Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZB 68/12

bei uns veröffentlicht am15.08.2013
vorgehend
Landgericht München I, 4 HKO 19033/11, 06.07.2012
Oberlandesgericht München, 11 W 1552/12, 14.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 68/12
vom
15. August 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1
Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch
gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung
, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer
1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung
von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000;
Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).
BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat - vom 14. September 2012 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht München I vom 6. Juli 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin auf 581,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. Mai 2012 festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.268 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin hat wegen einer von ihr als wettbewerbswidrig angesehenen Behauptung gegen die Antragsgegnerin ohne deren vorherige Anhörung eine Beschlussverfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat diese bis auf die Kostenentscheidung als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Deren dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
2
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.849,80 € festgesetzt. Sie hat dabei eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, JurBüro 2013, 33 = Rpfleger 2013, 116). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens berechneten 0,8-Verfahrensgebühr der Antragsgegnerin.
3
II. Das Beschwerdegericht hat neben der Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen, weil die Antragsgegnerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten einen umfassenden, nicht auf die Kostenfrage beschränkten Verfahrensauftrag erteilt habe. Ein Kostenwiderspruch stehe einem sofortigen Anerkenntnis nahe, das ebenfalls eine zu erstattende 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert auslöse. In beiden Fällen werde der Antragsgegner in unberechtigter Weise mit einer prozessualen Maßnahme überzogen. Er habe daher in beiden Fällen auch das Recht, die Maßnahme anwaltlich überprüfen zu lassen, selbst wenn er sie letztlich als begründet anerkenne.
4
III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe zu erstatten.
5
1. Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep. 2003,

1115).


6
2. An dieser Sichtweise hält der Senat auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller -Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).
7
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich die Situation bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mit der Situation vergleichen, die bei einem Anerkenntnis nach Erhebung einer Hauptsacheklage besteht.
8
aa) Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte, wobei dies für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang ist (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep. 2003, 1115). Einem Anerkenntnis nach Klageerhebung steht dies nicht gleich. Ein Anerkenntnisurteil kann nur unter Mitwirkung - in Form einer ausdrücklichen Erklärung - des Beklagten ergehen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist dagegen bereits eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfügungsverfahrens getroffen, ohne dass es dazu einer Erklärung des Antragsgegners bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502).
9
bb) Mit dem auf die Kosten beschränkten Widerspruch wird der Streitstoff des Widerspruchsverfahrens festgelegt und zugleich hierauf begrenzt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., § 55 Rn. 9 mwN). Die Prüfung, ob der Widerspruch unbeschränkt oder nur auf die Kosten beschränkt eingelegt werden soll, ist dem Erlass der Verfügung nachgelagert , dem Widerspruchsverfahren aber vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfah- ren gesondert zu erstattenden Kosten (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGHRep. 2003, 1115).
10
b) Die Rechtslage unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist mit der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbar. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG sind dieselben wie die, unter denen früher gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die seinerzeitige Prozessgebühr angefallen ist. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen, unter denen die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags zu vermindern ist (vgl. § 32 Abs. 1 BRAGO einerseits und Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG andererseits). Auch ansonsten hat die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts keinen Einfluss auf die Frage, welche Gebühren im Falle eines Kostenwiderspruchs nach einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung entstehen und erstattungsfähig sind.
11
c) Unerheblich ist daher auch nach dem nunmehr geltenden Recht, ob die Antragsgegnerin ihrem Prozessbevollmächtigten ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte. Eine diesem daraus erwachsene 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG wäre nicht erstattungsfähig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts betrifft dies auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Solche Kosten sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, WRP 2003, 1000, 1002; BGH-Rep. 2003, 1115; OLG Köln, WRP 2002, 1092). An dieser Beurteilung ist auch nach der Ablösung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festzuhalten.
12
IV. Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben, soweit dieses die Festsetzung einer 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens im Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts bestätigt hat. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist unter Abänderung der von der Rechtspflegerin des Landgerichts getroffenen Entscheidung insoweit zurückzuweisen.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.07.2012 - 4 HKO 19033/11 -
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2012 - 11 W 1552/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZB 68/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZB 68/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZB 68/12 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2003 - I ZB 38/02

bei uns veröffentlicht am 22.05.2003

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - I ZB 11/03

bei uns veröffentlicht am 26.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 11/03 vom 26. Juni 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Prof.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 38/02
vom
22. Mai 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10Prozeßgebühr
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert
des Verfügungsverfahrens an.
BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - I ZB 38/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Berlin vom 26. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 599,49 (= 1.172,50 DM) festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin als InternetService -Provider tätig ist, hat wegen von ihr als irreführend angesehener Wer-
beangaben der Antragsgegnerin gegen diese vor dem Landgericht eine einst- weilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen unter Anerkennung der Verfügung als endgültige Regelung und unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO Kostenwiderspruch eingelegt. Das Landgericht hat hierauf die einstweilige Verfügung durch Urteil im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß es die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt hat. Deren sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 570 DM festgesetzt. Er hat dabei eine Prozeßgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der Kosten (Wertstufe bis 4.000 DM) berechneter Höhe von jeweils 265 DM als erstattungsfähig angesehen.
Das Kammergericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß deren Antrag die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 890,93 DM) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , mit der diese die Wiederherstellung des vom Rechtspfleger des Landgerichts erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat neben der Prozeßgebühr und der Verhandlungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-Prozeßgebühr
nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens in Höhe von 100.000 DM als erstattungsfähig angesehen. Dementsprechend hat sich der Betrag der Kosten, die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstatten sind, gegenüber der Kostenfestsetzung durch das Landgericht um 1.062,50 DM und - wegen des dadurch auch erhöhten Wertes der Kosten (Wertstufe bis 5.000 DM) - um nochmals 110 DM, insgesamt also um 1.172,50 DM auf 1.742,50 DM erhöht. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat, Kostenwiderspruch einzulegen, werde im Ausgangspunkt zwar von dem Interesse des Mandanten getragen, die Kostenlast von sich abzuwälzen. Die damit angestrebte (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO könne aber nur durch die Anerkennung der ergangenen Beschlußverfügung als endgültige Regelung erreicht werden. Der Verfahrensbevollmächtigte müsse sich deshalb auch mit dem Verfügungsanspruch befassen, um eine solche prozessuale Wirkung herbeizuführen. Die abzugebende Prozeßerklärung beziehe sich auf den Verfügungsanspruch in seinem vollen Umfang, weshalb als Gegenstandswert auch der volle Wert des Verfügungsverfahrens zugrunde zu legen sei. Allerdings bedürfe es beim Kostenwiderspruch keines förmlichen prozessualen Anerkenntnisses. Auch sei, um dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu genügen, keine umfassende Abschlußerklärung erforderlich. Für die Anwendung dieser Bestimmung hinreichend, aber auch notwendig sei der Verzicht des Schuldners auf sein Recht auf sachlichen Widerspruch nach § 924 ZPO. Dieser Verzicht entspreche gebührenrechtlich einem prozessualen Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO, bei dem der Prozeßbevollmächtigte im Regelfall die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Klageanspruchs erhalte. Dies sei bei einer Verzichtserklärung, die bei einem Kostenwiderspruch zur Erreichung der entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO notwendig sei, ebenfalls sachgerecht. Die Ermäßigung auf die halbe Prozeßge-
bühr gemäß § 32 BRAGO trage der Beschränkung des Widerspruchsverfahrens auf den Kostenausspruch hinreichend Rechnung.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. OLG Oldenburg MDR 1977, 149; OLG Hamm JurBüro 1977, 1279 und JurBüro 1982, 267; OLG Schleswig MDR 1979, 763 = WRP 1979, 399; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1982, 283 = WRP 1982, 226 und JurBüro 1990, 1332; OLG Hamburg JurBüro 1985, 283; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407; OLG München ZUM-RD 2002, 244; OLG Celle JurBüro 1988, 1499; OLG Köln JurBüro 1999, 244; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rdn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 32 BRAGO Rdn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13, Stichwort "Kostenwiderspruch"; Jelinsky, JurBüro 1988, 1499; a.A. KG MDR 1985, 770; Swolana/Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rdn. 5) ist davon auszugehen, daß mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt.
Für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Gegenstandswert des Verfahrens entscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßauftrag bezieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung im Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt aber ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Eine in der Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthaltene Erklärung, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten, betrifft allein den ursprüngli-
chen Streitgegenstand. Der Sache nach enthält eine solche Erklärung lediglich einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Sie ist, da sich der Anwalt nach dem ihm für den Kostenwiderspruch erteilten Auftrag nicht mit der Hauptsache des Verfügungsverfahrens zu befassen, sondern allein die Anfechtung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung zu betreiben hat, im Widerspruchsverfahren nicht gesondert zu vergüten (vgl. OLG Köln JurBüro 1999, 244; vgl. weiter OLG Oldenburg MDR 1977, 149; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1982, 283, 284; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407 f.).
Unerheblich ist im übrigen, ob die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten im Streitfall zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte. Die den Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO wäre nicht erstattungsfähig; denn die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sind nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1977, 1279, 1280 und JurBüro 1982, 267, 268 f.; OLG Hamburg JurBüro 1985, 283 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501 f.; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407, 408; OLG Köln JurBüro 1999, 244; a.A. Gerold/ Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 32 Rdn. 15).
III. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin der Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 11/03
vom
26. Juni 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung einer 5/10Prozeßgebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000 DM zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Berlin vom 8. Dezember 1999 weitergehend geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Antragstellerin an die Antragsgegner nach dem Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 zu erstattenden Kosten werden auf 628,89 1.230 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. November 1999 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.080,10 (= 2.112,50 DM) festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1 einen Radiosender betreibt, hat wegen einer über den Sender der Antragsgegnerin zu 1 verbreiteten Behauptung gegen diese und den Antragsgegner zu 2, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1, vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegner haben die einstweilige Verfügung außer hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.315,80 DM festgesetzt. Er hat dabei eine Prozeßgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der
Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 5/10-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen.
Das Kammergericht hat die unter anderem hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin insoweit zurückgewiesen.
Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens berechneten 5/10-Prozeßgebühr der Antragsgegner. Diese beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat, wie zuvor schon der Rechtspfleger bei dem Landgericht, neben der Prozeßgebühr und der Verhandlungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen bezogen, die das Oberlandesgericht Köln in der in RPfleger 1993, 173 veröffentlichten Entscheidung zu einem gleichgelagerten Fall gemacht hat.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2003 - I ZB 38/02, Umdr. S. 5 f. m.w.N.), fällt mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens nicht an.
Für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Gegenstandswert des Verfahrens entscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßauftrag bezieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht , ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen nicht zu den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Unerheblich ist deshalb, ob die Antragsgegner ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatten. Eine dem Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO wäre nicht erstattungsfähig; denn die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sind keine Kosten des Rechtsstreits und deshalb auch nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
III. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben, als dieses die Festsetzung einer 5/10-Gebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens im Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht
bestätigt hat, und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner unter weitergehender Abänderung der vom Rechtspfleger bei dem Landgericht getroffenen Entscheidung auch insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.