Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZB 72/07

bei uns veröffentlicht am24.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 72/07
vom
24. April 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 28 286.7
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Weisse Flotte
Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung einer
Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der
Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf
dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vorgetragen
hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung
zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997,
762 – Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06,
GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 – WEST).
BGH, Beschl. v. 24. April 2008 – I ZB 72/07 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken -Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens Weisse Flotte für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 beantragt. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Wortfolge entbehre für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft.

2
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
3
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
4
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, der Eintragung der angemeldeten Marke stehe im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen der Versagungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Daneben liege ein Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Eine Überwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG komme auch dann nicht in Betracht, wenn man das Vorbringen der Anmelderin als richtig unterstelle, sie sei im Küstenbereich die einzige, die mit dem Begriff "Weisse Flotte" in Verbindung gebracht werde; denn die Anmelderin habe für eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge im gesamten Bundesgebiet keinen ausreichenden Vortrag gehalten.
5
III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
6
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter , die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmit- tels nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2007 – I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788 – MOON, m.w.N.).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
8
a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens insbesondere, dass das Gericht ihr Vorbringen, soweit dieses entscheidungserheblich ist, zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH GRUR 2007, 628 Tz. 10 – MOON; zu § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschl. v. 11.2.2008 – X ZA 2/07, juris Tz. 5 m.w.N.).
9
b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht erkannt und gewürdigt, dass die Anmelderin sich auch im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung darauf berufen habe, ihre Leistungen seit dem 1. Januar 1957 ohne Unterbrechung unter der angemeldeten Bezeichnung und unter dem Namen "Weisse Flotte" angeboten zu haben. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen im angefochtenen Beschluss durchaus bei seiner Prüfung berücksichtigt, ob die von ihm festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG aufgrund Verkehrsdurchsetzung i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden waren. Es hat das Vorbringen jedoch als nicht erheblich angesehen und dies damit begründet, die Anmelderin habe eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke allein für den Küstenbereich geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass das Dienstleistungsangebot der Anmelderin sich an weite Verkehrskreise richte, müsse das Zeichen aber im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt sein. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung, die von ihm festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden, den Vortrag der Anmelderin zur Bekanntheit ihres Zeichens im küstennahen Bereich berücksichtigt hat.
10
c) Die Rechtsbeschwerde rügt des Weiteren ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Anmelderin nicht berücksichtigt , sie sei Inhaberin aller denkbaren deutschen Internet-Adressen, die die prägenden Bestandteile der angemeldeten Marke enthielten.
11
Dieser Vortrag wäre nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn sich aus dem Vorbringen der Anmelderin auch ergeben hätte, dass diese über die Internet-Adressen Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 in einem Umfang beworben und vertrieben hätte, der eine Überwindung der vom Bundespatentgericht festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG bewirkte. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem entsprechenden Vortrag nicht ausgegangen werden.
12
d) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich auch ohne Erfolg, das Bundespatentgericht hätte, soweit es den Vortrag der Anmelderin zur Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Inhaberschaft der Anmelderin an den entsprechenden Internet-Adressen als nicht ausreichend angesehen habe, die Anmelderin hierauf hinweisen müssen. Abgesehen davon, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Hinweispflicht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BVerfGE 66, 116, 146 f.; 67, 90, 95 f.; BayVerfGH NJW 1992, 1094; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 122; ferner BGH, Urt. v. 22.2.2001 – I ZR 227/00, GRUR 2001, 754, 755 – Zentrum für Implantologie), entspricht der Vortrag der Rechtsbeschwerde schon nicht den förmlichen Erfordernissen des § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG. Denn sie legt nicht dar, was die Anmelderin auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen hätte. Ein Gehörsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss die Rüge ausführen, wie die betreffende Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall gemacht hätte. Denn nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Insoweit verhält es sich anders als in den Fällen, in denen der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin besteht, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die in das Verfahren nicht eingeführt waren. In einem solchen Fall liegt der Gehörsverstoß in der Verwertung von Entscheidungsgrundlagen, zu denen die betroffene Partei nicht Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfGE 29, 345, 347 f.). Hat das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf derartige nicht verwertbare Tatsachen gestützt, bestehen an der Kausalität im Allgemeinen keine Zweifel, ohne dass es darauf ankommt, was die betroffene Partei – wäre ihr dazu Gelegenheit gegeben worden – zu den neuen Tatsachen vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 – Top Selection). Soweit der Senat in der Entscheidung "WEST" (Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643) die Entbehrlichkeit eines solchen mit der Rüge verbundenen Vortrags in derartigen Fällen mit dem das markenrechtliche Löschungsverfahren beherrschenden Amtsermittlungsprinzip begründet hat, wird hieran nicht festgehalten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.1.1991 – 8 B 164/90, NVwZ 1991, 574, 575; Beschl. v.
27.2.2007 – 6 B 81/06, Buchholz 402.41 Polizeirecht Nr. 83 Tz. 58; Kopp/Schenke , VwGO, 15. Aufl., § 139 Rdn. 15, jeweils m.w.N.).
13
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.05.2007 - 26 W(pat) 99/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZB 72/07

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut
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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

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(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte no

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(1) Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon

Markengesetz - MarkenG | § 85 Förmliche Voraussetzungen


(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwer

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Referenzen

(1) Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
3.
wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/06
vom
10. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MOON

a) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Markenanmeldung
muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers
an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des Anmelders
an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das
Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen
ist.

b) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner darzulegen.
BGH, Beschl. v. 10. April 2007 - I ZB 15/06 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg
, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Marken -Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Antragsgegnerin hat die Eintragung des Zeichens "MOON" beantragt und diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenommen. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes über die Markenanmeldung beantragt und zur Begründung angeführt , sie sei wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 223 097 "MOON" von der Antragsgegnerin abgemahnt worden. Für diese Gemeinschaftsmarke habe die Antragsgegnerin die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen.

2
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Akteneinsichtsersuchen der Antragstellerin stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (GRUR 2006, 614).
3
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
4
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Das Deutsche Patent- und Markenamt gewähre nach § 62 Abs. 1 MarkenG auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht sei. Dieses liege vor, wenn der Inhalt der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein könne, wobei die Akten nicht auf ihren Erkenntniswert zu überprüfen seien. Auch aus den Akten zurückgenommener Markenanmeldungen könnten sich Erkenntnisse über eine freie Verwendbarkeit der betreffenden Bezeichnung ergeben. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folge vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin für die Gemeinschaftsmarke, auf die die Abmahnung der Antragstellerin gestützt sei, die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen habe.
6
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK & BIKE).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht gegeben ist.
9
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
10
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens , dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
11
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Gewährung von Akteneinsicht in die Amtsakten von Markenanmeldungen, die vor ihrer Veröffentlichung zurückgenommen worden seien, das Grundrecht des Markenanmelders auf informatio- nelle Selbstbestimmung verletze. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Beteiligten hätte unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die beantragte Akteneinsicht abgelehnt werden müssen.
12
c) Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin.
13
aa) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 62 Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der Frage eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheimhaltung einer Markenanmeldung auseinandergesetzt. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen folgt, dass es das Interesse der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten bei einer Markenanmeldung gegenüber Patentanmeldungen eher geringer veranschlagt hat und von einem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht ausgegangen ist, das ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Antragsgegnerin an einer Geheimhaltung. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf den nach Darstellung der Antragsgegnerin von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts eingegangen ist, ist unschädlich. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dass das Bundespatentgericht Interessen der Antragsgegnerin an einer Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten über die Mar- kenanmeldung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich.
14
bb) Im Übrigen ist es auch ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin infolge fehlender Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerfGE 17, 86, 96; 52, 131, 152 f.). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden (BVerfG NJW 1996, 771, 772). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden soll (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 299 Rdn. 2 u. 22.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 299 Rdn. 6b, jeweils zu § 299 ZPO; ferner Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 62 Rdn. 18, zu § 62 Abs. 2 MarkenG). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin indessen nicht dargetan , welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden personenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen unterliegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinnehmen (BVerfGE 65, 1, 44; 78, 77, 85; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117). Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 MarkenG die Akteneinsicht abhängig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar.
Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Die Antragstellerin hat ein solches Interesse, dessen ungehinderte Wahrnehmung auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, dargelegt (§ 62 Abs. 1 MarkenG). Dieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht überwiegt das allgemeine Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin, mit der sie sich in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung befindet, an der Akteneinsicht zu hindern.
15
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 W(pat) 166/04 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 2/07
vom
11. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning

beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO).
2
1. Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat, könnten dem Gesuch die erforderlichen Erfolgsaussichten abgesehen von der zusätzlich gerügten Verletzung von § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG, nur beigemessen werden, wenn die in § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG aufgeführten Mängel vorlägen, wenn also der Beschluss entweder nicht mit Gründen versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war.
3
a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts , sondern vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle ; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungsprüfverfahren

).


4
Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
5
b) Das in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG verankerte Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tatsächliche Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection; Sen.Beschl. GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
6
Entsprechende Mängel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf.
7
2. Der Beschluss genügt den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ergebenden Anforderungen.
8
a) Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit hin überprüft und diese verneint. Es hat sich in den Gründen seines Beschlusses auf die einschlägige ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach es für die Patentfähigkeit wegen des Ausschlusses von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die Technizität, sondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und ausgeführt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht patentfähig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zugängliches Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG). Die Rüge, der Beschluss setze sich lediglich damit auseinander , ob im Hauptanspruch des Hauptantrags Technizität zu sehen sei, er sei aber nicht mit Entscheidungsgründen dazu versehen, ob in der patentbeschreibungsgemäßen Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten künstlichen Bewusstseins Technizität gesehen werden könnte, geht unabhängig von der Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestellten Anforderungen vorbei.
9
b) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht darin, dass das Bundespatentgericht sich in den Gründen nicht ausdrücklich mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine Erfindung weise mit Compilern und Debuggern vergleichbare Technizitätsmerkmale auf und hätte patentiert werden müssen, wenn das Deutsche Patentund Markenamt für Compiler und Debugger Patente erteile. Selbst wenn es sich so verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 seines Protokollergänzungsantrags vom 29. November 2006 mitgeteilten Veröffentlichungsnummern des Deutschen Patent- und Markenamtes lediglich auf Offenlegungsschriften (vgl. § 32 Abs. 2 PatG) hindeuten, nicht aber auf erteilte Patente - wäre das Bundespatentgericht jedenfalls nicht an die rechtliche Beurteilung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in anderen Fällen gebunden gewesen. Es hätte außerdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende Auffassung vertreten hätte, wofür nichts spricht, diese anders lautende Recht- sprechung aufgeben können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentfähigkeit sei in Fällen der vorliegenden Art nicht zu bejahen.
10
c) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet ihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beigeordnet werden müssen, dem bestimmt aufgefallen wäre, dass die Antragsmatrix entsprechend hätte verlängert werden müssen. Diesem Argument liegt ein unzutreffendes Verständnis der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG zugrunde. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsmängel betreffen fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertretungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz unterbliebener Terminsladung (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 52 ff.). Um solche Fälle geht es vorliegend nicht.
11
d) Das Bundespatentgericht hat sich auch in einer den Anforderungen des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG entsprechenden Weise mit den zum SubHilfsantrag gehörenden Ansprüchen befasst und darin die vorrichtungsmäßige Einkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentfähig ist, weil sie keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt.
12
3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gewährung rechtlichen Gehörs durch übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Patent - und Markenamt geltend macht, berührt dies den Anwendungsbereich von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur Mängel des Beschwerdeverfahrens , nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Verfahren (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Park- karte; v. 6.2.2007 - X ZB 4/06, Tz. 15). Im Übrigen gelten die Ausführungen oben zu 2. b) entsprechend.
13
4. Darin, dass das Bundespatentgericht dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben hat, sich nachträglich zur vermeintlich vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis der Beschlüsse des Senats X ZB 33/03 und X ZB 34/03 vom 19. Oktober 2004 zu den Leitsätzen 1 und 2 der Entscheidung BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung - zu äußern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des Bundespatentgerichts anderenfalls abweichend hätte ausfallen können.
14
5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schließlich die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, mit einer Begründung versehen, die mit der von ihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG genügt, übereinstimmt. Weitergehende Anforderungen können in einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Weise unbeschadet der nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels bedurfte der Begründung, nicht gestellt werden.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 W (pat) 72/04 -

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 227/00 Verkündet am:
22. Februar 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemäßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahnärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.
Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Leiter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.
Unter der Bezeichnung"Zahnklinik O. - Zentrum für Implantologie" wirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgenden - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:
Die Kläger haben diese Faltblattwerbung als einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet und Unterlassung begehrt, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 ausschließlich wie in einer Zahnarztpraxis ambulante Behandlungen erbringe und mit dem Faltblatt auch für solche werbe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte zu 1 werbe in dem Faltblatt nur für ihre Klinik; der Beklagte zu 2 werde gar nicht genannt. Ihre Klinik besitze die erforderlichen Räumlichkeiten für zahnärztliche Behandlungen und die stationäre Unterbringung von Patienten. Die zahnärztlichen Behandlungen führe der Beklagte zu 2 durch; für Narkosebehandlungen stehe ein Anästhesist zur Verfügung. Weiterhin sei eine Krankenschwester für die Klinik tätig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Beklagten durch Urteil vom 26. November 1998 (BGH GRUR 1999, 504 = WRP 1999, 501 - Implantatbehandlungen
I) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt ,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben (Beklagte zu 1) oder werben zu lassen (Beklagter zu 2) wie in dem Faltblatt Anlage K 1.
Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (NJW 2000, 2734).
Die Kläger beantragen mit der Revision nunmehr, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen , die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem unstreitigen Umstand, daß der Beklagte zu 2 in dem Faltblatt überhaupt nicht genannt wird, abgeleitet , daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine solche der Beklagten zu 1 handele, für die das in Rede stehende, nur die Werbung für die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes betreffende berufsrechtliche Verbot nicht gelte.
Die Beklagte zu 1 stehe als Klinikbetreiberin niedergelassenen Ä rzten auch dann nicht gleich, wenn bei ihr Eingriffe ambulant vorgenommen würden. Solange sie weder durch Namensnennung noch durch Telefonnummern oder sonstige Kontakte auf einen bestimmten Arzt hinweise, halte sie sich im Rahmen der Klinikwerbung. Sofern die Klinik nicht nur als Vorwand betrieben werde , blieben auch die dort angebotenen ambulanten Leistungen solche des Gewerbebetriebs.
II. Der Senat hat in seinem ersten in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil die - von der Revisionserwiderung seinerzeit nicht in Zweifel gezogene - Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 bejaht. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken, die Klägerin zu 1 neben dem Kläger zu 2 als klagebefugt anzusehen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
III. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß bei diesem Verfahrensstand - ungeachtet der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bestehenden Bindung des Gerichts an die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung - das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.
1. Die Revision führt insoweit aus, das Bundesverfassungsgericht habe die von den Klägern beanstandete Faltblattwerbung in seinem Beschluß vom 4. Juli 2000 keineswegs uneingeschränkt und unter allen Umständen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt und wettbewerbsrechtlich unangreifbar angesehen und namentlich nicht entschieden, daß diese Werbung, wäre sie als solche eines niedergelassenen Zahnarztes anzusehen, aus einfach- und verfas-
sungsrechtlichen Gründen zulässig wäre. Dementsprechend müsse den Klägern - schon zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit gegeben werden, ihr Klagebegehren unter den vom Bundesverfassungsgericht geänderten rechtlichen Voraussetzungen ergänzend mit weiterem Tatsachenvorbringen zu begründen, auf das es bisher nach der Auffassung des Senats nicht angekommen sei. Da aber in der Revisionsinstanz neues Vorbringen nicht zulässig sei, könne diesem Anspruch der Kläger nur durch Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz entsprochen werden. Die Revision führt näher aus, die Kläger würden im wiedereröffneten Berufungsrechtszug vortragen, daß der Beklagte zu 2 die im selben Gebäude wie seine Praxis untergebrachte "Zahnklinik" nur als Vorwand betreibe, um damit den Werbebeschränkungen für seine ambulanten zahnärztlichen Leistungen zu entgehen.
2. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils einleitend ausdrücklich festgestellt hat, daß - wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde - im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags ungeachtet der von den Klägern im Verfahren erhobenen weiteren Beanstandungen Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die in dem Faltblatt der Beklagten zu 1 enthaltene Werbung für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik wettbewerbswidrig ist. Der erkennende Senat hat diese Beurteilung in dem Urteil vom 26. November 1998 ausdrücklich gebilligt (GRUR 1999, 504, 505 - Implantatbehandlungen I). Dementsprechend bezieht sich der von den Klägern nunmehr ergänzend vorgetragene und unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand.
3. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger verletzt auch weder deren durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf rechtliches Gehör noch deren sich aus den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ergebenden prozessualen Rechte.
Die genannte Verfassungsnorm verlangt grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihr ist keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Sie ist lediglich dann verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Nur in diesem besonderen Fall ist es auch geboten, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen , die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 96, 189, 204).
Daran gemessen kommt im vorliegenden Fall die - ausnahmsweise - Zulassung des von der Revision eingeführten neuen Sachvortrags von Verfassungs wegen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hatte, wie zu vorstehend 2. ausgeführt ist, die Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß deren Vortrag, soweit er über die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der in dem Faltblatt enthaltenen Werbung hinausging, im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags unerheblich war.
Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die - anwaltlich vertretenen - Kläger darauf hinzuweisen, daß diese, wollten sie eine gerichtliche Überprüfung der nach ihrer Auffassung auf die Umgehung des Werbeverbots für ambulante zahnärztliche Leistungen gerichteten Verhaltensweise der beiden Beklagten erreichen,
auch einen entsprechenden Antrag zu stellen hatten (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 13, m.w.N.).
IV. Danach war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
3.
wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.