Prüfung eines übereinstimmenden Willens geboten gewesen wäre (setzt entsprechenden Sachvortrag voraus) und ob die Prüfung das von der Antragsgegnerin gewünschte Ergebnis erbracht hätte, ist ohne Belang. Falls die Entscheidung insoweit Defizite aufweisen sollte, läge darin nur ein Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde - für sich genommen - nicht statthaft macht (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, so fehlt es für die Statthaftigkeit gleichfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Beschwerdegericht gegen einen eben solchen Rechtssatz des Bundesgerichtshofs aufgestellt hätte. Das Beschwerdegericht hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allenfalls - so man der Rechtsbeschwerde folgt - den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 33/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 33/02

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 33/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 33/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2004 - XI ZR 288/02

bei uns veröffentlicht am 02.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 288/02 Verkündet am: 2. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____