Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2001 - I ZR 266/98

bei uns veröffentlicht am14.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 266/98
vom
14. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Von den Kosten der ersten Instanz und der Revision haben die Klägerin 10/13 und die Beklagte 3/13, von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 11/14 und die Beklagte 3/14 zu tragen.
Der Streitwert für die Revision wird auf 65.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat mit der Beklagten, einer zur französischen A. -Gruppe gehörenden inländischen Hotelbetriebsgesellschaft, die in Deutschland u.a. I. -Hotels betreibt, um die wettbewerbsrechtliche und insbesondere rabatt- sowie zugaberechtliche Zulässigkeit einer von der Beklagten beworbenen und zur Anwendung gebrachten Preisgestaltung gestritten.
In dem von der Beklagten verbreiteten Prospekt "Die i. Club-Karte - für Sie ein Gewinn!" warb eine ebenfalls zur A. -Gruppe gehörende französische Gesellschaft für die von ihr zum "Exklusivpreis" von 653 FF (ca. 190,-- DM) ausgegebene "i. Club-Karte". Diese berechtigte ihre Inhaber, ein Jahr lang in
den I. -Hotels in Deutschland und in zwölf weiteren Ländern Europas Übernachtung mit Frühstück, Abendessen und Konsum an der Bar zu einem gegenüber dem "Listenpreis" um 10 % ermäßigten Preis zu beziehen sowie ähnliche und zum Teil noch günstigere Bedingungen in weiteren zur A. -Gruppe gehörenden Hotels in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus erhielt der Inhaber einer "i. Club-Karte" nach jeweils zehn Übernachtungen in einem I. -Hotel einen Gutschein für eine kostenlose Übernachtung mit Frühstück am Wochenende für zwei Personen und ein im Zimmer mitübernachtendes Kind unter zwölf Jahren.
Die Klägerin hat in der 10 %igen Preisermäßigung einen nach § 1 Abs. 2 RabattG unzulässigen Sonderpreis sowie ein nach § 1 UWG unzulässiges übertriebenes Anlocken erblickt. Außerdem verstießen nach ihrer Auffassung die Gewährung der kostenlosen Übernachtung und deren Ankündigung in dem Prospekt gegen § 1 Abs. 1 und 3 ZugabeVO.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland 1. anzukündigen,
a) daß Inhaber einer "i. Club-Karte" eine prozentual berechnete Ermäßigung auf den "Listenpreis" bei Übernachtungen und/oder gastronomischen Leistungen bei angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland erhalten und/oder

b) daû Inhaber einer "i. Club-Karte" nach jeweils zehn Übernachtungen in angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland eine kostenlose "Wochenend-Übernachtung" in Anspruch nehmen können und/oder
c) daû Inhaber einer "i. Club-Karte" bei deren Vorlage in den "Schwesterhotels" N. , M. und S. eine prozentual berechnete Ermäûigung auf den "Zimmerpreis" in Deutschland erhalten und/oder 1. ankündigungsgemäû
a) Inhabern von "i. Club-Karten" in Deutschland eine prozentual berechnete Ermäûigung auf den "Listenpreis" bei Übernachtungen und/oder gastronomischen Leistungen bei angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland zu gewähren und/oder
b) ankündigungsgemäû Inhabern von "i. Club-Karten" in Deutschland nach jeweils zehn Übernachtungen in angeschlossenen I. -Hotels eine kostenlose "WochenendÜbernachtung" zu gewähren.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klageansprüche weiterverfolgt und ferner die Untersagung der in dem fraglichen Prospekt enthaltenen Werbung mit einer Zimmergarantie verlangt.
Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang der bereits vor dem Landgericht gestellten Anträge unter Einräumung einer Umstellungsfrist von einem Jahr stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Ankündigung und Gewährung sowohl einer prozentualen Preisermäûigung als auch einer kostenlosen Wochenend-Übernachtung für Inhaber der "i. Club-Karte" als Verstoû gegen das Rabattgesetz sowie, was die kostenlose WochenendÜbernachtung anbelangte, auch als Verstoû gegen die Zugabeverordnung und ferner die Ankündigung einer prozentualen Ermäûigung auf den Zimmerpreis in den "Schwesterhotels" als Verstoû gegen § 1 UWG gewertet.
II. Nach übereinstimmender Hauptsacheerledigterklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Danach sind, da die Revision der Beklagten ohne die inzwischen durch die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung eingetretene Änderung der Rechtslage und die deswegen von beiden Parteien erklärte Hauptsacheerledigung hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a und c sowie 2 a Erfolg gehabt hätte, die Kosten des Rechtsstreits zum überwiegenden Teil der Klägerin aufzuerlegen.
1. Das mit den Klageanträgen zu 1 a und 2 a beanstandete Verhalten der Beklagten stellte keinen Verstoû gegen § 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG dar.
Die Frage, ob neben einem Normalpreis ein Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG oder ein (weiterer) Normalpreis angeboten wurden , beurteilte sich danach, ob die den unterschiedlichen Verbrauchergruppen angebotenen Leistungen aus der Sicht des Verkehrs gleich waren oder ob sachlich und wirtschaftlich vernünftige Erwägungen eine Preisdifferenzierung
rechtfertigten. Bei gleichen Leistungen stellten allein nach der Verschiedenheit der Nachfrager differenzierende Preise Sonderpreise dar (vgl. BGHZ 118, 1, 6 f. - Ortspreis; BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 606 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95, GRUR 1998, 824, 825 = WRP 1998, 718 - Testpreis-Angebot, insoweit in BGHZ 138, 55 ff. nicht abgedr.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 RabattG Rdn. 37). Dies war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Die Beklagte verlangte für Übernachtungen und ihre weiteren Leistungen wie Frühstück, Bar etc. Listenpreise, die pflichtgemäû aushingen oder in Karten auslagen. Es handelte sich dabei um ihre Normalpreise, die von den Verbrauchern allgemein und regelmäûig verlangt wurden. Den Inhabern der "i. Club-Karte" gewährte die Beklagte unabhängig davon, wie häufig diese die Leistungen in Anspruch nahmen, für die identischen Leistungen auf ihre Listenpreise eine 10 %ige Ermäûigung. Dabei handelte es sich aus der insoweit maûgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht um einen Sonderpreis , sondern um einen weiteren Normalpreis. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daû das mit der "i. Club-Karte" verbundene Leistungsangebot der Beklagten gegenüber deren sonstigem Angebot durchaus nicht unwesentliche Unterschiede aufwies. Der Erwerber einer solchen Karte erhielt mit ihr gemäû dem Werbeprospekt der Beklagten, der das Verkehrsverständnis wesentlich beeinfluûte (BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif), "zahlreiche Vorteile". So wurden ihm eine "Reihe interessanter Sonderleistungen" wie u.a. bevorzugter Empfang, Willkommensgeschenk , Zimmergarantie und bevorzugte Plazierung auf der Warte-
liste geboten. Hinzu kamen kostenlose "Wochenend-Übernachtungen" (vgl. dazu nachfolgend unter 2.). Auûerdem bot sich für den Erwerber der Karte die Möglichkeit, deren Kosten etwa bei einem zehnprozentigen Preisnachlaû bei einem Umsatz von 1.900,-- DM und daher bei einem durchschnittlichen Kostenaufwand pro Hotelbesuch etwa in Höhe von 160,-- DM ab dem zwölften Mal amortisiert zu bekommen und bei jeder weiteren Übernachtung zusätzlich Einsparungen zu erzielen. Zusätzlich legte der Umstand, daû Mengennachlässe nach §§ 7, 8 RabattG zulässig waren und auch in nicht unerheblichem Umfang angeboten wurden, dem Verkehr die Annahme nicht fern, daû die dem Inhaber einer "i. Club-Karte" gebotenen Leistungen sachlich-wirtschaftlich einen anderen Inhalt aufwiesen als die von der Beklagten an Kunden ohne eine solche Karte erbrachten Leistungen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil der Verbraucher an bereits vor der Aufhebung des Rabattgesetzes eingeführte Marktstrategien unter Verwendung von Kundenkarten, Gutscheinen, Paketpreisen oder ähnlichem gewöhnt war und daher erkannte, daû in einem solchen Zusammenhang angebotene Vergünstigungen etwa an Änderungen im Leistungsangebot in sachlichem und/oder zeitlichem Umfang oder aber - wie im Streitfall - an eine im voraus zu erbringende Einmalzahlung anknüpften. Da der Verkehr die Wirtschaftlichkeit des abweichenden Angebots der Beklagten an Kunden mit einer solchen Karte zudem - insbesondere aufgrund der in dem Werbeprospekt enthaltenen Berechnungsbeispiele - überprüfen konnte, stellte sich die Preisdifferenzierung aus seiner Sicht als wirtschaftlich vernünftig und sachbezogen dar (vgl. OLG Celle NJWE-WettbR 1999, 57, 59; die dagegen eingelegte Revision hat der Senat durch Beschluû vom 2.7.1998 - I ZR 264/97 - nicht angenommen).
2. Aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die mit den Klageanträgen zu 1 b und 2 b
beanstandete Ankündigung und Gewährung einer kostenlosen Übernachtung am Wochenende nach zehn bezahlten Übernachtungen sei wegen des darin liegenden Verstoûes gegen § 1 ZugabeVO unzulässig gewesen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû eine Zugabe vorlag, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten wurde, der Erwerb der Nebenware oder -leistung vom Abschluû des Geschäfts über die Hauptware oder -leistung abhängig war und dabei ein innerer Zusammenhang dergestalt bestand, daû die Nebenleistung im Hinblick auf den Erwerb der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschlieûung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Eine Zugabe konnte danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit angesehen , war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
Soweit das Berufungsgericht die kostenlose Übernachtung am Wochenende trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den zuvor erforderlichen zehn Übernach-
tungen und trotz des für ihre Gewährung erforderlichen Erwerbs der "i. ClubKarte" als Zugabe gewertet hat, hat es, was gleichfalls richtig ist, auf das Verkehrsverständnis abgestellt, das seinerseits durch den Werbeprospekt der Beklagten für die Karte wesentlich beeinfluût wurde (BGH GRUR 1991, 933, 934 - One for Two; GRUR 1999, 272, 274 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Der vom Berufungsgericht aus der Tatsache, daû die Beklagte die Übernachtung am Wochenende als "kostenlose .... Treueprämie" bezeichnet hat, gezogene Schluû, dies habe dem Verkehr das Verständnis einer Zugabe nahegelegt, läût keinen Verstoû gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen und wäre daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision dem entgegengehalten hat, der Verkehr sehe die kostenlose WochenendÜbernachtung als Teil der vom Karteninhaber mit den 190,-- DM erkauften Gegenleistung an, weil sich das einheitliche Wagnisgeschäft nicht in ein Hauptund ein Nebengeschäft zerlegen lasse, hat sie lediglich ihre eigene Würdigung des Sachverhalts - die zudem angesichts der Werbung der Beklagten an sich fernlag - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
Jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine nach § 1 Abs. 2 ZugabeVO zulässige Ausnahme vom Zugabeverbot vorgelegen. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO auf Dienstleistungen grundsätzlich nicht anzuwenden war (so die herrschende Meinung; vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 76; Seydel, Zugabeverordnung und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 231, jeweils m.w.N.). Auch auf der Grundlage der Gegenauffassung, die in dieser Hinsicht keinen Grund für eine Differenzierung sah (Köhler/Piper aaO § 1 ZugabeVO
Rdn. 35), lag der Ausnahmefall des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO hier nämlich deshalb nicht vor, weil die von der Beklagten angebotene kostenlose Übernachtung am Wochenende keine mit der Hauptleistung gleiche Leistung darstellte. Als eine solche gleiche Leistung war, da die in der genannten Bestimmung geregelte Ausnahme vom Zugabeverbot sich daraus rechtfertigte, daû der Wert entsprechender Zugaben ohne weiteres erkennbar und damit eine Preisverschleierung ausgeschlossen war, nur eine solche Leistung anzusehen, die mit der Hauptleistung völlig identisch war (BGH, Urt. v. 21.4.1978 - I ZR 165/76, GRUR 1978, 547, 549 f. = WRP 1978, 537 - Automatentruhe; OLG Stuttgart, WRP 1995, 258, 260; Baumbach/Hefermehl aaO; Köhler/Piper aaO).
An der entsprechenden Identität fehlte es hier selbst dann, wenn man nicht auf den Erwerb der "i. Club-Karte", sondern allein auf die zehn Übernachtungen als Hauptleistung abstellte. Die als Zugabe hierfür angebotene, erfahrungsgemäû regelmäûig preisgünstigere Übernachtung am Wochenende entsprach auch dann nicht notwendig in jeder Hinsicht den zuvor vom Kunden zu bezahlenden zehn normalen Übernachtungen, wenn man ferner berücksichtigte , daû die kostenlose Übernachtung für zwei Personen und ein im Zimmer mitübernachtendes Kind gewährt wurde und auch gesammelt und gegen andere Gratisleistungen eingetauscht werden konnte.
Unabhängig davon waren die Ankündigung und Gewährung der als kostenlos bezeichneten Treueprämien zudem nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO unzulässig.
3. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 c gemäû § 1 UWG für begründet erachtet. Hierbei hat es sich darauf gestützt, daû die "Schwester-
hotels" ihrerseits mit der Gewährung eines prozentual ermäûigten Zimmerpreises
gegen § 1 RabattG verstieûen. Dies war aber aus den zu vorstehend 1. dargelegten Gründen nicht der Fall. Dementsprechend fehlte es auch an einer Grundlage für den mit dem Klageantrag zu 1 c geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2001 - I ZR 266/98

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2001 - I ZR 266/98

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2001 - I ZR 266/98 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2001 - I ZR 266/98 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2001 - I ZR 266/98 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2000 - I ZR 271/97

bei uns veröffentlicht am 13.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 271/97 Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2000 - I ZR 155/98

bei uns veröffentlicht am 29.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2000 - I ZR 201/98

bei uns veröffentlicht am 28.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/98 Verkündet am: 28. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 271/97 Verkündet am:
13. Januar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Null-Tarif
ZugabeVO § 1 Abs. 1;
SGB V § 33 Abs. 1 und 4 idF v. 1.1.1997
Eine Anzeigenwerbung für Brillen mit der Aussage, "K. bleibt beim Null-Tarif",
und dem Hinweis, daß die Brillenfassung bei Verordnung von zwei Brillengläsern
im Festpreis enthalten sei, ist auch nach Inkrafttreten des Beitragsentlastungsgesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), durch das für die
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Zuschuß für die Kosten des
Brillengestells entfallen ist, grundsätzlich weder als unzulässige Zugabe noch
als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 271/97 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant
und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von Optikerfachgeschäften anbietet. Sie ließ Mitte Dezember 1996 vor dem Hintergrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dem die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 wegfiel, bundesweit nachstehende Anzeige erscheinen :

Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat diese Werbeaussage beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sieht in dem Angebot einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen eine unzulässige Zugabe zu den Gläsern und hält die angegriffene Werbung überdies unter den Gesichtspunkten des verdeckten Kopplungsangebotes, des übertriebenen Anlockens und der Irreführung für wettbewerbswidrig. Dies beruht darauf, daß die Beschränkung des kassenrechtlichen Versorgungsanspruchs zum 1. Januar 1997 auf Sehhilfen ohne die bisherige Zuzahlung für Brillengestelle nach Auffassung der Klägerin dazu führt, den Brillenerwerb durch Kassenmitglieder in ein gegenständlich vom Festpreis der Krankenkassen begrenztes Hauptgeschäft über den Erwerb und das Einschleifen der Brillengläser und ein weiteres Geschäft über den Erwerb des Brillengestells aufzuspalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) unter der Überschrift "K. bleibt beim Null-Tarif" wie folgt zu werben: "Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Verordnung von zwei Brillengläsern eine Brillenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten",

b) die, wie unter a) beschrieben, beworbenen Brillenfassungen den Kunden unentgeltlich, d.h. ohne Bezahlung durch den Kunden oder einen Dritten, zu überlassen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Werbung und der Abgabe der so beworbenen Brillen weder einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung noch gegen §§ 1 und 3 UWG gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe - wie die Gestaltung der Bildmontage zeige - in ihrer Anzeige eine Brille als Gesamtheit beworben. Die Überschrift "K. bleibt beim Null-Tarif" verstärke diesen Eindruck, weil das Preisschlagwort sich bisher auf Brillenangebote bezogen habe. Auch in der Verkehrsauffassung der Letztverbraucher besitze allein die aus der Fassung und den Gläsern individuell zusammengefügte Einheit, die Ware Brille, Bedeutung. Hiervon ausgehend könne § 1 Abs. 1 ZugabeVO durch die Anzeige der Beklagten nicht verletzt sein, weil eine Zugabe vorausgesetzt hätte, daß der Verkehr in der beanstandeten Anzeige die Gläser als Hauptware betrachtet hätte, zu welcher die Bril-
lenfassung als eine von dieser verschiedene, zusätzliche Nebenware gewährt werde.
Da die Beklagte nicht mehrere Waren zu einem Gesamtpreis beworben habe, scheide ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines verdeckten Kopplungsangebotes gleichfalls aus. Die Werbeaussage der Beklagten , beim Null-Tarif zu bleiben, habe im Zusammenhang mit der älteren Null-Tarif-Werbung des Optikerhandwerkes Kunden auch noch nicht in übertriebener , wettbewerbswidriger Weise angelockt. Schließlich könne die angegriffene Werbung nicht als irreführend bezeichnet werden, da der Verkehr nicht über die Preisgünstigkeit des Angebotes getäuscht werde.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß die Beklagte in der beanstandeten Anzeige eine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1 ZugabeVO zuwidergehandelt hat.

a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden
in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen , ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Letztverbraucher verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß die Gläser die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene Nebenware seien. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr ein einheitliches Angebot. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1996 "Brillenpreise II" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem rechtlichen Zusammenhang - bereits entschieden, daß die sozialversicherungsrechtliche Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung nicht prägt. Daran hat sich auch durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 nichts geändert. Schon mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist nach der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsseite die einheitliche Ware Brille aus Kostendämpfungsgründen in ihren Hauptbestandteilen unterschiedlich behandelt worden (anders noch § 182 Abs. 1 Nr. 1b, § 182a Satz 1c, § 182g RVO), auch mit dem Ziel, bei Brillengestellen dem Wettbewerb durch das Zuschußsystem mehr Raum zu geben. Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich, daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung das Verkehrsverständnis beeinflußt (ebenso im vorliegenden Zusammenhang OLG Frankfurt WRP 1999, 951, 953). Im übrigen hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, daß insbesondere die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung dafür spricht, daß vorliegend eine
Brille als Gesamtheit beworben worden ist. Der Einholung eines demoskopischen Gutachtens durch den Tatrichter bedurfte es dazu entgegen der Ansicht der Revision nicht.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG verneint.

a) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Kopplungsangebot scheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - mehrere Einzelwaren zu einem Gesamtangebot verbunden werden.

b) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht Hamburg in einer von ihr vorgelegten - im Verfügungsverfahren ergangenen - Entscheidung vertreten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der Beklagten auch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulocken.
aa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Einsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.
25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage ; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beanstandete Werbung der Beklagten für den zuzahlungsfreien Erwerb von Brillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Brillenfassungen aus einem für diesen Zweck vorgehaltenen Sortiment sich keiner zusätzlichen, unsachlichen Mittel bedient. Auch der Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht bereits entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die ältere Null-Tarif-Werbung des Augenoptikerhandwerkes auf die Lieferung von Brillen an Kassenmitglieder als einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen kalkulatorisch unterschreiten zu können glaubte und im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversicherungsrechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre versicherten Kunden mitliefern wollte. Die vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374, 375) angenommene "Sogwirkung" der fortgesetzten Null-Tarif-Werbung vor dem geänderten sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund mag nach allem zwar zutreffen. Es handelte sich nach den Umständen aber gleichwohl um nicht mehr als den zulässigen Ausdruck der Leistungsstärke, welche die Beklagte für sich in Anspruch nimmt und mit der sie auch werben darf.
3. Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat.

a) Die Revision verweist zunächst darauf, daß es einen allgemeinen Null-Tarif für die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bei Anschaffung einer Brille auch bei der Beklagten nicht mehr gebe. Die Revision folgert daraus aber zu Unrecht, daß der Verbraucher durch das Preisschlagwort Null-Tarif über diese Einschränkung getäuscht werde. Denn eine Brille zum Null-Tarif war für die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen stets die nur so bezeichnete Kassenbrille , also die Brille mit Wahlbestandteilen eines entsprechend begrenzten Sortiments, wenn auch früher mit einem Zuschuß der Krankenkassen für die Kosten des Brillengestells in Höhe von 20,-- DM. Die Revisionserwiderung weist insoweit zu Recht darauf hin, daß es einen echten Null-Tarif auch vor der Gesetzesnovelle nicht gab.

b) Die Werbeaussage im unteren Teil der Anzeige, eine Brillenfassung aus dem Null-Tarif-Sortiment der Beklagten sei im Festbetrag enthalten, mag, wie die Revision beanstandet, nicht in jeder Hinsicht genau sein. Eine Irreführung der Letztverbraucher droht hier dennoch nicht. Denn der Verkehr versteht diese Angabe nicht im Hinblick auf die Versorgungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und ihre Grenzen. Die von der Werbung angesprochenen Versicherten können vielmehr ohne weiteres erkennen, daß die Beklagte den Festbetrag bei Lieferung einer verordneten Brille mit zwei Gläsern an Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse bei ihrer Kalkulation insgesamt für ausreichend hält und für die Kosten des Gestells auf Zuzahlung verzichtet, wenn der Kunde sich bei der Auswahl desselben aus dem hierfür vorgehaltenen NullTarif -Sortiment bedient. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, daß die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, nur sie könne beim Null-Tarif bleiben, weil ihr das Privileg eines höheren Festbetrages zugestanden worden sei als ihren Mitbewerbern.

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 155/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Möbel-Umtauschrecht
ZugabeVO § 1 Abs. 1;

a) Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte
und nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht
beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält
kein Anerbieten einer verbotenen Zugabe.

b) Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maßgabe
der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich
vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein entsprechendes
Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1997 abgeändert.
Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Möbelhaus, warb im Januar 1997 in einer Lokalzeitung mit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:

Die Klägerin, ein Möbelhaus aus dem gleichen Einzugsgebiet, hält das in der Anzeige genannte Umtauschrecht für eine unzulässige Zugabe. Sie hat die Werbung außerdem als irreführend beanstandet, weil die blickfangartig herausgestellte "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" durch Beschränkung auf unbenutzte Gegenstände in der kleingedruckten Erläuterung praktisch wertlos gemacht sei und von der Beklagten selbst in diesem Umfang nach Testverkaufsgesprächen nicht eingelöst werde.

Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einer "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" entsprechend der oben wiedergegebenen Anzeige zu werben,
hilfsweise,
der Beklagten eine solche Werbung jedenfalls dann zu untersagen, sofern nicht sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel dem Kunden auf Wunsch bis zu drei Monaten überlassen werden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsziel weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das im Streit stehende Umtauschrecht als unzulässige Zugabe gewertet und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt:
Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß ein gekauftes Möbelstück, welches nach Maß, Farbe oder sonstiger stofflicher Beschaffenheit am Aufstellungsplatz nicht zur Umgebung passe, grundsätzlich nicht mehr einfach zurückgegeben werden könne. Den Käufern sei auch vertraut, daß ein aus der Originalverpackung gelöstes, ungeschützt aufgestelltes Möbelstück ähnlich einem Ausstellungsstück schon deshalb an Wert verliere. Das mache im Streitfall das an besondere Gründe nicht gebundene Umtauschrecht in der Verkehrsanschauung zu einer mit der Hauptleistung unverbundenen unentgeltlichen Dreingabe, die auch geeignet sei, die Kaufneigung gerade auf den Garantiegeber hinzulenken. Die "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" der Beklagten sei auch nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 ZugabeVO vom Zugabeverbot freigestellt.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich des Hauptantrags zur Klageabweisung und hinsichtlich des Hilfsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM). Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich einge-
räumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.). Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage ), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.
2. Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Grundsätze nicht hinreichend beachtet, daß der Käufer von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt ist, welcher er mit verkehrsüblicher Sorgfalt bei der Auswahl nur unvollkommen begegnen k ann. Denn bei der Prüfung anhand eines Katalogs und selbst bei der Besichtigung von Ausstellungsstücken im Möbelhaus kann der Käufer nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielfach im voraus trotz fachkundiger Beratung des Verkaufspersonals keine Sicherheit gewinnen, ob neue Möbel den Raum- und Lichtverhältnissen des späteren Aufstellungsortes gerecht werden, ob sich durch bauliche Gegebenheiten Aufstellungs- oder Montageprobleme ergeben und ob neue Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach Abmessungen, Farbe und Material mit vorhandenen oder anderweit beschafften Einrichtungsteilen funktional und ästhetisch harmonieren. Auch die dreimonatige Dauer der Um-
tauschfrist kann noch sachlich gerechtfertigt sein, weil der Möbelkäufer zuweilen ein abschließendes Urteil über die Eignung des Zuerwerbs erst nach einer Umdekoration seiner Räume oder nach späterer Anlieferung anderweit bezogener Komplementärstücke gewinnen kann. Danach stellt sich in den Augen des Verkehrs aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das vorliegende Möbel-Umtauschrecht, aus dem bei Ausübung kein verbleibender Benutzungsvorteil erwachsen kann, nur als Erweiterung der Hauptleistung durch eine in die Sphäre des Käufers erstreckte Besichtigungsmöglichkeit dar.
Der Zugabecharakter des Umtauschrechts, mit dem die Beklagte geworben hat, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Wertverlust herleiten, den der Möbeleinzelhändler schon bei der Rücknahme eines aus der Originalverpackung entnommenen Stücks erleiden kann. Ein damit verbundener kalkulatorischer Kostenfaktor für den Einzelhändler könnte sowohl durch eine Erweiterung seiner Hauptleistung als auch durch die Gewährung einer Zugabe entstehen. Für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe kann deshalb - wie bisher - nur darauf abgestellt werden, welcher Kundenvorteil dem Kostenfaktor des Händlers korrespondiert.
3. Da das Möbel-Umtauschrecht, mit dem die Beklagte geworben hat, schon nicht als Zugabe anzusehen ist, bedarf die Annahme des Berufungsgerichts , eine solche Zugabe könne nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO von dem grundsätzlichen Zugabeverbot freigestellt sein, keiner Prüfung mehr.
III. Das Berufungsurteil kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand auch nicht mit der Begründung irreführender, nach § 3 UWG unzulässiger
Werbung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die Klage mit dem Hauptantrag zur Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß die Werbung mit der blickfangartig herausgestellten "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" schon deswegen irreführend sei, weil die Garantie nach ihren Voraussetzungen praktisch keinen Wert biete.
Der blickfangmäßig herausgestellte Garantieinhalt ist substanzarm. Er vermag aus sich heraus nicht die Erwartung zu begründen, daß gekaufte Artikel trotz Ingebrauchnahme noch umgetauscht werden können oder die Beklagte statt eines Umtauschs eine Rückgabe mit Rückzahlung des Kaufpreises gewähren würde. Auch der nähere Warenbezug ist aus dem Blickfang "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" noch nicht vollständig zu erschließen. Die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise kann deshalb nur allgemeiner Art sein. Dahinter bleibt der von der Beklagten nach den kleingedruckten Erläuterungen gewährte Garantieumfang mit Bezug auf unbenutzte und nicht individuell für den Kunden bestellte Möbel und Artikel nicht zurück. Insbesondere der Umstand, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe benutzte Möbel vom Umtausch ausschließt, enttäuscht die aus dem Blickfang ableitbare Erwartung einer in die Sphäre der Kunden erstreckten Besichtigungsmöglichkeit als wirtschaftlichen Gehalt der "Garantie" nicht. Die Beweislage entwertet ein solches Umtauschrecht gleichfalls nicht; denn für den Kunden streitet der erste Anschein , daß Möbelstücke ohne entsprechende Abnutzungserscheinungen tatsächlich nicht benutzt worden sind.
2. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil auch damit ohne Erfolg, daß im Untertext der blickfangartig herausgehobenen Bezeichnung "GEFÄ LLT-
NICHT-GARANTIE" der Garantieumfang irreführend dargestellt sei, weil der gegenständliche Bezug "alle ... Möbel und Artikel" fettgesetzt sei, nicht aber der Ausschluß benutzter oder individuell bestellter Stücke. Die Behauptung, daß deshalb der einschränkende Textteil nicht auffalle und leicht überlesen werde, hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz erhoben, so daß dieses Vorbringen revisionsrechtlich außer Betracht bleiben muß. Im übrigen wäre es aber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der Lettern und größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durchschnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen Verständnis es ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstandeten Weise irregeführt wird.
IV. Da die Klage mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Hilfsantrag ist in seinem Zusammenhang dahin auszulegen, daß die beanstandete Werbung untersagt werden soll, wenn die Beklagte den Kunden nach einem Kauf das Umtauschrecht, mit dem sie geworben hat, nicht für sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel auf Wunsch für eine Dauer von bis zu drei Monaten gewährt und mit dieser Maßgabe die Gegenstände den Kunden überläßt. Sonst stünde die Werbung der Beklagten mit der Überlassung von Gegenständen an ihre Kunden nicht in Zusammenhang.
Die Werbung mit der "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" wäre i.S. des § 3 UWG als irreführend zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden zu vereinbaren. Ebenso läge eine Irreführung vor, wenn die Beklagte garantiegemäße Kundenwünsche, wenn berechtigt, nicht auch ohne Vereinbarung zumindest im Kulanzwege anstandslos erfüllte. Das Berufungsgericht wird infolgedessen dem anhand von Testfällen unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, daß die Beklagte ihre werblich herausgestellte "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs einlöse.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 201/98 Verkündet am:
28. September 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Rückgaberecht
ZugabeVO § 1 Abs. 1
Die Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf von
Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten
stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.
BGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 201/98 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben in W. den Einzelhandel mit Fotoartikeln sowie Artikeln der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
Am 22. Mai 1997 warb die Beklagte in einer mehrseitigen Beilage zur "W. Zeitung" für verschiedene Gegenstände aus ihrem Sortiment, darunter Fotokameras, Geräte der Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsgeräte. Die erste Seite dieser Werbebeilage trägt die Überschrift "Zufrieden oder Geld zurück!*". In einem "Sternchen-Hinweis" heißt es zur Erläuterung wie folgt:
"Wenn Sie mit einem bei uns gekauften Artikel nicht zufrieden sind, erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstattet. (Bei Vorlage des Kassenzettels und mit Originalverpackung - Ausnahme sind CDs und Computersoftware)". Die Klägerin hat das von der Beklagten angekündigte und gewährte Rückgaberecht als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet und Unterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Zugabecharakter der eingeräumten Rückgabemöglichkeit in Abrede gestellt, weil es sich hierbei nicht um eine Nebenleistung, sondern um einen festen Bestandteil des Kaufvertrages handele, dem kein eigener wirtschaftlicher Wert zukomme.
Das Landgericht hat antragsgemäß 1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "Zufrieden oder Geld zurück!" zu werben , insbesondere wie es am 22. Mai 1997 in der "W. Zeitung" geschehen ist, und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren ; 2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 benannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht; 3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 22. Mai 1997 in der unter Ziffer 1 beanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hörerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sendedatum aufzuschlüsseln ist. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge in Übereinstimmung mit dem Landgericht für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 ZugabeVO zu, weil das von der Beklagten angebotene und ge-
währte Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Das Rückgaberecht sei nicht nur eine den Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung, sondern gehe über das vom Verkehr beim Einkauf in einem Elektrofachmarkt Gewünschte und Erwartete weit hinaus. Die Beklagte räume ihren Abnehmern ein willkürliches, von objektiven Kriterien losgelöstes Rückgaberecht ein. Der Kunde könne den Kaufgegenstand 14 Tage lang benutzen und ihn dann unabhängig von objektiv nachprüfbaren Gründen gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben. Ein solches - nach dem Inhalt der Werbung mit der Möglichkeit einer 14tägigen unentgeltlichen Nutzung des Kaufgegenstandes verbundenes - willkürliches Rückgaberecht werde vom Verkehr beim Handel mit Fotoartikeln , Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten nicht als Inhalt der Verpflichtung des Verkäufers erwartet. Vielmehr erkenne der Verkehr, daß ein derartiges Rückgaberecht mit der normalerweise beim Kauf eines neuwertigen Artikels in einem Elektrofachmarkt bestehenden Risikoverteilung nicht mehr in Zusammenhang zu bringen sei. Der Käufer werde auch von solchen Risiken entlastet, die allein seine Sphäre beträfen. Darüber hinaus treffe die Wertminderung, die aufgrund des Verkaufs und der Übergabe des Gegenstandes an den Käufer - unstreitig - mindestens 20 % betrage , ausschließlich den Verkäufer.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte mit der beanstandeten Werbung nicht gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO.

1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage ; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht). Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs , auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).
2. Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig
über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II). Der in der Einräumung eines Rückgaberechts verkörperte Vermögensvorteil, der in der (unentgeltlichen) Nutzung des Kaufgegenstandes besteht, kann danach grundsätzlich Zugabe sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; OLG Saarbrücken, WRP 1999, 224, 226, rechtskräftig d. Nichtannahme-Beschluß v. 19.8.1999 - I ZR 284/98). Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Umtauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
3. Von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO kann nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht ; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14). So verhält es sich hier.
Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Käufer bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Be-
dürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung darstellen.

a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Käufer von Geräten der Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten regelmäßig vor Auswahlschwierigkeiten gestellt sieht, die - auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt - die Gefahr eines Fehlkaufs besonders nahelegen (vgl. für Möbel: BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht). Die Vielfalt der auf dem Markt zur Auswahl stehenden Geräte, die Mannigfaltigkeit ihrer Funktionsmöglichkeiten sowie die Geschwindigkeit der technischen Fortentwicklung haben zur Folge, daß dem verständigen und informierten Durchschnittskunden, auf dessen Sicht es nicht nur bei der Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster ; BGH WRP 2000, 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht; Bornkamm, FS 50 Jahre BGH, S. 343, 359 ff.), sondern grundsätzlich auch im Rahmen von § 1 UWG ankommt, die Auswahl eines für seine Bedürfnisse passenden und seinen Anforderungen gerecht werdenden Geräts nicht unerheblich erschwert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beklagten eingeräumte, auf 14 Tage befristete Rückgabemöglichkeit bei technischen Geräten der beworbenen Art als angemessener Ausgleich des ansonsten nur unvollkommen zu beherrschenden Käuferrisikos. Das Rückgaberecht versetzt den Kunden in die Lage, mit dem betreffenden Gerät eigene Erfahrungen zu sammeln und es in seiner praktischen Handhabung, auch im häuslichen Bereich bzw. dort, wo es überwiegend zum Einsatz kommen soll, mit all seinen Funktionsmöglichkeiten in Ruhe selbst zu erproben.
Die Rückgabemöglichkeit entbindet den Käufer nicht davon, sich vorab über das Warenangebot zu unterrichten und eine Auswahlentscheidung zu treffen. Denn es ist ihm nicht gestattet, eine unbegrenzte Vielzahl von Geräten zum Zwecke der Erprobung mit nach Hause zu nehmen. Auch steht ihm die Ware nicht auf unbeschränkte oder längere Zeit zur Ansicht und Erprobung zur Verfügung. Gelangt er aber innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von 14 Tagen zu der Auffassung, einen Fehlkauf getätigt zu haben, so steht es ihm - sofern er noch über den Kassenzettel und die Originalverpackung verfügt - frei, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Dies stellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine den Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechende, angemessene und kundenfreundliche Ergänzung der Hauptleistung dar.

b) Dafür spricht auch, daß dem Verkehr die Vorstellung nicht fremd ist, sich in besonderen Fällen - etwa nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1) oder dem Verbraucherkreditgesetz (§ 7 Abs. 1) - innerhalb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen zu können. Manche Anbieter räumen, wie die von der Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht erörterten Angebote von drei verschiedenen Baumärkten und einem Möbelabholmarkt zeigen, dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auch vertragliche Lösungsrechte ein. Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäß gewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Gepflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht eingeräumt , weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keinen Anlaß, in dem vorliegenden befristeten Rückgaberecht bei elektronischen Geräten , Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten, das erkennbar nur
der Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der Eignung des Gegenstandes für die vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).

c) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in ihrem - unwidersprochen als ein Geschäft größeren Zuschnitts bezeichneten - Elektrofachmarkt eine individuelle Kundenberatung leisten kann oder nicht. Denn eine Beratung des Käufers im Ladenlokal - sei sie auch kompetent und umfassend - vermag eine eigene Erprobung des Geräts außerhalb der Geschäftsräume, d.h. dort, wo es bestimmungsgemäß verwendet werden soll, grundsätzlich nicht zu ersetzen , zumal sich nach der Lebenserfahrung nicht unerhebliche Teile des Verkehrs davor scheuen, unbegrenzt viele Fragen zu stellen oder bei ergänzendem Erklärungsbedarf um eine - gegebenenfalls auch wiederholende - Erläuterung zu bitten.

d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kunde - wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die erworbene Ware nach dem Inhalt der Werbung innerhalb der Frist von 14 Tagen benutzen darf, ohne das Rückgaberecht zu verlieren.
Ob der Kunde mit dem neu erworbenen Gerät zufrieden ist, kann er abschließend erst beurteilen, wenn er es auch in Gebrauch genommen hat. Die Benutzung der Neuerwerbung soll sich aber für den Fall der Rückgabe erkennbar im Rahmen eines üblichen Gebrauchs zu Erprobungszwecken halten. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ware nur innerhalb eines verhältnismäßig kurz bemessenen Zeitraums von 14 Tagen und lediglich mit Kassenzettel und Originalverpackung zurückgenommen wird. Während der Kassenbon ersicht-
lich zum Nachweis von Ort und Zeitpunkt des Kaufs dient, wird das Erfordernis der Rückgabe mit Originalverpackung nach allgemeiner Lebenserfahrung dahin verstanden, daß die Ware vor Transportschäden zu schützen und grundsätzlich auch zur Weiterveräußerung (in Originalverpackung) bestimmt, d.h. pfleglich zu behandeln, ist. Demgemäß nimmt der Verkehr nicht an, die Ware auch mit Gebrauchsspuren oder Beschädigungen zurückgeben zu können.
Die Revisionserwiderung hält es für naheliegend, daß das eingeräumte 14tägige Rückgaberecht auch dazu benutzt werden könnte, die Ware ohne echte Kaufabsicht nur zum Zwecke einer kurzfristigen anlaßbezogenen intensiven Nutzung - etwa einen Fotoapparat für eine Urlaubsreise oder ein einmaliges gesellschaftliches Ereignis, eine HiFi-Anlage für eine Party, ein Gartenfest oder eine Hochzeitsfeier oder ein Fernsehgerät mit besonders großem Bildschirm für ein sportliches Großereignis wie Olympiade oder Weltmeisterschaft - zu erwerben. Dies entspricht nach der Lebenserfahrung aber nicht dem Regelfall. Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

e) Der Zugabecharakter des beanstandeten Rückgaberechts läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus seiner werblichen Herausstellung ableiten.
Eine die eigene Hauptleistung erweiternde Leistungssteigerung oder -verbesserung erhöht die Attraktivität des Angebots und kann werbend als ver-
kaufsförderndes Element herausgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen einer Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art der Bewerbung des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Eine von anderen Kriterien unabhängige, selbständige Bedeutung kommt ihr dagegen, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht zu.

f) Gleiches gilt für die mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden unstreitig eintretende Wertminderung von jedenfalls 20 %.
Ein mit der Rücknahme von Waren verbundener Wertverlust kann dem Einzelhändler unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Rückgaberechts als Zugabe oder als Erweiterung seiner Hauptleistung entstehen. Für die Unterscheidung zwischen erweiterter Hauptleistung und Zugabe ist demgegenüber - wie bisher - nur darauf abzustellen, welcher Kundenvorteil dem kalkulatorischen Kostenfaktor des Einzelhändlers gegenübersteht (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 f. - Möbel-Umtauschrecht). Dieser Kundenvorteil besteht vorliegend in einer in die Sphäre des Kunden erstreckten 14tägigen Erprobungsmöglichkeit , aus der im Falle der Ausübung des Rückgaberechts kein bleibender Benutzungsvorteil erwachsen kann. Die Erprobungsmöglichkeit ist auch nicht mit einem dem Käufer verbleibenden finanziellen Vorteil verbunden, weil es für die vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Fotoapparaten, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten - anders als bei Kraftfahrzeugen - keinen beachtlichen Markt gibt und deshalb von dauerhaft ersparten Aufwendungen für eine 14tägige Gebrauchsmöglichkeit regelmäßig nicht gesprochen werden kann.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.