Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - I ZB 115/08

bei uns veröffentlicht am24.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 115/08 Verkündet am:
24. Juni 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 304 22 565
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TOOOR!
Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der
Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die
Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für
eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr
muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum
unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern
oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem
Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen
beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. November 2008 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Anordnung der Löschung der Marke Nr. 304 22 565 für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Für den Markeninhaber ist seit dem 2. Juni 2005 die Wortmarke Nr. 304 22 565 TOOOR! für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38 und 41 eingetragen.
2
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke beantragt, weil sie nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei und auch die weiteren Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 10 MarkenG vorlägen.
3
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet.
4
Gegen die Entscheidung hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, die er auf die Anordnung der Löschung für folgende Waren und Dienstleistungen beschränkt hat: Computerspiele, Tonträger, Videos, CD-ROMs; Magazine, Bücher und Poster, welche Technik und Taktik im Spiel vermitteln, Sammelalben mit Stickern, insbesondere mit Inhalten zum Sport, insbesondere Fußball; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge; Spiele, Spielzeug, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere Bälle, Schläger, Plüschtiere, Maskottchen; Vermietung von Werbeflächen und Werbezeiten in Fernsehen, Rundfunk, Internet und mobile Services, wie SMS und MMS; Telekommunikation, Produktion und Ausstrahlung von Comics und Realserien; Dienstleistungen eines Tonstudi- os sowie Übertragung und Ausstrahlung von Musik; Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Nachwuchs- und Talentförderung im Sport, insbesondere Fußball durch Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Trainingslagern, Betreiben von Sport- insbesondere Fußballschulen und -camps.
5
Die Beschwerde des Markeninhabers ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 12.11.2008 - 29 W (pat) 85/07, juris).
6
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
7
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, es lägen die Voraussetzungen der Schutzentziehung nach § 50 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Der Marke fehle von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft. Es handele sich um einen Begriff der allgemeinen Sprache, den generationenübergreifend alle gesellschaftlichen Schichten nur für ein bestimmtes Ereignis verwendeten. Das Wort "TOOOR!" werde zudem zur Beschreibung des Gegenstands und der Anpreisung verschiedenster Waren und Dienstleistungen benutzt.
9
III. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Bundespatentgericht die Löschungsentscheidung der Marke "TOOOR!" durch das Deutsche Patent- und Markenamt für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestätigt hat. Zu Recht hat das Bundespatentgericht dagegen die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38 und 41 bejaht (§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
10
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 - hey!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten , angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Tz. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschl. v. 15.1.2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL).
11
2. Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft der Wortmarke "TOOOR!" verneint, weil es sich um einen Begriff der Allgemeinsprache handele , mit dem die Begeisterung beim Erzielen eines Treffers beim Ballspiel ausgedrückt werde. Der nachdrückliche Begeisterungsschrei werde durch eine Schreibweise mit mehr als einem "O" gekennzeichnet. Das Ausrufezeichen unterstreiche die Emotionalität des Ausrufs. Die Schreibweise mit drei "O" und einem Ausrufezeichen sei nicht ungewöhnlich; diese Abweichung vom beschreibenden Begriff "Tor" begründe keine Unterscheidungskraft. Vielfach werde der Begriff "TOOOR!" zur Anpreisung von Waren und Dienstleistungen verwandt.
12
3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38 und 41 betroffen sind, ohne Erfolg mit der Begründung, das Markenwort "TOOOR!" stehe in keinem beschreibenden Zusammenhang zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen , sondern werde mit ihnen allenfalls aufgrund von Assoziationen in Verbindung gebracht. Zunächst müsse das Publikum die anderen Bedeutungen des Worts "TOOOR!" (Zugang, Narr, germanische Gottheit [richtige Schreibweise allerdings Thor]) ausschließen und eine Verbindung zwischen der danach verbleibenden Bedeutung eines Treffers bei bestimmten Sportarten und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herstellen. Nicht jeder Themenbezug sei ausreichend, um dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
13
a) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Markenwort "TOOOR!" für die Waren Computerspiele, Tonträger, Videos, CD-ROMs; Magazine, Bücher und Poster, welche Technik und Taktik im Sport vermitteln, Sammelalben mit Stickern, insbesondere mit Inhalten zum Sport, insbesondere Fußball; Spiele, Spielzeug, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere Bälle, Schläger nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt, weil es vom Verkehr als Hinweis auf deren Inhalt und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen aufgefasst wird.
14
aa) Zeichen oder Angaben, die sich in der Art eines Titels zur Angabe des Inhalts für die beanspruchten Waren eignen, fehlt regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2009, 778 Tz. 16 - Willkommen im Leben). Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang , ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau angegeben wird. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten. Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werks verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren und Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringeren Anforderungen für Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen (BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 17 = WRP 2009, 963 - My World).
15
bb) Das Bundespatentgericht hat anhand einer Reihe von Beispielen rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Wort "TOOOR!" als Hinweis auf den Inhalt der Waren verwendet wird. Dies gilt für die Waren Computerspiele, Tonträger, Videos, CD-ROMs; Magazine, Bücher und Poster, welche Technik und Taktik im Sport vermitteln, Sammelalben mit Stickern, insbesondere mit Inhalten zum Sport, insbesondere Fußball; Spiele, Spielzeug, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere Bälle, Schläger.
16
Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe in diesem Zusammenhang auf Verwendungsbeispiele abgestellt, die nach dem Eintragungszeitpunkt lägen, nach dem eine Änderung der Verkehrsauffassung durch die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland stattgefunden habe. Für eine entsprechende Änderung der Verkehrsauffassung des Markenworts "TOOOR!" als Sachangabe bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt solche nicht auf. Vielmehr hat das Bundespatentgericht auch die Rechercheergebnisse des Deutschen Patent- und Markenamts in Bezug genommen, die die Verwendung des Begriffs "TOOOR" als Inhaltsangabe vor Markeneintragung belegen.
17
In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass das Wort "Tor" verschiedene Bedeutungen hat. Zwar können die Mehrdeutigkeit und die Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage ein Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft sein (BGH GRUR 2010, 640 Tz. 14 - hey!). Ob davon für das Wort "Tor" bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen auszugehen sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Mehrdeutig oder interpretationsbedürftig ist das Markenwort "TOOOR!" nicht, weil es nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nur als begeisterter Ausruf nach einem erzielten Treffer beim Ballspiel und nicht in den von der Rechtsbeschwerde ausgeführten weiteren Bedeutungen aufgefasst wird.
18
Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, es gebe auf den in Rede stehenden Warensektoren naheliegende Möglichkeiten, das angemeldete Markenwort in einer Art zu verwenden, dass es vom Verkehr als Marke aufgefasst werde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 242 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
19
b) Eine den Inhalt beschreibende Angabe des Begriffs "TOOOR!" scheidet allerdings für "Plüschtiere, Maskottchen" aus. Vom Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für diese Waren ist das Bundespatentgericht gleichwohl ebenfalls zutreffend ausgegangen.
20
Einer Marke kann die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus anderen Gründen fehlen. Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch als Unterscheidungsmittel versteht. Dies liegt bei Angaben nahe, die allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; BGH GRUR 2009, 949 Tz. 27 - My World).
21
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts wird die Bezeichnung "TOOOR!" für diese Waren aufgrund des Bezugs zu Ballspielen vom Verkehr als allgemeine Anpreisung und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem Unternehmen aufgefasst.
22
c) Die Annahme des Bundespatentgerichts, für Telekommunikation, Produktion und Ausstrahlung von Comics und Realserien; Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten werde die Bezeichnung "TOOOR!" nur als Sachangabe aufgefasst, hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts fasst das Publikum das Markenwort wegen seines thematischen Bezugs zum Inhalt von Sendungen, Foren und Chatrooms nur als Sachaussage auf. Dies gilt auch für die Dienstleistung "Telekommunikation", zu der das Bundespatentgericht auch das Sammeln und Liefern von Nachrichten, die Bereitstellung von Internet-Chatrooms und den elektronischen Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internet-Foren gezählt hat.
23
d) Für die Dienstleistungen Vermietung von Werbeflächen und Werbezeiten in Fernsehen, Rundfunk, Internet und mobile Services, wie SMS und MMS hat das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht bejaht. Es hat dies aus einem hinreichend engen Bezug zwischen der Bezeichnung "TOOOR!" und dem Gegenstand der Werbung, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, gefolgert. Gleiches gilt für die Dienstleistungen eines Tonstudios, die die Produktion von Tonaufnahmen umfassen, sowie für Übertragung und Ausstrahlung von Musik. Die Dienstleistungen weisen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts einen Bezug zu dem Inhalt der Tonträger und der Musik auf. Wegen dieser inhaltsbeschreibenden Funktion fehlt dem Markenwort jegliche Unterscheidungskraft für diese Dienstleistungen (vgl. auch BGH GRUR 2009, 949 Tz. 20 - My World).
24
e) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Markenwort "TOOOR!" für die Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, Nachwuchs- und Talentförderung im Sport, insbesondere Fußball durch Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Trainingslagern , Betreiben von Sport- insbesondere Fußballschulen und -camps jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Publikum wird nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts die Bezeichnung "TOOOR!" für die Dienstleistungen nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen, sondern als beschreibende Sachangabe über die Ausbildung ansehen.
25
4. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann die Unterscheidungskraft der Marke "TOOOR!" für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge auf der Grundlage der bislang vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht verneint werden.
26
a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, für diese Waren, die auch bei Ballspielen und als Fanartikel im Ballsportbereich Verwendung fänden, werde das Publikum das Wort "TOOOR!" nur als Ausdruck der Begeisterung nach einem erzielten Treffer auffassen und es nicht als Herkunftshinweis verstehen. Soweit nicht auszuschließen sei, dass das Zeichen auf den genannten Waren an einer Stelle in einer Aufmachung angebracht werden könne, dass es vom Verkehr als Marke verstanden werde, könne dies für Wortmarken im Registerverfahren nicht berücksichtigt werden. Sollte sich der Schutz der Wortmarke nur aus ihrer Position ergeben, hätte der Markeninhaber die Form der Positionsmarke wählen müssen.
27
b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
28
Zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, gehören auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor. Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, insbesondere wo sie angebracht werden (BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I). Daher kann es von der tatsächlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abhängen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird oder nicht. Im Eintragungsverfahren erfordert die Annahme der Unterscheidungskraft es nicht, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss. Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 193 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; BGH, Beschl. v. 31.3.2010 - I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Tz. 21 = WRP 2010, 1149 - MarleneDietrich -Bildnis II).
29
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Anmeldung hätte beschränkt werden müssen, wenn es nur eine praktisch naheliegende Verwendungsform als betriebliches Herkunftszeichen gibt, etwa durch Anbringung des Zeichens an einer genau bestimmten Stelle der betreffenden Ware (sogenannte Positionsmarke ). Im Regelfall werden sich praktisch bedeutsame und naheliegende Verwendungsmöglichkeiten nicht nur für eine einzige, genau bestimmte Positi- on des Zeichens auf der Ware ergeben. Schon bei einem Etikett besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, dieses an unterschiedlichen Stellen der betreffenden Ware so anzubringen, dass der Verkehr in dem auf dem Etikett befindlichen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht. Dasselbe gilt bei der Anbringung des Zeichens auf anderen üblichen Kennzeichnungsmitteln wie beispielsweise Anhängern, Aufnähern und dergleichen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG). Auf der Verpackung der Ware kann das Zeichen gleichfalls so angebracht sein, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2010, 825 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).
30
Verbindet der Verkehr mit dem Zeichen bei derartigen Verwendungsmöglichkeiten keine bloß beschreibende Angabe über die Ware selbst oder deren Eigenschaften, kann ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, selbst wenn es auch Verwendungsmöglichkeiten gibt, bei denen der Verkehr das Zeichen nicht als Herkunftshinweis versteht. Kommen mehrere praktisch naheliegende und bedeutsame Verwendungsmöglichkeiten als Herkunftshinweis in Betracht, kann der Anmelder auch nicht darauf verwiesen werden, seine Anmeldung auf eine einzige, eng umrissene Verwendung zu beschränken, etwa auf die Anbringung als Kennzeichnungsmittel an einer bestimmten Stelle der Ware. Das Interesse der Allgemeinheit sowie der übrigen Marktteilnehmer, das angemeldete Zeichen in einer Art und Weise benutzen zu dürfen, in der es vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, erfordert eine solche Beschränkung des Markenschutzes bereits im Eintragungsverfahren nicht. Diesem Interesse wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei einer solchen Verwendung eine (markenmäßige ) Benutzung des Zeichens i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG und damit eine Markenverletzung zu verneinen ist (vgl. auch Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2008, Anm. 1). Aus diesem Grund kommt es für die Eintragung auch nicht darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegen- über den Verwendungen überwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen solchen Herkunftshinweis erblickt (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 825 Tz. 23 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Die Anbringung eines Zeichens auf Etiketten der fraglichen Waren führt aber auch nicht dazu, dass der Verkehr es ausnahmslos als Herkunftshinweis versteht. Vielmehr kann auch bei der Anbringung auf Etiketten die Frage, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens und der Waren, an denen das Etikett angebracht wird, variieren (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Tz. 20 = WRP 2010, 1043 - DDRLogo ). Dies kommt in Betracht, wenn der Verkehr bei bestimmten Waren wegen einer besonderen Nähe der Verwendungsmöglichkeiten zu Ballsportarten dem Markenwort "TOOOR!" unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten , Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der Waren jeweils nur einen beschreibenden Bezug zur Verwendung der Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Tz. 11 - STREETBALL).
31
Das Bundespatentgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung "TOOOR!" als Marke versteht, wenn sie etwa auf dem Etikett der Bekleidung verwendet wird. Auf eine bestimmte Stelle, an der das Etikett angebracht wird, hat das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang nicht abgestellt. Kommt danach in Betracht, dass der Verkehr das Zeichen "TOOOR!" bei der Anbringung auf Etiketten als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen ansieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft.
32
Das Bundespatentgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob der Verkehr bei den in Rede stehenden Waren die Bezeichnung "TOOOR!" als Herkunftshinweis auffasst, wenn sie in einer Art und Weise angebracht wird, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicher- weise verwendet werden. Diese Feststellungen wird das Bundespatentgericht bei der erneuten Prüfung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzuholen haben.
33
IV. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamts über die Löschung der Eintragung der Marke "TOOOR!" für die unter III 4 aufgeführten Waren zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2008 - 29 W (pat) 85/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - I ZB 115/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - I ZB 115/08

Referenzen - Gesetze

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Markengesetz - MarkenG | § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung

Markengesetz - MarkenG | § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächli
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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

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Referenzen

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.

(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und

1.
das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
2.
das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit besteht und
3.
die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 88/07 Verkündet am:
9. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 397 35 468
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ROCHER-Kugel

a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz
einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr
allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der
Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen
benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen
auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die
Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall
nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG,
die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung
abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen
zu stellen.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 7. August 2001 aufgrund Verkehrsdurchsetzung die nachfolgend abgebildete farbige (hell- und dunkelbraun) dreidimensionale Marke Nr. 397 35 468 für die Ware "Pralinen" eingetragen:
2
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke beantragt, weil diese nicht markenfähig sei und die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke nicht vorlägen. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen.
3
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Löschung der Marke angeordnet (BPatG GRUR 2008, 420).
4
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
5
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die angegriffene Marke sei nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen, weil die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorlägen und nicht durch Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Die angegriffene Marke sei allerdings nicht unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MarkenG in das Register eingetragen worden. Die Pralinenform weise keine technische Wirkung oder Funktion i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf. Die Wirkung der Pralinenform liege in einem ästhetisch-haptischen Empfinden und könne nicht dem Bereich der Technik zugeschrieben werden. Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei nicht gegeben. Der Praline werde nicht durch die Form, sondern durch ihren Geschmack ein wesentlicher Wert verliehen. Dieser hänge vor allem von der Rezeptur ab und nicht von der Form.
7
Der angegriffenen Marke fehle jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Verkehr bei Pralinen daran gewöhnt sei, mit der Form eine bestimmte Herkunftsvorstellung zu verbinden. Die Marke greife mit der Kugelform auf eine geometrische Grundform zurück. Die raspelige Oberfläche wandele die Grundform nur unwesentlich ab und lasse die streitige Form nur als eine weitere Variante in einem reichlich vorhandenen Formenschatz erscheinen.
8
Die angegriffene Marke unterliege außerdem einem Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In Anbetracht der Einfachheit der Form sei von einem erheblichen Interesse der Allgemeinheit auszugehen, die streitige Form frei benutzen zu dürfen.
9
Die angegriffene Marke habe nicht als durchgesetzte Marke eingetragen werden dürfen. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Markeninhaberin die Pralinenform als Marke benutzt habe. Das im Eintragungsverfahren zur Verkehrsdurchsetzung vorgelegte Material sei aber nicht ausreichend gewesen. Das demoskopische Gutachten von Juli 1997 leide an Mängeln, die dazu führten , dass von einer ausreichenden Verkehrsdurchsetzung nicht ausgegangen werden könne. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien nicht zutreffend bestimmt worden. Es sei auf die Gesamtbevölkerung abzustellen; nur diejenigen Verkehrskreise seien außer Betracht zu lassen, die der in Rede stehenden Ware gänzlich desinteressiert gegenüberstünden. Die Mängel des demoskopischen Gutachtens gingen zu Lasten der Markeninhaberin, der die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung obliege. Werde auf die Gesamtbevölkerung abgestellt , liege der maßgebliche Zuordnungsgrad bei 65,8%, der um eine Fehlertoleranz von 3,8% zu kürzen sei; es verbleibe ein Zuordnungsgrad von 62%. Bei dreidimensionalen Marken, die lediglich eine Grundform der Ware zum Gegenstand hätten oder nur unwesentlich darüber hinausgingen, sei eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung erforderlich. Diese werde mit einem Zuordnungsgrad von 62% nicht erreicht. Auch die im Löschungsverfahren beigebrachten Unterlagen zur Marktposition, zu Umsätzen und zu Werbeausgaben seien kein hinreichender Beleg zum Nachweis einer einhelligen Verkehrsdurchsetzung.
10
Die Schutzhindernisse seien auch nicht durch eine nachträgliche Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag überwunden gewesen. Dem von der Markeninhaberin vorgelegten Gutachten vom Frühjahr 2005 sei ein Zuordnungsgrad von 71% zu entnehmen. Davon sei eine Fehlertoleranz von 4% abzuziehen. Der maßgebliche Zuordnungsgrad von 67% sei ebenfalls nicht ausreichend.
11
III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung, mit der das Bundespatentgericht die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Formmarke mangels Verkehrsdurchsetzung bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Das Bundespatentgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zutreffend davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Zeichen nach § 3 Abs. 1 MarkenG markenfähig ist. Dreidimensionale Gestaltungen, die die Form einer Ware darstellen, sind grundsätzlich abstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet. Gegenteiliges ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
13
2. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, der angegriffenen Marke stünde bereits das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG entgegen.
14
a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ein Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn es ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Die Form darf also nicht ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die für die Warenart wesensnotwendig sind, um ihren Zweck zu erfüllen. Dies kann nur angenommen werden, wenn die Merkmale die Grundform der Warengattung ausmachen, für die Schutz beansprucht wird (BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506, 507 = WRP 2004, 755 - Stabtaschenlampen II; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 16 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte). Davon kann bei der angegriffenen Marke, die eine Kugelform mit einer unregelmäßigen raspeligen Oberfläche kombiniert, nicht ausgegangen werden.
15
Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass Pralinen in den verschiedensten Formen angeboten werden, auch wenn die Kugelform vielfach anzutreffen ist. Eine Grundform hat sich danach für die Warengattung "Pralinen" nicht herausgebildet. Zudem zeichnet sich die Marke durch die unregelmäßige Oberflächenstruktur der abgebildeten Praline aus, die sich von einer einfachen Kugelform unterscheidet.
16
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht der angegriffenen Marke auch nicht das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach ist ein Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich , das ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 83 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 12/04, GRUR 2006, 589 Tz. 18 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen). Das Bundespatentgericht hat zutreffend festgestellt, dass die wesentlichen Merkmale der beanspruchten Form - die Kugelform und die raspelige Oberfläche - eine ästhetische und eine haptische, jedoch keine technische Wirkung erzeugen.
17
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, der Ausschlussgrund greife auch dann ein, wenn die Form technisch bedingt sei, um eine Wirkung zu erzielen, die auch auf nichttechnischem Gebiet liegen könne. Die Wirkung der Praline der Markeninhaberin liege in dem Geschmackserlebnis , das durch die äußere Form mit den Merkmalen der Kugelform und der raspeligen Oberfläche mitbestimmt werde. Diese Merkmale seien deshalb funktional. Würde die angegriffene Produktform nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen, würde der Wettbewerb dauerhaft daran gehindert, Produkte auf den Markt zu bringen, die das gleiche sensorische Erlebnis im Mund auslösten.
18
Mit dieser Erwägung kann der Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG indessen nicht begründet werden. Die fragliche Pralinenform ist nicht deswegen technisch bedingt, weil sich aufgrund der Kugelform und der raspeligen Oberfläche eine bestimmte geschmackliche Wirkung erzielen lässt. Die Form mag damit zur Erreichung einer geschmacklichen, nicht aber einer technischen Wirkung erforderlich sein (vgl. Hacker in Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 3 Rdn. 98). Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass - schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - nur solche Formgestaltungen vom Markenschutz ausgeschlossen sind, bei denen (auch) die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist.
19
c) Das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die angegriffene Marke besteht nicht ausschließlich aus einer Form, die der Marke einen wesentlichen Wert verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann (BGH, Beschl. v. 24.5.2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Tz. 18 = WRP 2008, 107 - Fronthaube; Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 3 Rdn. 107; Koschtial, GRUR Int. 2004, 106, 111). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr bei der beanspruchten Pralinenform gerade in der ästhetischen Formgebung die eigentliche handelbare Ware sieht und andere Gesichtspunkte, wie zum Beispiel der Geschmack der fraglichen Praline, für den Wert der Ware nur eine völlig untergeordnete Rolle spielen. Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Merkmale der beanspruchten Warenform auch auf die betriebliche Herkunft hinweisen können.
20
Die Form verleiht der Marke auch nicht deshalb einen wesentlichen Wert i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, weil durch die in Rede stehende Pralinenform ein Geschmack erzeugt wird, der sich nur durch diese und keine andere Form erzielen lässt.
21
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts lässt sich der Darstellung der Pralinenform nur entnehmen, dass die Praline mit einer unterschiedlich dicken Schokoladenschicht überzogen ist und ihre Oberfläche aus Raspeln von Kokos, Nuss oder sonstigen Bestandteilen besteht. Daraus hat das Bundespatentgericht gefolgert, dass die geschützte Form keinen sicheren Rückschluss auf den Geschmack einer entsprechend gestalteten Praline erlaubt. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg hält die Rechtsbeschwerde ihnen entgegen, dass durch die angegriffene Form ein bestimmtes Geschmackserlebnis erzeugt wird, das sich nur durch diese Form erzielen lässt. Damit setzt die Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
22
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, der angegriffenen Marke fehle für die Ware "Pralinen" von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
23
a) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 70). Diesem großzügigen Maßstab steht ungeachtet der vom Bundespatentgericht geäußerten Zweifel nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entgegen, wonach sich die Prüfung nicht auf ein Mindestmaß beschränken darf, sondern streng und um- fassend sein muss (EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 59 - Libertel; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ). Dieses Erfordernis besagt nur, dass alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind und nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf (BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 11 = WRP 2009, 963 - My World; a.A. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Es bezieht sich entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts auf den Prüfungsumfang und nicht auf den Prüfungsmaßstab.
24
b) Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ihnen sind die Kriterien für die Unterscheidungskraft keine anderen als diejenigen, die für die übrigen Markenkategorien gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 24 - Storck/HABM; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 23 - Fronthaube). Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren einen Herkunftshinweis sieht. Eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, wird allerdings vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Maglite; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 - Storck/HABM).
25
c) Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, dass solchen Marken die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. Die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 24 - Fronthaube). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelmäßig zu prüfen, ob die Form lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert. Geht die Form darüber hinaus und zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Merkmale aus, so ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen nur bloße Gestaltungsmerkmale sieht oder sie als Hinweis auf die Herkunft der Waren versteht. Dabei ist zu berücksichtigen , dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form keiner konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster). Hierfür kann es eine Rolle spielen, ob der Verkehr bei der in Rede stehenden Warenart daran gewöhnt ist, dass die Warenform auf die Herkunft hindeutet (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 38/00, GRUR 2004, 329, 330 = WRP 2004, 492 - Käse in Blütenform I).
26
d) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass Pralinen in den verschiedensten Formen angeboten werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr auf diesem Warengebiet daran gewöhnt sei, mit der Form der Ware eine bestimmte Herkunftsvorstellung zu verbinden. Der Gesamteindruck der in Rede stehenden Marke werde zum einen durch die Kugelform und zum anderen durch die raspelige Oberfläche bestimmt. Mit der Kugelform greife die Marke eine geometrische Grundform auf, die bei Pralinen vielfach eingesetzt werde. Die Oberflächengestaltung bilde eine naheliegende Variante der Kugelform , die vom Verkehr nicht als herkunftshinweisendes Merkmal aufgefasst werde. Der Verkehr schreibe die raspelige Oberfläche vielmehr allein dem Umstand zu, dass sich unter dem Schokoladenüberzug Nuss- oder Mandelsplitter befänden. Vergleichbare Oberflächenformen seien aus benachbarten Warengebieten allgemein bekannt.
27
e) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Lebensmittelbereich liege es nahe, in einer bestimmten Form eines Lebensmittels einen Herkunftshinweis zu sehen. Mit diesen Ausführungen setzt die Rechtsbeschwerde nur ihre eigene Beurteilung an die Stelle der gegenteiligen Feststellung des Bundespatentgerichts, das für die Warenart Pralinen eine Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung der Warenform als Herkunftshinweis verneint hat (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 Tz. 27 - Pralinenform). Dasselbe gilt für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kombination der Kugelform mit der raspeligen Oberfläche auf dem fraglichen Warengebiet einzigartig sei. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist die Oberflächengestaltung aufgrund der Zutaten der Praline naheliegend und wird deshalb vom Verkehr nur als Variante der bekannten Grundform angesehen. Varianten handelsüblicher Formen werden jedoch - auch auf dem Süßwarensektor - in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 29 f. - Storck/HABM).
28
Das Bundespatentgericht hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch keinen zu strengen Prüfungsmaßstab angewandt. Es ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgegangen , wonach einer Marke, die in der Form einer Ware besteht, nur dann Unterscheidungskraft zukommt, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04, Slg. 2006, I-551 = GRUR 2006, 233 Tz. 31 - Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 26 - Storck/HABM). Mit dem Merkmal der erheblichen Abweichung ist jedoch nur gemeint, dass die Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 24 - Fronthaube; Bergmann, GRUR 2006, 793, 794). Zusätzliche Kriterien hat auch das Bundespatentgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr zu dem aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Schluss gelangt, dass sich die angegriffene Marke in den reichlich vorhandenen Formenschatz auf diesem Warengebiet eingliedert und keinen individualisierenden Gehalt aufweist.
29
4. Zu Recht hat das Bundespatentgericht auch die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der Waren dienen können. Da sich die in Rede stehende Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, und zwar deren äußere Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können, besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 505 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II; Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000 Tz. 16 = WRP 2008, 1432 - Käse in Blütenform II). Es besteht die Gefahr, dass Anmelder, die zunächst keine eigene Benutzungsabsicht verfolgen müssen , eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten monopolisieren und so die Gestal- tungsfreiheit auf einem Warengebiet erheblich einschränken (BGHZ 166, 65 Tz. 21 - Porsche Boxster).
30
Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass für die angegriffene Form ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung besteht, weil sie nur wenig über die - für Pralinen naheliegende - Form der Kugel hinausgeht. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
31
5. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Bundespatentgericht die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der in Rede stehenden Pralinenform i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung verneint hat.
32
a) Das Bundespatentgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der Pralinenform erfüllt sind.
33
aa) Eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis setzt grundsätzlich eine Verwendung der Kennzeichnung als Marke, also eine markenmäßige und damit nicht lediglich eine beschreibende Verwendung voraus. Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen , also einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 64 - Philips/ Remington; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Tz. 18 = WRP 2009, 815 - POST II). Bei einer dreidimensionalen Marke ist zu berücksichtigen , dass die Bekanntheit eines Produkts in der Gestalt der Marke nicht notwendig auch bedeutet, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 36 - Pralinenform).
34
bb) Gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die angegriffene Pralinenform sei als Marke benutzt worden, wendet sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung ohne Erfolg. Aus dem Umstand, dass ein erheblicher Teil der Verkehrskreise das dargestellte Produkt nur einem bestimmten Unternehmen zuordnet, kann grundsätzlich auf die Bekanntheit der Warenform auch als Herkunftshinweis geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 510 Tz. 25 - Milchschnitte ). Hiervon ist nach dem von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren und im Löschungsverfahren vorgelegten Verkehrsgutachten der GfK Marktforschung von Juli 1997 auszugehen. Aus dem Umstand, dass mehr als 50% der Befragten das dargestellte Produkt nur einem bestimmten Unternehmen zuordneten, ergibt sich, dass die Produktform dem überwiegenden Teil des Publikums nicht nur bekannt war, sondern von diesen Verkehrskreisen auch als Herkunftshinweis aufgefasst wurde.
35
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Praline, deren Gestaltung Gegenstand der angegriffenen Marke ist, verpackt vertrieben wird. Die Marke ist dadurch zwar für den Verkehr zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht wahrnehmbar. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Eine Marke kann auch dann herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 57 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 71 - Storck/HABM; BGHZ 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform).
36
b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, bei dreidimensionalen Marken, die lediglich die Grundform einer Ware zum Gegenstand haben oder - wie hier - nicht wesentlich über die Grundform hinausgingen, komme eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50% in Betracht. Es sei eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit erforderlich. Insoweit könne nichts anderes gelten als für glatt beschreibende Angaben. Eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit sei durch die von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsgutachten von Juli 1997 und vom Frühjahr 2005 nicht nachgewiesen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
37
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Bundespatentgericht bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung maßgeblich auf die Verkehrsgutachten abgestellt hat und den weiteren von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.
38
(1) Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 54 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Die Verkehrsbefragung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nur eines von mehreren möglichen Mitteln zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung. Daneben können auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Tz. 28 = WRP 2008, 1087 - VISAGE). Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, verbietet es das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 53 - Windsurfing Chiemsee).
39
(2) Solche Schwierigkeiten sind insbesondere gegeben, wenn der Markenschutz für ein Gestaltungsmerkmal beansprucht wird, das nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit anderen Gestaltungsmerkmalen benutzt worden ist. In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Tz. 29 - VISAGE). So verhält es sich im Streitfall. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts wurde die in Rede stehende Formmarke nie isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren Kennzeichen wie den Wortzeichen "ROCHER" und "FERRERO" benutzt. Die vorgelegten Beweismittel zur Marktposition, zu den Umsätzen und zu den Werbeausgaben sind deshalb für die Durchsetzung der in Rede stehenden Formmarke nicht genügend aussagekräftig.
40
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Erfolg, das Bundespatentgericht habe für die Eintragungsfähigkeit der in Rede stehenden Marke einen zu hohen Durchsetzungsgrad für erforderlich gehalten.
41
(1) Für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads ist nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht. Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO; GRUR 2008, 710 Tz. 26 - VISAGE). Die Anforderungen sind umso höher, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Tz. 28 = WRP 2008, 797 - TUCSalzcracker ; Fezer, WRP 2005, 1, 18; Ströbele, GRUR 2008, 569, 570). Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeutungswandel und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht (vgl. BGH GRUR 2009, 669 Tz. 25 - POST II). Der Senat hat in einzelnen Fällen eine sehr hohe oder eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung für notwendig erachtet (vgl. BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 24 - LOTTO). Entsprechend hohe Anforderungen sollen - nach teilweise im Schrifttum vertretener Ansicht - auch bei dreidimensionalen Marken gelten, die nur übliche Warenformen darstellen (vgl. Ströbele, GRUR 2008, 569, 570).
42
(2) Bei der in Rede stehenden Formmarke bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein 60% deutlich übersteigender oder gar ein nahezu einhelliger Durchsetzungsgrad zur Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erforderlich sein könnte.
43
Bei einer Formmarke, die von einer Grundform der Warengattung abweichende Merkmale aufweist, besteht in der Regel kein Anlass, besonders hohe Anforderungen an den Durchsetzungsgrad zu stellen (vgl. BGH GRUR 2008, 510 Tz. 24 - Milchschnitte). Eine durch besondere Merkmale von einer Grundform der Warengattung abweichende Warenform ist nicht in gleicher Weise als Herkunftshinweis ungeeignet wie eine glatt beschreibende Wortangabe.
44
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts beschränkt sich die in Rede stehende Formmarke nicht ausschließlich auf die für Pralinen typische Kugelform, sondern weist eine besondere, wenn auch naheliegende Oberflächengestaltung auf. Sie stellt eine Variante der Kugelform dar, die ihrerseits nur eine von vielen bei Pralinen denkbaren Formgestaltungen ist. Eine deutliche Steigerung des zur Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Durchsetzungsgrades ist vorliegend daher nicht notwendig.
45
(3) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe reichte selbst der vom Bundespatentgericht ermittelte gesicherte Zuordnungsgrad von 62% für den Zeitpunkt der Eintragung aus.
46
Für die Feststellung des Durchsetzungsgrades ist auf die Gesamtbevölkerung abzustellen, weil sich das Angebot von Waren des Massenkonsums, zu denen Pralinen gehören, an sie richtet und sie daher den maßgeblichen Verkehrskreis bildet (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22 - LOTTO). Ob hiervon diejenigen Teile der Befragten herauszurechnen sind, die keinerlei Bezug zu Pralinen haben, kann offenbleiben. Die auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Werte zum Durchsetzungsgrad der angegriffenen Marke, die sich auf der Grundlage des GfK-Gutachtens von Juli 1997 ergeben, reichen entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG aus.
47
(4) Nicht frei von Rechtsfehlern ist bereits der Ausgangspunkt der Überlegungen des Bundespatentgerichts, die Markeninhaberin habe im Löschungsverfahren den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zu führen; Mängel der im Eintragungsverfahren vorgelegten Beweismittel gingen deshalb zu Lasten der Markeninhaberin.
48
Die Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt nach § 50 Abs. 1 MarkenG trifft den Antragsteller des Löschungsverfahrens. Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung fehlerhaft erfolgt ist, sondern ob das Schutzhindernis tatsächlich vorlag (vgl. BGHZ 42, 151, 160 - Rippenstreckmetall II; BGH GRUR 2009, 669 Tz. 31 - POST II). Lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt bestand, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens (BGH GRUR 2009, 669 Tz. 31 - POST II, m.w.N.). Daran ändern auch die Überlegungen des Bundespatentgerichts nichts, die es aus seiner Sicht als unbillig erscheinen lassen , die Feststellungslast dem Antragsteller des Löschungsverfahrens aufzubürden. Die aus dem Zeitablauf resultierenden Schwierigkeiten, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungszeitpunkt zu beurteilen, treffen die Beteiligten des Löschungsverfahrens gleichermaßen. Der Antragsteller hat es jedoch - anders als der Markeninhaber - in der Hand, den Löschungsantrag zeitnah nach der Eintragung der Marke zu stellen. Allerdings dürfen dem Antragsteller keine nahezu unüberwindbaren Beweisanforderungen auferlegt werden. Ihm können daher Beweiserleichterungen zugute kommen. Auch kann das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag unter Umständen Rückschlüsse auf das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung im Eintragungszeitpunkt zulassen (BGH GRUR 2009, 669 Tz. 31 - POST II).
49
(5) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass das GfK-Gutachten von Juli 1997 an Mängeln leidet, die dazu führen, dass von einer ausreichenden Verkehrsdurchsetzung nicht ausgegangen werden kann. Das von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten von Juli 1997 ging von einem Bekanntheitsgrad von 90,3%, einem Kennzeichnungsgrad von 83,8% und einem Zuordnungsgrad von 74,3% der an Pralinen interessierten Verkehrskreise aus. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts können dagegen - unter Berücksichtigung von Mängeln des Gutachtens - nur ein Bekanntheitsgrad von 72,9%, ein Kennzeichnungsgrad von 66,5% und ein Zuordnungsgrad von 62% als gesichert angenommen werden.
50
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht wegen methodischer Mängel von dem GfK-Gutachten aus dem Juli 1997 Abzüge vorgenommen. Es hat zu Recht angenommen, dass bei Waren des Massenkonsums, zu denen Pralinen gehören, grundsätzlich auf die Gesamtbevölkerung abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22 - LOTTO). Es hat deshalb die Ergebnisse des Gutachtens zugrunde gelegt, die sich auf die Gesamtzahl der befragten Personen beziehen und ist davon ausgegangen, dass 72,9% aller Befragten die gezeigte Praline kennen.
51
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet, dass das Bundespatentgericht für die Beurteilung der Frage, welcher Anteil der Befragten in der Marke einen Herkunftshinweis sieht, nur diejenigen Befragten berücksichtigt hat, die zuvor die Frage, ob sie das abgebildete Produkt kennen, mit "ja" beantwortet haben (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 439 a.E.; Pflüger, Mitt. 2007, 259, 262). Der Anteil derjenigen Befragten, die - obgleich sie zu dem angesprochenen Verkehrskreis zählen - die Pralinenform gar nicht kennen, muss vollständig dem Anteil der Befragten zugerechnet werden, die den Herkunftshinweis verneint haben. Denn wer das fragliche Produkt nicht kennt und gleichwohl auf die Frage nach der Herkunft antwortet, es stamme aus einem bestimmten Unternehmen , hat entweder geraten oder ist von einer originären Unterscheidungskraft ausgegangen. In beiden Fällen sprechen die Antworten nicht für einen höheren Durchsetzungsgrad.
52
Das Bundespatentgericht ist danach bezogen auf die Gesamtheit der Befragten zutreffend von einem Prozentwert von 66,5% ausgegangen, der die in Rede stehende Produktform einem bestimmten Unternehmen zuordnet.
53
Ausgehend von diesem Wert hat das Bundespatentgericht diejenigen Befragten herausgerechnet und in Abzug gebracht, die das Zeichen, dessen Verkehrsdurchsetzung in Rede steht, einem anderen ausdrücklich benannten Unternehmen zuordnen, weil dieser Anteil der Befragten bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zugunsten eines bestimmten Unternehmens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 36 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 214).
54
Ob die weiteren Abzüge, die das Bundespatentgericht im Hinblick auf Mehrfachnennungen vorgenommen hat und gegen die sich die Rechtsbeschwerde wendet, ganz oder teilweise berechtigt sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zu Lasten der Markeninhaberin und zugunsten der Antragstellerin kann es bei diesen Abzügen verbleiben, weil auch in diesem Fall vom Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG auszugehen ist. Von dem danach auf der Grundlage des GfK-Gutachtens von Juli 1997 mit 65,8% ermittelten Durchsetzungsgrad hat das Bundespatentgericht einen Abzug für Fehlertoleranzen vorgenommen. Ausgehend von einer 95%igen Wahrscheinlichkeit und der Stichprobe von 1.248 Befragten hat es unter Heran- ziehung einer Tabelle für den Durchsetzungsgrad eine Fehlertoleranz von 3,8% ermittelt. Nach dieser Tabelle liegt der Durchsetzungsgrad mit 95%iger Wahrscheinlichkeit zwischen 62% und 69,6%. Wegen dieser Fehlertoleranz hat das Bundespatentgericht seiner Beurteilung den unteren Wert von 62% zugrunde gelegt.
55
Gegen den Abzug von Fehlertoleranzen in der genannten Höhe wendet sich die Rechtsbeschwerde mit der Begründung, der ermittelte Wert ohne Abzug der Fehlertoleranz sei der wahrscheinlichste Wert, während der nach Abzug der vollen Fehlertoleranz von 3,8% errechnete untere Wert nur eine Wahrscheinlichkeit von 10% aufweise.
56
Die Frage, ob die Fehlertoleranz durch Abzüge zu berücksichtigen ist, braucht vorliegend ebenfalls nicht entschieden zu werden. Auch bei deren Berücksichtigung verbleibt ein Durchsetzungsgrad von mindestens 62%. Dieser Wert reicht für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG aus (hierzu Abschnitt III 5 b bb (3)).
57
6. Auch das für die Marke bestehende Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist durch Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Hierzu gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
58
7. Da die Löschungsvoraussetzungen bereits im Eintragungszeitpunkt nicht vorlagen, kommt es auf die weitere Frage, ob die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag gegeben waren (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), nicht mehr an.
59
IV. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.05.2007 - 32 W(pat) 156/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 48/08
vom
4. Dezember 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 33 527.4
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Willkommen im Leben

a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach
ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der
Waren und Dienstleistungen "Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse,
Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen"
auf bestimmte Themengebiete).

b) Die Wortfolge "Willkommen im Leben" ist für die Waren und Dienstleistungen
"Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von
auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" nicht unterscheidungskräftig
BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge Willkommen im Leben für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 begehrt.

2
Die Markenstelle für die Klasse 38 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen Bild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild; CDROM ; Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher , Reiseführer; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion.
3
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ein bezogen auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen eingeschränktes Verzeichnis eingereicht. Das Bundespatentgericht hat danach seiner Prüfung folgende Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt: Klasse 9: Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit , Fitness, Wellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, Tiere, Garten, Einrichtung und Innenausstattung; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Kochbücher, Backbücher, Rezeptsammlungen zum Kochen und Backen, Rezeptsammlungen zu Kaffeespezialitäten , Cocktails und anderen Getränken, Diätkochbücher, Diätbackbücher, Kochbücher für Diabetiker; Backbücher für Diabetiker, Gesundheitsratgeber , Fitnessratgeber, Wellnessratgeber, Lifestyleratgeber, Psychologiebücher , medizinische Ratgeber, Businessratgeber, Nachschlagewerke zu Bewerbungssituationen, Sprachen, sozialer Kompetenz und Psychologie, Partnerschaftsratgeber, Tierbücher, Gartenbücher, Ratgeber zur Gartengestaltung , Einrichtungsbücher, Ratgeber zur Innenausstattung; Klasse 38: Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, Wellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, Tiere, Garten, Einrichtung und Innenausstattung.

4
Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 26.3.2008 - 29 W (pat) 23/05, juris).
5
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.
6
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und ausgeführt:
7
Die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 erfolgte Einschränkung des Verzeichnisses sei in dem Umfang zulässig, in dem sie sich auf Waren und Dienstleistungen beziehe, die Gegenstand der Zurückweisung durch das Deutsche Patent- und Markenamt gewesen seien. Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen fehle dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft. Nicht unterscheidungskräftig seien allgemeine werbliche Aussagen und Anpreisungen und unmittelbare Sachaussagen. Die angemeldete Wortfolge lasse sich als allgemeine Redewendung in den in Rede stehenden Branchen belegen. Sie diene in der Werbung zur Vermittlung einer positiven Stimmung und als Buch- oder Fernsehtitel oder zur Beschreibung einer Fernsehserie. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in dem titelartigen Hinweis auf den Inhalt der Waren oder Dienstleistungen. Selbst wenn die Wortfolge auf unterschiedliche Art und Weise interpretiert werden könne, handele es sich um austauschbare Bedeutungen, den dadurch vermittelten allgemeinen Aussagen fehle die Eignung, auf ein Unternehmen hinzuweisen. Auf Voreintragungen der Wortfolge in Österreich und der Schweiz komme es nicht an.
8
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
9
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anmelderin im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen rechtswirksam in dem Umfang beschränkt hat, den das Bundespatentgericht seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt hat (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 MarkenG). Allerdings ist es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. - Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung ist aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren - und Dienstleistungsverzeichnisses nicht auszugehen. Dieses enthält vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe "Bild- und Tonträger", "Druckereierzeugnisse" und "Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
10
2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.

11
a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis, m.w.N.). Kann einem Wortzeichen kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 f. = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE; BGHZ 167, 278 Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006).
12
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft).
13
b) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen "Willkommen im Leben" sei eine allgemeine Redewendung, die im Zusammenhang mit der Begrüßung von Neugeborenen und mit schwierigen Lebenssituationen zur Bezeichnung eines positiven Neubeginns verwendet werde. Die Wortfolge solle in der Werbung eine positive Stimmung vermitteln. Sie werde als Titel oder Inhaltsangabe für Bücher zu den unterschiedlichsten Themen und als Titel oder Kurzbezeichnung von Fernsehserien verwandt. Der Wortfolge komme danach keine Funktion als Herkunftshinweis, sondern nur eine allgemeine Sachaussage ohne jede Eigenart zu.
14
c) Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegan- gen, dass der angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch ). Die Wortfolge "Willkommen im Leben" weist für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts eine allgemeine Sachaussage auf.
15
Ohne Erfolg hält dem die Rechtsbeschwerde entgegen, die inländischen Verkehrskreise würden nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten thematischen Einschränkung bei Bild- und Tonträgern und Druckereierzeugnissen sowie beim Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen der Wortfolge keinen beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen; es handele sich nicht um eine gebräuchliche Wortfolge. Die vom Bundespatentgericht herangezogene Internetrecherche belege nur eine werbemäßige Verwendung durch die Anmelderin.
16
Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als allgemeine Redewendung in der Werbung und als Kurzbezeichnung von Fernsehsendungen und Büchern sowohl durch die Anmelderin als auch durch Dritte festgestellt. Es hat hieraus zu Recht den Schluss gezogen, die Wortfolge "Willkommen im Leben" bezeichne auch im Zusammenhang mit den in Rede stehenden thematisch beschränkten Waren und Dienstleistungen einen titelartigen Hinweis auf den Inhalt und vermittele die Vorstellung, die Aufgaben des Lebens engagiert und erfolgreich zu bewältigen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fassen die angesprochenen Verkehrskreise danach die Wortfolge nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als eine allgemein verständliche positiv besetzte Aussage auf.
17
Unterscheidungskraft erlangt die Wortfolge "Willkommen im Leben" auch nicht durch eine gewisse inhaltliche Unschärfe. Zwar kann die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Im vorliegenden Fall erlangt die Wortfolge aufgrund unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten aber keine auch nur geringe Unterscheidungskraft, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres verständliche Sachaussagen beschränken.
18
d) Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg auf Voreintragungen des Zeichens in Österreich und der Schweiz. Die Eintragung der Wortfolge im deutschsprachigen Ausland kann keine Bindungs- oder Indizwirkung für eine Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft haben (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 63 f. = WRP 2004, 475 - Henkel; GRUR 2004, 674 Tz. 43 - Postkantoor). Der Umstand der Voreintragung ist lediglich in die umfassende Beurteilung zur Frage des Vorliegens des Schutzhindernisses miteinzubeziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel; BGH, Beschl. v.

20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506, 507 = WRP 2004, 755 - Stabtaschenlampen II). Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht aufgrund der Voreintragungen zu Recht keine Veranlassung gesehen, eine auch nur geringe Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.03.2008 - 29 W(pat) 23/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 32/09
vom
14. Januar 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 49 435.3
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
hey!
Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente
mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel
aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wort-/Bildmarke für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 9 Bildträger, nämlich Filme (belichtet) und digitale Bildträger; Tonträger, insbesondere MC's; Magnetdatenträger; optische Datenträger, insbesondere CD's und DVD's; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Videospiele (Software); Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien, Schreibwaren; Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28 Spiele, Spielzeug, insbesondere Spielfiguren, Brettspiele, Puzzles; Spiele, elektronische (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate ; Spielkarten; Klasse 41 Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen; Filmverleih; Klasse 42 Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Design von Homepages und Web-Seiten; Erstellen von Web-Seiten; Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten für Dritte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen.
2
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 4.3.2009 - 29 W(pat) 64/08, juris).
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
5
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten Wort-/ Bildmarke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt:
6
Das Markenwort "hey" sei ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Der Ausdruck komme besonders häufig in der Jugendsprache vor. Er habe verschiedene Bedeutungen , ohne dass es sich um eine unterscheidungskräftige Angabe handele. Der Verkehr werde in dem Markenwort auch zusammen mit dem Ausrufezeichen kein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung sehen, sondern nur eine allgemeine Kundenansprache, eine Grußformel oder einen Zuruf, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lenken solle und wie eine werbliche Anpreisung wirke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gerade bei Werbeaussagen allgemeiner Art, die weder eine Ware oder Dienstleistung beschrieben noch einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt aufwiesen, gleichwohl ein schützenswertes Interesse an deren freier Verfügbarkeit im Wettbewerb bestehe. Dies könne auch für einen allgemein verwendeten Zuruf oder eine gebräuchliche Grußformel wie vorliegend "hey" nicht in Abrede gestellt werden. Auch der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen Werktitel handele, begründe keine markenrechtliche Schutzfähigkeit.
7
Die Art der graphischen Ausgestaltung sei so geläufig, dass sie keinen betrieblichen Herkunftshinweis und damit keine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke begründen könne.
8
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
9
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht.
10
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - MarleneDietrich -Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 15.1.2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL).
11
2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und hat angenommen, das angemeldete Zeichen sei ein gebräuchliches Wort der Umgangssprache. Es sei ein Zuruf, mit dem man die Aufmerksamkeit einer anderen Person zu erregen suche. Es sei weiter ein Ausruf, der Erstaunen , Empörung, Abwehr und Ähnliches ausdrücke. Zudem werde es vielfach als Grußformel verwendet. Der Verkehr werde es deshalb nur mit diesen Bedeutungsinhalten erfassen und als Kundenansprache, Grußformel oder Zuruf ansehen, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lenken solle. An derartige Aufforderungen sei der Verkehr gewöhnt und werte sie im Zusammenhang mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen nur als Versuch, ein freundliches Klima zu schaffen, die Abnahmebereitschaft zu wecken und damit als werbliche Anpreisung zu dienen.
12
3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Rüge , das Bundespatentgericht habe verkannt, dass das Zeichen über eine das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage verfüge. Diese liege darin, dass der Verkehr das Wort "hey" als schlagwortartige Aussage verstehe, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die derart gekennzeichneten Waren lenken solle, um den Kaufentschluss hervorzurufen. Die Aussage des Markenworts sei kurz, einprägsam und werbewirksam, was indiziell für die Unterscheidungskraft spreche.
13
4. Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen die Bedeutung des Wortes "hey" als Zuruf, Ausruf und Grußformel in dem von ihm angenommenen Sinn festgestellt. Daraus hat es zu Recht gefolgert, dass der Verkehr das Markenwort nicht als Unterscheidungsmittel, sondern nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art auffasst (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 27 = WRP 2009, 963 - My World). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die vom Bundespatentgericht angeführten Beispiele häufig die Verwendung des Wortes "hey" in der Jugendsprache belegen. Daraus ergibt sich nicht, dass das Markenwort vom Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich in dem vom Bundespatentgericht dargestellten Sinn verstanden wird. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es für die Beurteilung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft nicht darauf an, ob sich eine Verwendung des Markenwortes in der Werbung nachweisen lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 46 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
14
Unterscheidungskraft erlangt das Markenwort "hey" auch nicht durch eine gewisse inhaltliche Unschärfe. Zwar kann die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage ein Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft sein. Im vorliegenden Fall erlangt das Wort aufgrund unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten aber keine auch nur geringe Unterscheidungskraft , weil sämtliche Bedeutungen im Sinne eines Zurufs, eines Ausrufs oder einer Grußformel sich auf ohne weiteres verständliche Aussagen beschränken.
15
Zu Recht ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, dass aus der Funktion des Markenwortes als Werktitel nicht die Eignung folgt, als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu wirken. Die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beurteilt sich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den geringeren Anforderungen für Werktitel (BGH GRUR 2009, 949 Tz. 17 - My World).
16
5. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 f. = WRP 2001, 1201 - anti KALK). Dass die angemeldete Wort-/Bildmarke nur einfache graphische Gestaltungen aufweist, hat das Bun- despatentgericht zutreffend festgestellt. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.03.2009 - 29 W(pat) 64/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 30/06
vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 52 292
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
STREETBALL
Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke
zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben
Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere
keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft
zu stellen als sonst.
BGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Marken -Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke STREETBALL für die Waren "Sportschuhe und Sportbekleidung" zurückgewiesen.
2
Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben.
3
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.
4
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Die Bezeichnung "STREETBALL" entbehre zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung als Angabe hinsichtlich der Sportart, für welche Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten, für die beanspruchten Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen falle auch unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließe Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünden, die zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren dienen könnten. Der Löschungsantrag gegen die seit dem 21. April 1992 für die Waren "Bekleidungsstücke einschließlich Turn- und Sportbekleidungsstücke, Schuhwaren, einschließlich Sport- und Freizeitschuhe , Kopfbedeckungen" eingetragenen wortgleichen Marke Nr. 2 010 980 sei nur deshalb zurückgewiesen worden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar gewesen sei, dass diese Marke bereits 1992, also im Zeitpunkt ihrer Eintragung, schutzunfähig gewesen sei. Die Anmelderin habe für eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens aufgrund der Voreintragung nichts vorgebracht.
6
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintragung des Zeichens "STREETBALL" für die Waren "Sportschuhe und Sportbekleidung" die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
7
1. Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden , voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06 P, GRUR 2008, 608 Tz. 54 - Eurohypo/HABM; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000 Tz. 20 = WRP 2008, 1432 - Käse in Blütenform II). An das Vorliegen der Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.).
8
2. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten , angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete ) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Feh- len jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
9
a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt , dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS).
10
b) Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung der Markenstelle angenommen, bei der Bezeichnung "STREETBALL" handele es sich um die Angabe der Sportart, für die Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten. Die Markenstelle hat dazu ausgeführt, das Wort "STREETBALL" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden, nämlich als Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante. In Verbindung mit den beanspruchten Waren stelle sich der Begriff "STREETBALL" in der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe dar, die auf deren Bestimmung und Verwendungszweck hinweise. Denn die Waren könnten für Streetball besonders gut geeignet sein und speziell auf die Erfordernisse dieser Sportart, etwa in funktioneller oder modischer Hinsicht, ausgerichtet sein. Dabei sei zu bedenken, dass heutzutage fast jede Sportart einen eigenen, funktionellen Bekleidungsstil nach sich ziehe. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks "STREETBALL" werde dieser nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
11
c) Die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung.
12
aa) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen getroffen, ist unbegründet. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren, für die die Marke beansprucht wird, in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 61 m.w.N.). Das Bundespatentgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kreis der Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren "Sportschuhe und Sportbekleidung" in Betracht kommen, nicht auf bestimmte Teile der Bevölkerung beschränkt ist. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass zu den mit den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen die gesamte Bevölkerung zählt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Teile der Bevölkerung mit der Bezeichnung "STREETBALL" nach wie vor nichts anfangen können. Es ist vielmehr auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Aus der Feststellung der Markenstelle in ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2004 und vom 16. Dezember 2004, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, die sich das Bundespatentgericht durch Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, folgt hinreichend, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff "STREETBALL" die so bezeichnete, dem Basketball verwandte Sportart verbindet. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Anmelderin habe vorgetragen , nur ganz wenige, spezielle Verkehrskreise, die nicht ins Gewicht fielen, wüssten , was Streetball sei, zeigt sie nicht auf, dass die aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche Feststellung, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, auf Verfahrensfehlern beruht.
13
bb) Der tatrichterlichen Feststellung, die Bezeichnung "STREETBALL" werde für "Sportschuhe und Sportbekleidung" beschreibend in dem Sinne verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren für die Ausübung der gleichnamigen Sportart bestimmt seien, steht nicht entgegen, dass es nach dem Vorbringen der Anmelderin (gegenwärtig noch) keine Spezialbekleidung oder Spezialschuhe für Streetball gibt. Das vom Bundespatentgericht angenommene Verkehrsverständnis ergibt sich hinreichend schon aus der - in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung getroffenen und insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatrichterlichen Feststellung , dass fast jede Sportart einen eigenen Bekleidungsstil nach sich zieht. Versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "STREETBALL" als Angabe des Verwendungszwecks der so bezeichneten Waren, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dann liegt darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu der Ware. Der Begriff "STREETBALL" ist, soweit er als Hinweis auf den Verwendungszweck der damit ge- kennzeichneten Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke verstanden wird, auch nicht deshalb unterscheidungskräftig, weil er, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, insoweit mehrdeutig sei. Es ist für das Verständnis des Verkehrs, "STREETBALL" bezeichne nur den Verwendungszweck, nämlich die Bestimmung der betreffenden Waren, bei der Ausübung der so bezeichneten Sportart getragen zu werden, ohne Belang, ob sich diese Bestimmung aus funktionellen, modischen oder sonstigen Gründen ergibt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Verkehr, wie sie geltend macht, mit Streetball jedenfalls auch lediglich diffuse Vorstellungen von Jugendlichkeit und Dynamik verbindet.
14
cc) Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Marke "STREETBALL" im Jahre 1992 für dieselben Waren nicht der Annahme entgegensteht, diese Bezeichnung entbehre "derzeit", d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nunmehr vorgenommene Anmeldung, für diese Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Der Beurteilung ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zugrunde zu legen (zum Wegfall eines am Anmeldetag gegebenen Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung vgl. § 37 Abs. 2 MarkenG). Ist das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gegeben, so ist die Eintragung zwingend zu versagen. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht zu berücksichtigen, wenn ohnehin schon für den Anmelder ein identisches Zeichen eingetragen sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, jedenfalls seien dann an das Vorliegen der Unterscheidungskraft noch geringere Anforderungen zu stellen als ohnehin schon, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung, ob der Eintragung einer Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen, unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen ist.
15
3. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Marke "STREETBALL" sei auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie zur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen könne, ist aus den dargelegten Gründen gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine weitergehenden Rügen.
16
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2006 - 27 W(pat) 39/05 -

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 33/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung K 62 019/16 Wz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bücher für eine bessere Welt

a) Buchtitel sind grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Der Gefahr der
Monopolisierung der Titel gemeinfrei gewordener Werke ist im Rahmen des
Freihaltebedürfnisses oder – im Falle eines als Marke eingetragenen Werktitels
– im Rahmen des Schutzumfangs nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu begegnen.

b) Die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" ist für die Waren "Bücher, Broschüren"
im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig
; darüber hinaus fehlt der Wortfolge für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 2000 – I ZB 33/97 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 5. Juli 1993 eingereichten Anmeldung Markenschutz für die Wortfolge
"Bücher für eine bessere Welt" bezogen auf die Waren
"Bücher, Broschüren".
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG GRUR 1997, 832).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln anderer Druckerzeugnisse – wie den Titeln von Büchern und Broschüren – nicht von vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das angemeldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemeldeten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung versagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden Wortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekennzeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer besseren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichungen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der gedankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden könne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebedürfnis auszuschließen.
Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche An-
gabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den Inhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige Werbeaussage.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintragung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.
Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für Werktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275 – Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 – Die Modenwelt; 44, 99, 101 – Armen-SeelenBlatt ) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH, Urt. v. 22.10.1969 – I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 – Europharma ; Beschl. v. 10.5.1974 – I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974, 405 – St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 – Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 1.4.1958 – I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 – "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54 – POINT; 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v.
11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 – Asterix-Persiflagen; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichengesetz , 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baumbach /Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der Geltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht aus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63; Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von Büchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders., GRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eignung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder ausgegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "PowerPoint" hervorgehoben, in der es – umgekehrt – um die Frage ging, ob neben dem üblichen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht komme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz – während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO) – eine Erklärung dafür, daß ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.
Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell verneint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Markenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt werden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher von jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Markenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.
3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.1996 – I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 – MEGA; Beschl. v. 19.6.1997 – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 – Active Line). Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung
gegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienen können", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 – I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998 – I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 – CHANGE).
Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge beschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher oder Broschüren unmittelbar sachlich als Druckwerke, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei handele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen denselben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch das angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entgegen, daß die Bezeichnung – was auch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat – vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher Hinsicht die Welt besser werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine bessere Welt" – worauf schon der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll, unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeichnung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel erfassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und andererseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außerordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in Rede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer
Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen nicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 – Indorektal II; BGH, Beschl. v. 8.12.1994 – I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 – Partner with the Best; Beschl. v. 10.2.2000 – I ZB 37/97, Umdr. S. 7 – Unter Uns). Gerade diese Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren nicht in Zweifel ziehen.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnungen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend allein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das angemeldete Zeichen – wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt – als eine Art Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts daran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechenden eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen Marke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon ausgehen , daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung ge-
tragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 53).
4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft – sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) – nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 – ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 60/98 Verkündet am:
17. Mai 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten
Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehlt für Tonträger, Bücher,
Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und
Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und
Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Beschreibung
entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.
BGH, Beschl. v. 17. Mai 2001 - I ZB 60/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Waren und Dienstleistungen "Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheitsund Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Armbanduhren , Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Kalender, Notizbücher , Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 1995 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge
"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"
für die Waren und Dienstleistungen
"Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, Kalender , Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme , Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr , Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste], Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios],
Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet. Für die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs hat es zudem angenommen, daß das angemeldete Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Dazu hat es ausgeführt:
Die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" sei für Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs ein Werktitel. Für diesen Bereich stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ein gegenwärtig beschreibender Gebrauch der Wortfolge durch Wettbewerber für Waren und Dienstleistungen sei zwar nicht festzustellen. Die Wortfolge biete sich jedoch als inhaltsbeschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs, für die die Anmeldung erfolgt sei, unmittelbar an. Sie sei die sloganartig verkürzte Wiedergabe einer Lebensweisheit. Angelehnt an die kirchliche Trauungsformel besage sie ohne die Notwendigkeit weiterer Schlußfolgerungen, daß es gute und schlechte Zeiten gebe.
Den Inhalt der mit der Wortfolge bezeichneten Waren und Dienstleistungen im Medienbereich beschreibe sie kurz, treffend und erschöpfend dahin, daß die Hauptdarsteller in den Wechselfällen ihres Lebens dargestellt würden. Zugleich kennzeichne die Wortfolge werbewirksam die mit ihr bezeichneten Werke und die mit ihrer Verwertung zusammenhängenden Dienstleistungen.
Dieser unmittelbar sachbeschreibende Bezug fehle bei den übrigen Waren der Anmeldung, bei der die Wortfolge vielfältig interpretierbar sei. Die Marke sei auch nicht als allgemeines Werbewort oder als allgemeine Kaufaufforderung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehle allerdings für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Eine derart klar verständliche, inhaltsbeschreibende Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werktitel eignen. Der Verkehr fasse sie als beschreibende Inhaltsangabe für Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auf. Der Begriff der Unterscheidungskraft habe sich durch das neue Markengesetz nicht grundlegend geändert. Inhaltsbeschreibende Titel von Werken seien daher als Marke grundsätzlich nicht eintragbar. Auch für die übrigen Waren fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Es handele sich um einen verständlichen Spruch ohne phantasievollen Überschuß, der nur als Werbemittel, nicht aber als Marke aufgefaßt werde.
III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit es nicht um folgende Waren und Dienstleistungen geht: "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrah-
lung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]".
1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die abstrakte Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG bejaht. Unter der Geltung des Markengesetzes können Werktitel nicht generell vom Markenschutz ausgenommen werden. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die angemeldete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. im einzelnen: BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 - REICH UND SCHOEN).
2. Dagegen ist die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,
GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier eines Werktitels) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it.).
An das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines - für die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs angenommenen - Freihaltebedürfnisses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden. Ist ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, besteht kein Grund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, von erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K", m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 693 - Test it.; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 6 - REICH UND SCHOEN).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft entspricht die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" für die Waren und Dienstleistungen , für die die Anmeldung erfolgt ist, ausgenommen "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]". Die Wortfolge ist kurz und treffend. Einen bestimmten beschreibenden Bezug zu den Waren und Dienstleistungen außerhalb des Medienbereichs (kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträ-
gern gespeichert; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Spielkarten ; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr , Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke , Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug), für die die Anmeldung der Marke erfolgt ist, hat das Bundespatentgericht zutreffend verneint.
Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts weist die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" auch nicht für alle Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs eine inhaltsbeschreibende Angabe auf. Nach der Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise bei den Waren und Dienstleistungen "Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt sehen. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen seien auf ein mit "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" gekennzeichnetes Thema beschränkt (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 7 - REICH UND SCHOEN).
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Wortfolge für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mehrdeutig ist. Sie kann - wovon das Bundespatentgericht ausgegangen ist - als eine auf die allgemeinen Lebensumstände und das Empfinden der Betroffenen bezogene Lebensweisheit aufzufassen sein, wonach das Leben durch gute, aber auch durch schlechte Zeiten geprägt ist. Die Wortfolge kann sich aber auch, was die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, auf die Nutzung der Waren und Dienstleistungen beziehen, die sowohl in guten als auch in schlechten Zeiten möglich ist. Wegen des fehlen-
den Sachbezugs zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist die Wortfolge keinen eindeutigen Begriffsinhalt auf, sondern regt aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken an. Dies genügt, im Zusammenhang mit den weiter angeführten Umständen, um eine, wenn auch geringe Unterscheidungskraft für diese Waren und Dienstleistungen zu bejahen.
Dagegen ist dem Bundespatentgericht darin beizutreten, daß der angemeldeten Marke für "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion , Filmproduktion [in Studios]" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen , daß sich die Unterscheidungskraft nach markenrechtlichen Grundsätzen beurteilt und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (vgl. hierzu für Zeitschriften : BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS; für Bücher: BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta; für Sendefolgen des Rundfunks und des Fernsehens: BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 53 ff.; Althammer/Klaka, Markengesetz , 6. Aufl., § 5 Rdn. 55). Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Bundespatentgericht zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Wortfolge für diese Waren und Dienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränkt. Dieser besteht nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in der Darstellung der jeweiligen Personen in den Wechselfällen ihres Lebens, die in schicksalhaftausgleichender Folge guter und schlechter Lebensphasen wiedergegeben
werden. Die Rechtsbeschwerde rügt diese Feststellungen als erfahrungswidrig und meint, die Konsumenten von Mediendienstleistungen stellten solche tiefgründigen Überlegungen nicht an. Mit diesen Ausführungen begibt sich die Rechtsbeschwerde jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
3. Das Bundespatentgericht hat für sämtliche Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Es hat einen gegenwärtig beschreibenden Gebrauch der Wortfolge nicht feststellen können, ist jedoch davon ausgegangen , daß ein Freihaltebedürfnis für den zukünftig beschreibenden Gebrauch zu bejahen ist.
Für die dem Medienbereich zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen ; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]" liegt bereits das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.
Soweit das Bundespatentgericht für die weiteren Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs "Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen ], Veröffentlichung von Büchern" das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht hat, hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-
hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).
Für die hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs läßt sich ein beschreibender Inhalt der Wortfolge nicht annehmen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr davon ausgeht, es würden ausschließlich Waren oder Dienstleistungen angeboten, deren Inhalt durch die angemeldete Wortfolge beschrieben werde (vgl. Abschn. III 2 b). Auch für die Annahme eines künftigen Freihaltebedürfnisses lassen sich den Feststellungen des Bundespatentgerichts keine Anhaltspunkte entnehmen.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 34/08
vom
22. Januar 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 17 588.2
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
My World

a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische
Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen
sind.

b) Die Wortfolge "My World" ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B.
Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von
Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios,
Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung , Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken ; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen ; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen (Klasse 41) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge My World für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate ); Klasse 35 Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung , Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Wer- beagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse ; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen , Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen ; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken ; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung ; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet ; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke ; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Klasse 41 Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen , auch in elektronischer Form und auch im Internet; OnlinePublikationen , insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios , nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen ; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen , kulturellen und sportlichen Live-Events; Schulungsveranstaltungen ; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten.
2
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 430).
4
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
5
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der beanspruchten Wortmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt:
6
Der Prüfung der Unterscheidungskraft sei nicht generell ein anmelderfreundlicher Maßstab zugrunde zu legen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften halte eine strenge sowie vollständige und nicht nur auf ein Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen für erforderlich. In die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Allgemeininteresse daran einzubeziehen, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht sei.
7
Bei der dem Verkehr verständlichen englischen Wortfolge "My World" handele sich um eine in verschiedenen Zusammenhängen geläufige Werbeaussage. Sie eigne sich für die beanspruchten Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 41 als Angabe über deren Inhalt oder weise einen engen sachlichen Zusammenhang zu inhaltsbezogenen Angaben auf. Ein enger beschreibender Zusammenhang der Wortfolge bestünde auch zu einem Teil der Dienstleistungen der Klasse 35.
8
Auf den thematischen Bezug der Wortfolge zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen komme es aber nicht einmal entscheidend an. Liege eine allgemein bekannte sprachübliche Bezeichnung vor, werde diese wegen ihrer Bekanntheit nicht als Herkunftshinweis, sondern immer nur als "Wort als solches" verstanden. Davon sei auch für die in Rede stehende Wortfolge auszugehen. Schließlich seien in die Beurteilung der Unterscheidungskraft die Aussagen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der Werbesprache für Wettbewerber einzubeziehen. Ein häufig gebrauchter Werbeslogan, wie "My World", sei durch das Markenrecht nicht monopolisierbar.
9
III. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Bundespatentgericht der Anmelderin die Eintragung der Wortfolge "My World" für die Dienstleistungen der Klasse 35 sowie für Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen der Klasse 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat. Zu Recht hat das Bundespatentgericht dagegen die Eintragung für die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 41, ausgenommen Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen, abgelehnt, für die die Anmelderin ebenfalls Markenschutz beansprucht.
10
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen , so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70).
11
Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Prüfung der Eintragungshindernisse sich auf ein Mindestmaß beschränken könnte und nicht streng und umfassend sein müsste (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 59 - Libertel; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Auch die vom Bundespatentgericht erörterte Alternative zwischen einer anmelderfreundlichen und einer restriktiven Eintragungspraxis stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kein Anhalt dafür entnehmen, dass sich das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung nicht nur auf den Prüfungsumfang, sondern auch auf den Prüfungsmaßstab bezieht (vgl. Rohnke, MarkenR 2006, 480, 482; a.A. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Demnach darf nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen; vielmehr sind alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen. Im Rahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, dass das Markengesetz in Übereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
12
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft).
13
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen , für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73 und 75 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Da der Gesamteindruck maßgeblich ist, kann auch einer Marke Unterscheidungskraft zukommen, die sich aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammensetzt. Zwar geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht grundsätzlich schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr verbleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch in ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 99 f. - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 34 - BIOMILD; BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
14
2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die englische Wortfolge "My World" werde vom inländischen Publikum zutreffend mit "meine Welt" übersetzt. Für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie inhaltsbeschreibend und werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Es handele sich zudem um eine geläufige Werbeaussage, der schon aus diesem Grund für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle.
15
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
16
a) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge "My World" für die Waren der Klasse 16 nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Es hat festgestellt, für "Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher" eigne sich die Wortfolge zur Inhaltsangabe. Unter dem Titel könne über prominente Personen in ihrem persönlichen Umfeld ebenso wie über Tiere in ihrem Lebensraum und über die Erde unter verschiedenen Aspekten, wie beispielsweise Klima, Umweltschutz, Demografie oder Wirtschaft berichtet werden. Entsprechendes gelte für "Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial". Auch für diese Produkte stehe der beschreibende Gehalt im Vordergrund. Für die weiteren in Klasse 16 beanspruchten Waren "Buchbinde- artikel, Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)" handele es sich um eine nicht schutzfähige Werbeaussage allgemeiner Natur.
17
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als Bezeichnung des Inhalts der Waren belegt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt). Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werkes verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringen Anforderungen für Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
18
Auch die Annahme des Bundespatentgerichts, für "Buchbindeartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)" werde die Wortfolge vom Verkehr nur als eine allgemeine Werbeaussage begriffen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
19
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist die Verwendung der Wortfolge in Werbesprüchen belegt. Im Hinblick auf die beschreibende Verwendung der Wortfolge für die überwiegende Zahl der in Klasse 16 beanspruchten Waren in der Art eines Werktitels ist die Annahme des Bundespatentgerichts , "My World" fehle für Buchbindeartikel, Papier und Pappe sowie Schreibwaren und Büroartikel als allgemeine Werbeaussage jegliche Unterscheidungskraft , nicht erfahrungswidrig. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
20
b) Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Zeichen "My World" für die Dienstleistungen der Klasse 41, für die Markenschutz beansprucht wird, mit Ausnahme der Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Dienstleistungen einen engen sachlichen Zusammenhang zu den Waren der Klasse 16 aufweisen, für die die Wortfolge "My World" beschreibend und deshalb nicht unterscheidungskräftig ist. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem Umstand, dass der Wortfolge "My World" wegen ihrer inhaltsbeschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft für die Waren fehlt, auf die sich die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 beziehen, konnte das Bundespatentgericht zu Recht den Schluss ziehen, der Verkehr werde die Wortfolge auch für die Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel ansehen. Denn der Verkehr wird die titelartig zusammengefasste Aussage wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen, Erzeugnisse und Veranstaltungen unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN).
21
c) Für die Dienstleistungen "Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen" der Klasse 41 kann der Wortfolge "My World" nach der Annahme des Bundespatentgerichts kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, diese Dienstleistungen würden nicht nach dem Sachtitel benannt.
Ein Unternehmer, der derartige Dienstleistungen anbiete, wolle dem Kunden vermitteln, in welcher Branche oder auf welchem Gebiet er seine Vorführungsund Vermietungsdienstleistungen anbiete; er wolle sich aber nicht auf einen bestimmten Film- oder Musiktitel beschränken. Fehlt der Wortfolge "My World" für diese Dienstleistungen aber eine thematische Beschränkung und deshalb ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt, kann für die Bezeichnung insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden.
22
d) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auch nicht für die Dienstleistungen der Klasse 35 verneint werden.
23
aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verkehr erfasse die Wortfolge bei den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Dienstleistungen und angebotenen Informationen oder Leistungen nur als thematischen Hinweis auf das individuelle Angebot.
24
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Annahme des Bundespatentgerichts zur verständlichen Beschreibung des Inhalts der Dienstleistungen durch die Wortfolge "My World" ist nicht frei von Widersprüchen. Sie steht nicht in Einklang mit den weiteren Feststellungen des Bundespatentgerichts, nach denen in den vorgenannten Dienstleistungsbereichen Zeichen nicht thematisch oder inhaltsbezogen als betriebliche Unterscheidungsmittel eingesetzt werden. Danach werden im Bereich der Werbung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt. Entspre- chendes gilt nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts für die Dienstleistungen der Geschäftsführung, die unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein verständlichen Wortfolge angeboten werden. Die Durchführung von Auktionen und Versteigerungen wird nach der Annahme des Bundespatentgerichts üblicherweise unter dem Namen des Auktionshauses angeboten und nicht unter einer beschreibenden Wortfolge.
25
Bestehen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in den entsprechenden Dienstleistungssektoren aber keine Gewohnheiten des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben und bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die den Verkehr veranlassen könnten, die Wortfolge in einem beschreibenden Sinn aufzufassen, ist nichts dafür ersichtlich, der Wortfolge "My World" fehle in diesen Dienstleistungsbereichen wegen einer die Dienstleistung beschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
26
bb) Vom Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Dienstleistungen der Klasse 35 ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Wortfolge "My World" sich als allgemeine Werbeaussage eignet.
27
(1) Zwar kann einer Marke die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1705 = GRUR 2004, 680 Tz. 19 - BIOMILD). Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass der Verkehr es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dies liegt bei werbesloganartigen Wort- folgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it; Beschl. v. 28.2.2000 - I ZB 10/99, GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).
28
(2) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der Slogan "My World" eine dem Verkehr geläufige Werbeaussage darstellt, die in verschiedenen Zusammenhängen tatsächlich verwendet wird. Der Wortbestandteil "World" sei sogar einer der am häufigsten verwendeten Begriffe in Werbeslogans. Ebenso sei das Pronomen "My" in Verbindung mit Sachangaben, etwa als Titel von Zeitschriften, gebräuchlich. Die Kombination "My World" finde sich allein in fünf Slogans einer Datenbank der Werbung. Diese allgemeinen Feststellungen reichen nicht aus, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft von vornherein für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 abzusprechen. Dem Bundespatentgericht ist zwar darin beizutreten, dass die Aussage "My World" als allgemeine Werbebotschaft gegenüber Endverbrauchern geeignet erscheint. Denn die Wortfolge kann so verstanden werden, dass das bezeichnete Produkt der individuellen Vorstellungswelt der angesprochenen Personen entsprechen soll. Für die Dienstleistungen der Klasse 35, die im Wesentlichen an Geschäftskunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur -, ist es aber nicht naheliegend, dass die Wortfolge nur als allgemeine Werbeaussage und nicht auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung für die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht als Werbeanpreisung , sondern als schlagwortartige Aussage versteht, die seine Aufmerksamkeit wecken, auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen lenken und sie von anderen Dienstleistungen unterscheiden soll. Dann liegt eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage vor, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1095 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU).
29
Für ein solches Verständnis spricht, dass die Wortfolge "My World" kurz und prägnant ist. Ihr kann auch eine gewisse Mehrdeutigkeit in diesen Dienstleistungsbereichen nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge "My World" kann sowohl im Sinne des persönlichen Umfelds des Kunden oder der durch die Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden als auch im Sinne der ganzen Welt, wenn auch aus subjektiver Perspektive. Ist der Bedeutungsinhalt unscharf, ohne dass ein bestimmtes Verständnis im Vordergrund steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150, 1151 = WRP 2001, 1310 - LOOK).
30
(3) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortfolge "My World" sei schon allein wegen ihrer Bekanntheit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis , sondern nur als "Wort als solches" aufgefasst zu werden. Auch diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
31
Das Bundespatentgericht hat seine Beurteilung auf die Senatsentscheidung "FUSSBALL WM 2006" (BGHZ 167, 278) gestützt. In diesem Verfahren war das zur Eintragung angemeldete Zeichen "FUSSBALL WM 2006" für das gleichnamige Sportereignis allgemein bekannt. Der Senat hat deshalb die Unterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen verneint, zu denen die Angabe einen engen beschreibenden Bezug herstellte, weil sie eine Verbindung zu dem Sportereignis aufwiesen. Die Angabe "My World" stellt im Unterschied zu "FUSSBALL WM 2006" keinen eindeutigen Bezug zu einem bestimm- ten Ereignis dar. Sie bringt die mit ihr bezeichneten Produkte nicht in einen konkreten beschreibenden Zusammenhang im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35. Außerdem fehlt - auch nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts - der Wortfolge "My World" ein auch nur annähernd vergleichbarer Bekanntheitsgrad wie der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", der die Annahme rechtfertigt, die Wortfolge werde aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst.
32
IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung des Zeichens "My World" für die eingangs unter III. aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Bergmann
Koch Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2007 - 29 W(pat) 134/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 35/98 Verkündet am:
21. September 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung DD-W 65 928/14 Wz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SWISS ARMY
Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung
verstanden wird (hier: "SWISS ARMY"), kann abstrakt markenfähig
sein.
Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens "SWISS ARMY" für "modische
Armbanduhren Schweizer Ursprungs" absolute Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
BGH, Beschl. v. 21. September 2000 - I ZB 35/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant
und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Februar 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, begehrt mit ihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge SWISS ARMY für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs".
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft , die Erstprüferin auch wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses , zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1999, 58). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres früheren Zeitrangs nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes (am 1. Januar 1995) dessen Vorschriften anzuwenden sind (§ 152 MarkenG). 2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die angemeldete Wortfolge schon deshalb nicht eingetragen werden könne, weil ihr das Eintragungshindernis fehlender Markenfähigkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG) entgegenstehe , kann nicht zugestimmt werden.
a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Wortfolge "SWISS ARMY", die - für jedermann im Inland verständlich - die Schweizer Armee bezeichne, die nach § 3 Abs. 1 MarkenG erforderliche abstrakte Eignung, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht zukomme. Namen von Behörden oder
von sonstigen staatlichen Stellen, auch jedermann verständliche Namen ausländischer staatlicher Stellen, bezeichneten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine im Wettbewerb auftretenden Unternehmen. Der öffentlichen Hand sei zwar nicht grundsätzlich verwehrt, am freien Wettbewerb teilzunehmen ; staatliche Einrichtungen wie die Streitkräfte, die zu hoheitlichem Handeln bestimmt seien, nähmen jedoch nicht am Wettbewerb teil. Das Markengesetz sei für den Schutz der Namen solcher Hoheitsträger nicht vorgesehen und auch nicht geeignet.
b) Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt , d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 12/6581 S. 65; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier). Dementsprechend ist die abstrakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmelders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen. Dies hat das Bundespatentgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht übersehen. Seine Annahme, den Namen von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen fehle als solchen bereits jede (abstrakte) Unterscheidungseignung, wird jedoch von der Rechtsbeschwerde zu Recht angegriffen. Die (abstrakte) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Maûgebend ist die Auffassung des Verkehrs. Dieser nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999,
1167 - YES; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.) und stellt auch keine rechtlichen Erwägungen an. Die Markenfähigkeit der Namen von Behörden oder staatlichen Stellen ist danach nicht von vornherein auszuschlieûen. Dem Verkehr ist bekannt, daû staatliche Stellen - auch solche der Hoheitsverwaltung - Waren vertreiben (z.B. Bücher, Software, Landkarten) oder Dienstleistungen für Dritte erbringen. Diese tatsächlichen Gegebenheiten, nicht die ihnen zugrunde liegende Rechtslage , die im übrigen bei ausländischen Behörden mit der Rechtslage im Inland nicht übereinstimmen muû, bestimmen die Verkehrsauffassung. Dem Zeichen "SWISS ARMY" kann danach nicht mit den Erwägungen des Bundespatentgerichts schon die abstrakte Markenfähigkeit für Waren oder Dienstleistungen aller Art abgesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als der englischsprachige Begriff "SWISS ARMY" keine amtliche Bezeichnung der Schweizer Armee ist. 3. Auch die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daû die Wortfolge "SWISS ARMY" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie keine (konkrete ) Unterscheidungskraft besitze und nur eine Angabe über die Merkmale der mit ihr versehenen Ware sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daû Behördenbezeichnungen wie "SWISS ARMY", die im Inland ohne weiteres verstanden würden, nicht geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zumindest der inländische Ver-
kehr sehe Behörden und sonstige Verwaltungsträger nicht als Gewerbetreibende und ihren Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen an. Staatliche Stellen seien nicht Hersteller von Waren und handelten - von gewissen Gebrauchtwaren abgesehen - auch nicht mit Waren. Die Gebrauchtwaren, mit denen sie Handel trieben, stammten typischerweise von verschiedenen Herstellern, weil Behörden selbst gleiche Waren bei verschiedenen Herstellern bestellten. Bei den Verbrauchern überwiege deshalb die Vorstellung, daû eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle in erster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen solle und wahrnehme, nicht aber, daû sie am Wettbewerb teilnehme und mit Waren handele oder sie gar herstelle. Dies gelte in besonderem Maû für die Streitkräfte eines Landes. Ein Behördenname werde zumindest bei Waren, als deren Abnehmer die Behörde in Betracht komme, als allgemeine Qualitätsangabe aufgefaût, weil Behörden vor dem Kauf eine Qualitätskontrolle durchführten. Dazu komme , daû staatliche Stellen - wie eine Armee - meist keine Standardprodukte kauften, sondern Spezialanfertigungen für ihre besonderen Zwecke, z.B. Uhren in fliegertauglicher Bauart und Ausstattung. Die Aussage, daû eine Ware für eine bestimmte staatliche Einrichtung bestimmt, für sie nach ihren Vorgaben gebaut sei, werde dadurch zu einer Beschaffenheitsangabe im Sinne einer Typenangabe ("Schweizer Armee-Uhr"). Dies entspreche bei Taschenmessern (Messer des Typs "Schweizer Soldatenmesser" bzw. "Schweizer Offiziersmesser" ) längst der gängigen Verbrauchervorstellung. Der Umstand, daû "SWISS ARMY" für "modische" Armbanduhren eingetragen werden solle, stehe der Einordnung dieser Kennzeichnung als Beschaffenheitsangabe nicht entgegen. Was "modisch" sei, lasse sich nicht objektiv bestimmen, sondern sei immer von der jeweiligen Verkehrsanschauung abhängig. Gerade militärische Ausrüstungsgegenstände oder solche, die zumindest diesen Anschein erweckten,
seien - nicht nur bei Jugendlichen - sehr beliebt und deshalb "modisch". Auch modische Waren könnten bestimmten Qualitätsanforderungen - wie sie z.B. an Ausrüstungsgegenstände von Armeen gestellt würden - entsprechen.
b) Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daû der Wortfolge "SWISS ARMY" die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" fehle, kann nicht zugestimmt werden. (1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaûten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem groûzügigen Maûstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft kann nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der insoweit maûgeblichen Auffassung der inländischen Verkehrskreise, die mit den Waren des Verzeichnisses angesprochen werden sollen, geprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 f. = WRP 1999, 526 - Etiketten; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Dies bedeutet - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts -, daû den Namen von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen nicht von vornherein die Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, noch weniger einer Wortfolge, die - wie "SWISS ARMY" - kein Behördenname ist, sondern nur - wenn auch trotz des eng-
lischsprachigen Begriffs für jeden offensichtlich - auf eine staatliche Einrichtung hinweist. Abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts ist es auch nicht erforderlich, daû das Zeichen einen bestimmten Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware gibt. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn es als Marke dazu dienen kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nur so kann eine Marke ihre Hauptfunktion erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muû danach die Gewähr bieten, daû alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 = WRP 1998, 1165 - Canon). (2) Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze kann den Worten "SWISS ARMY" - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts - für die angemeldeten Waren "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Nach den getroffenen Feststellungen weisen die Worte "SWISS ARMY" allerdings eindeutig auf die Schweizer Armee als eine staatliche Einrichtung der Anmelderin hin. Die maûgeblichen inländischen Verkehrskreise nehmen - wie sich aus den Feststellungen des Bundespatentgerichts weiter ergibt - auch nicht an, daû die Schweizer Armee "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" herstellen oder auch nur die Produktverantwortung für solche Geräte tragen oder mit die-
sen Handel treiben könnte. Der Verkehr wird deshalb die Worte "SWISS ARMY" vielfach nicht als Hinweis auf die Herkunft verstehen, sondern ihnen einen allgemeinen Hinweis auf die Qualität oder die Herstellung nach Vorgaben der Schweizer Armee entnehmen, zumal das angemeldete Zeichen keine zusätzlichen Elemente aufweist, die zu den für diesen Teil des Verkehrs - bezogen auf die in Rede stehenden Waren - nicht (konkret) unterscheidungskräftigen Worten "SWISS ARMY" hinzutreten und herkunftshinweisend wirken könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, daû der angemeldeten Wortfolge jede Unterscheidungseignung für die Waren "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" fehlt. Nach der Lebenserfahrung gibt es vielmehr naheliegende Möglichkeiten, die angemeldete Wortfolge bei Waren der genannten Art so zur Kennzeichnung zu verwenden, daû sie vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird. Dies gilt etwa dann, wenn die Wortfolge "SWISS ARMY" auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr an eine Stelle gesetzt wird, auf der bei solchen Uhren üblicherweise eine Marke zu finden ist. Dabei handelt es sich nicht nur um lediglich theoretisch denkbare, sondern auch um praktisch bedeutsame Einsatzmöglichkeiten der Wortfolge "SWISS ARMY" als Marke, denen jedenfalls ein maûgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshinweis entnehmen wird. Ein Indiz dafür, daû den Worten "SWISS ARMY" auch in anderen Ländern die Eignung zuerkannt wird, bei "modischen Armbanduhren Schweizer Ursprungs" in dieser Weise als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu dienen, ist auch der Umstand, daû sie nicht nur in der Schweiz, sondern u.a. auch in Groûbritannien für diese Waren eingetragen sind.
c) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "SWISS ARMY" schon deshalb nicht entgegen, weil diese zwar gegebenenfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über die Her-
stellung nach Vorgaben der Schweizer Armee und damit verbunden gewisse Qualitätsvorstellungen auslösen kann, aber keine Angabe darstellt, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware verwendet wird.
III. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war danach der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 34/98 Verkündet am:
23. November 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 33 710.4
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Test it.
Stellt eine Wortmarke eine ohne weiteres erkennbare Aufforderung zum Testkauf
dar, fehlt ihr für bestimmte Warenbereiche (hier: Genußmittel) die zu einer
Eintragung erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
BGH, Beschl. v. 23. November 2000 - I ZB 34/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Mai 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Waren "Raucherartikel , soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 2. August 1996 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge
"Test it."
für die Waren
"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel , soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 13 = BPatG GRUR 1999, 168).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Der angemeldeten Marke stehe ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Übersetzt bedeute die englischsprachige Wortfolge "Teste es!" oder auch "Teste ihn!", "Teste sie!" und "Testen Sie ihn/
sie/es!". Der Verkehr verstehe dies, da die Wortfolge zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehöre.
In der deutschen Werbesprache sei die Verwendung englischer Wörter weithin üblich. Die beiden Wörter bildeten die aus sich heraus verständliche Aufforderung an Kaufinteressenten, die mit dieser Bezeichnung versehenen Waren zu testen. Die Aufforderung beinhalte das Versprechen einer zumindest zufriedenstellenden Qualität. Auch ohne unmittelbare Angabe über die Beschaffenheit oder den Wert der Waren bestehe an der auf jedem Waren- und Dienstleistungsgebiet einsetzbaren Bezeichnung ein gewisses Freihaltebedürfnis , das auch nicht durch den nach den zwei Wörtern gesetzten Punkt statt eines Ausrufezeichens ausgeschlossen werde.
Der angemeldeten Wortfolge fehle auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Sie werde ausschließlich als Aufforderung zum Test(kauf) der mit ihr gekennzeichneten Waren verstanden. Sie sei jedenfalls für Tabakerzeugnisse und Raucherartikel nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Daran ändere auch der Punkt am Ende des Zeichens nichts. Soweit dieser überhaupt bewußt wahrgenommen werde, sei den überwiegenden Verkehrskreisen bekannt, daß es sich bei dem Punkt um einen in der englischen Sprache nach Aufforderungen üblichen "Ausrufungspunkt" ("exclamation point") handele, der den Aufforderungscharakter noch unterstreiche. Um so weniger werde die Wortfolge als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufgefaßt.
III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Bundespatentgericht bei den für die Marke angemeldeten Waren "Raucherartikel, soweit in Klasse 34 enthalten;
Streichhölzer" vom Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ausgegangen ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg.
1. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ist nicht frei von Rechtsfehlern, soweit die Anmeldung der Marke "Test it." für die Waren "Raucherartikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" erfolgt ist.

a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei sloganartigen Wortfolgen lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein; solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingängigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit und daher Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns, m.w.N.; zur Unterscheidungskraft eines englischsprachigen Werbeslogans vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best; zu Werbeslogans weiter: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 97a).

Nicht beigetreten werden kann der Annahme des Bundespatentgerichts, wegen eines Interesses der Mitbewerber an der freien Verwendung der angemeldeten Bezeichnung seien keine geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Ein derartiges Interesse rechtfertigt es nicht, von erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO; Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K").

b) Die angemeldete Marke "Test it." wird den Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Waren "Raucherartikel , soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" gerecht. Die Wortfolge ist kurz und prägnant und unterscheidet sich deutlich von einem längeren Werbeslogan. Sie enthält für "Raucherartikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" keine beschreibenden Angaben (vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und weist keine Nähe zu den Produkten auf, für die die Anmeldung der Marke erfolgt ist.
Dagegen ist die Annahme des Bundespatentgerichts, der Wortfolge "Test it." fehle für die Waren "Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten" die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, frei von Rechtsfehlern. Für diese Waren, bei denen es sich im Unterschied zu Raucherartikeln und Streichhölzern um Genußmittel handelt, stellt - wie das Bundespatentgericht mit Recht festgestellt hat - die allgemein verständliche englischsprachige Wortfolge eine ausschließliche Aufforderung zum Testkauf
dar. Für diesen Warenbereich erschöpft sich "Test it." in der Aufforderung, das Genußmittel auszuprobieren.
2. Die Annahme des Bundespatentgerichts, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei gegeben, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Anmeldung der Marke "Test it." für die Waren "Raucherartikel , soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" erfolgt ist.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen , die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.).
Um eine solche Angabe handelt es sich bei der Wortfolge "Test it." für die in Frage stehenden Waren nicht. Diese enthält keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Waren Raucherartikel und Streichhölzer selbst Bezug nimmt. Das Bundespatentgericht hat der angemeldeten Wortfolge lediglich eine Aufforderung zum Kauf entnommen. Von einer unmittelbaren Angabe über die Beschaffenheit oder den Wert der Waren ist es nicht ausgegangen.
Soweit das Bundespatentgericht der angemeldeten Wortfolge allgemein das Versprechen einer zumindest zufriedenstellenden Qualität entnommen hat, vermag dies ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu begründen. Denn dem Freihaltebedürfnis unterfallen nur eindeutig beschreibende Angaben (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 92). An der notwendigen Eindeutigkeit einer beschreibenden Angabe fehlt es bei der Wortfolge "Test it." hinsichtlich der Waren Raucherartikel und Streichhölzer.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 21/06
vom
24. April 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Marlene-Dietrich-Bildnis
Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz
zugänglich.
Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen
oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb
als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
versteht.
BGH, Beschl. v. 24. April 2008 - I ZB 21/06 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde der Anmelderin gegen die Ablehnung der Eintragung für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen "Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, SweatShirts , Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Bildmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 28, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 beantragt.
2
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen , und zwar für die Waren und Dienstleistungen: Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbe- sondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger ; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Geld, Noten; Fotografien , Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Lehrund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe ; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen ; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten , Schals, Gürtel; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen ; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2006, 333).
4
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
5
II. Das Bundespatentgericht hat dem angemeldeten Bildzeichen die Eintragung als Marke für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen versagt, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und teilweise auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Hinsichtlich einzelner Waren fehle dem Zeichen schon die abstrakte Unterscheidungseignung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
6
Insgesamt fehle dem angemeldeten Bildzeichen, bei dem es sich um ein Schwarz-Weiß-Foto der 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich handele, für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen aufgrund seiner inhaltsbeschreibenden Bedeutung nicht unterscheidungskräftig; insoweit bestehe auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich des anderen Teils fehle die Unterscheidungskraft, weil das Zeichen vom angesprochenen Publikum lediglich als reines Werbemittel wahrgenommen werde. Eine unmittelbar beschreibende Bedeutung komme dem Bildzeichen für solche Waren und Dienstleistungen zu, bei denen ein thematischer oder ein sonstiger sachlicher Bezug zur Person Marlene Dietrichs in Betracht komme und daher das Zeichen als beschreibender Hinweis auf diese verwendet werden könne. Dies sei bei folgenden Waren und Dienstleistungen der Fall: Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger ; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder ; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten ; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.
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Für die Waren, die nach Art einer Autogrammkarte ausschließlich aus einem Foto oder einer Fotoreproduktion bestehen könnten, nämlich "Fotografien , Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Grußkarten, Lesezeichen" , erschöpfe sich das Zeichen im Übrigen in der reinen Abbildung dieser Waren. Derartige Bildzeichen seien wie dreidimensionale Warenformzeichen zu beurteilen. Hinsichtlich dieser Waren sei das Zeichen daher schon nicht ab- strakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geeignet, weil es ausschließlich aus einer Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.
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Die Unterscheidungskraft fehle auch bei der Verwendung des Zeichens für sogenannte Merchandising-Artikel. Typische Waren, die als Merchandisingoder Fanartikel mit dem Foto einer prominenten Persönlichkeit angeboten würden , seien solche außerhalb des Betätigungsfelds, auf das sich die Popularität der prominenten Persönlichkeit gründe, insbesondere Textilien und persönliche Gebrauchsgegenstände, wie T-Shirts, Sweat-Shirts, Baseball-Kappen, Schals, Krawatten, Kaffeetassen, Taschen, Schreibwaren, Schlüsselanhänger, Spielzeug , Parfum usw. Diese Waren seien ihrer Funktion nach reine Souvenirs; im Vordergrund der Kaufentscheidung stehe die abgebildete berühmte Persönlichkeit und nicht die eigentliche Ware. Die Attraktivität einer Merchandising-Ware beruhe regelmäßig nicht auf konkreten Qualitätsvorstellungen, die der Verbraucher mit einer prominenten Person verbinde, sondern auf der emotionalen Wertschätzung des mit dem Prominenten assoziierten Images. Bei den beanspruchten Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche ; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel handele es sich um typische Merchandising-Artikel. Das angesprochene Publikum erfasse das Foto Marlene Dietrichs in Verbindung mit diesen Waren daher nur als Hinweis auf die Künstlerin selbst bzw. als Souvenir oder Fanartikel und nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Für die Dienstleistung "sportliche Aktivitäten" erschöpfe sich das Zeichen in einer reinen Werbeaussage, mit der die vom Image der Marle- ne Dietrich verkörperten Assoziationen von Luxus und Eleganz zumindest auf die klassischen sportlichen oder vermeintlich exklusiven Aktivitäten wie Tennis, Golf und Skifahren übertragen würden.
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III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das Bundespatentgericht der Anmelderin die Eintragung als Marke für die Waren und Dienstleistungen Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche ; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten versagt hat. Mit Recht hat das Bundespatentgericht dagegen die Eintragung für die übrigen im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgelehnt.
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1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen, das aus einem Kopfbildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich besteht, i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, markenfähig ist. Wie der in § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich genannte Name einer Person ist auch das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person grundsätzlich geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
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2. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist hinsichtlich der Waren "Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder ; Grußkarten, Lesezeichen" der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben. Das Zeichen besteht aus der Wiedergabe des Kopfes von Marlene Dietrich und zeigt nicht eine der genannten Waren in einer durch deren Art bedingten Form. Es ist für die Frage der Schutzfähigkeit des Zeichens nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unerheblich, ob die Abbildung (auch) in der Weise verwendet werden kann, dass beispielsweise ein Poster, ein Plakat oder eine Bildkarte auf einer Seite nur aus dem als Marke beanspruchten Porträt von Marlene Dietrich besteht. Einzelne mögliche Verwendungsformen eines Zeichens können nicht die Annahme begründen, das Zeichen bestehe ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form.
12
3. Das Bundespatentgericht hat dagegen für die Waren und Dienstleistungen Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder , -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger ; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh - und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung ; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern , Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
13
a) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 24.5.2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Tz. 23 = WRP 2008, 107 - Fronthaube, m.w.N.).
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b) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei in Bezug auf die oben unter III 3 genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, weil ihm insoweit eine inhaltsbeschreibende Bedeutung zukomme. Aufgrund der zahlreichen Filme mit Marlene Dietrich, die regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt würden und als DVD oder Video erhältlich seien, sei ihr Bild den allgemeinen Verkehrskreisen unverändert präsent. Bei den genannten Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit den Filmen, den Liedern und dem Leben, d.h. insgesamt mit der Person Marlene Dietrichs, befassen könnten, werde das Zeichen als beschreibender Hinweis auf Marlene Dietrich verstanden. Denn es sei gerade im Bereich der Film-, Theater- und Musikbranche eine weitverbreitete Übung, auf den Inhalt der verschiedenen Print- oder elektronischen Medien mit Fotos der darstellenden Künstlerinnen und Künstler hinzuweisen. Der Annahme des inhaltsbeschreibenden Charakters des Zeichens stehe nicht entgegen, dass es sich um ein weitgehend unbekanntes Porträt Marlene Dietrichs handele. Die Aufnahme entspreche im Ausdruck und in der künstlerischen Gestaltung den zahlreichen bekannten Porträts, so dass sich der beschreibende Hinweis auf Marlene Dietrich ohne weiteres erschließe.
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c) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; BGHZ 159, 57, 62 f. - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.). Denn in einer bloßen Sachangabe sehen die angesprochenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das angemeldete Zeichen könne markenmäßig verwendet werden, etwa als "label" bei CDs, DVDs und Kassetten, setzt sie lediglich ihre abweichende Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Feststellung des Verkehrsverständnisses durch das Bundespatentgericht, ohne jedoch aufzuzeigen, dass diese auf einem Rechtsfehler beruht. Die Feststellung des Bundespatentgerichts , das angemeldete Zeichen werde auch bei der Verwendung auf CDs, DVDs und Kassetten vom Verkehr als inhaltsbeschreibende Angabe, nämlich als Hinweis auf Marlene Dietrich, verstanden, ist nicht ersichtlich erfahrungswidrig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht daraus, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch zur Bezeichnung von Produkten verwendet werden könnte, die nicht die Person Marlene Dietrichs zum Gegenstand haben. Darin läge eine unübliche besondere Verwendungsform , die außer Betracht zu bleiben hat. Auf lediglich theoretisch denkbare, aber praktisch nicht bedeutsame Einsatzmöglichkeiten kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 242 = WRP 2001, 157 - SWISS-ARMY; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Es ist vielmehr, wovon das Bundespatentgericht zu Recht ausgegangen ist, maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als Her- kunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 51 m.w.N.; zur fehlenden Unterscheidungskraft bei der warenbeschreibenden Verwendung von Bildnissen verstorbener oder lebender Künstler vgl. ferner Gauß, WRP 2005, 570, 571 f.; Steinbeck, JZ 2005, 552, 553; Haarhoff, (Re-)Monopolisierung erloschener Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte durch das Markenrecht ?, 2006, 223 f.; Heyers, Schutz- und Verkehrsfähigkeit von Namensmarken , 2006, S. 264; Kaufmann, Die Personenmarke, 2005, S. 38 ff.).
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4. Da dem angemeldeten Zeichen somit für die oben unter III 3 genannten Waren und Dienstleistungen schon wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) die Eintragung zu versagen ist, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.
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5. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG hätte erfolgen müssen, ist unbegründet. Die Anmelderin ist ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich auf die "Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung" hingewiesen worden. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Oktober 2005 ausgeführt, bei dem angemeldeten Bildnis von Marlene Dietrich sei im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sowohl von Verkehrsgeltung als auch von notorischer Bekanntheit auszugehen. Es handele sich um eine berühmte Marke. Zur weiteren Begründung hat sich die Anmelderin auf von ihr im Einzelnen angeführte Gerichtsentscheidungen bezogen, die Verletzungen des (postmortalen) Persönlichkeitsund Namensrechts von Marlene Dietrich durch Benutzung deren Bildnisses oder Namen durch Dritte als Marke zum Gegenstand hatten. Diesem Vorbrin- gen, dass sich lediglich auf die rechtsverletzende markenmäßige Benutzung durch Dritte bezieht, kann nicht entnommen werden, die Anmelderin habe ihr Eintragungsbegehren gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG auch darauf stützen wollen, (gerade) das angemeldete Zeichen sei von ihr oder jedenfalls mit ihrer Zustimmung von Dritten für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt worden und habe sich infolge dieser Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf die Anmelderin oder einen von ihr autorisierten Dritten durchgesetzt. Einer solchen Annahme steht weiter entgegen, dass die Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung selbst vorgetragen hatte, das angemeldete Zeichen zeige ein eher unbekanntes Porträtbild von Marlene Dietrich. Aus diesem Grunde liegt auch die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung der Hinweispflicht nach § 82 Abs. 1 MarkenG, § 139 ZPO nicht vor.
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6. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht schließlich auch angenommen , dass die Voreintragung vergleichbar gebildeter Marken der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führt. Wie das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 62 = WRP 2004, 475 - Henkel; Urt. v. 15.2.2008 - C-243/07 P, MarkenR 2008, 163 Tz. 39 - Terranus, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge; vgl. ferner BPatG GRUR 2007, 333, 335 - Papaya; Schwippert, GRUR 2007, 337) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessensentscheidung , sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt. Aus der Eintragung ähnlicher oder identischer Marken ergibt sich daher kein Anspruch auf Eintragung für spätere Markenanmeldungen. Die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung "SCHWABENPOST" des Bundespatentgerichts (GRUR 2007, 329) aufgeworfene Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehand- lungsgrundsatzes eine Änderung dieser Rechtsprechung veranlasst ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn die Anmelderin hat nicht eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Anmeldern, mit denen sie in Wettbewerb steht, geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die Voreintragung eigener vergleichbarer Marken berufen.
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7. Für die Waren und Dienstleistungen Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche ; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten hat das Bundespatentgericht dagegen, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht beanstandet, die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
20
a) Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen hat das Bundespatentgericht eine inhaltsbeschreibende Bedeutung des angemeldeten Zeichens in dem Sinne verneint, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werde, die betreffenden Waren und Dienstleistungen wiesen ihrem thematischen Inhalt nach oder auf sonstige Weise einen sachlichen Bezug zu Marlene Dietrich auf.
21
b) Dem angemeldeten Zeichen soll nach Ansicht des Bundespatentgerichts für die genannten Waren und Dienstleistungen gleichwohl jegliche Unterscheidungskraft fehlen, weil es von den angesprochenen Verkehrskreisen in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen nur als Hinweis auf die Künstlerin selbst oder als Souvenir- oder Fanartikel und nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen erfasst werde. Es handele sich bei diesen Waren um typische Merchandising-Artikel, bei denen das Porträtfoto von Marlene Dietrich lediglich als reines Werbemittel wahrgenommen werde.
22
c) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit mit Recht, dass das Bundespatentgericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Bildzeichens hinsichtlich der oben unter III 7 genannten Waren und Dienstleistungen nur eine einzelne mögliche Verwendungsform in Betracht gezogen hat. Aus seinen Ausführungen zum Charakter der sogenannten Merchandising-Artikel ergibt sich, dass das Bundespatentgericht lediglich auf eine Verwendung des angemeldeten Bildzeichens in der Weise abgestellt hat, dass das Bildnis von Marlene Dietrich auf den genannten Produkten als Hinweis auf ihre Person ähnlich wie bei einer Verwendung des Bildnisses als Sammelbild, Poster oder Gedenkmünze werblich herausgestellt wird. Der Umstand, dass das angemeldete Zeichen für die unter III 7 genannten Waren und Dienstleistungen in der vom Bundespatentgericht beschriebenen Art und Weise als Hinweis auf die Person von Marlene Dietrich verwendet werden kann, reicht jedoch für die Feststellung nicht aus, dass dem Zeichen insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es darüber hinaus praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Bildzeichen bei den Waren und Dienstleistungen der genannten Art so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISSARMY ; GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck). Die Rechtsbeschwerde weist insoweit zu Recht auf die Kennzeichnungsgewohnheiten bei den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hin. Markenmäßige Herkunftshinweise werden etwa, wie die Rechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung ausführt, als eingenähtes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass für das angemeldete Bildzeichen derartige praktisch bedeutsame Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen oder es auch bei einer derartigen Verwendung nur als beschreibender Hinweis auf die Person Marlene Dietrichs verstanden würde. Auch bei den übrigen unter III 7 genannten Waren und Dienstleistungen werden Kennzeichnungsmittel, die auf die Herkunft dieser Produkte aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, nach der Lebenserfahrung üblicherweise nicht (nur) in einer Weise angebracht, wie es das Bundespatentgericht für die werbliche Herausstellung des Bildnisses einer bekannten Persönlichkeit auf sogenannte Merchandising-Artikeln festgestellt hat. Auch insoweit kann dem angemeldeten Zeichen nach den bisherigen Feststellungen daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
23
IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche ; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.11.2005 - 29 W(pat) 147/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 62/09
vom
31. März 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 302 23 496.9
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Marlene-Dietrich-Bildnis II

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne
dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend
sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als
Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von
Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden
Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches
Zeichen bereits benutzt wird - die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche
Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.
Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall
als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung
verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken
bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten
Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung
des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke
), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame
und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen
Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht
kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden wird.
BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgrichts vom 13. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Bildmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 28, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 beantragt.
2
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2006, 333). Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche ; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen , Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel ; sportliche Aktivitäten.
4
Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen worden (Senatsbeschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich -Bildnis I).
5
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde wiederum zurückgewiesen (GRUR 2010, 73). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
6
II. Das Bundespatentgericht hat dem angemeldeten Bildzeichen die Eintragung als Marke für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) versagt , weil die von ihm nach Zurückverweisung der Sache getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten des Bildzeichens nicht zu dem Ergebnis geführt hätten, dieses werde vom angesprochenen Publikum als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zur näheren Begründung hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
7
Porträtfotos oder andere naturgetreue Abbildungen bekannter Personen seien unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung stünden, in den beanspruchten Branchen nicht als übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftskennzeichnung aufzufinden. Angesichts dieser eindeutigen Situation im Markt- auftritt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei insofern auch keine Gewöhnung bei den Verbrauchern eingetreten, die es in deren Wahrnehmung als naheliegend erscheinen lasse, ein Porträtfoto nicht nur als Ausdruck einer Fangesinnung, einer Sympathiebekundung oder im Sinne eines werbemäßigen Imagetransfereffektes, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.
8
Der nach der Zurückverweisung der Sache durch weitere tatsächliche Feststellungen zu klärende Punkt ziele auf die im Marktauftritt bereits vorhandenen , praktisch bedeutsamen und damit für das Publikum naheliegenden markenmäßigen Verwendungsmöglichkeiten solcher Bildzeichen zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung und damit als Marke ab. Danach habe in den Branchen "Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" für keine der beanspruchten Waren die Verwendung eines Porträtfotos oder sonst eines naturgetreuen Bildes einer allgemein bekannten Person, nicht einmal von Modeschöpfern selbst, in der in der Rechtsbeschwerdeentscheidung beschriebenen Weise als auf den Waren angebrachtes Einnähetikett und damit möglicherweise als Marke festgestellt werden können.
9
Hinsichtlich der Waren "Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Tagebücher; Gürtel" sowie der Dienstleistungen "sportliche Aktivitäten" seien gleichfalls keine Belege im Marktauftritt zu finden, wonach Bilder wie das hier angemeldete Porträtfoto in einer Art und Weise auf den Waren angebracht oder den Dienstleistungen dargestellt seien, dass sie aufgrund ihrer Platzierung vom Publikum als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen würden.
10
Schließlich komme es im Eintragungsverfahren aus Rechtsgründen bei der Frage nach der Schutzfähigkeit von Bildmarken nicht auf die Feststellung an, ob das Zeichen unter Umständen auf den genannten Waren an einer Stelle in einer Aufmachung angebracht sein könnte, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde. Die Beurteilung der Frage, ob und wie ein Zeichen , das eigentlich schutzunfähig sei, weil es aufgrund seines Aussagegehalts und einer nahezu stereotypen Verwendung vom Verkehr nur als Werbemittel angesehen werde, aufgrund seiner Präsentation auf der Ware herkunftshinweisend wirke, sei kein für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgebliches Kriterium. Vielmehr sei das Zeichen wie angemeldet im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als solches, aber nicht hinsichtlich seiner konkreten Anbringung auf der Ware zu prüfen.
11
Eine bestimmte Position des Bildzeichens - hier als Etikett an der Innenseite der Bekleidung -, aus der sich der Schutzumfang ergeben solle, könne dem Register bei einer Bildmarke nicht entnommen werden (§ 32 Abs. 2, § 3 MarkenG i.V. mit § 7 MarkenV). Das Register habe die Marke nur als solche wiederzugeben, wie sie sich als angemeldete Markenform darstelle. Gehöre zu den Eintragungsvoraussetzungen die besondere Position der Marke an der Ware - weil sich daraus für das Publikum erst das Verständnis des Zeichens als Marke ergebe -, handele es sich um eine Positionsmarke und nicht um eine reine Bildmarke. Sollte sich der Schutz der beanspruchten Marke lediglich aus ihrer Position ergeben, da sie nur im Fall dieser ganz speziellen Verwendung markenmäßig benutzt werden könne, sei die Positionsmarke die richtige Markenkategorie. Da das Zeichen hier jedoch als Bildmarke angemeldet und im Prüfungsverfahren ein Wechsel des Zeichens seiner Markenkategorie nach aufgrund des Prinzips der Unveränderlichkeit der Markenanmeldung unzulässig sei, sei eine Prüfung der Marke als Positionsmarke verwehrt.
12
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Dem angemeldeten Bildzeichen kann die Eintragung als Marke für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen (s. oben unter I) nicht versagt werden. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichen für diese Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
13
1. Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Tz. 66 - Eurohypo; Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08 P, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik], m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Tz. 9 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard, m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 10 = WRP 2009, 963 – My World, m.w.N.).
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2. Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens verneint, weil es nicht hat feststellen können, dass es vom Verkehr nicht lediglich als Werbemittel im Sinne einer Sympathie- oder Werbebotschaft oder eines Imagetransfers, sondern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werde. Für diese Beurteilung hat es sich maßgeblich darauf gestützt, dass vergleichbare Bildzeichen in den beanspruchten Branchen gegenwärtig nicht markenmäßig verwendet würden. Dies rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.
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a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden - beispielsweise als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, ohne dass sie für diese beschreibend sind -, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung zu versagen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2001 - C-517/99 P, Slg. 2001, I-6959 = GRUR 2001, 1148 Tz. 40 - Merz & Krell [Bravo ], zu Art. 3 Abs. 1 lit. d MarkenRL; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C 64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 41 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 35 - Audi [Vorsprung durch Technik], beide zu Art. 7 Abs. 1 lit. d GMV). Zwar kann dem Umstand , dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Angaben gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft Rechnung getragen werden (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148 Tz. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]). Die Schwierigkeiten, die bei solchen Zeichenkategorien möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft verbunden sind, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien für deren Feststellung aufzustellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 36 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; GRUR 2010, 228 Tz. 38 - Audi [Vorsprung durch Technik]). Wenn die Verkehrskreise das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird (vgl. für einen Werbeslogan EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]). Nur bei Zeichen oder Angaben, denen ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibender Charakter zukommt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV; § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) schon dann anzunehmen, wenn das betreffende Zeichen oder die betreffende Angabe zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 97 - Koninklijke KPN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor], m.w.N.).
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Dies gilt auch bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL; Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV). Zwar sind die Eintragungshindernisse der genannten Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unabhängig voneinander und getrennt zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; GRUR 2008, 608 Tz. 54 - Eurohypo, m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fehlt einem Zeichen jedoch die Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL und Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV, wenn es von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass es Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte verstanden wird (so EuGH GRUR 2008, 608 Tz. 69 – Eurohypo), das Zeichen also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen das Produkt beschreibenden Inhalt hat. Im Streitfall kommt dem angemeldeten Bildzeichen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in seiner ersten Beschwerdeentscheidung, von denen es auch in der jetzt angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen jedoch keine solche beschreibende Bedeutung zu.
17
b) Unterscheidungskraft i.S. von Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) setzt (lediglich) die Eignung voraus, als betrieblicher Herkunftshinweis die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Anders als bei einer auf § 8 Abs. 3 MarkenG (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) gestützten Anmeldung ist daher nicht erforderlich , dass das angemeldete Zeichen schon verwendet und bereits tatsächlich vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Vielmehr ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus eine Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C 136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 49, 53, 56 - Mag Instrument [Maglite]; Fezer, Markenrecht , 4. Aufl., § 8 Rdn. 52 f.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 66; vgl. ferner Hoffrichter-Daunicht in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, Art. 7 GMV Rdn. 17). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Wenn die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, wie hier für alle Verbraucher bestimmt sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 24 - SAT.1, m.w.N.; Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 68 - BioID).
18
Tatsächliche Umstände sind für die Prognose, ob sich das angemeldete Zeichen als Herkunftshinweis eignet, lediglich insoweit von Bedeutung, als im Hinblick auf die (beabsichtigte) Verwendung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen die für die betreffende Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten , insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten, zu berücksichtigen sind. Dazu können auch Feststellungen zur tatsächlichen Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer gehören, wenn das angemeldete oder wenn ähnliche Zeichen im Verkehr bereits benutzt werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 49 - Mag Instrument [Maglite]). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die gewöhnliche Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr nur beim Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ein Beurteilungskriterium, nicht jedoch im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 36 - SAT.1; EuGH GRUR 2006, 229 Tz. 62 - BioID).
19
Demzufolge begegnet es aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn das Bundespatentgericht zur Ermittlung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Bildzeichens tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hat, ob Porträtfotos oder andere naturgetreue Abbildungen bekannter Personen als Kennzeichnungsmittel für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet und wie sie gegebenenfalls vom Publikum verstanden werden. Gehört die Verwendung entsprechender Marken bereits zu den üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten und hat der Verkehr sich daran gewöhnt, kann daraus auf die Unterscheidungskraft auch des angemeldeten Zeichens zu schließen sein. Lässt sich eine solche bereits bestehende Kennzeichnungspraxis nicht feststellen, genügt allein dieser Umstand als solcher dagegen nicht, um die Eignung des angemeldeten Zeichens, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden, zu verneinen. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall der auf allgemeine Erfahrungssätze und den festgestellten Tatsachen gestützten Prognose darüber, wie das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen mutmaßlich wahrgenommen werden wird, wenn es - innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist (vgl. § 49 MarkenG) -, wie vom Anmelder beabsichtigt, zur Kennzeichnung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.
20
Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, dass das Bundespatentgericht diese Grundsätze im Streitfall nicht rechtsfehlerfrei angewendet hat. Es hat allein aus dem Umstand, dass sich gegenwärtig eine Verwendung entsprechender Bildzeichen als Marke bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht hat feststellen lassen, den Schluss gezogen, nach der Lebenserfahrung sei die Verwendung eines solchen Zeichens als betrieblicher Her- kunftshinweis daher nicht naheliegend. Das ist deshalb nicht ausreichend, weil allein der Umstand, dass Porträtfotos bislang in den hier maßgeblichen Branchen nicht als Marke verwendet werden, es nicht von vornherein ausschließt, dass ein derartiges Zeichen vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, wenn es anstelle der bislang üblichen Kennzeichnungsmittel benutzt würde.
21
c) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts gehört zu den bei der zu treffenden Prognose zu berücksichtigenden üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auch, in welcher Art und Weise die Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet, insbesondere wo sie angebracht werden. So liegt es auf der Hand, dass etwa bei Dienstleistungen eine Kennzeichnung der Dienstleistung selbst mit der Marke ausscheidet, also nur deren Anbringung auf Gegenständen in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung stehen. Auch bei Waren kann die Anbringung der Marke auf der Ware selbst wegen deren besonderen Eigenschaften (z.B. Flüssigkeiten) ausgeschlossen oder jedenfalls unüblich sein. Unter Umständen eignen sich - aus technischen, praktischen oder auch aus ästhetischen Gründen - nur bestimmte Teile einer Ware zur Anbringung der Marke, andere dagegen nicht oder nur in beschränktem Umfang. Dies kann etwa darauf beruhen, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen an bestimmten Stellen nicht oder nur mit Schwierigkeiten wahrnehmen kann. Bestimmte Warenteile können aber auch deshalb für die Anbringung der Marke ausscheiden, weil sie anderen Zwecken vorbehalten sind. Durch solche sich aus der Natur der Sache oder aus der tatsächlichen Handhabung ergebenden Kennzeichnungsgewohnheiten wird die Wahrnehmung des Verkehrs beeinflusst. Daher kann es von der tatsächlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abhängen , ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird oder nicht. Im Eintragungsver- fahren setzt die Annahme der Unterscheidungskraft nicht voraus, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 77). Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I, m.w.N.).
22
Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Anmelder seine Anmeldung in entsprechender Weise beschränken muss, wenn es nur eine praktisch naheliegende Verwendungsform als betriebliches Herkunftszeichen gibt, etwa durch Anbringung des Zeichens an einer genau bestimmten Stelle der betreffenden Ware (sog. Positionsmarke). Im Regelfall werden sich praktisch bedeutsame und naheliegende Verwendungsmöglichkeiten nicht auf eine einzige , genau bestimmte Position des Zeichens auf der Ware beschränken. So ist auch der Hinweis des Senats in der ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung, bei Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen komme eine markenmäßige Verwendung des angemeldeten Bildzeichens in Betracht, wenn es auf einem auf der Innenseite eingenähten Etikett angebracht werde (BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I), lediglich als Beispiel einer praktisch naheliegenden Verwendung als Herkunftszeichen zu verstehen (vgl. ferner Götting, GRUR 2008, 1096; Sahr, GRUR 2008, 461, 463 f. mit Fn. 32; Sosnitza, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 387, 390). Eine Beschränkung des Zeichens auf eine bestimmte Position kann daraus nicht hergeleitet werden. Schon bei der Anbringung auf einem Etikett besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Etikett an unterschiedlichen Stellen der betreffenden Ware so anzubringen, dass der Verkehr in dem auf dem Etikett befindlichen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht. Dasselbe gilt bei der Anbringung des Zeichens auf anderen üblichen Kennzeichnungsmitteln wie beispielsweise Anhängern, Aufnähern und dergleichen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG). Auf der Verpa- ckung der Ware kann das Zeichen gleichfalls so angebracht sein, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht.
23
Verbindet der Verkehr mit dem Zeichen bei derartigen Verwendungsmöglichkeiten keine bloß beschreibende Angabe über die Ware selbst oder deren Eigenschaften, wie das Bundespatentgericht für das angemeldete Bildzeichen im Hinblick auf die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen festgestellt hat, kann ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, selbst wenn es auch Verwendungsmöglichkeiten gibt, bei denen der Verkehr das Zeichen nicht als Herkunftshinweis versteht. Kommen mehrere praktisch naheliegende und bedeutsame Verwendungsmöglichkeiten als Herkunftshinweis in Betracht, kann der Anmelder auch nicht darauf verwiesen werden, seine Anmeldung auf eine einzige , eng umrissene Verwendung zu beschränken, etwa auf die Anbringung als Kennzeichnungsmittel an einer bestimmten Stelle der Ware. Das Interesse der Allgemeinheit sowie der übrigen Marktteilnehmer, das angemeldete Zeichen in einer Art und Weise benutzen zu dürfen, in der es vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, erfordert eine solche Beschränkung des Markenschutzes bereits im Eintragungsverfahren nicht. Ihm wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei einer solchen Verwendung eine (markenmäßige ) Benutzung des Zeichens i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG und damit eine Markenverletzung zu verneinen ist (vgl. auch Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2008 Anm. 1). Aus diesem Grund kommt es für die Eintragung auch nicht darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegenüber den Verwendungen überwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen solchen Herkunftshinweis erblickt (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]).
24
d) Für die einzelnen noch zur Beurteilung anstehenden Waren und Dienstleistungen ergibt sich danach Folgendes:
25
aa) Für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ hat das Bundespatentgericht festgestellt, es habe sich (nur) ein einziges weibliches Porträtbild der bekannten englischen Modeschöpferin und Designerin Vivienne Westwood für ein von ihr kreiertes Oberbekleidungsstück (Sportbluse /Weste) gefunden, das an der Innenseite der Knopfleiste unterhalb des Namenslabels „Vivienne Westwood“ angebracht gewesen sei. Ersichtlich ist das Bundespatentgericht dabei - mit Recht - davon ausgegangen, dass der Verkehr in dieser Verwendung des betreffenden Bildes einen Herkunftshinweis sieht. Diese Wirkung ist offensichtlich nicht davon abhängig, dass das Bild gerade an der Innenseite der Knopfleiste angebracht ist. Nach der Lebenserfahrung liegen vergleichbare Verwendungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Anbringung des Zeichens an sonstigen Stellen der hier in Rede stehenden Waren , an denen sich üblicherweise (auch) Kennzeichnungsmittel befinden, oder die Benutzung auf Anhängern, Aufnähern und dergleichen sowie auf der Verpackung praktisch nahe. Sie rechtfertigen die Prognose, dass der Verkehr in dem so angebrachten angemeldeten Bildzeichen einen Herkunftshinweis sehen wird, auch wenn entsprechende tatsächliche Verwendungen ähnlicher Bildzeichen in der genannten Branche vom Bundespatentgericht noch nicht in einem nennenswerten Umfang festgestellt werden konnten.
26
bb) Hinsichtlich der Waren aus „Papier und Pappe“ sowie „Tagebücher“ hat das Bundespatentgericht als Kennzeichnungsgewohnheit festgestellt, dass betriebliche Herkunftshinweise hier entweder auf der Verpackung der Waren oder in sehr kleinem Format an einer unauffälligen Stelle, zumeist auf der unbedruckten Rückseite oder in einer Ecke, angebracht sind. Dass das angemeldete Bildzeichen vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, wenn es in dieser zur Kennzeichnung der Herkunft der genannten Waren üblichen Art und Weise auf diesen angebracht wird, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt. Der Umstand, dass bislang lediglich Wort- und Wort-/Bildzeichen zur Kennzeichnung dieser Waren benutzt werden und eine Verwendung von Port- rätfotos nicht festgestellt werden konnte, steht einem solchen Verkehrsverständnis nicht von vornherein entgegen. Danach kann auch für die Waren „Papier und Pappe“ und „Tagebücher“ nicht angenommen werden, dass dem angemeldeten Zeichen für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlt.
27
cc) Bei „Gürteln“ werden Herkunftshinweise nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts üblicherweise auf der Innenseite des Gürtels oder der Gürtelschnalle eingeprägt, oder es wird die Marke selbst als Gürtelschnalle verwendet. Auch hier erscheint es nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass der Verkehr in dem angemeldeten Bildzeichen einen Herkunftshinweis sieht, wenn es etwa in vergleichbarer Weise auf die Innenseite des Gürtels eingeprägt wird.
28
dd) Bei der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ scheidet, wie das Bundespatentgericht mit Recht angenommen hat, eine Verwendung des angemeldeten Bildzeichens in der Weise aus, dass damit auf den Akteur hingewiesen werden soll, der bei der betreffenden sportlichen Veranstaltung auftritt oder der die sportliche Aktivität erbringt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das angemeldete Bildzeichen geeignet ist, in anderer Form im Zusammenhang mit der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ auf die Herkunft des betreffenden Dienstleistungsangebots aus einem bestimmten Dienstleistungsunternehmen hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Dienstleistungsmarken eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt nicht in Betracht kommt. Herkunftshinweisende Handlungen bestehen bei solchen Marken vielmehr regelmäßig in der Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie in der Benutzung auf Gegenständen, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urt. v.
18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 13 = WRP 2008, 802 - AKZENTA, m.w.N.). Schon die Vielfalt der insoweit in Betracht kommenden Kennzeichnungsmöglichkeiten steht der Annahme entgegen, es gebe für das angemeldete Bildzeichen keine praktisch bedeutsame Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ als Herkunftshinweis verwendet und vom Verkehr auch so verstanden zu werden.
29
ee) Hinsichtlich der verbleibenden Waren und Dienstleistungen kann die Eintragung des angemeldeten Bildzeichens gleichfalls nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt werden, weil das Bundespatentgericht auch insoweit nicht festgestellt hat, dass dem Zeichen für diese Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
30
IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG).
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.05.2009 - 29 W(pat) 147/03 -

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/08 Verkündet am:
14. Januar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DDR-Logo

a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger
Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen)
fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen
auf.

b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt,
wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren
kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen
gilt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kammer für Handelssachen, vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke Nr. 30330983 "DDR". Diese ist mit Priorität vom 24. Juni 2003 eingetragen für Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, Schilder aus Metall; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Musik bespielte Tonträger; Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs, Software; Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Sportschuhe, Trikots, Strümpfe, Sweat-Shirts, Socken, Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Schärpen, Gürtel, Krawatten, Jacken, Hosen, Hemden, Mäntel, Hosenträger, Overalls, Stirnbänder, Schuhe und Stiefel, Unterwäsche.

2
Der Kläger ist zudem Inhaber der nachfolgend dargestellten Bildmarke Nr. 30080365, die mit Priorität vom 31. Oktober 2000 unter anderem für Webstoffe und Textilien, soweit in Klasse 24 enthalten, registriert ist.


3
Der Kläger war Inhaber der weiteren Bildmarke Nr. 30334503.9, die ebenfalls aus der Abbildung des Staatswappens der ehemaligen DDR bestand und für Bekleidungsstücke und T-Shirts eingetragen war. Die Marke wurde während des Revisionsverfahrens gelöscht.
4
Der Beklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der M. A. GbR. Diese vertreibt Produkte mit Emblemen der ehemaligen DDR. Sie bewarb ein T-Shirt mit der Wort-/Bildbezeichnung "DDR mit Staatswappen" im Internet wie nachstehend entsprechend der Anlage K 7 abgebildet:
5
Der Beklagte meldete Mitte 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt die nachstehende Wort-/Bildmarke Nr. 306413035 an, die aus dem Wortbestandteil "DDR" und dem Bildbestandteil des Staatswappens der DDR bestand :
6
Die Anmeldegebühr zahlte der Beklagte nicht. Ende 2006 meldete er eine gleiche Wort-/Bildmarke erneut an (Nr. 306694581). Die Anmeldung nahm er anschließend wieder zurück.
7
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, dem Beklagten zu verbieten, das nachstehend abgebildete Zeichen auf Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu benutzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere gemäß Anlage K 7.
9
Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
10
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
12
Aufgrund des Verhaltens des Beklagten drohe eine Verletzung der Wortmarke "DDR" des Klägers. Zwischen dieser Marke und den von dem Beklagten angemeldeten Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Markenanmeldungen beträfen Waren, die mit denen, für die die Marke Schutz beanspruche, identisch oder zumindest hochgradig ähnlich seien. Zwischen den Kollisionszeichen bestehe Zeichenähnlichkeit.
13
Die Anmeldung der Marken durch den Beklagten begründe eine Erstbegehungsgefahr für Markenverletzungen. Der Beklagte habe dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Zeichen markenmäßig verwenden wolle. Durch die unterbliebene Zahlung der Gebühr für die erste Markenanmeldung des Beklagten und eine etwaige Rücknahme der zweiten Markenanmeldung sei die Begehungsgefahr nicht entfallen. Auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 3. März 2008 habe eine Erstbegehungsgefahr nicht beseitigt , weil sich der Beklagte in diesem Schreiben die beanstandete Verwendung vorbehalten habe.
14
Die Werbung für Bekleidungsstücke mit dem Wort-/Bildlogo "DDR mit Staatswappen" verletze ebenfalls die Wortmarke des Klägers. In dieser Werbung verwende der Beklagte das angegriffene Wort-/Bildlogo markenmäßig. Dafür spreche die Anbringung in hervorgehobener Form nach Art einer Marke.
15
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.
16
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG wegen der Werbung der M. A. GbR für das mit "Ringershirt DDR-Logo" bezeichnete T-Shirt nicht zu. Diese Werbung verletzt weder die Wortmarke Nr. 30330983 "DDR" noch die Bildmarke Nr. 30080365 des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
17
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die M. A. GbR habe das in Rede stehende Logo auf dem T-Shirt markenmäßig verwendet. Davon sei bereits auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lasse, dass einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassten. Werde ein Zeichen unmittelbar auf der Ware angebracht, spreche dies für eine kennzeichenmäßige Verwendung. Es entspreche auch verbreiteter Übung im Bekleidungsbereich, Bekleidungsstücke mit großen Buchstaben zu versehen. Der Verkehr sei an diese Form der Anbringung einer Marke gewöhnt. Eine daneben bestehende dekorative Funktion oder ein aus Gründen der Nostalgie erfolgender Hinweis auf die frühere DDR schließe die Herkunftsfunktion der Bezeichnung nicht aus.
18
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung, ob das Logo auf dem T-Shirt markenmäßig benutzt worden ist, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Es hat nicht auf das für die Beurteilung maßgebliche Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt, sondern auf die Auffassung nur eines kleinen Teils des angesprochenen Publikums.
19
b) Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS).
20
c) Die Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang), in dem der Verkehr in unterschiedlicher Größe angebrachte Aufdrucke markenrechtlich geschützter Zeichen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken vorfindet. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Ant- wort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloß dekoratives Element auffasst, nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren kann. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-DietrichBildnis
I) geht der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Der Verkehr wird zwar Zeichen, die ihm als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt sind, ebenfalls als Herkunftszeichen auffassen, wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 44 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Zeichen, die dem Verkehr - wenn auch in anderem Zusammenhang - als Produktkennzeichen bekannt sind, wird er häufig ebenso als Kennzeichen ansehen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 258, 260). Entsprechendes gilt für Phantasiebezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken außen auf der Kleidung verwandt werden. Diese Maßstäbe lassen sich auf die angegriffene Bezeichnung nicht übertragen, weil der Verkehr das beanstandete Logo auf dem T-Shirt als Zusammensetzung der Abkürzung der früheren Deutschen Demokratischen Republik und ihres Staatswappens erkennt. Der durchschnittlich informierte angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr zumindest auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen.
21
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe wegen der Anmeldung der aus dem Wortbe- standteil "DDR" und dem Bildbestandteil "Staatswappen der vormaligen DDR" bestehenden Marken Nr. 306413035 und Nr. 306694581 ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen den Beklagten zu.
22
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf eine Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch wegen der Markenanmeldungen ausscheidet, weil diese noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 24 ff. = WRP 2008, 1353 - Metrosex).
23
b) Ein auf die Anmeldung der Marken Nr. 306413035 und Nr. 306694581 gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben.
24
aa) Allerdings ist aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; konkrete Umstände, die gegen eine Benutzungsabsicht auf Seiten des Beklagten sprechen, hat es nicht festgestellt.
25
bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, aufgrund der zweifachen Markenanmeldungen sei davon auszugehen, dass der Beklagte beabsichtigt habe, das angemeldete Zeichen als Marke zu benutzen. Im Regelfall begründet die Anmeldung einer Marke auch eine Begehungsgefahr für eine markenmäßige Benutzung (BGH GRUR 2009, 484 Tz. 70 - METROBUS; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 431 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen , weil die Anbringung der angemeldeten Marken in herkunftshinweisender Funktion auf Etiketten, Anhängern, Labeln, Kassenzetteln, Rechnungen und Geschäftspapier, aber auch durch eine besondere Präsentation in der Werbung möglich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nach seiner Darstellung die Markenanmeldungen vorgenommen hat, um die Rechtsansicht des Deutschen Patent- und Markenamts zur Schutzfähigkeit der Zeichen einzuholen, weil durch die Anmeldung auch in diesem Fall ungeachtet dieses subjektiven Beweggrundes des Anmelders die objektive Gefahr rechtsverletzender Benutzungshandlungen besteht.
26
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die von den Markenanmeldungen ausgehende Erstbegehungsgefahr sei nicht entfallen.
27
(1) Ein aufgrund einer Markenanmeldung oder -eintragung begründeter vorbeugender Unterlassungsanspruch erlischt, wenn die Begehungsgefahr wegfällt. Dabei sind an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1991 - I ZR 31/90, GRUR 1992, 116, 117 = WRP 1991, 719 - Topfgucker-Scheck; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe). Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1989 - I ZR 18/87, GRUR 1989, 432, 434 = WRP 1989, 496 - Kachelofenbauer I). Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (BGH GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex).
28
(2) Zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr reicht entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht bereits die für den Beklagten abgegebene Erklärung vom 3. März 2008 aus, wonach die Markenanmeldungen nicht weiterverfolgt und die angemeldeten Zeichen nicht markenmäßig benutzt werden. Diese Erklärung stellt, solange die Markenanmeldungen fortbestehen, kein die Erstbegehungsgefahr ausräumendes entgegengesetztes Verhalten dar.
29
(3) Nach der - allerdings erst nach dem Urteil des Berufungsgerichts veröffentlichten - Rechtsprechung des Senats führt die Rücknahme der Markenanmeldung oder ein Verzicht auf die Eintragung der Marke aber regelmäßig zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr (BGH GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex; Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 94/06, GRUR-RR 2009, 299 Tz. 12).
30
Die aufgrund der Anmeldung der Wort-/Bildmarke Nr. 306413035 entstandene Erstbegehungsgefahr ist entfallen, weil die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren gemäß § 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Damit besteht die von dieser Markenanmeldung ausgehende Erstbegehungsgefahr nicht mehr. Entsprechendes gilt für die zweite Markenanmeldung (Wort-/Bildmarke Nr. 306694581), nachdem der Beklagte diese Markenanmeldung zurückgenommen hat.
31
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, weil die Klage unbegründet ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2007 - 9 HKO 3546/07 -
OLG München, Entscheidung vom 24.04.2008 - 29 U 4160/07 -

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.