Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZR 223/06

bei uns veröffentlicht am16.07.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 315 O 303/04, 03.02.2005
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 43/05, 23.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 223/06 Verkündet am:
16. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Arzneimittelpräsentation im Internet
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
Art. 88 Abs. 1 lit. a
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung
für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie
allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des
Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat
erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten
nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen
im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – I ZR 223/06 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2008 [ABl. Nr. L 81 v. 20.3.2008, S. 51]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht ?

Gründe:


1
I. Die Parteien sind Arzneimittelunternehmen und stehen miteinander im Wettbewerb.
2
Die Beklagte präsentierte ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel „VIOXX“, „FOSAMAX“ und „SINGULAIR“ im Internet jeweils über eine nicht passwortgeschützte elektronische Verknüpfung und damit für jedermann frei zugänglich unter Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation.
3
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen das in § 10 Abs. 1 HWG bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und zugleich ein unzulässiges Verhalten der Beklagten im Wettbewerb. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet werbliche Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Weise zu verbreiten, dass diese Informationen auch außerhalb der medizinischen Fachkreise ohne weiteres zugänglich sind.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
5
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Entsprechend dem geänderten Antrag der Klägerin hat es das vom Landgericht ausgesprochene Verbot in der Weise ergänzt, dass nach den Wörtern „werbliche Informationen“ der Klammerzusatz „(nämlich Angaben zur Indikation und/oder die Gebrauchsinformation)“ eingefügt wird (OLG Hamburg MD 2007, 1200). Die von der Beklagten auf ihren Internetseiten ohne Passwort-Schutz für jedermann zugänglich veröffentlichten Angaben stellten eine nach § 10 Abs. 1 HWG verbotene und als wettbewerbswidrig anzusehende Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise dar. Sie unterfielen dem weit zu verstehenden heilmittelwerberechtlichen Werbebegriff auch dann, wenn sie sachlich gehalten und nicht typisch „reklamehaft“ gestaltet seien. Dies gelte auch für diejenigen Angaben zur Indikation, die als Pflichtangaben Teil der arzneimittelrechtlichen Zulassung des jeweiligen Mittels seien, und insoweit, als die Gebrauchsinformation Pflichtangaben enthalte und als solche am Zulassungsverfahren teilhabe. Unerheblich sei, dass die Hinweise zu den drei Mitteln nicht aktiv an den Patienten herangetragen würden, sondern auf den Internetseiten der Beklagten veröffentlicht seien. Der von der Beklagten für wesentlich erachtete Gesichtspunkt eines Informationsbedürfnisses rechtfertige eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht.
6
II. Die Parteien haben in den Vorinstanzen und auch in der Revision mit umfangreichen Ausführungen über die Frage gestritten, ob das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im primären Gemeinschaftsrecht eine hinreichende Grundlage hat. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Frage bereits geprüft und auch bejaht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2003 – C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 139 = WRP 2004, 205 – DocMorris; Urt. v. 8.11.2007 – C-372/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 19 = WRP 2008, 205 – Gintec).
7
III. Der Erfolg der vom Senat zugelassenen Revision der Beklagten hängt davon ab, ob Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG auch eine Öffentlichkeitswerbung der hier in Rede stehenden Art erfasst, die allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor- gelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden , und die dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten wird, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich ist, der sich selbst um sie bemüht. Diese Frage stellt sich nicht erst de lege ferenda (vgl. dazu Art. 88a der Richtlinie 2001/83/EG; Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 897; Enderlein, BKK 2007, 457 ff.; Kiewel/Stuppardt, KrV 2008, 70 ff.; Rieß aaO S. 55 f.), sondern bereits de lege lata.
8
1. Nach Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG gelten als „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne des Titels VIII der Richtlinie alle Maßnahmen zur Information , zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern; hierzu gehört gemäß dem 1. Spiegelstrich dieser Bestimmung insbesondere die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel. Nach dem Wortlaut der Richtlinie fallen daher auch Veröffentlichungen im Internet in den Anwendungsbereich des Titels VIII der Richtlinie, sofern mit ihnen ein Absatzinteresse verfolgt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um anpreisende Präsentationen oder um sonstige produktbezogene Angaben handelt (Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 895; Gellißen, Arzneimittelwerbung im Internet, 2008, S. 149, jeweils m.w.N.).
9
Gemäß Art. 86 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG gelten die Bestimmungen des Titels VIII allerdings nicht für die Etikettierung und die Packungsbeilage (Art. 54 bis 69). Danach stellen Informationen auf dem Etikett und in der Packungsbeilage freilich nur dann keine Werbung i.S. des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie dar, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion als Etikett oder Packungsbeilage verwendet werden, das heißt auf dem Behältnis und – soweit vorhanden – auf der äußeren Umhüllung des Arzneimittels aufgebracht sind bzw. der Arzneimittelpackung beiliegen und den Patienten zusammen mit dem Arznei- mittel erreichen. Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn diese Pflichtangaben aus der arzneimittelrechtlichen Kennzeichnungsform herausgelöst und einer eigenständigen kommunikativen Verwendung – beispielsweise in einer Zeitungsanzeige – zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 173/95, GRUR 1998, 959, 960 = WRP 1998, 983 – Neurotrat forte; Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 899; Rieß, Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel , 2007, S. 54; Sodan/Zimmermann, Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, 2008, S. 105 m.w.N.).
10
2. Aus der Sicht des Senats stellt sich die Frage, ob dieser weite Begriff der Werbung wegen des in Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG bestimmten Werbeverbots einschränkend auszulegen ist, so dass er eine Publikumswerbung der hier in Rede stehenden Art nicht erfasst, bei der die Informationen nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst im Internet um sie bemüht , und bei der allein Angaben gemacht werden, die der Zulassungsbehörde vorgelegen haben und dem Patienten mit dem Erwerb des Mittels ohnehin zugänglich werden. Da es dabei um die Reichweite des im Gemeinschaftsrecht festgelegten Begriffs der Arzneimittelwerbung sowie des dort statuierten grundsätzlichen Verbots der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel geht, ist die Sache insoweit dem Gerichtshof zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen.
11
3. Bei der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist aus der Sicht des Senats zunächst der Sinn und Zweck des Werbeverbots zu berücksichtigen.
12
a) Dabei ist einerseits in Rechnung zu stellen, dass Arzneimittel gemäß Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dann als verschreibungspflichtig einzu- stufen sind, wenn sie selbst bei normalem Gebrauch ohne ärztliche Überwachung direkt oder indirekt eine Gefahr darstellen können (1. Spiegelstrich) oder häufig und in sehr starkem Maße unter anormalen Bedingungen verwendet werden und dies die Gesundheit direkt oder indirekt gefährden kann (2. Spiegelstrich ) oder Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, deren Wirkung und/oder Nebenwirkungen unbedingt noch genauer erforscht werden müssen (3. Spiegelstrich) oder, von Ausnahmen abgesehen, zur parenteralen Anwendung von einem Arzt verschrieben werden sollten (4. Spiegelstrich). Ein Fehlgebrauch solcher wirksamen, aber gegebenenfalls mit entsprechenden Nebenwirkungen und/oder Kontraindikationen verbundenen und damit auch gefährlichen Arzneimittel kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Dieser Umstand spricht dafür, verschreibungspflichtige Arzneimittel einem strikten Werbeverbot zu unterstellen und deshalb insoweit von einem weiten Werbebegriff auszugehen (vgl. Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 896; Gellißen aaO S. 253).
13
b) Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Gefahr der Selbstmedikation bei Weitem geringer ist als bei nicht verschreibungspflichtigen Mitteln, weil verschreibungspflichtige Mittel zumindest auf legalem Weg nicht ohne Beteiligung eines Arztes und Apothekers und nicht ohne damit einhergehende Beratung und Untersuchung zu erlangen sind. Die Verschreibungspflicht stellt daher im Regelfall sicher, dass Anreize aus der Werbung nicht unmittelbar in eine Kaufentscheidung umgesetzt werden können, sondern die endgültige Entscheidung über das vom Patienten einzunehmende Mittel weiterhin beim behandelnden Arzt liegt (vgl. Stoll, PharmR 2004, 100, 101 und 105; Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 896 f.; Gellißen aaO S. 254). Allerdings erscheint es möglich, dass der Arzt aufgrund der Bitte eines informierten Patienten von einem Produkt, zu dem er zunächst tendierte, zu einem anderen wechselt und sich die sachliche Information daher – wenn auch nur geringfügig – absatzsteigernd auswirkt (a.A. Lorz, GRUR Int.
2005, 894, 896). Hiervon geht jedoch keine Gefahr für die Gesundheit des Patienten aus, wenn aus ärztlicher Sicht die Verschreibung des einen wie des anderen Mittels in Betracht kommt (Gellißen aaO S. 254 f.).
14
c) Die Gefahr eines durch eine Sachinformation veranlassten Fehlgebrauchs stellt sich daher in erster Linie im Hinblick auf die bereits verordnete Arzneimittelpackung (Stoll, PharmR 2004, 100, 101; Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 897; Gellißen aaO S. 255). Zwar besteht insoweit in Fällen, in denen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus einer früheren Verschreibung noch beim Patienten vorrätig ist, in der Tat die Gefahr einer „werbungsinduzierten“, das heißt durch die im Internet zur Verfügung gestellte Sachinformation veranlassten unerwünschten Selbstmedikation, weil der Patient meint, er könne deswegen von dem vor der neuerlichen Anwendung des Mittels tatsächlich gebotenen Gang zum Arzt absehen (Gellißen aaO S. 255; a.A. Stoll, PharmR 2004, 100, 101; Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 897). Dieselbe Gefahr geht aber auch von der dem Arzneimittel beigegebenen Packungsbeilage aus. Schließlich ist zu berücksichtigen , dass es dem Schutz des Patienten zugute kommen kann, wenn dem Patienten die in der Packungsbeilage enthaltenen Informationen – etwa über Dosierung, Risiken, Nebenwirkungen und Reaktionsmöglichkeiten bei nach Einnahme des Mittels auftretenden Komplikationen – auch im Falle des Verlusts der Packungsbeilage im Internet zugänglich sind (Gellißen aaO S. 255). Insofern kann eine solche Information geeignet sein, die Gefahren einer „uninformierten Selbstmedikation“ zu vermeiden oder zu verringern (vgl. Stoll, PharmR 2004, 100, 101 und 105; Lorz, GRUR Int. 2005, 894, 897; Gellißen aaO S. 255).
15
4. Unter den gegebenen Umständen hat der Senat Zweifel, ob das Verbot , für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise zu werben , unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsgrundrechte verhältnismäßig ist, wenn es sich lediglich um Pflichtangaben handelt und diese Angaben nur im Internet zur Verfügung stehen und damit nicht einer breiten unvorbereiteten Öffentlichkeit aufgedrängt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06, GRUR 2008, 618 Tz. 20 = WRP 2008, 492; BGH, Urt. v. 9.10.2003 – I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 165 = WRP 2004, 221 – Arztwerbung im Internet, jeweils m.w.N.). Ein Schutz der Adressaten vor entsprechenden Informationen erscheint nicht in gleicher Weise erforderlich wie bei üblicher Werbung, die den Empfänger vielfach ungewollt und unvorbereitet trifft.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2005 - 315 O 303/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 3 U 43/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZR 223/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZR 223/06

Referenzen - Gesetze

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 10


(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. (2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZR 223/06 zitiert 2 §§.

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 10


(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. (2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZR 223/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - I ZR 167/01

bei uns veröffentlicht am 09.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/01 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja A

Referenzen

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 167/01 Verkündet am:
9. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Arztwerbung im Internet
NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem
Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem
unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen
Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen
interessiert sind.

b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete
stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei
auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere
Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen
anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.

c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten
durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von
nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt
werden oder zumindest ausgeübt werden können.

d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von
diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken.
Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch
emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen
können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der
Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 auf die Berufung des Beklagten abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Beklagte 1/12 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein. Sie beanstandet den Internetauftritt des Beklagten, der in K. eine Zahnarztpraxis betreibt.
Der Beklagte stellt auf seiner Homepage im Internet seine Zahnarztpraxis vor. Bei Anwahl der Überschrift "Schwerpunkte" werden als "Praxisschwerpunkte" die Prophylaxe, die Implantologie und die Ästhetische Zahnheilkunde angegeben und wie folgt erläutert:
"PROPHYLAXE • Professionelle Zahnreinigung. • Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege. • Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege. • Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen. IMPLANTOLOGIE • Einpflanzen von künstlichen Zahnwurzeln aus Titan in den Kieferknochen. • Titan-Implantate verwachsen mit dem Kieferknochen und dienen als festes Halteelement für den Zahnersatz. • Titan-Implantate übernehmen die biologische Funktion der natürlichen Zahnwurzel. • Titan-Implantate ermöglichen festsitzenden Zahnersatz anstelle herausnehmbarer Prothesen. ÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE 1. Einsatz von Veneers: • In den USA entwickelte hauchdünne, keramische Verblendschalen. • Allen anderen restaurativen Verfahren bei weitem überlegen.
• Massive Frontzahnüberkronungen können vermieden werden. • Da die Veneers am Zahnfleischrand hauchdünn auslaufen, ist dauerhaft kein Übergang zum Zahnfleisch (dunkler Kronenrand ) sichtbar. • Die Veneertechnik ist das am wenigsten invasive Verfahren; die eigene gesunde Zahnsubstanz wird weitestgehend geschont. 2. Zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich." Unter der Überschrift "Veneers" bildet der Beklagte u.a. die nachstehend (in schwarz-weiß) wiedergegebene Urkunde über seine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde e.V. (im weiteren: DGÄZ) ab:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Beklagte bei seinem Internetauftritt die Praxisschwerpunkte in der konkreten Ausgestal- tung angeben und die Mitgliedsurkunde zeigen darf. Die Klägerin hält beides für berufswidrig, weil die Darstellung irreführende Elemente aufweise, werbliche Anpreisungen enthalte und die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde keine sachliche Information darstelle.
Die Klägerin hat, nachdem vor dem Landgericht wegen anderer Streitpunkte die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klage teilweise zurückgenommen worden war, dort, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
den Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet - wie auf den dem Antrag beigefügten Internetausdrucken wiedergegeben - ... die "DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000" abzubilden sowie die Internetseiten ... "Schwerpunkte" ... zu unterhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf seine Praxisschwerpunkte (Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie auf seine Mitgliedschaft bei der DGÄZ in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts hinzuweisen.
Die Berufungen der Parteien, mit denen diese ihre im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt haben, sind ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW-RR 2001, 1570).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - in der Angabe und Erläuterung der drei Praxisschwerpunkte sowie in der Wiedergabe der "Mitgliedsurkunde 2000" der DGÄZ eine berufswidrige und damit zugleich wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt :
Die in dem Internetauftritt des Beklagten genannten Praxisschwerpunkte wiesen irreführende Elemente auf und verstießen, da sie mit dem Berufsbild eines Zahnarztes unvereinbare werbliche Anpreisungen enthielten, gegen das in der Berufsordnung der Klägerin enthaltene Werbeverbot. Die vom Beklagten unter dem Praxisschwerpunkt "Prophylaxe" aufgeführten Tätigkeitsfelder könnten keine Praxisschwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer jeden Zahnarztpraxis gehörten. Durch die Benennung der dort genannten Tätigkeiten als Praxisschwerpunkte erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er verfüge insoweit über besondere Fähigkeiten; denn jeder Zahnarzt müsse die Zähne seiner Patienten "professionell", d.h. mit seinen beruflichen Möglichkeiten reinigen, die Patienten zur richtigen Zahnpflege anleiten und die hierfür geeigneten Hilfsmittel demonstrieren und bereitstellen. Außerdem preise der Beklagte die von ihm angewandten Behandlungsmethoden im Rahmen der Praxisschwerpunkte werbend an, stelle deren Vorteile gegenüber anderen Methoden im einzelnen dar und betreibe damit eine unzulässige Werbung. Der Beklagte informiere nicht, sondern konfrontiere den Patienten mit Behandlungsalternativen und überfordere ihn damit, weshalb keine sachlich zutreffende und dem Laien verständliche Informationswerbung vorliege.
Die Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ stelle ebenfalls keine sachliche Patienteninformation dar, sondern sei Bestandteil der konkreten Bewerbung der vom Beklagten angewandten Ästhetischen Zahnheilkunde. Die Urkunde stelle sich wegen des in ihr verwendeten unbekannten Begriffs "orofaziale Ästhetik" als Bestandteil einer vom Patienten selbst nicht zu leistenden fachlichen Bewertung der beworbenen Behandlungsmethoden dar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet.
1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt , Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika ). Der Beklagte gehört der Klägerin als Mitglied an.
2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte sowie die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde der DGÄZ zu Unrecht als berufs- und damit zugleich wettbewerbswidrige Werbung angesehen.

a) Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NW. 1997, S. 790 - BO), zuletzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 30. November 2002 (MBl. NW. 2002, S. 298), ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. Nach § 20a Satz 1 bis 3 BO kann dieser in Computerkommunikationsnetze öffentlich abrufbare Praxisinformationen einstellen, sofern deren Ge-
staltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen und sie keine werbenden Herausstellungen und anpreisenden Darstellungen enthalten. Nach der hierzu gemäß § 20a Satz 4 BO von der Klägerin erlassenen Richtlinie (Rheinisches Zahnärzteblatt 2000, 45) sind im Rahmen einer Homepage u.a. Angaben zur Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung erlaubt. Im übrigen gelten auch insoweit die Vorschriften der §§ 16 bis 20 BO und damit namentlich die dort in § 20 Abs. 1 enthaltene Beschränkung für die Werbung entsprechend (§ 20a Satz 5 BO).
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2001 - 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788, 2789 = WRP 2001, 1064). Dementsprechend ist das Werbeverbot für Zahnärzte in § 20 Abs. 1 BO verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993 - 1 BvR 166/89, NJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003, 1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten). Es ist einem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen (BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika ). Das trifft in besonderer Weise auf im Internet im Rahmen einer Homepage erfolgende Darstellungen seiner Praxis und seiner Leistungen zu; denn diese präsentieren sich dem Leser - anders als Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften - nicht ungefragt, sondern werden als passive Darstellungs-
plattform in der Regel von interessierten Personen, die bestimmte Informatio- nen suchen, ausgewählt (BVerfG WRP 2003, 1099, 1101 m.w.N.).
Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung ist dabei unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, daß die für Ärzte bestehende Beschränkung des Werberechts eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt die in der Wirtschaft üblichen Werbemethoden verwendete (BVerfGE 33, 125, 170; 85, 248, 260). Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung (BVerfGE 71, 162, 174). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Verbot berufswidriger Werbung des § 20 Abs. 1 BO beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor (BVerfGE 85, 248, 260).

b) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte im Internetauftritt des Beklagten enthalte irreführende Elemente und stelle im übrigen eine berufswidrige werbliche Anpreisung dar, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Die Angabe der Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den irreführenden und falschen Eindruck, der Beklagte verfüge insoweit über ihn gegenüber anderen Zahnärzten qualifizierende besondere Fähigkeiten. Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, daß ein Arzt, der lediglich die Bereiche benennt, in denen er schwerpunktmäßig tätig ist, sich damit zugleich einer besonderen rechtsförmlich
erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders qualifizierenden Befähigung berühmt (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 15/94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288 - Tätigkeitsschwerpunkte ). Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält dementsprechend vielmehr nur die - im Streitfall auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht unrichtige - Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen (BVerfG NJW 2001, 2788, 2790; für Rechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen; BGH GRUR 1996, 365, 366 - Tätigkeitsschwerpunkte ). Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Zahnärzte ist damit nicht verbunden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - nicht annehmen , andere Zahnärzte seien auf diesen Gebieten nicht tätig oder schlechter qualifiziert.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, die von dem Beklagten unter der Überschrift "Prophylaxe" angegebenen Tätigkeiten wie "professionelle Zahnreinigung, Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege, Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege, Fissuren -Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen" könnten keine Schwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer Zahnarztpraxis gehörten. Das Berufungsgericht ordnet dem Begriff "Praxisschwerpunkt" dabei einen Aussageinhalt zu, der diesem nicht zukommt. Die Angabe des Praxisschwerpunkts bedeutet lediglich, daß der Beklagte auf dem Gebiet der Prophylaxe nachhaltig tätig ist und deshalb dort Erfahrung besitzt. Der Umstand, daß es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die wohl auch nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder weniger großem Umfang ausübt oder zumindest ausüben kann, steht der Rich-
tigkeit dieser Aussage nicht entgegen. Im übrigen kann der Beklagte durch diesen Hinweis auch zum Ausdruck bringen, daß er besonderes Gewicht auf die Prophylaxe legt.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die Anzahl der im angegriffenen Internetauftritt angegebenen drei Praxisschwerpunkte nicht zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar kann ein Zahnarzt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht sämtliche Bereiche der zahnärztlichen Tätigkeit zum Schwerpunkt seiner Tätigkeiten erklären. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
cc) Das Berufungsgericht ist des weiteren der Auffassung, die in der Erläuterung der Praxisschwerpunkte enthaltene Beschreibung der Behandlungsmethode stelle keine sachliche Information dar. Soweit sich der Beklagte mit alternativen Behandlungsmethoden auseinandersetze und die angeblichen Vorteile der Implantologie und des Einsatzes der Veneers beschreibe, werde der Patient nicht informiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiert und in die Auseinandersetzung über Behandlungsmethoden hineingezogen, wobei er, da ihm die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, überfordert werde. Eine solche wertende Anpreisung der Behandlungsmethoden sei mit dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.
Die Angabe der drei Praxisschwerpunkte und die vom Beklagten dazu gegebenen Erläuterungen stellen Mitteilungen dar, die den Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information nicht verlassen. Die Darstellung ist nicht reißerisch aufgemacht, und die Leistungen werden auch nicht, wie es im gewerblichen Bereich üblich ist, ungefragt und reklamehaft angeprie-
sen. Unter dem Praxisschwerpunkt "Implantologie" stellt der Beklagte die Funktion und den Vorteil eines Titan-Implantats im Vergleich zu einer herausnehm- baren Prothese und unter der Überschrift "Ästhetische Zahnheilkunde" den Einsatz von Veneers und den Vorteil dieser Technik dar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch aus dem Umstand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "invasives Verfahren" teilweise nicht verstehen, nicht, daß eine mit dem Gemeinwohl unvereinbare werbende Anpreisung vorliegt. Dabei trifft zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß nur an einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Implantation ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 - 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734, 2735). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die hier angegriffene Angabe im Rahmen der Erläuterungen eines Praxisschwerpunkts auf einer Homepage erfolgt, d.h. niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind und daher die Taste "Schwerpunkte" auf der Homepage des Beklagten anklicken. Im Hinblick darauf ist die beanstandete Aussage als hinreichend verständlich anzusehen und die Vermittlung der Methode als vom Allgemeininteresse gedeckte sachliche Angabe zu werten.

c) Die Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde stellt ebenfalls keine Werbemaßnahme dar, die die Grenzen einer sachangemessenen Information überschreitet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der in der Urkunde hervorgehobenen Mitgliedschaft die Bedeutung beimessen, daß mit ihr jedenfalls mittelbar die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Ästhetischen
Zahnheilkunde beworben wird. Dies geschieht jedoch nicht reklamehaft. Denn der Adressat der Werbung wird durch diese darüber informiert, daß es entsprechend dem vom Beklagten angegebenen Praxisschwerpunkt "Ästhetische Zahnheilkunde" eine Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde gibt, daß der Beklagte Mitglied dieser Gesellschaft ist und daß er deren Zielsetzung durch seine regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet der orofazialen Ästhetik unterstützt. Der Umstand, daß dabei die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung sowie der Begriff der orofazialen, d.h. den Mundbereich betreffenden Ästhetik nicht näher erläutert werden, mindert den Informationswert der Werbung zwar, hebt aber deren Informationscharakter nicht auf. Dieser tritt ferner nicht deshalb gegenüber der mit der Wiedergabe der Urkunde auch verbundenen werbenden Darstellung des Beklagten zurück, weil die in der Urkunde enthaltenen Informationen ebenso ohne deren Wiedergabe hätten gegeben werden können. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, WRP 2003, 1209, 1212). Eine solche Wirkung kommt der bloßen Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde jedoch nicht zu.
Diese erweckt gemäß den Ausführungen zu vorstehend b) aa) im übrigen auch nicht den Eindruck, daß sich der Beklagte von den anderen Zahnärzten abhebt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß er auf dem Gebiet der Ästhetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist und deshalb dort über besondere Erfahrungen verfügt.

III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts in dem Umfang, in dem es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die Rechtsmittelinstanzen aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie - für das Berufungsverfahren - aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert