Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18

bei uns veröffentlicht am23.10.2019
vorgehend
Amtsgericht Recklinghausen, 20 M 278/18, 15.03.2018
Landgericht Bochum, 7 T 120/18, 12.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 60/18
vom
23. Oktober 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft
und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3
ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.

b) Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer
nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die
Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - I ZB 60/18 - LG Bochum
AG Recklinghausen
ECLI:DE:BGH:2019:231019BIZB60.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


1
A. Die Gläubigerin ist die geschiedene Ehefrau des am 6. Februar 2019 verstorbenen vormaligen Schuldners R. A. (im Weiteren: vormaliger Schuldner), dessen Erben noch unbekannt sind. Der vormalige Schuldner hatte sich in einem am 16. Februar 2007 vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Gläubigerin ab November 2008 monatlich 500 € Unterhalt zu zahlen. Die Gläubigerin betreibt aus dem Vergleich wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2016 und 2017 die Zwangsvollstreckung.
2
Der vormalige Schuldner hatte die Rechtsbeschwerdegegnerin mit notarieller Urkunde vom 17. Januar 2012 gemeinsam zusammen mit einem weiteren Bevollmächtigten zu seiner Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt, insbesondere zur Vertretung gegenüber Gerichten bei allen denkbaren Anträgen und Verfahrens- sowie Prozesshandlungen. Im April 2012 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer die Tochter des vormaligen Schuldners zur Betreuerin für die Vertretung des vormaligen Schuldners in familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Scheidungsverfahren, bestellt.
3
Der Gerichtsvollzieher hat die Rechtsbeschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2018 zur Abgabe der Vermögensauskunft über das Vermögen des vormaligen Schuldners auf den 31. Januar 2018 geladen. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2018 hat die Rechtsbeschwerdegegnerin den Gerichtsvollzieher vergeblich aufgefordert, die Anberaumung des Termins zurückzunehmen. Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ohne Erfolg geblieben.
4
Die von der Rechtsbeschwerdegegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher geführt, von einer Ladung der Rechtsbeschwerdegegnerin zur Erteilung einer Auskunft über das Vermögen des vormaligen Schuldners abzusehen.
5
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin die Zurückweisung der Erinnerung erstrebt. Nach dem Tod des vormaligen Schuldners hat sie die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2019 für erledigt erklärt. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist diese Erklärung samt Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 20. August 2019 zugestellt worden. Eine Äußerung der Rechtsbeschwerdegegnerin ist hierauf nicht erfolgt.
6
B. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Rechtsbeschwerdegegnerin sei zur Einlegung der Erinnerung gemäß § 766 ZPO befugt gewesen, weil ihr durch die Ladung die Pflicht zur Erteilung der Vermögensauskunft und einer eidesstattlichen Versicherung auferlegt und sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden sei. Ihre Ladung habe zu unterbleiben, weil sie als durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Vertreterin die in § 802c ZPO bezeichneten Angaben nicht zu machen habe. Zwar möge ein praktisches Bedürfnis für die Verpflichtung auch des Bevollmächtigten zur Ertei- lung der Auskunft über das Vermögen des Schuldners bestehen. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ZPO, die insbesondere bezwecke, die gesetzliche und die rechtsgeschäftliche Vertretung von Volljährigen gleich zu behandeln, um vom Gericht einzurichtende Betreuungen überflüssig zu machen, sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht uneingeschränkt anwendbar. Die auf das Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht zugeschnittenen allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung seien neben den Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO über die Zwangsvollstreckung nur anwendbar, soweit Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung dem nicht entgegenstünden. Mit dem Grundsatz der Formalisierung, der die Zwangsvollstreckung präge und ein zügiges Vollstreckungsverfahren gewährleisten solle, vertrage es sich nicht, wenn das Vollstreckungsorgan im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c ff. ZPO die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO prüfen müsste. Die insoweit erforderliche komplexe Prüfung der Prozessunfähigkeit des Schuldners , der Wirksamkeit der Erteilung der Vollmacht, des Umfangs der Vollmacht sowie der Eignung des Bevollmächtigten, die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, würde das Zwangsvollstreckungsverfahren überfrachten , zumal selbst das Prozessgericht im Rahmen des § 51 Abs. 3 ZPO in schwierigen Fällen unter Umständen das Betreuungsgericht zu benachrichtigen habe. Die Erteilung der Vermögensauskunft durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter scheide außerdem deshalb aus, weil der Bevollmächtigte jederzeit auf seine Bevollmächtigung verzichten könne. Der Übertragung der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung auf einen gewillkürten Stellvertreter stehe überdies entgegen, dass diese Erklärungen höchstpersönlich zu leisten seien.
8
C. Die Kosten des gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehenden Verfahrens sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen der Gläubigerin aufzuerlegen, da diese ohne die Erledigung im Verfahren unterlegen wäre und daher dessen Kosten nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen gehabt hätte.
9
I. Der Tod des vormaligen Schuldners hat nicht dazu geführt, dass die Voraussetzungen einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 ZPO zu prüfen waren. Gemäß § 779 Abs. 1 ZPO ist die gegen den vormaligen Schuldner zur Zeit seines Todes bereits begonnene Zwangsvollstreckung in seinen Nachlass fortgesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 6/08, NJW 2008, 3363 Rn. 5).
10
II. Im Streitfall ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auszugehen.
11
1. Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässige Prozesshandlung (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, NJW-RR 2019, 317 Rn. 10 mwN). Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 8 mwN).
12
2. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat der Erledigungserklärung der Gläubigerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Sie ist zuvor gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss entscheiden wird.
13
III. Der Gläubigerin sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrensaufzuerlegen, weil ihre Rechtsbeschwerde zwar aufgrund der Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 ZPO auch ansonsten zulässig war, in der Sache aber keinen Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich zwar nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, aber aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsbeschwerdegegnerin, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war (dazu unter C III 1), wäre es auf Grund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar gemäß § 51 Abs. 3 ZPO möglich gewesen, gemeinsam mit dem weiteren Bevollmächtigten die Vermögensauskunft abzugeben (dazu unter C III 2). Sie war dazu allerdings nicht verpflichtet, weshalb der Gerichtsvollzieher sie auch nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden durfte (dazu unter C III 3).
14
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeschwerdegegnerin sich mit ihrer Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden konnte. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben sowie Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen. Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1 ZPO) ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 58/15, NJW 2016, 3455 Rn. 9).
15
2. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO über das Vermögen des Vollmachtgebers wirksam eine Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung gemäß § 802c ZPO abgeben.
16
a) Der Schuldner hat die Vermögensauskunft allerdings grundsätzlich selbst und nicht durch einen anwaltlichen oder sonstigen Bevollmächtigten abzugeben , weil die Abgabe der Vermögensauskunft eine Wissenserklärung ist und eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Wissen nicht möglich ist (vgl. Zimmermann , DGVZ 2010, 221, 222). Für die eidesstattliche Versicherung gemäß § 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO folgt dies zudem aus der gemäß § 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 478 ZPO, nach der der Eid von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden muss.
17
b) Der Schuldner muss bei Abgabe der Vermögensauskunft allerdings prozessfähig sein (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., Vor § 704 Rn. 22; MünchKomm.ZPO/Wagner, 5. Aufl., § 802c Rn. 6; Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 802c Rn. 9; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., Rn. 25; Limberger, DGVZ 1984, 129; Schuschke, DGVZ 2008, 33, 35; Mroß, DGVZ 2011, 66; Hergenröder, DGVZ 2018, 221, 224; ders., DGVZ 2019, 1, 4). Die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, WuM 2011, 530 Rn. 8 = DGVZ 2011, 209).
18
c) Nicht prozessfähige Schuldner werden bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen gesetzlichen Vertreter wie insbesondere einen Betreuer vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 20/08, NJWRR 2009, 1 Rn. 10; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802c Rn. 6 und 10; MünchKomm.ZPO /Wagner aaO § 802c Rn. 10; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802c Rn. 46).
19
d) Die Frage, ob ein nicht prozessfähiger Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung außerdem gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden kann, ist umstritten.
20
aa) Hat eine volljährige natürliche Person, die nicht prozessfähig ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person nach § 51 Abs. 3 ZPO einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
21
bb) Eine Ansicht bejaht die Berechtigung eines Vorsorgebevollmächtigten gemäß § 51 Abs. 3 ZPO, für einen prozessunfähigen Schuldner die Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung abzugeben (AG Schöneberg, DGVZ 2014, 242, 243 [juris Rn. 10 bis 15]; AG Nürtingen, BeckRS 2017, 105840 Rn. 3 bis 11; Würdinger in Stein/Jonas aaO § 802c Rn. 47; MünchKomm.ZPO /Wagner aaO § 802c Rn. 6; Voit in Musielak/Voit aaO § 802c Rn. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 802c Rn. 58 "Vorsorgeberechtigter"; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 802c Rn. 9; ders., Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung, 3. Aufl., Rn. 139; ders., DGVZ 2010, 221, 223; Mroß, DGVZ 2011, 66 und 68; Sahm, NJW 2017, 1207, 1208; Goebel, FoVo 2018, 221, 222 f.; Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 203; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck'sches RechtsanwaltsHandbuch , 11. Aufl., § 5 Rn. 100). Bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 51 Abs. 3 ZPO folge, dass ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter einem gesetzlichen Vertreter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gleichstehe. Der gesetzliche Vertreter sei berechtigt, die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung für den Schuldner abzugeben. Im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Ver- sicherung könne es keinen Unterschied machen, ob die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründet worden sei. Der Wissensgehalt der erklärenden Personen werde in der Regel identisch sein. Außerdem diene die Zulassung einer Vertretung nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern auch der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens als solchem. Sei weder eine gesetzliche Vertretung - gegebenenfalls in Form einer Betreuung - angeordnet noch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter vorhanden, käme das Vollstreckungsverfahren faktisch zum Stillstand. Darüber hinaus sei der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren bei der Feststellung der Prozessfähigkeit des Schuldners ohnehin mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen konfrontiert. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ZPO diene im Übrigen der Stärkung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht, indem diese ihre betreuungsvermeidende Wirkung auch für das Zivilverfahren entfalten könne.
22
cc) Eine andere Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, verneint die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 ZPO auf das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft, so dass ein Vorsorgebevollmächtigter nicht anstelle des prozessunfähigen Schuldners handeln könne (LG Berlin, FamRZ 2019, 137, 138 [juris Rn. 7 f.]; Zöller/Seibel aaO § 802c Rn. 6; Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein aaO § 802c Rn. 9; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 802c Rn. 7; Staudinger/Bienwald, BGB [2017], § 1902 Rn. 146 aE). Ein solches Vorgehen entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3 ZPO. Eine Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung, die § 51 Abs. 3 ZPO fordere , sei für die vom Schuldner persönlich abzugebende eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen. Für die Wirksamkeit der eidesstattlichen Versicherung könne das formalisierte Auskunftsverfahren eine sichere Feststellung der Erfordernisse des § 51 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewährleisten. Der Gerichtsvollzieher hätte neben der von ihm ohnehin zu prüfenden Prozessfähigkeit des Schuldners auch festzustellen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht noch geschäftsfähig gewesen sei, ob die Vollmacht schon und noch in Kraft sei und ob es sich bei dem Bevollmächtigten möglicherweise um gemäß § 1897 Abs. 3 BGB von der Betreuung ausgeschlossenes Heim- oder Pflegepersonal handele. Eine sichere Feststellung dieser Erfordernisse sei dem Gerichtsvollzieher im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht möglich.
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dd) Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Vorsorgebevollmächtigten nur möglich sein, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet worden ist, da dann keine Bedenken bestünden, die Gleichstellung mit einer gesetzlichen Vertretung vorzunehmen (Hergenröder, DGVZ 2019, 1, 4).
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e) Vorzugswürdig ist die vorstehend unter Rn. 21 dargestellte Auffassung , wonach ein Vorsorgebevollmächtigter gemäß § 51 Abs. 3 ZPO berechtigt ist, für einen prozessunfähigen Schuldner die Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung abzugeben.
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aa) Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den dortigen spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß, sofern sich aus den Bestimmungen im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 802a bis 882h ZPO) nichts Abweichendes ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, WM 2012, 269 Rn. 11 mwN = DGVZ 2012, 46). Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Parteien gemäß §§ 50 bis 58 ZPO (Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 5; vgl. auch BGH, NJW-RR2009, 1 Rn. 8 f. zu § 53 ZPO). Auf den Umstand, dass der Begriff "Partei" im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht verwendet wird, kommt es angesichts der Systematik des Gesetzes nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929 Rn. 21 = GRUR 2011, 352 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren; BGH, WM 2012, 269 Rn. 11).
26
bb) Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ZPO findet danach auch im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Anwendung. Das Wesen und der Zweck dieses Verfahrens stehen dem nicht entgegen.
27
(1) Die Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens steht der Anwendung des § 51 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Sie soll ein zügiges Vollstreckungsverfahren gewährleisten und damit im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers, des Schuldners und der sonst möglicherweise am Verfahren beteiligten Personen Rechtssicherheit gewährleisten und gleichermaßen die Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen sichern (Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 22). Die Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zeigt sich allerdings nur in zwei Richtungen, nämlich in der Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen und der Zugriffstatbestände (Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 5 Rn. 40). So steht etwa die Formalisierung des Klauselerteilungsverfahrens gemäß § 726 ZPO einer materiell-rechtlichen Bewertung des Titels entgegen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 19). Die Formalisierung bezieht sich damit nur auf die Begründetheitsvoraussetzungen, nicht dagegen auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Hoffmann/ Danylak, DGVZ 2018, 199, 203).
28
(2) Der Anwendung des § 51 Abs. 3 ZPO steht hier entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht der Umstand entgegen, dass dann, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter eine Auskunft über das Vermögen des Vollmachtgebers erteilt, eine komplexe Prüfung von Rechtsfragen das Zwangsvollstreckungsverfahren überfrachtete.
29
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO sind gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu dem Entwurf des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes , BT-Drucks. 15/4874, S. 28). Der Gerichtsvollzieher hat daher zu prüfen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsfähig war, die Vollmacht schon und noch in Kraft ist, es sich nicht um eine Vollmacht handelt, mit der Heim- oder Pflegepersonal bevollmächtigt wurde , die Vollmacht die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfasst, der Schuldner aktuell nicht prozessfähig und die Vollmacht geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen (vgl. Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223 f.).
30
Der Gerichtsvollzieher hat im Vollstreckungsverfahren allerdings auch ansonsten von Amts wegen die Prozessfähigkeit und die Vertretungsverhältnisse auf der Gläubigerseite und der Schuldnerseite zu prüfen (Limberger, DGVZ 1984, 129; Schuschke, DGVZ 2008, 33, 35; Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223; Mroß, DGVZ 2011, 66 f.; Sahm, NJW 2017, 1207, 1209; Hoffmann /Danylak, DGVZ 2018, 199, 203). Dabei ist er mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen konfrontiert, die auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern können (Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 203). Der Gerichtsvollzieher kann sich aber etwa auch auf vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, Gutachten oder den Augenschein verlassen (Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 224).
31
Die Prüfung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht durch den Gerichtsvollzieher wird außerdem dadurch erleichtert, dass die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten ist, solange deren Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt werden kann. Ein bloßer Verdacht, der Vollmachtgeber könnte bei der Errichtung der Vollmacht krankheitsbedingt geschäftsunfähig gewesen sein, genügt daher nicht (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14, NJW 2016, 1514 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16, NJW-RR 2017, 66 Rn. 8; Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18, NJW-RR 2018, 1282 Rn. 15; BeckOK.BGB/Müller-Engels, 50. Edition [Stand: 1. Mai 2019], § 1896 Rn. 29).
32
Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1897 Abs. 3 BGB kann der Gerichtsvollzieher zudem die berufliche Stellung des Vorsorgebevollmächtigten erfragen (Goebel, FoVo 2018, 221, 223). Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht kann er im Übrigen das Verfahren aussetzen und gemäß § 22a Abs. 1 FamFG das Betreuungsgericht informieren, damit dieses die Eignung der Vollmacht zur Vermeidung der Betreuung prüft und, falls es diese Eignung verneint, eine Betreuung einrichtet, damit der Betreuer die Vermögensauskunft abgeben kann (Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223 f.).
33
(3) Da die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ZPO ausdrücklich die Schriftform gemäß § 126 BGB genügen lässt, ist ihr Anwendungsbereich auch für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht auf notariell beurkundete Vorsorgevollmachten beschränkt. Sofern eine solche vorliegt, streitet sie allerdings in besonderem Maße für die Geschäftsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht, weil der Notar gemäß § 11 Abs. 1 BeurkG die Beurkundung ablehnen soll, wenn einem Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Niederschrift feststellen soll (vgl. Goebel, FoVo 2018, 221, 222).
34
cc) Eine enge Auslegung von § 51 Abs. 3 ZPO widerspricht zudem dem Gedanken der Subsidiarität, der der Regelung des § 1896 Abs. 2 BGB zu Grunde liegt.
35
(1) Die Regelung des § 51 Abs. 3 ZPO bezweckt, Betreuungen soweit möglich zu vermeiden (vgl. Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223). Außerdem soll sie einen Gleichlauf der Voraussetzungen der Vertretung im Prozess und der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Betreuung gewährleisten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu dem Entwurf des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 15/4874, S. 28).
36
(2) Zu den wesentlichen Zielen des Betreuungsrechts gehört es, verbliebene Reste der Selbstbestimmung Fürsorgebedürftiger zu wahren und zu fördern, Eingriffe in deren Freiheit durch Betreuungsmaßnahmen zu minimieren und eine Betreuung soweit möglich überhaupt zu vermeiden. Der Verwirklichung dieser Ziele dient in besonderem Maße der in § 1896 Abs. 2 BGB verankerte Gedanke der Subsidiarität der Betreuung gegenüber alternativen Hilfen. Der Betroffene soll die Besorgung seiner Angelegenheiten möglichst selbst oder mit Hilfe seines sozialen Umfeldes und ohne staatliche Einmischung organisieren (von Sachsen Gessaphe in Festschrift Bienwald, 2006, S. 273, 274 f.). Die Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen soll daher auf ein Mindestmaß reduziert werden (Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 200). Dies dient neben der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen auch der Entlastung der Gerichte (BeckOK.BGB/Müller-Engels aaO § 1896 Rn. 26; Sahm, NJW 2017, 1207).
37
(3) Diese Zielsetzungen beanspruchen auch dann Gültigkeit, wenn eine fürsorgebedürftige Person Schuldner in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Sie stehen daher einer einschränkenden Auslegung von § 51 Abs. 3 ZPO entgegen.
38
dd) Die Rechtsauffassung, dass ein Vorsorgebevollmächtigter in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung für den Schuldner abgeben kann, liegt auch der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Grunde. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der XII. Zivilsenat bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB davon ausgegangen ist, dass die Einrichtung einer Betreuung unter anderem zum Zweck der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren entbehrlich sein kann, sofern der Schuldner eine entsprechende Vollmacht bereits erteilt hat oder noch erteilen kann (Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11, NJW-RR 2012, 772 Rn. 16; Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 481/12, NJW-RR 2014, 385 Rn. 9 bis 11). Dies setzt voraus, dass der so Bevollmächtigte die eidesstattliche Versicherung wirksam für den Schuldner abgeben kann.
39
ee) Der Anwendung des § 51 Abs. 3 ZPO hätte im Streitfall im Übrigen nicht entgegengestanden, dass der vormalige Schuldner zugleich unter Betreuung gestanden hat. Eine Abgrenzung des Aufgabenkreises seiner Betreuerin in familienrechtlichen Angelegenheiten vom Umfang der Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten wäre nicht erforderlich gewesen.
40
(1) Die Abgabe einer Vermögensauskunft fällt in den Bereich der Vermögenssorge (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 10; Staudinger/Bienwald aaO § 1902 Rn. 146 aE; BeckOK.BGB/Müller-Engels aaO § 1902 Rn. 6; Locher, FamRB 2009, 48). Die Rechtsbeschwerdegegnerin hätte damit im Streitfall über eine entsprechende Vertretungsmacht verfügt.
41
(2) Keiner Entscheidung hätte die Frage bedurft, ob die Abgabe der Vermögensauskunft gleichzeitig in den Aufgabenkreis der Betreuerin gefallen wäre, weil es um die Vollstreckung eines familiengerichtlichen Vergleichs ging. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sich die Vorsorgevollmacht und die Betreuung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinflusst.
42
So wenig wie die Wirksamkeit der Betreuerbestellung durch eine bereits bestehende umfassende Vorsorgevollmacht beeinträchtigt wird (OLG München, BeckRS 2005, 13584; Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., § 1896 Rn. 12), wird die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht durch eine Betreuerbestellung beeinträch- tigt (MünchKomm.BGB/Schwab, 7. Aufl., § 1896 Rn. 64). Die Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist zwar rechtswidrig, soweit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dem entgegensteht. Dies führt allerdings nur dazu, dass die Betreuung aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11, FamRZ 2012, 969 Rn. 13). Solange dies nicht geschehen ist, bestehen zwei konkurrierende Vertretungsverhältnisse nebeneinander (vgl. Staudinger/Bienwald aaO § 1896 Rn. 318).
43
Die Vertretungsmacht der Rechtsbeschwerdegegnerin wäre auch nicht gemäß § 53 ZPO durch die bestehende Betreuung eingeschränkt gewesen. Nach dieser Vorschrift steht eine Partei, die in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird, für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Dadurch soll im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs erreicht werden, dass die Prozessführung allein in den Händen des Betreuers oder Pflegers liegt, auch wenn die Partei an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozessfähig ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51 [juris Rn. 23]; BSG, FamRZ 2013, 1801 juris Rn. 3 mwN). Die Bestimmung des § 53 ZPO verhindert daher, dass der Vertretene in einen Rechtsstreit, der in seinem Namen durch den Betreuer oder Pfleger geführt wird, selbst oder durch Bevollmächtigte wirksam eingreifen und sich in Widerspruch zu der Prozessführung des Vertreters setzen kann (Jacoby in Stein/Jonas aaO § 53 Rn. 9), wobei sie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 8 f.). Die Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines von der Partei gemäß § 51 Abs. 3 ZPO Bevollmächtigten wird durch § 53 ZPO jedoch nicht beeinträchtigt, weil diese Bestimmung in den Fällen des § 51 Abs. 3 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu dem Entwurf des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 15/4874, S. 28; Weth in Musielak /Voit aaO § 51 Rn. 13c; aA von Sachsen Gessaphe, Festschrift Bienwald 2006, S. 273, 279).
44
Davon unabhängig wären die Voraussetzungen des § 53 ZPO im Streitfall auch deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Betreuerin nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren eingetreten war und den vormaligen Schuldner dort daher nicht vertreten hat (vgl. Zöller/Althammer aaO § 53 Rn. 5; Weth in Musielak /Voit aaO § 53 Rn. 3; BeckOK.ZPO/Hübsch, 33. Edition [Stand: 1. Juli 2019], § 53 Rn. 4).
45
3. Die Ladung der Rechtsbeschwerdegegnerin durch den Gerichtsvollzieher ist jedoch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Rechtsbeschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, für den vormaligen Schuldner die Vermögensauskunft zu erteilen.
46
a) Die Rechtsbeschwerde lässt, soweit sie gegenteiliger Ansicht ist, unberücksichtigt , dass eine Vorsorgevollmacht wie diejenige, die der vormalige Schuldner der Rechtsbeschwerdegegnerin erteilt hatte, den Bevollmächtigten zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, in dem Bereich, für den ihm die Vollmacht erteilt worden ist, für den Vollmachtgeber tätig zu werden (LG Berlin, FamRZ 2019, 137, 138 [juris Rn. 8]; AG Schöneberg, DGVZ 2014, 242, 243 [juris Rn. 15]; Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 223; Sahm, NJW 2017, 1207, 1209; Hoffmann/Danylak, DGVZ 2018, 199, 203; Goebel, FoVo 2018, 221, 223; nicht berücksichtigt von AG Nürtingen, BeckRS 2017, 105840).
47
b) Insoweit gilt dasselbe wie für jede andere Vollmacht. Einem Bevollmächtigten steht es frei, von einer tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch zu machen und stattdessen als vollmachtloser Vertreter aufzutreten (vgl. OGH für die britische Zone, OGHZ 1, 209, 211; BGH, Urteil vom 2. Juni 1967 - V ZR 98/64, DNotZ 1968, 407, 408 [juris Rn. 35]; Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 65/94, NJW 1995, 1281 [juris Rn. 8]; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 185/08, NJW 2009, 3792 Rn. 11; Palandt/Ellenberger aaO § 177 Rn. 1; MünchKomm.BGB/Schubert, 8. Aufl., § 177 Rn. 17; Staudinger/ Schilken, BGB [2014], § 177 Rn. 6; Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl., § 177 Rn. 5; Erman/Maier-Reimer, BGB, 15. Aufl., § 177 Rn. 6; jurisPK.BGB /Weinland, 8. Aufl., § 177 Rn. 7; BeckOK.BGB/Schäfer, 50. Edition [Stand 1. Mai 2019], § 177 Rn. 8; BeckOGK.BGB/Ulrici, Stand 1. Mai 2019, § 177 Rn. 92 mwN). Eine Vollmacht verleiht dem Bevollmächtigten keine Eigenschaft , deren Rechtsfolgen er sich nicht entziehen kann, sondern gibt ihm eine Rechtsvollmacht, deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in seiner Wahl steht (OGHZ 1, 209, 211). Wenn ein Vertreter auf seine Vollmacht gänzlich verzichten kann (vgl. dazu OVG Hamburg, NVwZ 1985, 350; OLG Hamm, FGPrax 2004, 266, 267 [juris Rn. 14]; Palandt/Ellenberger aaO § 168 Rn. 1; MünchKomm.BGB /Schubert aaO § 168 Rn. 3 und 35; Erman/Maier-Reimer aaO § 168 Rn. 3; jurisPK.BGB/Weinland aaO § 168 Rn. 1; Staudinger/Schilken aaO § 168 Rn. 18 mwN), muss er erst Recht auch entscheiden können, von ihr im Einzelfall keinen Gebrauch zu machen (MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 177 Rn. 17).
48
c) Die darin liegende beschränkte Wirkung der Vorsorgevollmacht führt als solche nicht dazu, dass eine solche Vollmacht nicht im Sinne von § 51 Abs. 3 ZPO geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen zu lassen. Sie begründet vielmehr erst dann für die Zukunft die Notwendigkeit einer Betreuung, wenn und soweit sich der Bevollmächtigte - wie hier die Rechtsbeschwerdegegnerin durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Januar 2018 gegenüber dem Gerichtsvollzieher und sodann nochmals durch ihre Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft - geweigert hat, für den Vollmachtgeber in einer bestimmten Hinsicht tätig zu werden.
49
d) Die Sache verhält sich hier anders als in Fällen, in denen für den Schuldner ein Betreuer bestellt worden ist. Ein solcher Betreuer ist aufgrund seiner Bestellung durch das Gericht verpflichtet, für die betreute Person nach Möglichkeit tätig zu werden. Dagegen verletzt derjenige, dem - wie im Streitfall der Rechtsbeschwerdegegnerin - eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, durch die Weigerung, für den Vollmachtgeber die Vermögensauskunft abzugeben , allenfalls eine Pflicht im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber, bei dem es sich regelmäßig um ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB handeln wird.
50
e) Da die Rechtsbeschwerdegegnerin die Abgabe der Vermögensauskunft somit verweigern konnte, durfte der Gerichtsvollzieher sie von vornherein nicht gemäß §§ 802c, 802f ZPO förmlich dazu laden. Eine solche Ladung erweckt , insbesondere auf Grund der Belehrung über die Folgen des Ausbleibens gemäß § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO, den unzutreffenden Eindruck, der Adressat sei zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Zu den Folgen des Ausbleibens gehört vor allem der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO. Da der Vorsorgebevollmächtigte zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist, scheidet der Erlass eines solchen Haftbefehls ihm gegenüber jedoch aus (Goebel, FoVo 2018, 221, 223; aA AG Nürtingen, BeckRS 2017, 105840; Sahm, NJW 2017, 1207, 1209). Der Gerichtsvollzieher hat vielmehr formlos zu klären, ob der Vorsorgebevollmächtigte freiwillig zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit ist (vgl. Zimmermann, DGVZ 2010, 221, 224; Goebel, FoVo 2018, 221, 223).
Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 15.03.2018 - 20 M 278/18 -
LG Bochum, Entscheidung vom 12.07.2018 - I-7 T 120/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18 zitiert 27 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft


(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 56 Prüfung von Amts wegen


(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft


(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung


(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 52 Umfang der Prozessfähigkeit


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 478 Eidesleistung in Person


Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners


(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte


(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. (2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

5
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren durch den Tod der Schuldnerin nicht unterbrochen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, wird nämlich nach § 779 Abs. 1 ZPO in dessen Nachlass fortgesetzt. Diese Regelung gilt für jede Zwangsvollstreckung (MünchKomm-ZPO/Schmidt, 3. Aufl., § 779 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 779 Rdn. 2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 3.45) und damit nach § 869 ZPO auch für das Zwangsversteigerungsverfahren (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 30.4; Zöller/Stöber, aaO, § 779 Rdn. 2). Die Voraussetzungen lagen vor, weil die Zwangsversteigerung durch den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 9. März 2006 angeordnet worden war und damit vor dem Todesfall begonnen hatte. Die Erinnerung der früheren Schuldnerin gegen die Anordnung ändert daran nichts. Begonnen hat die Zwangsvollstreckung nämlich mit der ersten Vollstreckungshandlung (Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 779 Rdn. 2).

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

10
gegen die Kostenbelastung durch das Beschwerdeverfahren. Da den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die Hauptsache nur die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin für erledigt erklären kann, bleibt dem Beschwerdeführer allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels , um der dadurch verursachten Kostenlast zu entgehen (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 49 in Verbindung mit Rn. 8). Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässige Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08, NJW 2009, 234 Rn. 4; Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 110; Jaspersen in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 91a Rn. 93).
8
1. Die Erledigungserklärung des Schuldners betrifft abweichend von ihrem auf die "Erinnerung" gerichteten Wortlaut bei interessengerechter Auslegung das beim Senat anhängige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner sein Begehren weiterverfolgt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 zu verhindern. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar , wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 8 ff.).

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

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1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8). Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen. Die Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1 ZPO) ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Im Hinblick auf die Prozessunfähigkeit des Schuldners hätte das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage des - für diesen Fall nicht anwendbaren - § 765a ZPO einstweilen einstellen dürfen. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keinen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte. Das Fehlen der Prozessfähigkeit des Schuldners ist vielmehr ein Verfahrenshindernis. Denn die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner - wie im Falle der Räumung - daran mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., vor § 704 Rn. 22; Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 80; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 704 Vorbem. VII Rn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Grundz. § 704 Rn. 40). Darüber hinaus ist die Prozessfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt worden ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden.
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aa) Die für die Vermögenssorge bei der Schuldnerin bestellte Betreuerin war, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 BGB angeordnet war, gemäß § 1902 BGB berechtigt, für die Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB [2006], § 1902 Rdn. 56 m.w.N.).

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

11
Die Rechtsbeschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, sowohl der Wortlaut als auch die systematische Einordnung des § 133 ZPO stünden einer Anwendung der Vorschrift im Zwangsvollstreckungsverfahren entgegen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach der Gesetzessystematik einem Parteiprozess im Sinne von § 79 ZPO zuzuordnen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß, soweit sich aus den Bestimmungen im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht etwas anderes ergibt (vgl. Musielak/ Lackmann aaO Vor § 704 Rn. 19; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., Vor §§ 704 ff. Rn. 4; Zöller/Stöber aaO Vor § 704 Rn. 5). Auf den Umstand , dass der Begriff "Partei" im vierten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht verwendet wird, kommt es in Anbetracht der Gesetzes- systematik nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 21 = NJW 2011, 929 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).
21
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren nach der Gesetzessystematik dem Parteiprozess des § 79 ZPO zuzuordnen ist. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist eine spezielle Art der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, die im zweiten Abschnitt des achten Buches der Zivilprozessordnung behandelt wird. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nach § 869 ZPO durch ein besonderes Gesetz (Zwangsversteigerungsgesetz) geregelt werden. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß, soweit sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht etwas anderes ergibt (vgl. RGZ 73, 194, 195; Stöber aaO Einl. Rn. 19; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2010, Vorbem. zu §§ 1 ff. ZVG Rn. 1). Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält lediglich besondere Vorschriften über den Nachweis der Vertretungsmacht im Versteigerungstermin (§ 71 Abs. 2, § 81 Abs. 3 ZVG).

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

11
a) Ebenso wie die - eine Betreuung erfordernde - Krankheit mit hinreichender Sicherheit feststehen muss, eine bloße Verdachtsdiagnose also nicht ausreicht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN), genügt ein bloßer Verdacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Soweit die frühere Senatsrechtsprechung dem widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11 und vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14 - FamRZ 2015, 2047 Rn. 27 mwN), hält der Senat daran nicht fest.
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a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). So wie die - eine Betreuung erfordernde - Krankheit mit hinreichender Sicherheit feststehen muss, eine bloße Verdachtsdiagnose also nicht ausreicht, genügt ein bloßer Verdacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.
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aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 8 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.

(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

16
(1) Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass der Beteiligte zu 1 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. die Liquidation eines rechtskräftigen Titels des Amtsgerichts verhindere bzw. verzögere. Weitere Feststellungen zu der Frage, ob der Bevollmächtigte ungeeignet ist, finden sich weder in der landgerichtlichen noch in der amtsgerichtlichen Entscheidung. Erwägungen zu der Frage, warum der Beteiligte zu 1 nicht kooperativ ist, lassen sich der Begründung nicht entnehmen. Nach der Entscheidung bleibt offen, ob es möglicherweise berechtigte Einwendungen seitens des Bevollmächtigten gegen die Forderung bzw. Vollstreckung gibt. Jedenfalls lässt die Begründung nicht erkennen, ob der Beteiligte zu 1 tatsächlich ungeeignet ist und ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunk- te in Betracht gezogen hat sowie seine Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

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Da das Gesetz eine zur bestehenden Vorsorgevollmacht parallele Betreuungsanordnung nicht vorsieht, ist diese aufzuheben. Auf die vom Landgericht weiter aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen das Anbringen eines Bettgitters eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt und der Bevollmächtigte für eine Einwilligung in diese einer gerichtlichen Zustimmung bedarf (§ 1906 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BGB analog), kommt es für die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung nicht an.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

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1. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, Peter P. sei in der Auflassungsverhandlung vom 14. August 2002 wirksam vertreten worden. So verhält es sich schon deshalb nicht, weil Frau G. von der ihr erteilten Vollmacht ausweislich des Wortlauts ihrer Erklärung keinen Gebrauch gemacht hat und eine Genehmigung der von ihr im Namen von Peter P. abgegebenen Erklärung nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht übersieht, dass die Erklärungen eines bevollmächtigten Vertreters nur dann gegen den Vertretenen wirken, wenn der Vertreter bei der Abgabe seiner Erklärung von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch macht. So verhält es sich nicht, wenn der Vertreter eine Erklärung im Namen des Vertretenen ausdrücklich als "vollmachtlos" abgibt. In diesem Fall handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit seiner Erklärungen gegen den Vertretenen hängt von der Genehmigung durch den Vertretenen ab (Senat, Urt. v. 2. Juni 1967, V ZR 98/64, DNotZ 1968, 407, 408; OGHZ 1, 209, 211; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., § 177 Rdn. 12; Soergel /Leptien, BGB, 13. Aufl., § 177 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [2004], § 177 Rdn. 6). Unterbleibt die Genehmigung, bleibt die Erklärung des Vertreters schwebend unwirksam. Sie wird endgültig unwirksam, wenn der Vertretene trotz Aufforderung die Genehmigung nicht erklärt, § 177 Abs. 2 BGB. Dem steht es gleich, dass der Vertretene eine von dem Erklärungsempfänger zur neuerlichen Abgabe der Erklärung gesetzte Frist verstreichen lässt. So verhält es sich mit der Fristsetzung der Klägerin vom 18. Dezember 2002.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.