Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - I ZB 24/02

bei uns veröffentlicht am19.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 24/02
vom
19. Dezember 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 6.000,--

Gründe:


I.


Die Antragsgegnerin ist eine Ersatzkasse. Ihre Betreuungsstelle in B. übersandte mit Schreiben vom 20. November 2001 an eines ihrer Mitglieder den Werbeprospekt samt Bestellunterlagen und Antwortkuvert der in den Niederlanden ansässigen Firma D. . Diese betreibt eine Apotheke, welche im Wege des Versandhandels und vorwiegend über das Internet u.a. in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel vertreibt.
Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs , hat deswegen auf ihren bei dem Landgericht am 28. Dezember 2001
gestellten Antrag hin am 2. Januar 2002 eine Beschlußverfügung erwirkt. Mit dieser ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihren Mitgliedern Unterlagen zum Bezug von Arzneimitteln durch die Firma D. in den Niederlanden zu überlassen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet erachtet, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Ulm verwiesen und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß vom 2. Januar 2002 einstweilen eingestellt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch im übrigen zulässig. Der Umstand, daß in dem von der Antragstellerin in Gang gesetzten Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen ein Berufungsurteil die Revision gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft wäre, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Beschl. v. 5.4.2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181).

III.


In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß für das Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend und von der Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß § 17a GVG auch im Rahmen von Eilverfahren Anwendung findet (BGH NJW 2001, 2181; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rdn. 12 m.w.N.). Ebenfalls richtig und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist seine Annahme, die Rechtswegfrage sei nach derjenigen Fassung des § 51 SGG zu beurteilen, welche im Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift am 28. Dezember 2001 gegolten habe (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG; Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rdn. 12; MünchKomm.ZPO /Heinze, 2. Aufl., Vor § 916 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 2).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, bei dem von der Antragstellerin verfolgten Begehren handele es sich um eine Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG in der Fassung, in der diese Bestimmung in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Januar 2002 gegolten habe, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet gewesen sei.

a) Nach der genannten Bestimmung haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen der Krankenkassen auch insoweit zu befinden, als hierdurch Dritte betroffen sind. Die dortige
Regelung beschränkt sich allerdings auf Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben dienen. Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag ; Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung; Beschl. v. 8.9.2000 - I ZB 21/99, GRUR 2001, 87 = WRP 2000, 1303 - Sondenernährung).

b) Danach ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben.
Grundlage für den Verfügungsanspruch ist das Schreiben vom 20. November 2001, mit dem die Antragsgegnerin den Werbeprospekt samt Bestellunterlagen und Antwortkuvert der Firma D. an ihr Mitglied übersandt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgebracht, sie erfülle mit der Begleichung der durch diese Firma bedienten Rezepte eine ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe. Zu der von der Antragstellerin beanstandeten Verhaltensweise sei sie aufgrund des in § 12 Abs. 1 SGB V niedergelegten Wirtschaftlichkeitsgebots berechtigt gewesen.
Die Frage, ob dies zutrifft oder die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 20. November 2001 etwa deshalb wettbewerbswidrig gehandelt hat, weil sie mit ihm ihr Mitglied über ein Tätigwerden informiert hat, das ihr nach den sozialrechtlichen Vorschriften verboten war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 215 = WRP 1995, 475 - Sterbegeldver-
sicherung; Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 105/96, GRUR 1999, 267, 269 = WRP 1999, 176 - Verwaltungsstellenleiter), betrifft die von den danach zuständigen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfende Frage der Begründetheit des Verfügungsantrags (BGH GRUR 2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung). Dasselbe gilt für den Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hafte für das gemäß § 8 Abs. 2 HWG und § 43 Abs. 1 AMG, § 8 Abs. 1 HWG gesetzund damit auch gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhalten der Firma D. als Störerin. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen sind, steht dabei auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihr Begehren auf die dem Privatrecht zuzurechnenden Vorschriften der §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG stützt. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet , daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH GRUR 2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung; GRUR 2001, 87, 88 - Sondenernährung).

IV.


Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin zu- rückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - I ZB 24/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - I ZB 24/02

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


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Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 48/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die
Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht
, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 5. April
2001

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2000 - 13 W 50/00 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 20.000 DM

Gründe


I.


Am 30. September 1998 schloß der Antragsteller mit der K. GmbH einen Kaufvertrag über ein in S. gelegenes Grundstück, den der Antragsgegner als Notar beurkundete. Der Antragsgegner wurde von den Kaufvertragsparteien mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Nachdem die K. GmbH als Verkäufe-
rin vom Vertrag zurückgetreten war, beantragte der Antragsgegner beim Grundbuchamt wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, die Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Der Antragsteller hat beim Landgericht P. beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Löschungsantrag zurückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich "die Kammer der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit" des Landgerichts P. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer" des Landgerichts P. verwiesen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Landgericht hätte keine Verweisung aussprechen, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abweisen müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

II.


Die zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist statthaft, weil sie von einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller in Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Verfügung ) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785).
2. Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG kann nur darauf gestützt werden , daß in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Rechtswegs unrichtig behandelt worden ist (BAG, NJW 1996, 742; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 a GVG Rn. 14). Insoweit gilt:
Der Antragsteller möchte erreichen, daß dem Antragsgegner aufgegeben wird, den beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung zurückzunehmen. Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).
Die Richtigkeit dieser von den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtsauffassung wird von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vor allem darauf, daß ein auf den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren nach § 935 ZPO nicht durch entsprechende Anwendung des § 17 a GVG in ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO "übergeleitet" werden könne. Daher sei der Antragsteller , wenn in seinem Sinne von seiten der Gerichte dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden solle, darauf angewiesen, beim zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen neuen Antrag zu stellen. Damit wird aber zugleich geltend gemacht, daß den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Behandlung des vom Antragsteller konkret zur richterlichen Beurteilung gestellten Begehrens verwehrt ist.
3. Der von der Zivilkammer an die für die Notarbeschwerde zuständige Kammer in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochenen Verweisung steht nicht entgegen, daß der Notar im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - anders als im Verfahren nach § 935 ZPO - nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008). Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht (BGHZ 115 aaO), also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 196). Darüber hinaus wird, soweit es um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, die analoge Anwendung des § 17 a GVG einhellig abgelehnt, während dies bei den Antragsverfahren - zu denen auch das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO gehört - unterschiedlich beurteilt wird. Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des § 17 a GVG sei deswegen auf echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt, weil nach § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nur in der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung finde (so MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4), ist das schon deshalb nicht zwingend, weil ohnehin nur ein Analogieschluß im Raum steht. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung im Schrifttum an, wonach es insbesondere mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren herbeizuführen, nicht vereinbar wäre, pauschal bei allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen der kontradiktorische Charakter nicht im Vordergrund steht, eine Verweisung der Sache nach § 17 a GVG bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu versagen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor §§ 17-17 b GVG Rn. 11; Wieczorek /Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rn. 6; Keidel /Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 1 Rn. 20; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rn.

56).


Speziell in bezug auf die hier in Rede stehende Notarbeschwerde vermag der Senat keine überzeugenden Gründe zu erkennen, warum die Verweisung eines an die ordentlichen Gerichte herangetragenen Streits zwischen einem Notar und einer Vertragspartei über die Amtspflichten des Notars an das für die Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein sollte. So hat denn auch der Bundesgerichtshof , sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf , DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).
Zwar nimmt der Notar grundsätzlich nicht die Stelle eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, sondern die einer ersten Instanz (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 72 f; Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 96, 110; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, § 15 Rn. 33).
Dessen ungeachtet ist aber dem Notar auch im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzuräumen, wenn er durch die verlangte Amtshandlung in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann; in diesem Rahmen steht ihm auch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zur Verfügung. Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die begehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebührenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/ Sandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.). Deshalb ist es dem Notar auch noch nach Verweisung der Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (insoweit) Beteiligtem des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO möglich zu verhindern, daß ihm deshalb irgendwelche Nachteile entstehen, weil der Rechtsstreit zunächst beim Prozeß-
gericht anhängig gemacht und er auf diese Weise in eine Parteirolle hineingedrängt worden ist, die ihm nicht zukommt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die ihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG ).
4. Im Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine Verweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter zu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so aber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4).

a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).

b) Die von der ganz herrschenden Meinung verneinte Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Übergang in den Hauptsacheprozeß möglich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rn. 14; Musielak/Huber aaO § 916 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 920 Rn. 2), stellt sich nicht, da ein derartiger Übergang vom Verfahren nach § 935 ZPO in das Zivilklageverfahren
weder vom Antragsteller begehrt noch von den Vorinstanzen in Erwägung gezogen worden ist.

c) Allerdings kennt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als die Zivilprozeßordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen Beschwerdeeinlegung und Erlaß der Beschwerdeentscheidung in dem durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorgegebenen Rahmen treffen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 24 Rn. 12, 17).
Ob angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Notarbeschwerdegericht , möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden Hinweis, nach Verweisung des Rechtsstreits ohne weiteres ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO durchführen kann oder ob erst dann in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers eingetreten werden darf, wenn zuvor eine "Hauptsachebeschwerde" eingelegt worden ist - was mittlerweile durch einen nach der angefochtenen Rechtswegbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts an das "Landgericht P., 5. Zivilkammer für freiwillige Gerichtsbarkeit" gerichteten Schriftsatz des Antragstellers geschehen ist -, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls im Interesse der Verfahrensökonomie sachgerecht, wenn diese Fragen von dem Gericht des "richtigen" Rechtswegs entschieden werden - zumal auch sonst das Vorliegen besonderer Verfahrensvoraussetzungen vom "Empfängergericht" zu prüfen ist und ihr Fehlen einer Verweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 17 a GVG Rn. 1 a; MünchKomm-
ZPO/Wolf, § 17 a Rn. 16 m.w.N.) - und damit nicht das Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG belastet wird, das sich innerhalb eines Rechtswegs abspielt, in dem auch nach Ansicht des Beschwerdeführers über das an die Gerichte herangetragene Rechtsschutzbegehren nicht zu befinden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542). Mit einem derartigen Fall ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
5. Darüber, ob überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars vorliegt - dies wird von der Beschwerde mit der Begründung in Abrede gestellt,
der Notar habe eine Amtstätigkeit im Sinne des Antragstellers noch gar nicht endgültig abgelehnt -, hat ebenfalls das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht zu befinden.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 21/99
vom
8. September 2000
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernährung
(Sondenernährung) vertreibt, gegen eine Betriebskrankenkasse, mit der
hauptsächlich erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, ihren Versicherten
Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur
Verfügung zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Unternehmen
als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftragen
, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt
hat und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten eröffnet.
BGH, Beschluß vom 8. September 2000 - I ZB 21/99 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 2000
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1999 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehren die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.
Die Sache wird an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin vertreibt u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Sondenernährung ) und dazugehörige Hilfsmittel wie Ernährungssonden und Pumpen. Sie nimmt die beklagte Betriebskrankenkasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch, ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt, und andere Unternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Internist verordnete einer bei der Beklagten versicherten Patientin wegen einer Schlucklähmung als Dauerernährung Sondennahrung und entsprechende Hilfsmittel gemäß einem von der Klägerin gefertigten Antrag. Nach Darstellung der Klägerin hatte die Versicherungsnehmerin der Beklagten sie bereits zuvor - in Ausübung ihres Versichertenwahlrechts - mit der Belieferung von Sondennahrung und der dafür notwendigen Betreuung beauftragt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte die Klägerin der Beklagten im Auftrag der Versicherungsnehmerin - unter Beifügung eines Kostenvoranschlages - einen Antrag auf Dauergenehmigung für Sondenernährung und Zubehör. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 ab und führte zur Begründung aus, sie werde der Versicherten die notwendigen Hilfsmittel aus ihrem eigenen Hilfsmittelbestand zur
Verfügung stellen. In einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11. Dezember 1998 heißt es u.a. wie folgt:
Das wichtigste Anliegen derBKK ist das Wohl unserer Versicherten. Aus diesem Anspruch folgt unsere Verpflichtung, dem einzelnen Versicherten die bestmögliche Leistung zukommen zu lassen. Falls aber mehrere Anbieter die gleiche Leistung zur Verfügung stellen können, haben wir im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft das günstigste Angebot auszuwählen. Uns liegt zur Versorgung der oben genannten Versicherten ein preiswerteres Angebot vor.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 erfolglos aufgefordert, den von ihr für die Versicherungsnehmerin der Beklagten eingereichten Antrag auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlages bis zum 15. Dezember 1998 zu genehmigen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrem ablehnenden Verhalten insbesondere gegen § 1 UWG i.V. mit § 127 Abs. 3 SGB V. Die letztgenannte Vorschrift räume einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht das Recht ein, seine Versicherten selbst zu versorgen oder - etwa aus Kostengründen - die Versorgung auf einen oder bestimmte "bevorzugte" Leistungserbringer zu bündeln, mit denen die Krankenkasse besondere Verträge abgeschlossen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

a) ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung, insbesondere Sondennahrung, aus einem eigenen Hilfsmittelbestand unmittelbar zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt,
und/oder

b) entgegen einem zugunsten der Klägerin ausgeübten Wahlrecht ihrer Versicherten ein anderes Unternehmen mit der Versorgung dieser Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zu beauftragen, wenn die von der Klägerin angebotenen Preise marktüblich sind.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und hat zudem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt; sie hält die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG für gegeben.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.
II. Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht entschieden, daß für den Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Klagebegehren gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei, hänge maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln sei, dessen Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V obliege. Im Streitfall gehe es indes darum, daß die Beklagte außerhalb der ihr nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben insoweit in Wettbewerb zur Klägerin trete, als sie Produkte für die enterale Ernährung und entsprechendes Zubehör, wie beispielsweise Ernährungssonden und Pumpen, selbst einkaufe und vorhalte, um alsdann Patienten, die bereits Kunden der Klägerin seien, darauf zu verweisen, das ärztlich verordnete und benötigte Produkt müsse von ihr, der Beklagten, bezogen werden. Nicht die Erfüllung der den Krankenkassen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V obliegenden Aufgaben sei von streitentscheidender Bedeutung, sondern es gehe hauptsächlich um die Frage, ob der Eingriff der Beklagten in den Wettbewerb Dritter unlauteren Behinderungswettbewerb i.S. des § 1 UWG darstelle. Ein derartiger wettbewerbsrechtlicher An-
spruch eines privaten Unternehmens gegen eine Krankenkasse werde von der Rechtswegverweisung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG nicht erfaßt.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei dem von der Klägerin verfolgten Klagebegehren handelt es sich um eine Streitigkeit , für die entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

a) Nach der genannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u.a. über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen der Krankenkassen, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Allerdings beschränkt sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG enthaltene Regelung, wie dem Gesetzeswortlaut und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988 (BTDrucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung).
Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251, 252 - Arzneimittelversorgung).

b) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind die beiden Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 4. Dezember und 11. Dezember 1998.
aa) In dem erstgenannten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt , eine Genehmigung ihres Kostenvoranschlages vom 3. Dezember 1998 sei nicht möglich, da der Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus ihrem, der Beklagten, Hilfsmittelbestand zur Verfügung gestellt werden könne.
Die Klägerin sieht darin, daß die Beklagte ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung stellt - ausgenommen, daß dies nur leihweise geschieht (Gegenstand des Klageantrages zu a) -, hauptsächlich einen unlauteren Eingriff der Beklagten in den Leistungs- und Preiswettbewerb, da sie auf diese Weise gerade den Wettbewerb einzelner Anbieter von Produkten für die enterale Ernährung fördere. Die Beurteilung - so hat die Klägerin vorgebracht -, ob eine unlautere Förderung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers gegeben sei, richte sich hauptsächlich nach der dem Privatrecht angehörenden Bestimmung des § 1 UWG, so daß die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig seien. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Die Beklagte ist eine nach den §§ 147 ff. SGB V errichtete Betriebskrankenkasse. Sie ist gemäß § 21 Abs. 2 SGB I Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung, die in den Vorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches im einzelnen geregelt ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben die Versicherten grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. In § 2 Abs. 1 SGB V ist bestimmt, daß
die Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel (§§ 11-68 SGB V) genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellen. Die erforderlichen Leistungen werden den Versicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V als Sach- oder Dienstleistungen gewährt , soweit das SGB V nichts Abweichendes vorsieht. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (§§ 69-140) Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Eine Kostenerstattung anstelle der Sach- oder Dienstleistung darf die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1 SGB V nur in den im SGB V vorgesehenen Fällen vornehmen. Die Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach in erster Linie durch das sogenannte Sachleistungsprinzip geprägt (vgl. Schulin/Wasem, Handbuch des Sozialversicherungsrechts , Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 3 Rdn. 157 ff.).
Mit ihrer im Schreiben vom 4. Dezember 1998 mitgeteilten Entscheidung , sie werde ihrer Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus ihrem Hilfsmittelbestand zur Verfügung stellen, hat die Beklagte mithin von der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sachleistungsbefugnis Gebrauch gemacht. Denn zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB V sind grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbringung durch Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren Verbänden (vgl. Schulin/Wasem aaO § 3 Rdn. 159). Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu a) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgebliche Grundlage mithin im Bereich des Sozialrechts.
Ob die Beklagte zu der von ihr angekündigten Sachleistungserbringung berechtigt ist oder - wie die Klägerin geltend macht - damit gegen § 1 UWG
verstößt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu klären. Denn entscheidend ist allein, daß die in Rede stehende Entscheidung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG dem hoheitlichen Aufgabenkreis der Beklagten zuzurechnen ist.
bb) Zur Begründung der Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungsnehmerin vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1998 angeführt, ihr liege ein im Vergleich zum Kostenvoranschlag der Klägerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor.
Die Klägerin erblickt in diesem ablehnenden Verhalten der Beklagten ebenfalls eine rechtswidrige Bevorzugung eines Mitbewerbers (Gegenstand des Klageantrages zu b), weil die Beklagte mit der Versagung der Kostenübernahme das Ziel verfolge, auf ihre Versicherungsnehmerin, die zuvor bereits mit der Klägerin einen Vertrag über die Versorgung mit Produkten über die enterale Ernährung geschlossen habe, dahingehend einzuwirken, einen anderen Anbieter zu beauftragen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch zur Entscheidung über das mit dem Klageantrag zu b) verfolgte Begehren berufen. Wie unter II 2 b aa bereits dargelegt, werden den Versicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V die erforderlichen Leistungen von den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen gewährt. Bei den zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten nach den §§ 69-140 SGB V abzuschließenden Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V) haben die Krankenkassen das in § 12 Abs. 1 SGB V normierte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach müssen die Leistungen ausreichend , zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendi-
gen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht erforderlich oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Überdies sind die Krankenkassen und die Leistungserbringer nach § 70 Abs. 1 SGB V verpflichtet , eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß nach dieser Bestimmung ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht werden.
Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungsnehmerin vom 3. Dezember 1998 in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1998 gerade darauf gestützt, daß ihr ein im Vergleich zum Kostenvoranschlag der Klägerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vorliege. Damit hat sie von dem von ihr zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot, das seine Grundlage in den genannten, dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Bestimmungen des SGB V hat, Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu b) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgebliche Grundlage mithin ebenfalls im Bereich des Sozialrechts.
3. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen sind, steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Begehren auf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. Denn nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zustän-
digkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH GRUR 2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung, m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Das Teleshopping im Sinne des § 1 Absatz 3a sowie die Werbung für das Teleshopping sind unzulässig. Die Werbung für das Beziehen bestimmter Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Absatz 2 Nummer 6a oder Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes ist unzulässig. Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.

(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.

(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

Das Teleshopping im Sinne des § 1 Absatz 3a sowie die Werbung für das Teleshopping sind unzulässig. Die Werbung für das Beziehen bestimmter Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Absatz 2 Nummer 6a oder Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes ist unzulässig. Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)