Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - I ZR 208/02

bei uns veröffentlicht am27.02.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 208/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg , 3. Zivilsenat, vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis durch die Erwägung getragen wird, daß die angegriffene Werbung als Wertreklame gegen § 1 UWG verstößt. Denn für den Fall des Abschlusses einer Buchclub-Mitgliedschaft wird die Übereignung von Waren aus dem Sortiment der Beklagten im Wert von rund 100 DM in Aussicht gestellt, ohne daß gleichzeitig die Folgekosten der Club-Mitgliedschaft hinreichend deutlich benannt werden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebot vorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wird vielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot für die auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem verständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des "Start-Guthabens" aus den späteren Bestellungen finanziert werden müssen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über die Lasten des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist jedoch nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. Der Werbung läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesen entnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermal im Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellen oder einen "Club-Vorschlag" abzunehmen. Dies wird aber nicht hinreichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahme des "Club-Vorschlags" verbunden sind (einschließlich der etwaigen Kosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichend deutlich wird im übrigen auch, daß das "Start-Guthaben" nicht wie ein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der - gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren - Mitgliedschaft benutzt werden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst beginnt , wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,18 Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - I ZR 208/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - I ZR 208/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - I ZR 208/02 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - I ZR 291/00

bei uns veröffentlicht am 10.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 291/00 Verkündet am: 10. April 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)